Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1445/2010
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien N._______,
vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1974, ist Staatsangehörige der
Demokratischen Republik Kongo. Am 10. September 2001 reiste sie in
die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs und
Verfahrenszentrum in Vallorbe ein Asylgesuch. Während des
Asylverfahrens wurde sie dem Kanton Zürich zugewiesen. Mit Verfügung
vom 13. Juni 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: BFM) das Asylgesuch ab und ordnet die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2002
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 verfügte die ARK,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 14. November 2002 trat die ARK auf
die Beschwerde nicht ein. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin
eine neue Frist bis zum 14. Januar 2003 um die Schweiz zu verlassen.
Der Verpflichtung zur Ausreise kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht
nach.
C.
Am 25. November 2004 stellte sie ein Gesuch um Verlängerung der
Ausreisefrist, welches die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Dezember
2004 abwies.
D.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Asylgewährung vom 15.
August 2005 trat die Vorinstanz am 19. August 2005 nicht ein. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin Rekurs bei der ARK. Mit Verfügung der
ARK vom 1. November 2005 wurde das Gesuch um Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Am 31.
März 2008 wies das anschliessend zuständige Bundesverwaltungsgericht
das Rechtsmittel ab.
E.
Zwischenzeitlich ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21.
Mai 2007 das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführerin brachte im
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Wesentlichen vor, sie sei in der Schweiz sehr gut integriert, könne sich
gut auf Deutsch unterhalten, habe sich immer bemüht zu arbeiten oder
einen Sozialeinsatz zu leisten und habe sich an die Rechtsordnung
gehalten. Aufgrund der Berücksichtigung ihrer Aufenthaltsdauer, der
Offenlegung der Identität und der fortgeschrittenen Integration müsse ihr
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
F.
Am 9. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
zweites Wiedererwägungsgesuch in Sachen Asylgewährung ein, welches
mit Verfügung vom 4. Juni 2008 abgewiesen wurde. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit
Zwischenverfügung vom 19. Juni 2008 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen ab. Am 18. Juli 2008 trat
das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
G.
Mit Schreiben vom 20. November 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Suspensierung ihrer am 10. April 2008 beim Committee Against
Torture (CAT) eingereichten Beschwerde.
H.
Am 28. Dezember 2009 ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
I.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG. Dabei führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei alleinstehend,
unterhalte aber familiäre Beziehungen zu ihrem in der Schweiz
wohnhaften Cousin und dessen Sohn. Es liege jedoch keine derart enge
Beziehung weder in affektiver noch in finanzieller Hinsicht vor, dass
eine gegenseitige Abhängigkeit bestehen würde und die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz unbedingt erforderlich wäre. Sie sei
erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und habe den
grössten Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht. Gemäss ihren
Angaben habe sie dort während zwölf Jahren eine solide schulische
Ausbildung genossen, diese mit der Matura abgeschlossen und eine
Informatikausbildung begonnen. Eine wirtschaftliche Reintegration
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erscheine deshalb nicht zum vornherein als aussichtslos. Es könne
zudem angenommen werden, dass sie im Heimatland über ein soziales
und familiäres Beziehungsnetz verfüge, das sie bei der
Wiedereingliederung unterstützen werde.
J.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In formeller Hinsicht beantragt sie
die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung wird zur Hauptsache
ausgeführt, ihr Integrationsgrad genüge den gesetzlichen Anforderungen
und müsse als fortgeschritten und überdurchschnittlich bezeichnet
werden. Sie verfüge zudem über eine enge Beziehung zum Kind ihres
Cousins und sei ihm eine wichtige Bezugsperson. Weiter bringt sie vor,
es liege in der Natur der Sache, dass alle alleinstehenden Personen, die
ein Härtefallgesuch stellen, den grössten Teil ihres Lebens nicht in der
Schweiz verbracht hätten. Sie verfüge in ihrem Heimatland über kein
soziales Netz mehr. Ihr Vater sei mit seiner neuen Frau und den Kindern
nach Angola geflüchtet und ihre Mutter lebe auf dem Land, wo sie keine
Zukunftsperspektiven für sich sehe. Zudem leide sie an Depressionen
und Schlafstörungen und sei deshalb seit Jahren immer wieder in
ärztlicher Behandlung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab.
L.
Am 7. Juni 2010 informierte die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht über das noch hängige Beschwerdeverfahren
beim CAT.
