Abtei lung II I
C-1443/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Y._______, diese vertreten durch
Advokat Dr. iur. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1443/2008
Sachverhalt:
A.
Die philippinische Staatsangehörige X._______, geboren am 5. Ok-
tober 1976, beantragte am 28. Januar 2000 bei der Schweizerischen
Botschaft in Manila ein Einreisevisum zum Besuch ihrer im Kanton
Basel-Landschaft lebenden Tante Y._______. Dieses Gesuch wurde
von der Botschaft formlos abgelehnt, u.a. deshalb, weil anlässlich ei-
nes Besuchsaufenthalts im Jahr 1998 keine fristgerechte Wiederaus-
reise erfolgt war. Die am 7. April 2000 ergangene negative Verfügung
der Vorinstanz blieb unangefochten. Am 6. Juni 2000 bemühte sich
X._______ erneut um die Einreise, diesmal um sich mit dem Schwei-
zer Bürger Z._______ zu verheiraten. Mit dem daraufhin erteilten
Visum gelangte sie am 3. August 2000 in die Schweiz. Sie heiratete
Z._______ am 29. September 2000. Die Trennung der Ehegatten
erfolgte bereits am 31. Dezember 2001. Ohne dass es zwischenzeit-
lich zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft kam, wurde die
kinderlos gebliebene Ehe am 30. Januar 2007 geschieden.
B.
Am 21. September 2007 erklärte sich die kantonale Migrationsbehörde
bereit, die Aufenthaltsbewilligung von X._______ trotz Auflösung der
Ehe zu verlängern, und unterbreitete dem Bundesamt einen entspre-
chenden Antrag zur Zustimmung. Letzteres teilte der Gesuchstellerin
am 4. Oktober 2007 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu ver-
weigern beabsichtige, und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. In
diesem Rahmen teilte X._______ mit Schreiben vom 24. Oktober 2007
mit, sie habe ihren geschiedenen Ehemann während eines Touristen-
aufenthalts bei ihrer Tante kennen und lieben gelernt. Nach der
Hochzeit am 29. September 2000 sei die Ehe zunächst harmonisch
verlaufen. Ihr Ehemann habe aber unter grossem emotionalen Druck
seiner Familie, welche die Beziehung nicht gebilligt habe, gestanden;
er habe sich deshalb fast täglich betrunken und sei seiner Arbeit nicht
mehr nachgegangen. Die Eheleute hätten angefangen zu streiten und
sie sei mehrmals von ihm geschlagen worden. Zu ihrem eigenen
Schutz sei sie dann zu ihrer im gleichen Haus lebenden Tante gezo-
gen. Die Versöhnungsversuche mit ihrem Ehemann hätten keinen
Erfolg gehabt. Wegen all der Vorkommnisse sei sie in psychiatrischer
und zudem wegen Unterleibsschmerzen in ärztlicher Behandlung. Sie
habe zu ihrem Heimatland keine Beziehungen mehr und würde dort
von ihrer Familie wegen ihrer Scheidung verachtet. Sie hätte dort auch
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C-1443/2008
keine finanziellen Mittel, um sich ärztlich behandeln zu lassen. In der
Schweiz habe sie immerhin ein Beziehungsnetz sowie eine Arbeit und
komme ihren Zahlungsverpflichtungen nach.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies
X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist.
Dabei führte das BFM aus, der ausländische Ehegatte einer Person
mit schweizerischer Staatsangehörigkeit habe Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach fünf Jahren
ordnungsgemässen Aufenthaltes sogar Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Ehe
eingegangen worden sei, um ausländerrechtliche Vorschriften zu um-
gehen oder wenn rechtsmissbräuchlich an der Ehe festgehalten wer-
de. Im vorliegenden Fall habe die eheliche Lebensgemeinschaft ledig-
lich 14 Monate gedauert, und auch wenn sich die Gesuchstellerin
mittlerweile seit knapp sieben Jahren in der Schweiz aufhalte, sei kein
Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entstanden.
Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus sonstigen Gründen
komme angesichts einer fehlenden Härte nicht in Betracht. Daran än-
dere auch der Umstand nichts, dass sich X._______ in der Schweiz
gut integriert habe und berufstätig sei. Es sei davon auszugehen, dass
sie mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sei
und deshalb auch in der Lage sei, sich dort nach ihrer Rückkehr eine
neue Existenz aufzubauen. Für die mit der Beendigung des Aufent-
haltsrechts einhergehende Wegweisung aus der Schweiz bestünden
keine Vollzugshindernisse.
D.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 3. März 2008 Be-
schwerde mit dem Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und die Zustimmung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen. Sie macht geltend, ihre Eheschliessung mit
Z._______ sei eine klassische Liebesheirat gewesen. Leider habe sich
nach einer gewissen Zeit der Alkoholismus ihres Ehemannes gezeigt.
Sie habe zwar versucht, ihn zu bewegen, mit dem Trinken aufzuhören.
Es sei aber immer wieder zu grossen Problemen und einmal sogar zu
einer Bedrohung mit einem Sturmgewehr gekommen. Schliesslich hät-
ten diese Schwierigkeiten zur Trennung geführt. Sie habe aber auch
danach noch gehofft, dass ihr Ehemann sein Gesundheitsproblem
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C-1443/2008
wieder in den Griff bekommen und zu ihr finden würde. Im Jahr 2007
sei sie zum Schluss gekommen, dass es besser sei, sich seinem
Scheidungsbegehren nicht zu widersetzen. Aufgrund ihrer langjährigen
Ehe habe sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli-
gung erworben. Ihr könne weder unterstellt werden, eine Scheinehe
eingegangen zu sein, noch, rechtsmissbräuchlich an ihrer Ehe fest-
gehalten zu haben. Sie habe die Ehe grundsätzlich weiterführen wol-
len; deshalb dürfe ihr die Trennung und Scheidung von ihrem alkohol-
kranken Ehemann nicht zum Nachteil gereichen. Abgesehen davon
würde es für sie auch eine besondere Härte bedeuten, wenn die Ver-
längerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert würde. Sie habe
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz stets ihre Steuern bezahlt,
sei nie fürsorgeabhängig gewesen, habe sich beruflich gut integriert
und auch ein privates Beziehungsnetz aufgebaut. Die Verhältnisse in
ihrem Heimatland seien ihr hingegen fremd geworden. Zudem wäre
eine Rückkehr dorthin mit zahlreichen Nachteilen verbunden, könnte
sie dort doch kaum beruflich Fuss fassen, geschweige denn einen
neuen Ehepartner finden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2008 beantragt die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf die in der angefochtenen Verfügung enthalte-
nen Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Er-
teilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung.
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1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Da das der vor-
liegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wur-
de, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das
ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf-
gehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht
Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).
3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung
durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor-
liegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zu-
stimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung
mit den bis 31. Dezember 2007 gültigen Weisungen und Erläuterungen
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des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisun-
gen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e
vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Auslän-
ders oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unter-
breiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
4.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen
(BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E. 1 S. 342 f.).
4.1 Ursprünglich verfügte die Beschwerdeführerin aufgrund der am
29. September 2000 erfolgten Heirat mit einem Schweizer Bürger über
einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Dieser Anspruch
ist mit der Ehescheidung dahingefallen. Sollte die Beschwerdeführerin
jedoch vor der Scheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Nieder-
lassungsbewilligung erworben haben – was gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz
2 ANAG einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren voraussetzt – so kann sie sich hierauf auch nach Be-
endigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f.
mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_815/2008 vom
8. Januar 2009 E. 2.2).
4.2 Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehe-
gatten länger als fünf Jahre dauerte und sie während dieser Zeit stets
in der Schweiz lebte, hätte sie grundsätzlich einen Anspruch auf Er-
teilung der Niederlassungsbewilligung.
4.2.1 Kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
besteht jedoch, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7
Abs. 2 ANAG). Erfasst davon wird zum einen die so genannte Schein-
ehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein
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keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch wenn
die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht
zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt unge-
achtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss; in einem sol-
chen Fall ist zu prüfen, ob sich eine Berufung auf die Ehe nicht
anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_557/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen).
