B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1444/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Marco Chevalier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 10. Februar 2015.
C-1444/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war bis zu einem Verkehrs-
unfall vom 27. August 1999 als Serviceangestellte in der Schweiz erwerbs-
tätig und meldete sich am 12. Januar 2001 bei der IV-Stelle des Kantons
B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B._______) unter Hinweis auf unfallbe-
dingte chronische Schmerzen im rechten Arm, im Nacken und im Rücken
nach einem Schleudertrauma, Depressionen sowie Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle B._______ klärte die medizinischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse ab und holte insbesondere Berichte beim be-
handelnden Psychiater Dr. med. C._______ vom 12. April 2001 (IV-act. 7)
und beim behandelnden Neurologen Dr. med. D._______ vom 4. Juli 2001
(IV-act. 10) ein. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung
vom 12. Februar 2002 rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze Invali-
denrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (IV-act. 16). Dieser An-
spruch wurde revisionsweise mit Mitteilungen vom 9. August 2002 (IV-
act. 19), vom 16. Dezember 2005 (IV-act. 40) und vom 6. August 2010 (IV-
act. 63) bestätigt.
B.
Am 6. Dezember 2012 stellte die Q._______ Pensionskasse (nachfolgend:
Vorsorgeeinrichtung) bei der IV-Stelle des Kantons E._______ ein Revisi-
onsgesuch und beantragte, dass die der Versicherten ausgerichtete Inva-
lidenrente in Anwendung der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a
aufzuheben sei (IV-act. 66). Sie reichte zur Begründung ein psychiatrisch-
neurologisches Gutachten von Dr. med. F._______ und Dr. med.
G._______ vom 29./30. November 2012 ein (SUVA-act. 7 und 8). Die nach
einem weiteren Wohnortwechsel zuständig gewordene IV-Stelle des Kan-
tons H._______ (nachfolgend: IV-Stelle H._______; IV-act. 67) eröffnete
daraufhin ein Revisionsverfahren. Sie holte dabei zunächst einen Bericht
des behandelnden Psychiaters Dr. med. I._______ vom 27. März 2013 (IV-
act. 75) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(nachfolgend: RAD) vom 4. Juni 2013 ein (IV-act. 82). Auf Empfehlung des
RAD vom 14. Februar 2014 (IV-act. 91) gab sie am 3. März 2014 sodann
bei der J._______ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-act. 95),
das am 16. Juni 2014 erstattet wurde (IV-act. 104). Nach Einholen einer
abschliessenden Stellungnahme des RAD vom 28. Juni 2014 (IV-act. 106)
wies die IV-Stelle H._______ die Versicherte mit Schreiben vom 21. Juli
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Seite 3
2014 auf die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs hinsichtlich beruflicher
Wiedereingliederung hin. Sie ersuchte um Mitteilung innert 30 Tagen, ob
die Versicherte an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen und ein
persönliches Beratungsgespräch haben wolle (IV-act. 108). Am 22. Juli
2014 stellte die Vorinstanz vorbescheidweise die Aufhebung der bisherigen
Rente in Aussicht (IV-act. 109), wogegen die Versicherte am 12. Septem-
ber 2014 Einwände erheben liess (IV-act. 118).
C.
Infolge Wegzugs der Versicherten nach Deutschland übermittelte die IV-
Stelle H._______ das Rentendossier am 2. Oktober 2014 der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren
Bearbeitung (IV-act. 64). Diese hob nach Einholen einer Stellungnahme
ihres medizinischen Dienstes vom 25. November 2014 (IVSTA-act. 5) mit
Verfügung vom 10. Februar 2015 die bisher ausgerichtete ganze Invaliden-
rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a entspre-
chend dem Vorbescheid der IV-Stelle H._______ per Ende März 2015 auf.
Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie die auf-
schiebende Wirkung (IVSTA-act. 15).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 5. März 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihr auch für die Zeit ab
1. April 2015 die gesetzliche Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei
durch das Gericht eine gutachterliche Expertise anzuordnen (BVGer-
act. 1).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 unter
Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 bei der Beschwerdeführerin
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 4)
wurde am 5. Juni 2015 geleistet (BVGer-act. 7).
C-1444/2015
Seite 4
G.
Die Beschwerdeführerin verzichtete am 3. Juni 2015 auf eine Replik
(BVGer-act. 6).
H.
Am 26. August 2016 ersuchte die Gemeinde K._______ unter Beilage ei-
ner Vollmacht der Beschwerdeführerin um Auskunft über das Beschwerde-
verfahren (BVGer-act. 9).
I.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 wurde die Vorsorgeeinrichtung zum
Beschwerdeverfahren beigeladen (BVGer-act. 10). Mit Eingabe vom
12. September 2017 verzichtete sie unter Verweis auf die Ausführungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme
(BVGer-act. 11).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 10. Februar 2015, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. Au-
gust 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf
der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-
C-1444/2015
Seite 5
Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBst.
