Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1443/2010
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.
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Sachverhalt:
A.
A._______ wurde 1964 in Prilep geboren, einem Ort, der zur Gemeinde
Deçan im westlichen Kosovo gehört. Zuletzt lebte sie in der Stadt
Gjakova, bevor sie im Juli 1988 mit ihrer sechsjährigen Tochter in die
Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte. Ihr Ehemann, B._______,
war bereits im vorhergehenden Monat in die Schweiz gelangt und hatte
um Asyl ersucht. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute
Bundesverwaltungsgericht) entschied mit Urteil vom 22. Dezember 1993
letztinstanzlich über die Asylgesuche der Ehegatten und wies deren
Beschwerde gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz ab.
Gleichzeitig damit wurde auch die von der Vorinstanz angeordnete
Wegweisung rechtskräftig. Nachdem der Wegweisungsvollzug wiederholt
aufgeschoben worden war, erhielt die – 1989 mit der Geburt einer
weiteren Tochter vierköpfig gewordene – Familie […] im Rahmen der
Humanitären Aktion 2000 die vorläufige Aufnahme. Die beiden Töchter
haben mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht erhalten.
B.
Am 28. Mai 2009 stellten A._______ und B._______ ein Gesuch um
Anerkennung ihre Staatenlosigkeit, welches das Bundesamt für Migration
(BFM) dahingehend beantwortete, dass es die Ehegatten nicht als
staatenlos, sondern als kosovarische Staatsangehörige betrachte. Am
12. Oktober 2009 erneuerte A._______ ihr Gesuch, insbesondere mit der
Begründung, sie sei bei ihrer Einreise in die Schweiz noch Bürgerin der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gewesen, habe nach
Zerfall dieses Staatsgebildes keine Staatsbürgerschaft eines der
Nachfolgestaaten besessen und sämtliche Beziehungen zum Kosovo
verloren. B._______, seit Januar 2010 von seiner Ehefrau geschieden,
bemüht sich in einem separaten Verfahren um die Anerkennung seiner
Staatenlosigkeit.
C.
Im weiteren Verfahrensverlauf liess das BFM durch die Schweizerische
Botschaft in Priština abklären, ob die Gesuchstellerin die kosovarische
Staatsangehörigkeit beantragen könne, was die Vertretung bejahte.
Dieses Abklärungsergebnis übermittelte das BFM der Gesuchstellerin mit
Schreiben vom 18. Dezember 2009 und stellte ihr anheim, das Gesuch
um Anerkennung der Staatenlosigkeit zurückzuziehen. A._______ lehnte
dies in ihrer Antwort vom 31. Januar 2010 ab und machte geltend, die
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Staatenlosigkeit entspreche ihrem jetzigen Zustand. Zu einem späteren
Zeitpunkt wolle sie selbst entscheiden, welche Staatsbürgerschaft – in
Frage käme eher die schweizerische – sie beantragen wolle.
D.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Gesuch ab, dies
im Wesentlichen mit der Begründung, A._______ könne, wolle aber nicht
die Staatsangehörigkeit des Kosovo erlangen. Dieser Umstand schliesse
die Anerkennung der Staatenlosigkeit aus.
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 5. März 2010
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie führt aus, sie sei zwar in
der Gemeinde Deçan geboren, habe dort aber nie gewohnt. Den letzten
zivilrechtlichen Wohnsitz habe sie in der Stadt Peç gehabt. Seitdem habe
sie zu den kosovarischen Behörden keinen Kontakt mehr aufgenommen;
weitere Registrierungen würden diese Behörden nur unter bestimmten
Voraussetzungen und nur bei dort bestehendem zivilrechtlichen Wohnsitz
vornehmen. Zudem wolle sie die Staatsbürgerschaft des Kosovo nicht
beantragen, weil sie dorthin keinen Bezug mehr habe und ihre engsten
Verwandten – Eltern und Bruder – verstorben seien. Demgegenüber
lebten ihre Kinder und Enkelkinder in der Schweiz und besässen den
Schweizer Pass. Sie selbst fühle sich insbesondere beruflich noch nicht
integriert genug, um das Schweizer Bürgerrecht erlangen zu können.