4.2.2 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechts-
institut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammen-
hang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im
Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe be-
ruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig
mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzu-
lande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von
Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_557/2008 a.a.O., BGE 131 ll 265 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden,
insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig
gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor
der Willkür des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind
klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft
nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 2C_557/2008 a.a.O., 2C_644/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3
und 2C_211/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen); dies ent-
zieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch
Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f., 128 II
145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151 ff., 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entspre-
chender Sachverhalt muss schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjah-
resfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG vorgelegen haben. Ob die
Ehe danach noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich
unerheblich (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.). Immerhin können aber
nachträglich eingetretene Sachumstände Indizien bilden, welche auf
das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Rechtsmissbrauchs im
massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts
2C_408/2008 vom 11. September 2008 E. 3.2).
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4.3 Dass die Beschwerdeführerin im Januar 2000 ein Einreisevisum
zum Besuch ihrer Tante Y._______ beantragte und bereits zwei
Monate nach der am 7. April 2000 erfolgten Ablehnung ein neues
Gesuch zwecks Eheschliessung mit Z._______ einreichte, deutet da-
rauf hin, dass sie diese Ehe nur einging, um ein Anwesenheitsrecht in
der Schweiz zu erlangen. Hierfür spricht auch das an die Vorinstanz
gerichtete Sympathieschreiben Y._______s vom 3. März 2008, wonach
die Beschwerdeführerin ihren künftigen Ehemann angeblich (erst)
während des Besuchs im Jahr 2000 kennen gelernt hat. Zudem hat
auch X._______ behauptet, während eines Besuchsaufenthalts bei
ihrer Tante Bekanntschaft mit Z._______ gemacht zu haben (vgl. ihr
Schreiben an das BFM vom 24. Oktober 2007). Zusammengenommen
entsteht daraus der Eindruck einer arrangierten Ehe; auffällig ist dabei
auch der Umstand, dass es sich bei Z._______ um einen in derselben
Liegenschaft wohnenden Nachbarn von Y._______ handelte.
Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann die Antwort auf die
Frage nach einer Scheinehe jedoch offen bleiben.
4.4 Die am 29. September 2000 zwischen X._______ und Z._______
geschlossene Ehe dauerte formell mehr als sechs Jahre, bevor am
30. Januar 2007 die Scheidung ausgesprochen wurde. Faktisch wurde
die eheliche Gemeinschaft indessen bereits nach rund 15 Monaten,
am 31. Dezember 2001, aufgegeben. In ihrer Beschwerde nannte
X._______ als Trennungsgrund den Umstand, dass ihr Ehemann seine
Trunksucht nicht in den Griff bekommen habe und dass er sie im
Verlauf der damit einhergehenden Eheprobleme sogar einmal mit dem
Sturmgewehr bedroht habe. Sie macht jedoch geltend, sie habe auch
nach der Trennung noch auf die Wiederaufnahme ihrer Lebensgemein-
schaft gehofft und erst im Jahr 2007 diesen Wunsch aufgegeben.
Unter welchen konkreten Umständen ein ehelicher Neubeginn hätte
erfolgen können, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht prä-
zisiert, sondern nur mit der vom Ehemann erhofften Verhaltensände-
rung umschrieben. Nicht ersichtlich wird, ob die Ehegatten ihrer Part-
nerschaft überhaupt noch reelle Chancen eingeräumt oder Mass-
nahmen zur Rettung ihrer Ehe (beispielsweise eine Eheberatung oder
-therapie) ergriffen haben. Nur dadurch könnte die Beschwerdeführerin
glaubhaft aufzeigen, dass sie zurecht auf einen ehelichen Neubeginn
hoffen durfte und nicht nur aus Aufenthaltsgründen an einer lediglich
formell bestehenden, inhaltsleeren Ehe festhielt. Statt dessen geht aus
ihrem Vorbringen hervor, dass die Initiative zur Scheidung von ihrem
Ehemann ausging und dieser Entschluss für ihn offensichtlich irrever-
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sibel war. Wenn sich die Beschwerdeführerin – die aus ihrer Ehe
immerhin körperliche und seelische Blessuren davongetragen haben
will – darauf beruft, sie habe nach der Trennung noch rund fünf Jahre
auf einen ehelichen Neubeginn gewartet, so ist dies vor dem geschil-
derten Hintergrund schlichtweg nicht vorstellbar. Vielmehr lassen die
dargelegten Umstände darauf schliessen, dass die Ehe – wenn sie
schon nicht zum Schein eingegangen wurde – nur das hiesige Aufent-
haltsrecht der Beschwerdeführerin nach der Trennung sichern sollte.
