Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C1447/2009
Urteil vom 4. März 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien G._______, Bosnien,
vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 12. Februar 2009.
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Sachverhalt:
A.
Die am _______ geborene, verheiratete G._______(nachfolgend
Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige von BosnienHerzegowina und
daselbst wohnhaft. In den Jahren 1980 bis 1993 war sie in der Schweiz
als Saisonarbeiterin im Gastgewerbe tätig und leistete in dieser Zeit
während insgesamt 6 Jahren und 7 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Danach kehrte sie in ihr Heimatland zurück, wo sie nicht mehr
erwerbstätig war.
B.
Am 4. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, IVStelle für Versicherte im
Ausland (Vorinstanz), ein Gesuch um Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung.
B.a Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 wies die Vorinstanz das
Gesuch ab, da sich aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den anwendbaren Bestimmungen
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Trotz ihres Gesundheitsschadens sei der Beschwerdeführerin
eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich in
rentenausschliessender Weise zumutbar. Die dagegen erhobene
Einsprache der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz mit ihrem
Einspracheentscheid vom 10. November 2006 ab und bestätigte die
angefochtene Verfügung.
B.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über.
B.c In seinem Urteil C3156/2006 vom 4. September 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (act. IV67), weil die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden in ihrem
Tätigkeitsgebiet als Hausfrau nicht in rentenauslösendem Masse
beeinträchtigt sei, sodass kein Anspruch auf eine IVRente bestehe.
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C.
Am 18. September 2008 (eingegangen am 24. September 2008) meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. IV 75) mit
der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich
verschlechtert. Ihrem Gesuch legte sie mehrere Berichte von bosnischen
Ärzten und Spitälern bei. Diese legte die Vorinstanz dem RADArzt Dr.
C._______ vor, welcher am 17. Dezember 2008 Stellung nahm (act. IV
77).
D.
In ihrem Vorbescheid vom 5. Januar 2009 (act. IV 78) teilte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie habe nicht glaubhaft machen
können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert habe, weshalb die Vorinstanz nicht in der
Lage wäre, das Gesuch zu prüfen. Dagegen wendete die
Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 7. Januar und 5. Februar
2009 ein, verschiedene aktenkundige Arztberichte seien nicht übersetzt
worden, weshalb sich der RADArzt auch nicht habe dazu äussern
können. Da dieser Facharzt für Allgemeine Medizin sei, sei die
Beurteilung eines in Neuropsychiatrie spezialisierten RADArztes
einzuholen.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid und stellte fest, sie sei nicht in der Lage, das neue Gesuch
zu prüfen (act. IV 82).
E.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 5. März 2009
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (act.
1). Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 28. Oktober 2005,
eventualiter sei eine neue Abklärung vorzunehmen. Zur Begründung
verwies sie auf ihre im Vorbescheidverfahren vorgebrachten
Einwendungen, denen die Vorinstanz nicht nachgekommen sei.
Ergänzend zu ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 25. August 2009 (act. 11) verschiedene spezialärztliche
Berichte aus Bosnien und Herzegowina ein und beantragte, als
Antragsdatum seien der 17. Dezember 2004 oder der 11. Januar 2005 zu
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berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Mai 1992 für
sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 70 % arbeitsunfähig.
In seinen Stellungnahmen vom 21. August (act. IV 85) und 2. November
2009 (act. IV 87) äusserte sich der RADArzt zur Beschwerde und den
neu eingereichten Arztberichten und kam zum Schluss, dass sich daraus
keine neuen Sachverhaltselemente gegenüber der früheren
Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 ergeben würden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2009 (act. 15) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihrer
angefochtenen Verfügung. Entscheidrelevant sei nicht, ob eine
Übersetzung der Akten vorliege, sondern der beurteilende RADArzt von
den Berichten Kenntnis erlangt habe und sich anhand der Angaben ein
schlüssiges Bild machen und eine Stellungnahme abgeben könne, was
vorliegend zu bejahen sei. Da keine Sachverhaltselemente vorliegen
würden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
schliessen liessen, sei die Vorinstanz auch nicht zu weiteren Abklärungen
gehalten gewesen.
G.
In ihrer Replik vom 30. November 2009 (act. 17) hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss
ihrer Beschwerde fest.
H.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 liess das
Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Replik der Vorinstanz zugehen
und schloss den Schriftenwechsel (act. 18).