Durch den Status der vorläufigen Aufnahme sei ihr Leben bisher sehr
eingeschränkt gewesen. Bei den hiesigen Behörden sei sie teils als
jugoslawische, teils als serbische Bürgerin oder auch als staatenlos
registriert.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2010 verweist die Vorinstanz auf
die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin hat sich in diesem Verfahren, soweit es ihr
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit betrifft, nicht mehr
geäussert.
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H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit betreffen (vgl.
Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OVEJPD, SR
172.213.1]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung. Auf die frist und formgerechte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht – hierzu gehört auch das Staatsvertragsrecht –
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2; BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3).
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3.
3.1. Das von der Schweiz am 3. Juli 1972 ratifizierte Staatenlosen
Übereinkommen regelt die Situation von Staatenlosen, welche die
Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen (vgl. Präambel des
Übereinkommens). In vielen Bereichen bezweckt es eine
Gleichbehandlung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so namentlich
in Bezug auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines
Reiseausweises, die Sozialversicherungen und die Unterstützung
(Botschaft vom 11. August 1971 über die Genehmigung des
Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II
424). Zum Teil übernimmt das Übereinkommen wörtlich die
Bestimmungen des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30).
3.2. Art. 1 Abs. 1 des StaatenlosenÜbereinkommens definiert als
staatenlos eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als
Staatsangehörigen ansieht. Das Übereinkommen bezieht sich somit nur
auf die de jure Staatenlosen, nicht auf die de facto Staatenlosen, die zwar
formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen
aber keinen Schutz mehr gewährt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit
Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu
präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden
kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat
und diese nicht (wieder) erlangen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Wer seine
Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat oder ohne triftigen Grund
auf ihren möglichen Erwerb oder Wiedererwerb verzichtet, kann
demzufolge aus dem Abkommen keine Rechte für sich herleiten.
4.
A._______ lebte bis Juli 1988 im Kosovo. Zu diesem Zeitpunkt war der
Kosovo eine autonome Provinz innerhalb der Teilrepublik Serbien, die mit
fünf weiteren Teilrepubliken zur Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien (1963 – 1992) gehörte. Nach dem Zerfall Jugoslawiens und
dem Kosovokrieg von 1999 wurde die Provinz Kosovo durch die UN
Resolution 1244 unter die Verwaltungshoheit der Vereinten Nationen
gestellt. Am 17. Februar 2008 erklärte sich der Kosovo für unabhängig.
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Seine Unabhängigkeit wurde mittlerweile von mehr als 80 Staaten,
darunter auch von der Schweiz, anerkannt. Die Beschwerdeführerin
befindet sich somit in der Situation, dass sie nie die Staatsbürgerschaft
des erst nach ihrer Ausreise entstandenen Staates Kosovo besessen hat.
4.1. Aufgrund dieses Umstands vertritt die Beschwerdeführerin die
Auffassung, sie sei derzeit staatenlos im Sinne des Staatenlosen
Übereinkommens und es stünde ihr frei, zu gegebener Zeit die ihr
passende Staatsangehörigkeit auszuwählen bzw. zu beantragen. Diese
Rechtsansicht ist jedoch unzutreffend, denn für die Anerkennung der
Staatenlosigkeit ist nicht das Fehlen einer Staatsangehörigkeit
ausschlaggebend. Vielmehr hat der Status der Staatenlosigkeit – nach
Sinn und Zweck des Übereinkommens – Auffang und Schutzcharakter,
der in erster Linie denjenigen zugutekommen soll, die ohne ihr Zutun in
eine Notlage geraten sind. Da die Völkergemeinschaft seit langem
versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren, soll erst recht
vermieden werden, die Personen besserzustellen, welche die Möglichkeit
haben, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes zu erlangen bzw.
wiederzuerlangen. Auf persönliche Präferenzen der Betroffenen kommt
es somit nicht an (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 E.