IVG) aufgehoben und einen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie-
derung verneint hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin
weiterhin Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat. Für den
Fall, dass die Vorinstanz die Rente zu Recht aufgehoben hat, wäre zu klä-
ren, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Wiedereingliederungsmass-
nahmen hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihres
Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationa-
ler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson-
dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1), zu beachten sind. Das Vorliegen
einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwen-
dungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweize-
rischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012
vom 16. Januar 2013 E. 4).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 10. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 10. Februar 2015 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan-
dener Leistungsansprüche von Belang sind.
C-1444/2015
Seite 6
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems
abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1; 130
V 396). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht
ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je-
dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähig-
keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio-
logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem
weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der
versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits-
fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft
tragbar ist (BGE 141 V 281 E. 3.7; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c;
vgl. Urteil des BGer 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
4.3 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter
entwickelten Rechtsprechung vermochten fachärztlich (psychiatrisch) di-
agnostizierte somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho-
somatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dau-
ernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeits-
unfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Be-
schwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbe-
wältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Ar-
beitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann
C-1444/2015
Seite 7
nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour-
cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzel-
fall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl.
BGE 130 V 352; 131 V 39 E. 1.2; 139 V 547 E. 3.2.3).
4.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermu-
tung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch ein
strukturiertes normatives Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird
im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen
Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen er-
gebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusse-
ren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung ge-
tragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer
9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung
eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli-
chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Be-
weislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen
(BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2; Urteil des BGer 8C_28/2016 vom
15. April 2016 E. 3.2). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfah-
rens nach dem festgelegten Prüfungsraster erübrigt sich, wenn Aus-
schlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwie-
gend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die
Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus-
schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des BGer 9C_549/2015 vom
29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
4.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka-
tegorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesund-
heitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz;
Komorbiditäten), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
C-1444/2015
Seite 8
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
4.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflus-
sen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich ge-
bliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er-
werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9
E. 2.3 mit Hinweisen).
4.8 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
C-1444/2015
Seite 9
4.9 Wird die Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG herabgesetzt
oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf
Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf
eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c IVG entsteht dadurch
nicht (Bst. a Abs. 2 SchlBst. IVG). Werden Massnahmen zur Wiederein-
gliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Ab-
schluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während
zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Bst. a
Abs. 3 SchlBst. IVG). Der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnah-
men ist Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente (Urteil des BGer
8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.1).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a).
5.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
C-1444/2015
Seite 10
6.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu
Recht auf Bst. a SchlBst. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären,
ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG
genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung
der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBst. IVG erfassten gesundheit-
lichen Beeinträchtigung erfolgte.
6.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2000 eine ganze Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung. Im Zeitpunkt der Einleitung
des Revisionsverfahrens am 18. Dezember 2012 (IV-act. 68) lag somit
noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor. Bei Inkrafttreten der Ände-
rung am 1. Januar 2012 war die im Jahr 1971 geborene Beschwerdefüh-
rerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe
nach Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen eingeleitet
wurde (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist Bst. a SchlBst. IVG in formeller
Hinsicht anwendbar.
6.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Bst. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem
die Rentenzusprache beruhte (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom
13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den
SchlBst. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Um-
stand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Äti-
ologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014
vom 6. März 2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4). Dabei
kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an und nicht auf eine
präzise Diagnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014
E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a
SchlBst. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf
erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von
erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der
6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Auf-
hebung unter dem Titel von Bst. a SchlBst. IVG fällt lediglich dann ausser
Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch un-
terscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteile
des BGer 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2.3, 9C_106/2015
vom 1. April 2015 E. 2.2 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4).
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Seite 11
6.3 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 12. Februar 2002)
beruhte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der
bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte ab 27. August 1999 nicht mehr
zumutbar gewesen sei, und dass ihr auch «praktisch keine andere Tätig-
keit» (IV-act. 11) mehr zugemutet werden könne. Diese Einschätzung grün-
dete hauptsächlich auf dem IV-Arztbericht vom Dr. med. D._______, Fach-
arzt für Neurologie, vom 4. Juli 2001, in dem folgende Diagnosen genannt
wurden:
– Status nach Verkehrsunfall mit
– HWS-Distorsion
– leichter traumatischer Hirnverletzung
– cervikocephales Schmerzsyndrom, Ausweitung zu einem Panvertebralsyn-
drom
– verhaltensneurologische Störungen, Anpassungsstörung mit depressiver
Symptomatik
Dr. med. D._______ hielt fest, dass Arbeiten bereits mit geringer körperli-
cher, seelischer und kognitiver Belastung derzeit nicht realisierbar erschie-
nen. Die angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe sei nicht mehr zumutbar.
Eine zumutbare Tätigkeit könne nicht sicher formuliert werden. Gegebe-
nenfalls könne eine BEFAS-Abklärung weiteren Aufschluss geben (IV-act.
10).
6.4 Weiter lagen im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 12. Feb-
ruar 2002 im Wesentlichen folgende ärztliche Einschätzungen vor:
6.4.1 Im Bericht der Klinik L._______ vom 18. Januar 2000 wurde ein Sta-
tus nach Verkehrsunfall am 27. August 1999 mit HWS-Distorsion und leich-
ter traumatischer Hirnverletzung beschrieben, die einen persistierenden
cervikocephalen Symptomenkomplex, neuropsychologische Defizite, ein
Lumbovertebralsyndrom und eine Anpassungsstörung mit depressiver Ent-
wicklung zur Folge gehabt habe. Zudem leide die Beschwerdeführerin an
einem Asthma bronchiale (IV-act. 7; SUVA-act. 5).