M.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
ihre Mutter vor drei Tagen verstorben sei und reichte einen
Bewerbungsbogen für eine Anstellung in einer Unterhaltsreinigungsfirma
zu den Akten.
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Seite 5
N.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2010 auf
Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die 36 Jahre alte
Beschwerdeführerin sei für ihre erfolgreiche Reinteration im Heimatland
nicht zwingend auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz angewiesen
und könne auch nach über acht Jahren Landesabwesenheit allenfalls auf
einen Freundes und Bekanntenkreis zurückgreifen.
O.
Mit Replik vom 16. August 2010 hält die Beschwerdeführerin am
eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest und führt ergänzend
aus, sie habe keinen Kontakt mehr zu früheren Bekannten und Freunden
in ihrem Heimatland. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand
verschlechtert. Die Blutarmut habe sich verstärkt, so dass sie für einige
Tage ins Kantonsspital X. habe eingewiesen werden müssen. Seit dem
Tod ihrer Mutter hätten sich zudem ihre Depressionen verstärkt. Sie
reichte folgende Dokumente zu den Akten: die Todesurkunde ihrer Mutter
im Original, ein ärztliches Zeugnis vom 12. Juli 2010, ein
Einweisungsschreiben des Kantonsspitals X. vom 2. August 2010 sowie
ein Schreiben ihres Cousins und ein weiteres Schreiben der
geschiedenen Ehefrau ihres Cousins.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM – als eine der in Art. 33 Bst. d VGG
genannten Vorinstanzen – betreffend Verweigerung der Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 83 Bst. c Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110];
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siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts
und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129
II 215).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung
des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den
Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c).
Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren
durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008
vom 28. Januar 2009 E. 3.1; vgl. auch BGE 2D_41/2010 vom
15.12.2010 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Anwendbar ist die im Rahmen der
Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in
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Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf
Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch
auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine
Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens
dar (PETER NIDERÖST, SansPapiers in der Schweiz, in: Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage
Basel 2009, Rz. 9.35).
3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das
Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor,
in
Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des
Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war.
Bereits rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der
Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr
geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine
Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene
Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit
eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden
kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE
2009/40 E. 3.1).
3.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetztes vom 16. Dezember 2005 gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue
Recht. Für das vorliegende Verfahren hat dies zur Folge, dass die zum
Zeitpunkt des Urteils geltenden Kriterien für die Beurteilung, ob die
Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles gegeben sind, beizuziehen sind. (Art. 14 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201); vgl. dazu BVGE 2009/40 E.
3.5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Einreichung ihres
Asylgesuchs seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei ihr
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die Anforderungen
von
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Seite 8
Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob
nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen
fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der
umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13
Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs.
1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR
142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber
nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits
im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der
Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht
anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5
mit Hinweisen).
4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende
Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als
auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b,
Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen
werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die
Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse
(Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der
Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die
Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g).
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art.
13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE
aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des
Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht
leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die
ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was
bedeutet, dass ihre Lebens und Existenzbedingungen, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden
wäre.
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Seite 9
5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits
deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als
einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.
Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während
längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und
beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden
kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur
Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland,
insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3;
BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog
dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt,
welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig
erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113).
5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel
verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges
oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche
Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung,
andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer
verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 14a des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, AS 49 279] und Art. 83 AuG). Im
Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind
ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei
der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im
Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der
Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute
sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in
Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese
Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und
ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische
Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3
S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von
Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die
einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und
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in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
140/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 6.3).
5.4 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung
grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen
eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4551/2008 vom 23. Dezember
2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu
prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre
familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie
auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale
Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen.
In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden –
beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu
berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
6.
6.1 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 13. Juni 2002
abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der
negative Asylentscheid erwuchs mit dem Nichteintretensentscheid der
ARK vom 14. November 2002 in Rechtskraft, woraus folgt, dass sie
sich seitdem (bzw. nach Ablauf der Ausreisefrist, vgl. vorstehend
Sachverhalt Bst. B) rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Die
illegale Anwesenheit dauerte bis zum Beginn des vorliegenden
Verfahrens (21. Mai 2007). Aus der mittlerweile bald zehnjährigen
Anwesenheitsdauer (wovon bloss rund 16 Monate im Rahmen des
Asylverfahrens und vier Jahre und ein paar Monate im Rahmen des
Härtefallverfahrens anzurechnen sind) kann sie somit nichts zu ihren
Gunsten ableiten (zum Ganzen vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom 24. März 2010 E. 6.2,
C4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 und 6 sowie C
4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.4). Es stellt sich
lediglich die Frage, wie die sonstigen Umstände ihres Aufenthalts und
Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob sich für sie allenfalls daraus eine
schwerwiegende persönliche Notlage ergibt (siehe auch E. 5.4
hiervor).