3.2 mit Hinweisen sowie zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C7134/2010 E. 3.2).
4.2. A._______ hat sich in ihrer Beschwerde zudem auf den Standpunkt
gestellt, sie könne, auch wenn sie wollte, die Staatsangehörigkeit des
Kosovo gar nicht erlangen, unter anderem weil sie dort keinen Wohnsitz
habe. Sie hat dabei zum einen Bezug genommen auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5461/2008 vom 18. März 2009, zum
anderen auf eine Veröffentlichung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 12. August 2008 (RAINER MATTERN, Kosovo, Update: Aktuelle
Entwicklungen). Aus dem zitierten Urteil kann die Beschwerdeführerin
aber schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil das
Bundesverwaltungsgericht damit keinen Sachentscheid getroffen hat,
sondern die Angelegenheit – wobei es um das Gesuch eines
palästinensischen Flüchtlings ging – an die Vorinstanz zurückgewiesen
hat. Rainer Mattern hat sich im erwähnten Bericht zwar zur neuen
Verfassung des Kosovo und deren Bestimmungen über die
Staatsangehörigkeit geäussert: Diesen Bestimmungen zufolge hätten
zum einen alle Bewohner der Republik Kosovo mit dem Datum 15. Juni
2008 ein Recht auf die kosovarische Staatsbürgerschaft, zum anderen
auch die Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz sich am 1. Januar 2008
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in Kosovo befunden habe, sowie deren direkte Nachkommen.
Ausdrücklich hat der Autor darauf hingewiesen, dass die Frage nach der
Staatsangehörigkeit von Personen, die vor dem 1. Januar 1998 bzw.
zwischen den beiden genannten Zeitpunkten einmal in Kosovo gewohnt
hätten, offen geblieben sei. Seinen Ausführungen zufolge gab es somit
für den Personenkreis, zu dem auch die Beschwerdeführerin gehört,
weder eine Regelung noch eine Praxis im Hinblick auf die Erlangung der
kosovarischen Staatsangehörigkeit.
4.2.1. Mittlerweile sind die seinerzeit offenen Fragen – zumindest was
vergleichbare Situationen wie die der Beschwerdeführerin angeht –
beantwortet. Die Vorinstanz hat von der Schweizerischen Vertretung in
Priština abklären lassen, ob die Beschwerdeführerin die
Staatsangehörigkeit des Kosovo erwerben kann. Dies hat die Vertretung
bejaht und insbesondere betont, dass auch die in der Diaspora lebenden
Betroffenen der zweiten Generation problemlos die kosovarische
Staatsangehörigkeit erlangen könnten, vorausgesetzt, deren Eltern seien
in der ursprünglichen Heimatgemeinde registriert. Das im
Bürgerrechtsgesetz Kosovos verankerte Erfordernis enger familiärer und
wirtschaftlicher Beziehungen (close family and economic links in Republic
of Kosovo) spiele de facto keine Rolle. Im speziellen Fall von A._______
sei festgestellt worden, dass an dem von ihr bezeichneten Geburtsort
Prilep/Deçan familiäre Wurzeln bestünden. Dieser Umstand ermögliche
ihr, dort einen Identitätsausweis und einen Pass zu beantragen (vgl.
Schreiben der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 16. Dezember
2009).
4.2.2. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin nicht
ernsthaft behaupten, es gäbe für sie keine Möglichkeit, die
Staatsangehörigkeit des Kosovo zu erwerben. Der entsprechende Tenor
ihres Beschwerdevorbringens zeigt denn auch, dass sie Anstrengungen
in diese Richtung vermeiden möchte, statt dessen aber – über den
Umweg einer zwischenzeitlichen Anerkennung der Staatenlosigkeit – zu
einem späteren Zeitpunkt das Schweizer Bürgerrecht erwerben möchte.
Dieser Weg ist, wie dargelegt, nicht gangbar.
5.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu
bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
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6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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