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 (act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 400. hat die Beschwerdeführerin am 26. März
2009 einbezahlt (act. 4).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch der
Kostenvorschuss einbezahlt wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache
wesentlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Grundsätze dargestellt.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit Bosnien und
Herzegowina, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831. 109.818.1; im Folgenden: Abkommen über Sozialversicherung)
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Anwendung (zu dessen Anwendbarkeit für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1, 119
V 98 E. 3). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
Abkommen über Sozialversicherung genannten Rechtsbereichen, zu
welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich
der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren
relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV
besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Insbesondere besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz entgegen der
sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerin keine Bindung an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI
1996, S. 179; ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute Schweizerisches Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE
130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Sodann sind Rechts und Sachverhaltsänderungen, die nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12.
Februar 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
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2.3. Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 12. Februar 2009 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung der streitigen
Nichteintretensverfügung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVGRevision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IVRevision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IVRevision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur
Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der
Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und
ATSV vom 28. September 2007 (5. IVRevision [AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
2.4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG) Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente erfüllt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).
2.4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
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ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
2.4.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in der von 2003 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
2.4.4. Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
2.5. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
ein einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs.4 i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens
bezweckt, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverfügung nicht immer wieder mit gleichlautenden
sowie nicht näher begründeten Leistungsgesuchen befassen muss.
Insoweit findet der Untersuchungsgrundsatz, wonach grundsätzlich die
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rechtsanwendenden Behörden für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (vgl. BGE 125 V
193 E. 2 mit Hinweisen), keine Anwendung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1
und BGE 130 V 64 E. 5.2.5, je mit Hinweisen).
2.5.1. Die vom Versicherten glaubhaft zu machende rentenrelevante
Änderung des Invaliditätsgrades kann einerseits auf eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender
Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und andererseits auf eine
wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zurückzuführen sein (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen); wobei
eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
erst zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate angedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Dagegen ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts unerheblich; unterschiedliche Beurteilungen
sind neuanmeldungsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.3 sowie BGE
112 V 387 E. 1 b, je mit Hinweisen).
2.5.2. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (vgl. BGE 117 V 198 E.
4b) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten eröffneten und
rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.4 und BGE 130 V
71 E. 3.1 und E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
2.5.3. Nach Eingang eines neuen Leistungsgesuchs (im Folgenden:
Neuanmeldung) ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung der formellen
Frage verpflichtet, ob es dem Versicherten gelungen ist, die behauptete
Änderung des Sachverhaltes glaubhaft zu machen. Im Rahmen des ihr
dabei zustehenden Ermessens hat sie unter anderem zu berücksichtigen,
ob die frühere, auf einer umfassenden materiellen Anspruchsprüfung
beruhende Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe
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Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4.
April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Die Verwaltung
bewegt sich insbesondere auch dann noch auf der Stufe der Prüfung des
Glaubhaftmachens, wenn sie auf eine Neuanmeldung hin einfache
Abklärungshandlungen selbst vornimmt – etwa bei Ärzten, auf deren
Berichte sich eine Neuanmeldung stützt –, zusätzlich einfache
Formularberichte einholt oder die vorgelegten Arztberichte ihrem oder
einem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor Verfügungserlass zur
Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 489/05 vom
4. April 2007 E. 7 und I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3).
2.5.4. Als glaubhaft dargetan erweisen sich anspruchserhebliche
Sachumstände dann, wenn für ihr Vorhandensein zumindest
medizinische oder andere objektivierbare Anhaltspunkte bestehen; selbst
wenn in concreto noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete rentenrelevante
Veränderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2 mit Hinweisen sowie BGE 109 V
25 E. 3c). Erweisen sich geltend gemachte anspruchserhebliche
Sachumstände nicht als glaubhaft, so hat die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Andernfalls
muss sie materiell umfassend abklären und beurteilen, ob der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen)
eine rentenrelevante Änderung erfahren hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
2.6. Den Akten kann entnommen werden, dass vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2009 eine umfassende
materielle Rentenanspruchsprüfung im Rahmen jenes Verfahrens
stattfand, das mit der Verfügung vom 10. November 2006
(Einspracheentscheid) abgeschlossen (act. IV 57) und vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. September 2008 bestätigt
wurde (act. IV 67).
Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz die von der
Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Dokumente ihrem
ärztlichen Dienst zusammen mit den Vorakten zur Stellungnahme
unterbreitet, indes vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21.
Februar 2009 keine weitergehenden Sachverhaltsabklärungen
vorgenommen hat. Dieser Verfügung liegt folglich einzig eine formelle
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Prüfung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens zugrunde,
sodass sie als Nichteintretensverfügung zu qualifizieren ist.
3.
Im Folgenden ist daher in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung glaubhaft erstellt
war, dass seit dem 10. November 2006 (Referenzzeitpunkt) für den
Rentenanspruch erhebliche Sachumstände eingetreten sind, wie dies die
Beschwerdeführerin geltend macht.