4.5 Die Beschwerdeführerin hat die insoweit von der Vorinstanz gezo-
genen rechtlichen Schlussfolgerungen bestritten. Dem ist jedoch, wie
bereits gesagt, entgegenzuhalten, dass ein Rechtsmissbrauch dem di-
rekten Beweis kaum zugänglich und in der Regel nur durch Indizien zu
erstellen ist (siehe E. 4.2.2). Diese Indizien sind soeben dargelegt
worden. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass
mit der Trennung der Ehegatten nach 15 Monaten keine Aussicht auf
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestand und die
Beschwerdeführerin von da an lediglich im Hinblick auf einen mut-
masslichen Aufenthaltsanspruch – und demzufolge rechtsmissbräuch-
lich – an ihrer Ehe festhielt. Sie verfügte somit vor ihrer Scheidung
bzw. nach Ablauf von fünf Jahren Ehe über keinen Anspruch auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
5.
Als Anspruchsnormen kommen allenfalls noch Art. 8 Abs. 1 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweize-
rischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Be-
tracht, die beide – abgesehen vom Recht auf Familienleben – auch
das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleisten. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländer-
rechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunk-
tion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutz-
bereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaft-
licher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
(Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E.
2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige
Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch weder in
Seite 9
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konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem Akteninhalt
ersichtlich.
6.
Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu
verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist
(Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Be-
willigungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere
hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad
der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öf-
fentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Be-
troffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwen-
dung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
7.
7.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formu-
lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er-
werbstätigen Drittstaatsangehörigen, d.h. ausländischen Personen aus
dem Nicht-EU/EFTA-Raum (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese
Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulato-
rischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, de-
nen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der
Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht
des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Ein-
wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran,
dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst
Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze
zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13
Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, welche die aus-
ländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen
Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt,
muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätz-
lich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12
Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie
vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Mass-
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stab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privi-
legierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrations-
politik zurückzustehen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Dementsprechend
geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus,
dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der
Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen dar-
stellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/ 2007 vom
9. Mai 2008 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
7.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Dies erfordert eine Gegenüberstel-
lung der jetzigen persönlichen Verhältnisse in der Schweiz und der
künftigen im Ausland. In einer besonderen Situation befinden sich
insofern diejenigen ausländischen Personen, die im Zuge einer Heirat
mit einem Schweizer Bürger oder einer hier niedergelassenen Person
ihren Lebensmittelpunkt rechtmässig in die Schweiz verlegt haben.
Deren besondere Situation nahm der Gesetzgeber zum Anlass, ihnen
nach fünf Jahren Ehe einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf
weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verleihen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und
Art. 17 Abs. 2 ANAG). Vor dem Erreichen der genannten zeitlichen
Grenze kommt es daher im Rahmen der Interessenabwägung ent-
scheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Ele-
menten – Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Vorhandensein gemein-
samer Kinder, Umstände der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft –
im konkreten Einzelfall zukommt. Je mehr diese Elemente ins Gewicht
fallen, um so eher wird man eine Rückkehr ins Heimatland als unzu-
mutbar erachten. Zum gegenteiligen Ergebnis gelangt man dann,
wenn das private Interesse am Verbleib in der Schweiz keinen ehe-
spezifischen Hintergrund hat und sich daher dem öffentlichen Inter-
esse an einer restriktiven Ausländerpolitik unterordnen muss (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008
E. 7.3 mit Hinweisen).
8.
Die Beschwerdeführerin ist im August 2000 – damals knapp 24-jährig
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C-1443/2008
– in die Schweiz eingereist, um den Schweizer Z._______ zu heiraten.