6.4.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, attestierte im IV-Arztbericht vom 12. April 2001 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 27. August 1999 (IV-act. 7). Bezüglich Di-
agnosen verwies er auf seinen älteren Bericht vom 23. August 2000, in
welchem er typischerweise persistierende und therapierefraktäre Schleu-
dertraumabeschwerden und eine posttraumatische Belastungsstörung
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(ICD-10: F34.1) mit Schlafstörungen, einer Depression, Nachhallerinne-
rungen, Vermeidungsverhalten und sozialem Rückzug aufführte (SUVA-
act. 4).
6.5 In den ärztlichen Berichten, die im Zeitpunkt der Rentenzusprache vor-
gelegen haben, wird ein typisches Beschwerdebild eines Schleudertrau-
mas der Halswirbelsäule mit einer Häufung von Beschwerden wie Kopf-
und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, neuropsychologischen Defi-
ziten (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen), rasche Ermüdbarkeit
und Depression beschrieben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts U 12/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 6.2.1).
Ein organisch nachweisbares Korrelat für das sich zum Panvertebralsyn-
drom ausgeweitete Cervikalsyndrom und das Lumbovertebralsyndrom
wird in den damaligen Arztberichten nicht beschrieben. Dr. med.
D._______ hielt vielmehr fest, dass rein neurologisch weder radikuläre
noch spinale Funktionsstörungen zu verzeichnen seien (Bericht vom 1.
März 2001; Beilage zu IV-act. 7). Mit der im MRI vom 30. November 1999
festgestellten Diskusprotrusion ohne Neurokompression und fokalen Läsi-
onen waren keine organisch nachweisbaren Funktionsausfälle verbunden,
was auch im zuhanden des Unfallversicherers erstellten Gutachten von
Dr. med. M._______, Facharzt für Neurologie, vom 1. Oktober 2000 bestä-
tigt wurde (SUVA-act. 1). Die Berentung erfolgte somit primär aufgrund ei-
nes HWS-Schleudertraumas ohne organisch nachweisbare Funktionsaus-
fälle und damit gestützt auf eine unter die unklaren Beschwerden zu sub-
sumierende Diagnose (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.3; Urteil des BGer
8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1). Die Diagnose einer leichten
traumatischen Hirnverletzung ändert nichts am Charakter des unklaren Be-
schwerdebilds (vgl. Urteil des BGer 8C_106/2013 vom 31. Mai 2013 E. 5.1;
9C_847/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.1 und 3.2).
6.6 Was die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte posttraumati-
sche Belastungsstörung (ICD-10: F34.1) anbelangt, so ist nicht davon aus-
zugehen, dass diese selbstständig zur Begründung des Rentenanspru-
ches beigetragen hat. So ging der IV-ärztliche Dienst damals davon aus,
dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch
nicht genügend abgeklärt gewesen sei, auf die Einholung eines psychiatri-
schen Gutachtens aber verzichtet werden könne, weil ohnehin eine ganze
Rente zuzusprechen sei (IV-act. 11). Im Übrigen ist die posttraumatische
Belastungsstörung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls
als unklares Beschwerdebild zu qualifizieren, auf das die Rechtsprechung
bezüglich unklarer Beschwerdebilder gemäss BGE 141 V 281 anwendbar
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ist (BGE 142 V 342). Sie stellt somit eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar,
die ebenfalls in den Anwendungsbereich von Bst. a SchlBst. IVG fällt (vgl.
etwa Urteil des BVGer C-5002/2014 vom E. 4.2.1 und 4.2.2).
6.7 Die Beschwerdeführerin, welche die Anwendung von Bst. a SchlBst.
IVG nicht ausdrücklich bestreitet, weist in der Beschwerde darauf hin, dass
im Gutachten des J._______ festgehalten werde, dass die Rentenzuspra-
che nicht nur aufgrund der Diagnose eines syndromalen Beschwerdebilds
erfolgt sei, sondern auch Ängste und die akzentuierten emotional instabilen
Persönlichkeitszüge damals eine Rolle gespielt hätten (S. 45 des Gutach-
tens). Diesbezüglich fehlt es jedoch in den Unterlagen, die im Zeitpunkt der
Rentenzusprache vorgelegen haben, an entsprechenden fachärztlichen
Diagnosen, die einen solchen Schluss zuliessen. So geht denn auch der
RAD-Arzt Dr. med. N._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-
pie, in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2014 davon aus, dass im Zeit-
punkt der ursprünglichen Rentenzusprache ein syndromales Beschwerde-
bild vorgelegen habe (IV-act. 106). Es ist daher davon auszugehen, dass
die Rente der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
einzig auf einem unklaren Beschwerdebild beruhte. Somit lag entgegen der
im Vorbescheidverfahren geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin
auch kein sogenannter Mischsachverhalt vor, der der Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente unter dem Titel von Bst. a SchlBst. IVG entgegen-
stünde.