3.1. Ihre Verfügung vom 10. November 2006 (Einspracheentscheid), mit
der die Vorinstanz, in Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2005,
das erste Leistungsgesuch abwies (act. IV 57 und 45), erliess sie gestützt
auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7.
Oktober 2005 (act. IV 44) und 29. Oktober 2006 (act. IV 55). Im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens gegen diese Verfügung lag eine weitere
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 18. März 2007 (act. IV 66)
vor. Den RADÄrzten Dres. R._______ und L._______ lagen dabei
verschiedene Berichte von in Bosnien und Herzegowina auf den
Gebieten Radiologie, Neuropsychiatrie und Neurochirurgie
praktizierenden Fachärzten aus der Zeit von 2001 bis 26. Oktober 2006
vor (vgl. act. IV 19 bis 42, 46, 51, 52, 62 bis 64). In diesen wurden als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
schmerzhaftes lumbales Syndrom, eine Diskushernie L3L4 und L4L5,
ein verengter Lumbalkanal sowie eine Psychosis bzw. eine paranoide
Depression erwähnt. In den Berichten des Neurochirurgen Dr. S._______
vom 1. April 2005 (act. IV 39) sowie des Neuropsychiaters Dr. K._______
vom 23. August 2006 und 26. Oktober 2006 (act. IV 51 f. und 64) wird
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig bzw. unfähig
sei, irgendeine Aktivität auszuüben. Nach der Beurteilung der RADÄrzte
würden keine neurologischen Ausfälle vorliegen, welche Hinweise auf
eine Beeinträchtigung neuraler Strukturen geben würden. Bei der
diagnostizierten Depression gebe es keine Hinweise für ein schweres
psychiatrisches Leiden. Die RADÄrzte befanden, entgegen den
bosnischen Ärzten, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischen
Gründen in ihrer Hausarbeit eingeschränkt sei und beurteilten die
Einschränkungen für die Haushalttätigkeit mit insgesamt 16 %. Die
Beurteilung der RADÄrzte, auf welche sich die Vorinstanz gestützt hatte,
wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vom
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteils C3156/2006 (E. 6.2) als
überzeugend, nachvollziehbar und schlüssig gewürdigt, weshalb mit der
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Vorinstanz davon ausgegangen werden könne, dass die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Tätigkeit als
Hausfrau zu weit weniger als 50 % eingeschränkt sei.
3.2. Die von der Vorinstanz anlässlich der Neuanmeldung vom 18.
September 2008 berücksichtigten Berichte ergeben folgendes Bild:
Aus dem Kurzattest von Dr. D._______, Spital D._______, vom 7.
August 2007 (act. IV 72), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
bei den gestellten Diagnosen psychotische Depression, chronisches
Lumbalsyndrom und Diskushernie L3L4 an Schmerzen im Bereich
der Lendenwirbelsäule leide und depressiver Stimmung sei.
Drei Kurzatteste des Centre de santé M._______, vom 25. Januar 2008
bzw. zweimal undatiert, welche einzig eine Einweisung in das Spital
D._______ zur neuropsychiatrischen Untersuchung erwähnen, im
Übrigen aber keine medizinischen Diagnosen und Befunde enthalten
(act. IV 69 – 71).
Die fünf ärztlichen Kurzatteste von Dr. K._______, Neuropsychiater,
vom 20. August, 20. April, 15. Januar 2008, 15. November 2007 und
8. August 2007 (act. IV 73 und 74 A – D), beschränken sich auf das
Aufführen von Diagnosen und der Medikation und enthalten keine
weitergehenden ärztlichen Feststellungen.
In der Stellungnahme des regionalen Ärztlichen Dienstes RAD Rhone
vom 17. Dezember 2008 (act. IV 77) stellt Dr. C._______, Spezialarzt
Allgemeine Medizin, die Hauptdiagnosen chronische Lumbalgie mit
degenerativen Störungen (M47.86) und nicht näher bezeichnete
affektive Störung (F39) und kommt zum Schluss, dass sich seit dem
Referenzzeitpunkt in physischer und psychischer Hinsicht keine
neuen medizinisch objektiven Sachverhaltselemente und auch keine
neuen Diagnosen ergeben würden. Eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich somit nicht
plausibilisieren.
3.3. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens reichte die
Beschwerdeführerin folgende weitere medizinische Unterlagen aus
Bosnien zu den Akten:
Fünf Kurzatteste von Dr. K._______ aus dem Jahr 2009, worin
insbesondere die Diagnosen psychotische Depression, chronisches
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Seite 13
Lumbalsyndrom und Radikulopathie L5/S1 gestellt werden, die
Medikation aufgeführt und festgestellt wird, dass die Patientin
arbeitsunfähig sei (act. 10/3 – 1010/7 sowie Übersetzung in 10/9 und
10/10).
