Abtei lung II I
C-1446/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Buttliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung/Wiedererwägungsgesuch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1446/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A._______, geboren 1970, stellte im
April 1999 ein Asylgesuch, zog dieses Gesuch aber zurück, nachdem
er im Juni 1999 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. Aufgrund
dieser Ehe wurde er am 12. September 2003 erleichtert eingebürgert.
Ende Januar 2004 trennte sich A._______ von seiner Ehefrau und
bezog eine eigene Wohnung. Die Ehescheidung erfolgte im Februar
2006.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2008 erklärte das Bundesamt für
Migration (BFM) die erleichterte Einbürgerung von A._______ für
nichtig. Die entsprechende Begründung stellt insbesondere darauf ab,
dass sich A._______ erst kurz vor seiner Einreise in die Schweiz von
seiner kosovarischen Ehefrau habe scheiden lassen, mit ihr, der
Mutter eines gemeinsamen Kindes, die Beziehung aber fortgeführt und
ein weiteres Kind – den im April 2001 geborenen Sohn Hazir – ge-
zeugt habe. Dies, die kurz nach der erleichterten Einbürgerung erfolg-
te Trennung von der schweizerischen Ehefrau sowie die erneute Ehe-
schliessung mit der Mutter seiner Kinder im Oktober 2007 lasse darauf
schliessen, dass sich A._______ seine Einbürgerung erschlichen
habe.
Diese Verfügung blieb unangefochten.
C.
Am 8. Januar 2009 ersuchte A._______, vertreten durch Haki Feratti,
die Vorinstanz um Akteneinsicht. Er machte dabei geltend, das BFM
habe ihm am 18. August 2008 lediglich einen untitulierten dreiseitigen
Brief ohne Abschluss zugestellt, welcher weder einen Sachbearbeiter
angegeben noch eine leserliche Unterschrift enthalten habe. Er habe
diesen Brief nicht verstanden und weitere Korrespondenz erwartet. Mit
der gleichen Begründung stellte A._______ am 26. Januar 2009 ein
Gesuch um Wiedererwägung der vorgenannten Verfügung und machte
zusätzlich geltend, dieser Entscheid habe seine persönliche Situation
und die Umstände seiner erleichterten Einbürgerung in unzutreffender
Weise gewürdigt.
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D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 lehnte es das BFM ab, das
Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen. Es sei davon aus-
zugehen, dass A._______ die vollständige Verfügung vom 18. August
2008 erhalten habe, habe er doch die beigefügte Rechnung immerhin
beglichen. Zudem habe er die angeblich unleserliche Unterschrift auf
der fünften und letzten Seite der Verfügung gerügt und damit
zwangsläufig auch das auf dieser Seite befindliche Dispositiv mit der
Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen. Hätten tatsächlich
Seiten der Verfügung gefehlt, so hätte A._______ dies der Behörde
unverzüglich mitteilen können.
E.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2009 sei
aufzuheben, richtete der Parteivertreter am 5. März 2009 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht; weiter beantragte er die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung vorsorg-
licher Massnahmen. Ansonsten entspricht seine Rechtsmitteleingabe
wortgetreu dem Wiedererwägungsgesuch vom 26. Januar 2009.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung vor-
sorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 20. März 2009
abgewiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 hält die Vorinstanz an der
Begründung ihrer angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Instruk-
tionsverfügung vom 20. Mai 2009 Gelegenheit zur Replik eingeräumt.
Die entsprechende Frist hat dieser verstreichen lassen.
I.
Mit Eingaben vom 3. und 25. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer das
Gericht wissen, dass er nunmehr allein durch Rechtsanwalt Dr. Marcel
Buttliger vertreten werde. Auf entsprechendes Gesuch hin erhielt der
neue Parteivertreter die Gerichtsakten zur Einsichtnahme. Sie wurden
am 9. Juni 2010 zurückgeschickt; eine weitere Stellungnahme wurde
nicht mehr eingereicht.
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J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleich-
terten Einbürgerung betreffen, können mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art.
31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Ver-
fügung vom 4. Februar 2009 legitimiert. Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
Der Streitgegenstand beschränkt sich dabei auf die Frage, ob die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zurecht nicht an die Hand
genommen hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8
mit weiteren Hinweisen).
2.
Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit wel-
chem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde
darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück-
zukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 1828 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/
MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 31 Rz. 46). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wieder-
erwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich
geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
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18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 66 VwVG ab, welcher die
Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht.
2.1 Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwach-
senen Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wieder-
erwägung ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes
Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Ent-
scheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erheb-
liche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Ver-
fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veran-
lassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E.
2.1 S. 181 mit Hinweisen).
2.2 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus
Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tat-
sachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu
knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisions-
grundes in den gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f.). Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht dazu die-
nen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen
oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181
und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7092/2009 vom 25. Mai
2010 E. 3, je mit Hinweisen).
2.3 Somit sind (angebliche) Mängel einer Verfügung in erster Linie im
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen, welche
der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte
vorbringen können, sind im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfah-
ren regelmässig nicht mehr zu hören (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die zu-
ständige Behörde darf es insbesondere ablehnen, auf den ursprüngli -
chen Entscheid zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln aus
angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen,
die durch einen Entscheid belastet werden, ist es zuzumuten, innert
der Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen. Tun sie
es nicht, verletzen sie ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (BGE
111 Ib 209 E. 1 S. 210 f. und Urteil des Bundesgerichts 2A.272/2004
vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
3.