6.8 Schliesslich ergibt sich aus den formlosen Bestätigungen des Renten-
anspruchs bei unverändertem Invaliditätsgrad in den Jahren 2002, 2005
und 2010 nichts anderes, zumal in diesen Revisionsverfahren jeweils keine
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung stattgefunden hat (Vgl. BGE 133 V 108). Im Übrigen bestä-
tigten die behandelnden Ärzte dabei im Wesentlichen die bereits bei der
Rentenzusprache bekannten Diagnosen (IV-act. 18, 39 und 59).
6.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Prüfung des Renten-
anspruchs unter dem Rechtstitel der Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG zulässig
ist, wobei der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht all-
seitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sachverhaltssegment zu prüfen ist
(Urteile des BGer 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010
vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). Dabei stellen sich die glei-
chen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.
Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Vorausset-
zungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung gegeben sind
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oder nicht. Anders als im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung unter
den (restriktiven) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG basiert die hier
anwendbare Rentenüberprüfung nicht auf einem Vergleich von verschie-
denen Zeiträumen (Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017
E. 3.2). Für die Zulässigkeit der Aufhebung der Rente nach Massgabe von
Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG ist erforderlich, dass diese noch immer auf ei-
nem unklaren Beschwerdebild gründet (BGE 140 V 197; 139 V 547
E. 10.1.2).
7.
Aus den im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung des Rentenanspruchs
unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG eingereichten bzw. einge-
holten medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:
7.1 Im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung wurde die Beschwerdeführerin am
27. November 2012 bidisziplinär begutachtet:
7.1.1 Im Gutachten von Dr. med. G._______, Fachärztin für Neurologie,
vom 29. November 2012 wurden die folgenden Diagnosen genannt:
– Panvertebrales Schmerzsyndrom und Schulterschmerzen beidseits mit/bei
– Status nach HWS-Deflexionstrauma 27.08.99
– neurologisch:
– eingeschränkte Beweglichkeit HWS
– verstärkte BWS-Kyphose
– kein radikuläres spinales oder peripher-neurologisches sensomoto-
risches Defizit
– radiologisch/neuroradiologisch
– HWS: mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen multieta-
ger, keine Instabilität, keine Wurzelkompression
– BWS: verstärkte BWS-Kyphose
– LWS: verstärkte LWS-Lordose, degenerative Veränderungen un-
tere LWS
– Becken: diskrete Hüftdysplasie rechts
– Verdacht auf leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts
– Status nach Mammaaugmentationsoperation
– Status nach Naevusentfernung Halsregion links
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– Asthma bronchiale
– Nikotinabusus
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass aufgrund der aktuellen neurologi-
schen und radiologischen bzw. neuroradiologischen Befunde für eine
leichte angepasste Tätigkeit (Gewichtslimite: 9 kg, ohne Überkopfarbeiten
und Zwangshaltungen) keine Einschränkung bestehe. Wegen der degene-
rativen Veränderungen und verminderten Beweglichkeit im HWS-Bereich
sollten Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten vermieden werden. Zurzeit
sei der Einsatz als Buffettochter, Serviertochter, Fabrikarbeiterin und Kiosk-
verkäuferin vollumfänglich zumutbar, wobei Überkopfarbeiten vermieden
werden sollten. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % lasse sich mit den aktu-
ellen Befunden nicht begründen. Ein Einsatz mit wiederholten Überkopfar-
beiten erfahre eine Einschränkung von 20 % (SUVA-act. 7).
7.1.2 Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 30. November 2012 die folgenden Diag-
nosen:
– anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
– Dysthymie (ICD-10: F34.1)
Der Gutachter attestierte nach Prüfung der Foerster-Kriterien eine Arbeits-
unfähigkeit von 20 % für die angestammte wie auch für angepasste Tätig-
keiten (SUVA-act. 8).
7.1.3 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. med.
G._______ und Dr. med. F._______ zum Schluss, dass unter Berücksich-
tigung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde, deren Auswir-
kungen sich überschneiden würden, von einer Restarbeitsfähigkeit für eine
angepasste Tätigkeit von 80 % auszugehen sei; Arbeiten mit erforderlichen
Überkopfarbeiten seien zu 70 % zumutbar.
7.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, sowie der Psychologe lic. phil. O._______ beschrieben in
ihrem zu Handen der kantonalen IV-Stelle erstellten Bericht vom 27. März
2013 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit Oktober
2012. Sie führten folgende Diagnosen auf:
– emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus aufgrund früh-
kindlicher Belastungssituationen und Gewalterlebnisse (ICD-10: F60.3)
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– generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Panikattacken (ICD-10:
F41.0) und Agoraphobie (ICD-10: F40.0)
– frühere Kokainabhängigkeit, zur Zeit der therapeutischen Behandlung absti-
nent
– chronische Rückenschmerzen, Status nach Autounfall mit Rückenverletzun-
gen
– chronische Migräne, Status nach Autounfall mit Schleudertrauma
– Status nach Hepatitis C-Erkrankung
Dr. med. I._______ und lic. phil. O._______ wiesen darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin für kurze Zeit zwischen 10 % und 20 % bei der Securi-
tas gearbeitet habe. Diese Arbeit habe sie im Sommer 2012 aufgrund von
Panikattacken aufgeben müssen. Sie seien der Meinung, dass die Be-
schwerdeführerin in der nächsten Zeit keine Chancen habe, sich wieder in
der Arbeitswelt zurecht zu finden (IV-act. 75).