Bericht von Dr. V._______, Spezialarzt Radiologie, vom 6. Mai 2009
(act. 10/8 mit Übersetzung), welcher aufgrund des bildgebenden
Verfahrens zum Schluss gelangt, dass die Patientin eine lumbale
Polydiskopathie L4/L5 mit Wurzelkompression L5 und degenerativen
Veränderungen im Sinne einer deformierenden Spondylose aufweist.
Zwei unleserliche Kurzatteste vom 10. Mai 2006 und 17. Dezember
2007 (act. 10/1 und 10/2).
Zu diesen medizinischen Unterlagen nahm Dr. C._______des RAD
am 21. August 2009 und 2. November 2009 Stellung (act. IV87 und
85) und kam zum Schluss, dass sich auch aus diesen Berichten keine
neuen medizinisch objektiven Sachverhalte ergeben würden, welche
zu einer abweichenden Beurteilung in der Stellungnahme vom 17.
Dezember 2008 führen würden.
3.4. Aus den im Rahmen der Neuanmeldung vorliegenden ärztlichen
Berichten sind im Vergleich zu den Arztberichten im Referenzzeitpunkt im
Wesentlichen soweit ärztlich gesichert keine zusätzlichen Diagnosen
zu entnehmen, was auch der RADArzt festgestellt hat. Auch der
Gesundheitszustand wird unverändert dahingehend beschrieben, dass
die Beschwerdeführerin unter einem schmerzhaften lumbalen Syndrom,
einer Diskushernie L3L4 und L4L5, einem verengten Lumbalkanal sowie
einer Psychosis bzw. einer Depression leide. Die Berichte beschränken
sich im Übrigen auf die Angabe der Diagnosen und der Medikation. Als
einziger Arzt äussert sich Dr. K._______ zur Arbeitsfähigkeit und stellt –
wie auch in seinen früheren Berichten vom 23. August 2006 und 26.
Oktober 2006 – ohne Begründung eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit der
Patientin fest. Wie vom RADArzt in seinen Stellungnahmen
nachvollziehbar festgestellt, lassen sich bei der Beschwerdeführerin im
Vergleich zum Referenzzeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte für eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Insoweit im Arztbericht
von Dr. V._______ vom 6. Mai 2009 eine allfällige Wurzelkompression
attestiert und von Dr. C._______ vom RAD Rhone in seiner
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Stellungnahme vom 2. November 2009 diskutiert wird, wäre deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht im vorliegenden
Verfahren zu prüfen (vgl. E. 2.2).
Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sie der Ansicht
ist, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Vielmehr beschränkt sie sich darauf, eine unvollständige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz darin zu rügen, dass diese die
eingereichten bosnischen Arztberichte nicht genügend geprüft habe.
Hierzu ist folgendes zu bemerken: Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin ist Dr. med. C._______ des ärztlichen Dienstes RAD
durchaus fachlich in der Lage, den entscheidwesentlichen medizinischen
Sachverhalt im Rahmen der vorliegenden Glaubhaftmachung (vgl. vorne
E. 2.5.1) rechtsgenüglich zu würdigen. Dass, wie die Beschwerdeführerin
weiter bemängelt, nicht alle Arztberichte übersetzt worden sind, ist für die
medizinische Beurteilung nicht entscheidend, handelt es sich doch bei
den nicht übersetzten Berichten, soweit aktenkundig, ausschliesslich um
die genannten fünf ärztliche Kurzatteste von Dr. K._______, welche zum
Teil keinen Patientennamen enthalten und sich insoweit nicht der
Beschwerdeführerin zuordnen lassen, und darüber hinaus aufgrund der
blossen Zitierung von Diagnosen und Medikation über geringe
Beweiskraft verfügen. Schliesslich geben die zahlreichen bosnischen
Arztberichte ein genügendes Bild, um beurteilen zu können, ob eine
relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche
bejahendenfalls erst im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung
eingehend darzutun ist. Daher erübrigt sich in antizipierter
Beweiswürdigung eine weitere medizinische Untersuchung, wie von der
Beschwerdeführerin eventualiter beantragt.
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, glaubhaft darzutun, ihr Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem Referenzzeitpunkt in erheblicher
Weise geändert. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht auf das neue
Leistungsbegehren nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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4.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von IVLeistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400. festzusetzen und der
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Sie sind mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400. zu verrechnen.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVStelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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