In seinem an die Vorinstanz gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom
26. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer in erster Linie geltend ge-
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macht, er habe lediglich ein unvollständiges Exemplar der Verfügung
vom 18. August 2008 erhalten. Er leitet daraus ab, dass die Verfügung
als solche für ihn gar nicht erkennbar gewesen sei und er folglich nicht
darauf habe reagieren müssen; insofern beruft er sich auf einen
Eröffnungsmangel (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 38
N 2).
3.1 Die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches
Gehör resultierende Notwendigkeit der förmlichen bzw. individuellen
Eröffnung einer Verfügung ist Voraussetzung für ihre Wirksamkeit,
erlaubt doch erst deren Kenntnisnahme dem Betroffenen, sich dage-
gen zur Wehr zu setzen und Rechtsmittel zu ergreifen. Eine nicht bzw.
nicht in der gehörigen Form eröffnete Verfügung gilt als nicht existent
bzw. unwirksam (vgl. UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 34 N 2 f.).
3.2 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz
nicht das einen Eröffnungsmangel behauptende Wiedererwägungs-
gesuch als Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung be-
trachten und zuständigkeitshalber direkt an die Rechtsmittel instanz
hätte weiterleiten müssen (vgl. THOMAS FLÜCKIGER in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 8 N 3 ff.).
3.3 Seinem am 8. Januar 2009 an die Vorinstanz gerichteten Gesuch
um Aktenzustellung hat der Beschwerdeführer die ersten drei Seiten
der Verfügung – die er lediglich erhalten haben will – beigefügt. Soweit
er die Zustellung einer unvollständigen Verfügung rügt, ist sein
Vorbringen allerdings widersprüchlich und unglaubhaft, hat er sich
doch einerseits darauf berufen, der Abschluss der Verfügung habe
gefehlt, andererseits aber auch darauf, die Unterschrift der Verfügung
sei unleserlich gewesen. Da sich der Unterschriftenblock – zusammen
mit dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung – auf der letzten
Seite der Verfügung befindet, ist davon auszugehen, dass ihm hiervon
alle Seiten zugestellt wurden. Es kann infolgedessen auch darauf ge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt und Trag-
weite erfasst hat, erst recht, da er – ohne weitere Nachfragen – die
der Verfügung beigelegte Rechnung anstandslos beglichen hat. Zwei-
fellos zeigt dies auch, dass er das BFM als verfügende Behörde er-
kannte; ob er deren Sachbearbeiter namentlich identifizieren konnte,
ist dabei ohne Belang.
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3.4 Aufgrund dessen ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen,
die darauf hinweisen könnten, dem Beschwerdeführer wäre die Ver-
fügung vom 18. August 2008 nicht ordnungsgemäss eröffnet worden.
Dessen gegenteilige Behauptungen sind als mutwillig zu bezeichnen
und erfolgten wider besseres Wissen. Im Ergebnis ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnete Eingabe vom 26. Januar 2009 nicht als Beschwerde an
die Rechtsmittelinstanz überwiesen hat (vgl. in diesem Zusammen-
hang das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 51/04
vom 13. November 2006 E. 4.2).
4.
Abgesehen vom Vorwurf der mangelhaften Eröffnung hat der
Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Wiedererwägung die
Verfügung der Vorinstanz vom 18. August 2008 auch inhaltlich
beanstandet. Diese habe wesentliche Umstände ausser Acht gelas-
sen, insbesondere seinen bald 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz
und sein nach Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung un-
klares Staatsbürgerrecht. Auch die Beziehungen zu seiner schweize-
rischen Ehefrau, zur Mutter seiner Kinder sowie die Umstände der
Ehescheidung habe die Vorinstanz falsch gewürdigt. Für seine koso-
varischen Angehörigen könne er alle erforderlichen behördlichen Ur-
kunden beibringen; auch könne sich seine jetzige Ehefrau noch zum
gesamten Geschehensablauf schriftlich äussern.
4.1 Diese Argumentation kann wiedererwägungsweise nicht berück-
sichtigt werden, handelt es sich doch um – recht pauschale – Ein-
wände, die der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung
vom 18. August 2008, spätestens aber im Rechtsmittelverfahren hätte
geltend machen können. Ganz eindeutig hat der Beschwerdeführer
damit keine Gesichtspunkte angeführt, die ihm erst nach Rechtskraft
der Nichtigkeitsverfügung zur Kenntnis gelangten. Auch seine Rechts-
mitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht erschöpft sich im
gleichen Vorbringen.
4.2 Weitere Aspekte, welche die Beschwerde stützen könnten,
namentlich Gründe, die die Vorinstanz hätten veranlassen müssen,
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, sind nicht ersichtlich.
Eine Behandlungspflicht wäre allenfalls dann gegeben gewesen, wenn
der Beschwerdeführer die Vermutung der erschlichenen erleichterten
Einbürgerung in Frage gestellt und überdies nachgewiesen hätte,
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dass entsprechende rechtserhebliche Tatsachen nicht im bereits ab-
geschlossenen Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden
konnten. Derartiges wird vom Beschwerdeführer indessen gar nicht
behauptet. Schliesslich hat er zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom
18. Mai 2009 keine Replik eingereicht, obwohl ihm hierfür Gelegenheit
bis zum 22. Juni 2009 gegeben worden war. Sein mit Vollmacht vom
22. Mai 2010 mandatierter Rechtsvertreter hat zwar Einsicht in die
Verfahrensakten genommen, aber ebenfalls auf eine Stellungnahme
verzichtet.
5.
Unter den dargelegten und derzeit bekannten Umständen war die Vor-
instanz nicht gehalten, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers an die Hand zu nehmen. Die angefochtene Verfügung vom
4. Februar 2009 erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Zivilstandsfachstelle, Eiger-
strasse 73, 3011 Bern
- Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Post-
fach 157, 4502 Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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