7.3 Im auf allgemein medizinischen, psychiatrischen, orthopädischen und
neurologischen Untersuchungen beruhenden Gutachten des J._______
vom 16. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit gestellt:
– anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
– Dysthymie (ICD-10: F34.1)
– Panikstörung (ICD-10: F41.0)
– akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
– Carpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G56.0)
– Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2, M79.7)
– generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie entsprechend
den Kriterien des ACR 2010
– bildgebend geringfügige, altersentsprechende degenerative Verände-
rungen der HWS und der LWS
– geringe BWS-Kyphose
– Status nach HWS-Distorsionstrauma (27.08.1999)
– Status nach Stichverletzung rechte Fusssohle (April 2014)
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– Status nach Agoraphobie (ICD-10: F40.0)
– schädlicher Gebrauch von Tranquilizer, gegenwärtig nicht abstinent (ICD-10:
F13.25)
– Status nach episodischem Alkoholabusus, gegenwärtig abstinent (ICD-10:
F10.20)
– Status nach Störungen durch Kokain, episodischer seltener Substanzge-
brauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20)
Die Gutachter hielten im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung fest,
dass die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht die ange-
stammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. In einer adaptierten Ver-
weistätigkeit (Hilfsarbeiten ohne Kundenkontakt) bestehe seit 2005 eine
Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag. Im psychiatrischen Teilgutachten
wird das zumutbare Arbeitspensum auf 50 % festgelegt (IV-act. 104).
8.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht,
dass im Zeitpunkt der Überprüfung des Rentenanspruchs keine an-
spruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt bzw. ob
sich der medizinische Sacherhalt als genügend abgeklärt erweist.
8.1 Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Feststellung des Gesund-
heitszustandes auf die Erkenntnisse gemäss polydisziplinärem Gutachten
des J._______ vom 16. Juni 2014, das vom RAD-Arzt Dr. med. N._______
als nachvollziehbar und vollständig bezeichnet wurde (vgl. Stellungnahme
vom 28. Juni 2014; IV-act. 106). Sie wich jedoch von den Ergebnissen der
Gutachter insoweit ab, als es auf die gutachterlich attestierte Leistungsein-
schränkung von 50 % für eine leidensangepasste Tätigkeit nicht abgestellt
und stattdessen aus rechtlicher Sicht eine volle Arbeits- und Erwerbsfähig-
keit angenommen hat. In der angefochtenen Verfügung führte sie aus, dass
sich den aktuellen medizinischen Unterlagen keine objektivierbaren anato-
mischen Befunde entnehmen liessen, welche aus versicherungsmedizini-
scher Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es bestehe
daher für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr. Die Diagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nur auf psychiatrischen Gebiet ge-
stellt worden. Es bestehe keine schwere psychische und keine körperliche
Komorbidität, ein weitgehender erheblicher sozialer Rückzug sei nicht aus-
gewiesen und ein erheblicher, nicht mehr angehbarer primärer Krankheits-
gewinn werde nicht erwähnt. Die therapeutischen Möglichkeiten, vor allem
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in Bezug auf die Angststörung, seien nicht ausgeschöpft. Es seien aus me-
dizinischer Sicht damit keine psychischen Leiden bzw. eine Komorbidität
von erheblicher Schwere ausgewiesen, die einen Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess als unzumutbar erscheinen liessen.
8.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, dass
aufgrund fehlender, aussagekräftiger Verlaufsberichte keine abschlies-
sende psychiatrische Beurteilung möglich gewesen sei. So sei es dem psy-
chiatrischen Gutachter des J._______ nicht möglich gewesen, einen genü-
genden Längsschnitt der Erkrankung zu sehen. Deshalb habe er ausdrück-
lich festgehalten, dass die Diagnose einer rezidivierenden Störung nicht
ausgeschlossen werden könne. Diese könne anders als die diagnostizierte
Dysthymie aus rechtlicher Sicht invalidisierend sein. Immerhin weise der
Gutachter auf massive, sogar suizidale Krisen hin, deren Hintergründe
aber nicht zu eruieren seien. Das psychiatrische Teilgutachten setze sich
nicht mit der vom vormals behandelnden Psychiater gestellten Diagnose
einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline aus-
einander. Damit sei das Gutachten in einem wesentlichen Teil unvollstän-
dig. Zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalts wäre eine umfassende Begutachtung unter stationären Rah-
menbedingungen mit mehreren Gesprächen erforderlich gewesen. Zudem
hätte erwartet werden dürfen, dass die Angaben zur Modelkarriere verifi-
ziert worden wären, zumal diese von der Beschwerdeführerin zum ersten
Mal geäussert worden seien. Auch wären die Angaben zu einem früheren
Drogenkonsum abzuklären gewesen. Die Gutachter hätten der Beschwer-
deführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % unter Berücksichtigung der
nicht erfüllten Foerster-Kriterien attestiert. Mit anderen Worten seien sie
trotz der unvollständigen Möglichkeit der Beurteilung des Krankheitsver-
laufes davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit durch erklärbare,
psychische Krankheitsbilder zu 50 % eingeschränkt sei. Es sei nicht zuläs-
sig, sich über ein vom RAD als schlüssig bezeichnetes Gutachten hinweg-
zusetzen und schlicht aufgrund der Diagnosen jegliche Arbeitsunfähigkeit
zu verneinen. Insgesamt seien die gutachterlichen Abklärungen nicht ge-
eignet, eine Einstellung der Rentenleistungen zu begründen.