Ihre aus der Eheschliessung resultierende Aufenthaltsbewilligung
wurde letztmalig bis zum 28. September 2007 verlängert und dauerte
somit rund sieben Jahre; seitdem wird ihre Anwesenheit von den
schweizerischen Behörden lediglich aufgrund des hängigen Aufent-
haltsverfahrens geduldet. X._______ hat in ihrer Beschwerde vor-
gebracht, sie habe sich in der Schweiz gut integriert, habe stets ihre
Steuern bezahlt und sei nie fürsorgeabhängig gewesen, wohingegen
ihr die Wiedereingliederung in ihrer Heimat äusserst grosse Probleme
bereiten würde.
8.1 Der Akteninhalt liefert allerdings wenig Anhaltspunkte dafür, dass
sich die Beschwerdeführerin erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse
integrieren konnte. Der Umstand, dass sie in der Schweiz ihren steuer-
lichen Verpflichtungen nachgekommen ist und keine Sozialhilfe bean-
spruchen musste, kann nur als Selbstverständlichkeit, nicht aber als
besondere Integrationsleistung betrachtet werden. Zudem übt
X._______ derzeit gar keine Berufstätigkeit mehr aus: Aus den der Be-
schwerde beigefügten Arbeitsnachweisen geht hervor, dass sie von
September 2002 bis Juni 2005 Serviceangestellte in einem Restaurant
und von Januar 2006 bis August 2007 Mitarbeiterin einer Logistikfirma
war; dass sie im Anschluss daran arbeitslos war und im Haushalt ihrer
Tante lebte, ist ihrem der Beschwerde beigefügten Gesuch um Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung vom 19. September 2007 zu
entnehmen. Aus alldem ergibt sich, dass in beruflicher Hinsicht allen-
falls eine minimale Integration stattgefunden hat.
8.2 Die der Beschwerde beigefügten Sympathieschreiben lassen auch
kaum auf eine hinreichende persönliche bzw. soziale Integration der
Beschwerdeführerin schliessen. Das eine der beiden Schreiben macht
nicht einmal deutlich, in welcher Beziehung der Verfasser (Adalgoth
Mitulla) zu X._______, die er als freundlich, arbeitsam und hilfsbereit
bezeichnet, steht. Das andere Schreiben stammt von Y._______. Sie
bescheinigt ihrer Nichte – ohne konkret zu werden – eine „hervor-
ragende“ Integration und weist auf deren frühere eheliche Lebens-
situation hin sowie auf die Probleme, die diese als nunmehr geschie-
dene Frau in ihrem Heimatland antreffen würde.
8.3 Abgesehen davon, dass die berufliche und persönliche Integration
der Beschwerdeführerin nur behauptet, aber kaum nachvollziehbar
belegt wird, lässt auch der eheliche Hintergrund der Beschwerde-
Seite 12
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führerin nicht auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren
Verbleib in der Schweiz schliessen. X._______ hat ihren Ehemann im
Alter von knapp 24 Jahren geheiratet. Ihre eheliche Lebensgemein-
schaft ging nach 15 Monaten in die Brüche; schon ab diesem Zeit-
punkt musste sie daher mit einer künftigen Beendigung ihres auf die
Ehe gestützten Aufenthaltsanspruchs rechnen. Ihrer Ehe entstammen
keine Kinder. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass sie sich in ihrer Heimat, die sie vor achteinhalb Jahren
verlassen hat und in der noch ihre Familienangehörigen leben, wieder
eingliedern kann.
9.
Die Beschwerdeführerin hat bereits gegenüber der Vorinstanz im
Rahmen des rechtlichen Gehörs – am 24. Oktober 2007 – geäussert,
ihr sei eine Rückkehr auf die Philippinen nicht zuzumuten, da sie dort
als geschiedene Frau verachtet würde und nicht einmal auf den Bei-
stand ihrer Familie zählen könnte. Der gleiche Einwand wird auch
durch den anwaltlichen Vertreter und durch Y._______ erhoben, die
zudem beide auf die durch die Ehescheidung verursachte Schwierig-
keit hinweisen, im Heimatland einen neuen Ehepartner zu finden.