6.2 Eng mit der Missachtung der Ausreisefrist und dem illegalen
Aufenthalt zusammen hängen die verletzten Mitwirkungspflichten. Die
der Beschwerdeführerin auferlegte Ausreisepflicht beschränkt sich
C1445/2010
Seite 11
nicht darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und allfällige
aufenthaltsbeendende Massnahmen ohne Widerstand über sich
ergehen zu lassen. Die ausreisepflichtige Person ist vielmehr gehalten,
von sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der Ausreise
alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen, was offenkundig nicht
geschah. Auch eine faktische Duldung der rechtswidrigen Anwesenheit
seitens der Behörden ist nicht erkennbar. Im Gegenteil wurde die
Beschwerdeführerin wiederholt auf die im Asyl und
Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten aufmerksam
gemacht, namentlich auch darauf, bei der Papierbeschaffung aktiv
mitzuwirken. Dass die Ausreiseverpflichtung nicht mit Zwangsmitteln
durchsetzbar war, lag in ihrem Falle denn zur Hauptsache daran, dass
sie nie ein gültiges heimatliches Reisepapier vorlegte. Während des
Asylverfahrens hatte sie sich nämlich lediglich mit einer Identitätskarte
ausgewiesen. Wie schon die frühere Regelung soll auch die heutige
Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur für Personen in
Betracht fallen, die nach Abweisung ihres Asylgesuches aus nicht
selbst verschuldeten oder nicht selbst zu verantwortenden Gründen in
der Schweiz geblieben sind. (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C8270/2008 vom 10. Mai 2010 E.
6.2. mit Hinweis). Eine solche Situation ist hier, wie angetönt, nicht
gegeben. Die diplomatische Vertretung der Demokratischen Republik
Kongo stellt in der Schweiz auf Gesuch hin Ersatzreisepapiere aus,
allerdings nur an freiwillig zurückkehrende Personen, welche ihre
diesbezügliche Bereitschaft gegenüber der Botschaft persönlich
bestätigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8270/2008
vom 10. Mai 2010 E. 6.2.). Da gemäss Asylentscheid vom 13. Juni
2002 keine Asylgründe vorliegen, hätte es die Beschwerdeführerin
mithin ohne weiteres in der Hand gehabt, ein entsprechendes
Reisedokument zu erlangen. Bislang hat sie sich jedoch geweigert, ein
solches Dokument zu besorgen. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin, sprich die Verletzung von Mitwirkungspflichten
und das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, dürfen daher im
Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31
Abs. 1 VZAE (insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht
ausser Acht gelassen werden.
6.3 Zur Frage der persönlichen und sozialen Integration sowie der
Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. a und c VZAE) führt die
Beschwerdeführerin aus, ihr Integrationsgrad sei fortgeschritten und
überdurchschnittlich. Zudem habe sie Deutschkenntnisse der Stufe
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Seite 12
B2/3. Die Beschwerdeführerin besitzt einerseits zwar verhältnismässig
gute Deutschkenntnisse, andererseits kann jedoch nicht von
besonders engen persönlichen und familiären Beziehungen, deren
Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde, die Rede sein. Die
Beschwerdeführerin ist ledig. Soweit sie geltend macht, sie sei eine
wichtige Bezugsperson für das Kind ihres Cousins, unter anderem
auch deshalb, weil sie ausser dem Vater seine einzige Verwandte aus
der Demokratischen Republik Kongo in der Schweiz sei, ist
festzuhalten, dass sich der Härtefall grundsätzlich in der
gesuchstellenden Person selber verwirklichen muss (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.89/2000 vom 21. März 2000 E. 1a). Von dieser
Regel wird praxisgemäss – in analoger Anwendung der aus Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Kriterien – nur
dann ausnahmsweise abgewichen, wenn in der Schweiz lebende
Angehörige in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur
gesuchstellenden Person stehen bzw. eine besonders enge
persönliche und affektive Beziehung zu dieser unterhalten (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2A.92/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.3, 2A.76/2007
vom 12. Juni 2007 E. 5.1 und 2A.627/2006 vom 28. November 2006 E.