8.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterlichen Ausführun-
gen zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen bilden, es aber keineswegs allein Sache der mit dem
konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber ab-
schliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entschei-
den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder
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vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung
führt. Weil die Arbeitsfähigkeit keine rein medizinische, sondern letztlich
auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei
welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeits-
unfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert
(vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_651/2014 vom 23. Dezem-
ber 2014 E. 5.1). Wenn allerdings MEDAS-Ärzte lege artis begutachten
und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben auf eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit schliessen, ist dem aus rechtlicher Sicht zu folgen, so-
fern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichts-
punkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im
Vergleich zum medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abwei-
chende Ermessensausübung gebieten (vgl. Urteil des BGer 9C_358/2014
vom 21. November 2014 E. 5).
8.4 Das von der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte po-
lydisziplinäre Gutachten des J._______ vom 16. Juni 2014 basiert auf den
Vorakten und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Un-
tersuchungen. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten
Beschwerden sowie die Anamnese. Sodann erfolgten eine interdisziplinäre
Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Im Gutachten
wird nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass aus somatischer Sicht
keine anspruchsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt.
Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen am ganzen Körper,
vorrangig im Bereich des Nackens und des Rückens, konnten vom ortho-
pädischen und neurologischen Experten nicht mittels objektivierbaren Be-
funden erklärt werden. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung
konnte lediglich ein Karpaltunnelsyndrom objektiviert werden, das die
Schmerzen in der rechten Hand erklären kann. Dieses Leiden kann jedoch
laut dem Gutachter gut behandelt werden und hat keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin deckt sich zudem mit der Einschätzung von
Dr. med. G._______ vom November 2012 und wird von der Beschwerde-
führerin nicht bestritten. Strittig ist einzig der psychische Gesundheitszu-
stand, namentlich ob ein unklares Beschwerdebild vorliegt, und die daraus
allenfalls resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
8.5 Dr. med. P._______, Facharzt für Psychiatrie, hat im psychiatrischen
Teilgutachten des J._______ vom 10. Mai 2014 neben der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung auch eine Dysthymie, eine Panikstörung
sowie akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge mit Einfluss
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auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Dazu ist festzuhalten, dass eine Dys-
thymie (vgl. BGer_8C_623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2) wie auch ak-
zentuierte Persönlichkeitszüge (vgl. Urteil des BGer 8C_897/2013 vom
18. Februar 2014 E. 3.9) nach der Rechtsprechung für sich allein betrach-
tet keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellen. Für den Gut-
achter stand im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – wie er aus-
drücklich festhielt – denn auch die Schmerzverarbeitungsstörung im Vor-
dergrund. Das Paniksyndrom, das nicht dauernd und nur episodisch auf-
trete, wurde vom Gutachter als nur leicht ausgeprägt eingestuft. Nachdem
der Gutachter eine schwere depressive Fehlentwicklung nachvollziehbar
ausgeschlossen hat, ist es letztlich unter versicherungsrechtlichen Aspek-
ten auch nicht relevant, ob von einer rezidivierenden depressiven Störung
auszugehen wäre, ist sie doch letztlich – wie auch die Panikstörung – nicht
als ein selbstständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden anzuse-
hen, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der soma-
toformen Schmerzstörung unterscheiden liesse (vgl. Urteil des BGer
8C_264/2014 vom 5. November 2014 4.3.3; 9C_246/2012 vom 16. Juli
2012 E. 5.3.3). Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit basiert damit
im Wesentlichen auf einem unklaren Beschwerdebild.
8.6 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht des be-
handelnden Psychiaters vom 27. März 2013 (siehe E. 7.2) vorbringen lässt,
dass sie ebenfalls an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit) leide, womit sich der Gutachter des J._______ je-
doch nicht genügend auseinandergesetzt habe, ist dem nicht zu folgen.
Der psychiatrische Experte des J._______ hat in Kenntnis des genannten
Berichts das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausdrücklich verneint.
Er hat zwar kurz, aber nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Diagnose
einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus
nicht zu stellen ist. Seine Ausführungen, wonach keine Hinweise auf Ver-
haltensauffälligkeiten seit den frühen Erwachsenenjahren wie auch nicht
auf Konflikte, Traumatisierungen oder Schwierigkeiten in der Kindheit oder
während der Schulzeit, vorliegen würden, decken sich mit den von der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung gemachten Anga-
ben. Dabei hat sie über eine harmonische und gute Kindheit und eine gute
Beziehung zu beiden Eltern berichtet. Zudem hat sie normale Schulen be-
sucht und danach eine Lehre absolviert. Dem Gutachten von Dr. med.