9.1 Die behaupteten Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr auf die
Philippinen sind jedoch in Frage zu stellen. Der Beschwerde beigefügt
ist eine englischsprachige, von einem philippinischen Notar beglau-
bigte Vollmacht, welche X._______ ihrer Tante Y._______ erteilt hat;
der Umstand, dass diese Urkunde am 19. November 2007 ausgestellt
wurde, zeigt, dass die Beschwerdeführerin noch kurz vor Erlass der
angefochtenen Verfügung auf die Philippinen gereist ist. Zusätzlich zu
diesem Dokument wurde mit der Beschwerde auch die
deutschsprachige Version einer Vollmacht eingereicht, welche der Par-
teivertreter in seinem Beilagenverzeichnis als Übersetzung bezeichnet
hat. Diese angebliche Übersetzung weicht jedoch inhaltlich in ver-
schiedener Hinsicht von der Version in englischer Sprache ab; ins-
besondere werden ein anderes Ausstellungsdatum (11. Oktober 2007)
sowie eine Adresse X._______s auf den Philippinen genannt.
9.2 Trotz der dargelegten Ungereimtheiten ist den vorgelegten Doku-
menten jedoch zu entnehmen, dass sich X._______ zumindest
vorübergehend auf den Philippinen, und zwar in ihrer Herkunftsregion
Naga City, aufgehalten hat, was auch erklärt, warum sie ihre Tante zur
Entgegennahme aller von Schweizer Migrationsbehörden ausgestell-
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C-1443/2008
ten Dokumente und zur Unterzeichnung der hierfür erforderlichen
Papiere bevollmächtigt hat. Damit kann aber auch nicht mehr bestritten
werden, dass für die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behaup-
tungen – durchaus Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat bestehen.
9.3 Abgesehen davon wirkt sich der Umstand der Ehescheidung nicht
– wie von X._______ behauptet – derart nachteilig für sie aus, dass ihr
aus diesem Grund die Rückkehr auf die Philippinen nicht zugemutet
werden dürfte. Es ist zwar zutreffend, dass das philippinische Recht
eine Eheauflösung durch Scheidung nicht kennt und dass infol-
gedessen prinzipiell keine Anerkennung ausländischer Scheidungs-
urteile erfolgt. Mit Inkrafttreten des neuen philippinischen Scheidungs-
rechts am 4. August 1988 wurde jedoch philippinischen Staatsange-
hörigen, die mit einem Ausländer verheiratet waren und deren Ehe im
Ausland auf Antrag des ausländischen Ehepartners geschieden wur-
de, die Möglichkeit einer erneuten Eheschliessung eröffnet (vgl. hierzu
Website der Präsidenten der Oberlandesgerichte München, Nürnberg
und Bamberg
internet/gerichte/oberlandesgerichte/bamberg/philippinen.pdf, Stand
November 2008). Somit bleibt es der Beschwerdeführerin, die seiner-
zeit auf das Scheidungsbegehren ihres schweizerischen Ehegatten hin
geschieden wurde, unbenommen, sich in ihrem Heimatland neu zu
verheiraten.
10.
Unter den gegebenen Umständen hat das private Interesse der Be-
schwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres
Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an
der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus
dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend – zurückzustehen. Die Verwei-
gerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhält-
nismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen.
11.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art.
12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist
damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für
den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 – 4
ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a
Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November
2007 E. 6 mit Hinweis).
11.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
11.2 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei-
matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä-
ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt,
vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische
Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation
ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor,
wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April
2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).
11.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nicht darauf
schliessen, dass die Wegweisung für sie zu einer existenzbedrohen-
den Situation führen könnte. Die noch gegenüber der Vorinstanz
geltend gemachten, aber anscheinend nicht gravierenden physischen
und psychischen Beschwerden (vgl. ihr Schreiben vom 24. Oktober
2007) hat sie in ihrer Beschwerde nicht mehr erwähnt. Es kann daher
nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei gesundheitlich ge-
fährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische
Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. X._______ muss
zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedin-
gungen auf den Philippinen nicht denen der Schweiz entsprechen;
dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend be-
trachtet ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar.
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12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerde-
führerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Amt für Migration Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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