4.2.1).
Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft
der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E.
1.3. S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64f.). Geht es um Personen,
die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine
schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine
ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom
hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines
Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben,
namentlich aus besonderen Betreuungs und Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/de S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E.
5.3, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die
Beschwerdeführerin ist weder pflege noch betreuungsbedürftig, sondern
eher auf wohlwollende moralische und eventuell finanzielle Unterstützung
durch ihre Verwandten angewiesen. Der Kontakt kann jedoch anders als
mit einer Härtefallregelung aufrechterhalten werden (Briefverkehr,
Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen in den Aufenthaltsstaat der
Beschwerdeführerin).
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Seite 13
Die Beschwerdeführerin ist zwar bemüht, sich in der Schweiz zu
integrieren. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre
diesbezüglichen Anstrengungen zu einer weit fortgeschrittenen sozialen
Integration in der Schweiz geführt hätten. Daran können auch die
Empfehlungsschreiben von Privatpersonen für die Beschwerdeführerin
nichts ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz der
Beschwerdeführerin in der Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge
persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit
keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale
Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts
geknüpften freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen
hinaus gehen würde.
6.4 Des Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die finanziellen
Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung (Bst. d), den Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls.
6.4.1 Die Beschwerdeführerin war nie erwerbstätig was insoweit
entschuldbar ist, als sie als rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende
seit dem 14. Januar 2003 einem Arbeitsverbot untersteht. Demzufolge
wurde sie während der gesamten Aufenthaltsdauer von der Sozialhilfe
unterstützt. Positiv zu werten ist ihre Leistung von Freiwilligenarbeit.
6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf ein ärztliches
Zeugnis vom 12. Juli 2010, wonach sie an Depressionen und an
Blutarmut leide, schliesslich geltend, eine Rückkehr könne ihr nicht
zugemutet werden und wäre mit grösseren Risiken verbunden (keine
Behandlungsmöglichkeit von Depressionen). Gemäss den
Ausführungen von Herrn Dr. H._______ würden gegen die
Depressionen Medikamente nur beschränkt wirken. Viel mehr würde
eine sinnvolle Arbeitstätigkeit und eine geordnete soziale Situation
bringen. Eine medizinische Behandlung sollte auch in Zukunft
fortgesetzt werden. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, am 10.
August 2010 wegen ihrer Blutarmut einige Tage im Kantonsspital
Winterthur verbracht zu haben.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich das ärztliche Zeugnis zu den
unmittelbaren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der
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Seite 14
Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung äussert, was bezüglich der
Depression bereits Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs vom 9.
April 2008 war, über welches rechtskräftig befunden wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2008). Insofern sie Blutarmut
aufgrund starker Blutungen während der Menstruation geltend macht, die
gemäss ärztlichem Zeugnis vom 12. Juli 2010 mit Eiseninfusionen
behandelt werden muss und eventuell einer gynäkologischen Abklärung
bedarf, kann festgehalten werden, dass in Kinshasa gynäkologische Hilfe
sogar gratis erhältlich ist (Quelle:
/601/index.html Seite besucht im Juli 2011).
6.4.3 Vor rund 10 Jahren ist die Beschwerdeführerin als 27jährige
Erwachsene in die Schweiz gekommen. Sie hat somit den grössten
Teil ihres Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die
Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in ihrer Heimat verbracht. Die
Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erscheint daher nicht mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden. Zum Vorteil gereicht ihr hier sicher auch,
dass sie die Matura und eine Ausbildung zur Air Hostess absolviert
sowie eine Informatikausbildung begonnen hat.
7.
Damit ist abschliessend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt.
Trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin noch einen Bezug zum Heimatland aufweist,
bzw. dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (gemäss
Befragungsprotokoll des Transitzentrums Altstätten vom 27. September 2001
lebt noch ein Bruder an ihrem früheren Aufenthaltsort Kinshasa) und mit den
dortigen Gegebenheiten nach den üblichen anfänglichen Schwierigkeiten
wieder vertraut sein wird. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im
vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
C1445/2010
Seite 15
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
C1445/2010
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 12. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten RefNr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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