F._______, der ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat,
und den Berichten der behandelnden Ärzte aus den Jahren 2000 und 2001
sind ebenfalls keine diesbezüglichen Auffälligkeiten zu entnehmen. Eine
ausführlichere Auseinandersetzung mit dem Bericht des behandelnden
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Psychiaters erübrigte sich auch deshalb, weil in diesem keine psychopa-
thologischen Befunde genannt werden und die Diagnose einer Borderline-
Persönlichkeitsstörung nicht begründet wird. Der Hinweis des behandeln-
den Arztes auf frühkindliche Belastungssituationen und Gewalterlebnisse
findet in den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin keine Stütze.
Im psychiatrischen Teilgutachten des J._______ wird schliesslich gestützt
auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die Akten auch nachvollzieh-
bar festgehalten, dass die Diagnose einer früheren Kokainabhängigkeit
nicht der Realität entspreche.
8.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass auch im Zeitpunkt der Rentenüber-
prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unklaren Be-
schwerdebild auszugehen ist. Damit beurteilt sich die Frage der invalidisie-
renden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwer-
deführerin nach der geänderten Schmerzrechtsprechung gemäss BGE
141 V 281, die auch bei Rentenüberprüfungen gestützt auf die Schl-
Bst. IVG zur Anwendung kommt (Urteil des BGer 9C_354/2015 vom
29. Februar 2016 E. 5) und grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der Praxis-
änderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden ist (Urteil des BGer
9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4).
8.8 Das J._______-Gutachten vom 16. Juni 2014 wurde erstellt, bevor das
Bundesgericht am 3. Juni 2015 mit BGE 141 V 281 die Rechtsprechung
zum invalidisierenden Charakter pathogenetisch-ätiologisch unklarer syn-
dromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage ge-
ändert hat. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ver-
lieren jedoch nicht per se ihren Beweiswert. Im Rahmen einer gesamthaf-
ten Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und
den erhobenen Rügen ist entscheidend, ob das abschliessende Abstellen
auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE
137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweis-
rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen,
ob die administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten
– gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben
oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).
8.9 Zu klären ist zunächst, ob der psychiatrische Experte des J._______
die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:
F45.40) den Anforderungen von BGE 141 V 281 entsprechend so begrün-
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det hat, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifi-
katorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Im Rahmen der Diag-
nosestellung ist nach der geänderten Rechtsprechung dem diagnoseinhä-
renten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung vermehrt Rech-
nung zu tragen. Als vorherrschende Beschwerde bei einer anhaltenden
Schmerzstörung ist ein «andauernder, schwerer und quälender Schmerz»,
der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung
nicht hinreichend erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotiona-
len Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, die schwerwiegend ge-
nug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Die
Folge ist gewöhnlich eine beträchtliche persönliche oder medizinische Be-
treuung oder Zuwendung (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil
des BGer 8C_77/2016 vom 18. April 2016 E. 5.2).
8.10 Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
wurde bei der Beschwerdeführerin aktenkundig erstmals im psychiatri-
schen Gutachten von Dr. med. F._______ vom 30. November 2012 gestellt.
Diese Diagnose wurde sodann vom psychiatrischen Gutachter des
J._______ übernommen. Keiner der beiden psychiatrischen Experten hat
sich jedoch mit dem Schmerzgeschehen substantiiert auseinandergesetzt
bzw. schmerzbedingte Beeinträchtigungen im Alltag überprüft (vgl. etwa
Urteil des BGer 9C_125/2015 E. 5.3 und 7.1). Damit fehlt es an den not-
wendigen Ausführungen zum funktionellen Schweregrad der diagnostizier-
ten Schmerzstörung. Die Experten legten auch nirgends dar, ob bzw. ge-
gebenenfalls welche funktionellen Beeinträchtigungen im Einzelnen durch
die Schmerzstörung resultieren und die Arbeitsfähigkeit einschränken.
Welche Bereiche vom Schmerzleiden betroffen sind, bleibt vielmehr unklar.
Es ist damit nicht nachvollziehbar, ob Dr. med. P._______ dem diagnosein-
haränten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung im Sinne der
geänderten Rechtsprechung ausreichend Rechnung getragen hat. Aus
diesen Gründen fehlt es an einer rechtsgenüglichen, für den Rechtsanwen-
der nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den klassifikatorischen
Vorgaben gemäss ICD-10 Ziff. F45.4 bzw. einer fachärztlich einwandfrei
diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung. Eine solche ist jedoch Be-
dingung für eine Einschätzung der daraus fliessenden funktionellen Folgen
und damit der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; vgl. BGE
9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 5.2.2).
8.11 Im Gutachten des J._______ finden sich im Übrigen gewisse Hin-
weise auf eine Aggravation oder eine ähnliche Erscheinung (BGE 141 V
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281 E. 2.2), die den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessen könn-
ten (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). So führte der psychiatrische Experte aus,
dass die Schmerzfehlverarbeitung mit einer ausgesprochenen histrioni-
schen Ausweitungstendenz und auch einer gewissen Aggravationstendenz
verbunden sei. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter dies
bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat.
8.12 Selbst wenn in diagnostischer Hinsicht die Anforderungen der Recht-
sprechung gemäss BGE 141 V 281 als erfüllt zu betrachten und Aus-
schlussgründe zu verneinen wären, erlaubt das Gutachten des J._______
– wie auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten – keine schlüs-
sige Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Lichte der mass-
gebenden Indikatoren (E. 4.5 hievor). Der Psychiater des J._______ be-
antwortete in erster Linie die Fragen nach einer psychischen Komorbidität
und der Überwindbarkeit der diagnostizierten anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung. Diese Kriterien sind indessen nach der geänderten
Rechtsprechung nicht mehr entscheidend. Diese Mängel wiegen umso
mehr, als die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
auf die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachtens bzw. des Gesamt-
gutachtens abgestützt und entgegen dem Ergebnis des Gutachtens die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Verweistätigkeiten von
50 % nicht anerkannt hat.
8.13 Die Rückschlüsse auf den funktionellen Schweregrad des Leidens ist
nicht anhand des vom Gutachter angenommenen primären Krankheitsge-
winns, sondern anhand der Indikatoren zu den Komplexen «Gesundheits-
schädigung», «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» zu ziehen. Diesbe-
züglich ergeben sich aus dem Gutachten zwar Erkenntnisse in Bezug auf
den Indikator «Komorbiditäten» und auf den Komplex «Persönlichkeits-
struktur». Wie bereits erwähnt, fehlt es aber an Ausführungen zum Schwe-
regrad der Schmerzstörung und zur Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde. Auch zur Frage nach dem Behandlungserfolg bzw. der Behand-
lungresistenz lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, ob die von der
Beschwerdeführerin bis zum Wegzug nach Deutschland besuchten Thera-
pien lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführt wurden. Weiter
fällt ins Gewicht, dass Dr. med. P._______ die Notwendigkeit einer bisher
noch nie stattgefundenen verhaltenstherapeutischen Therapie sowie eines
Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik anspricht, eine diesbezügliche
Auseinandersetzung findet aber in Bezug auf den Indikator «Behandlungs-
erfolg oder Behandlungsresistenz» nicht statt. Ebenso wird unter dem As-
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pekt der Konsistenz nicht beleuchtet, ob allenfalls ein fehlender Leidens-
druck die Beschwerdeführerin bisher davon abgehalten hat, diese thera-
peutischen Optionen auszuschöpfen. Schliesslich lässt sich auch der für
die Konsistenzprüfung relevante Indikator gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht
rechtsgenüglich beurteilen. Es ist daher unabdingbar, ein neues interdis-
ziplinäres Gutachten einzuholen, das die Beurteilung der Arbeitsunfähig-
keit des Beschwerdeführers in Einklang mit der geltenden Rechtslage nach
Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermög-
licht.
8.14 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklä-
rungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung
an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer
bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend die Vorinstanz den Leistungsanspruch
noch nicht nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(siehe E. 4.4 und 4.5) geprüft hat und die massgeblichen Fragen im Zu-
sammenhang mit erhöhten Anforderungen an die Diagnosestellung und
dem strukturierten Beweisverfahren in Nachachtung dieser neuen bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung noch völlig ungeklärt sind (vgl. Urteil des
BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-
4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober
2016 E. 7 und C-4265/2014 vom 21. Januar 2016 E. 7). Die Beurteilung
des Leistungsanspruchs muss sich für alle Fachbereiche auf eine aktuelle
Aktenlage stützen, weshalb die Vorinstanz nach Aktualisierung der medizi-
nischen Akten bei bisher nicht mit der Beurteilung der Beschwerdeführerin
befassten medizinischen Fachpersonen in der Schweiz ein interdisziplinä-
res, insbesondere internistisch, neurologisches und psychiatrisches ME-
DAS-Gutachten einzuholen haben wird (bei Bedarf sind auch weitere Dis-
ziplinen einzubeziehen). Anders als bei einer Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG ist bei der Anwendung SchlBst. IVG die Einholung von Ver-
laufsberichten nicht nötig. Im Rahmen der erneuten Begutachtung ist die
neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem
«SuisseMED@P» zu ermitteln und sind der Beschwerdeführerin die ihr zu-
stehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210
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E. 3.4.2.9). Bei diesem Ergebnis braucht auf die im Übrigen geltend ge-
machte materielle Mängel am polydisziplinären Gutachten nicht weiter ein-
gegangen zu werden. Da die Frage des Rentenanspruchs noch völlig offen
ist, braucht an dieser Stelle auch nicht über den Anspruch auf geeignete
Wiedereingliederungsmassnahmen im Falle einer auf die SchlBst. a IVG
gestützten Rentenaufhebung oder -herabsetzung befunden zu werden.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wo-
bei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1), sind der Beschwerdeführerin keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG
ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
9.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver-
gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘700.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August
2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) ge-
rechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 10. Februar 2015 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren
Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Q._______ Pensionskasse (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Gemeinde K._______ (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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