B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1447/2012
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______, Rechtsanwalt (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rente der Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA
vom 6. Januar 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am NN geborene A._______, deutsche Staatsangehörige und
wohnhaft in Deutschland (Versicherte, Beschwerdeführerin), am 15. Sep-
tember 2009 über die Deutsche Rentenversicherung ein Gesuch um Aus-
richtung einer Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA, Vorinstanz) richtete (E 204, Eingang bei der IVSTA am 25. Okto-
ber 2010; Vorakten 6),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2012 das Leistungsbe-
gehren der Versicherten abwies, da keine rentenbegründende Invalidität
vorliege (Vorakten 91),
dass A._______, vertreten durch Rechtsanwalt B._______ (Deutschland),
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. März 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben liess (Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht am 15. März 2012, act. 1) und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente für die
Dauer vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2011 zuzusprechen,
dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde vom 8. März 2012 um Wie-
derherstellung der versäumten gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Ta-
gen ersuchte mit der Begründung, der von der Beschwerdeführerin ur-
sprünglich fristgerecht mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
C._______ (Deutschland) sei erkrankt, weshalb die Rechtsanwaltskam-
mer Freiburg mit Beschluss vom 16. Februar 2012 den unterzeichnenden
Anwalt als Abwickler der Kanzlei C._______ ernannt und ihm das Mandat
übertragen habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 (act. 5) die
Abweisung der Beschwerde beantragte, sofern darauf einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 8. August
2012 (act. 6) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 22. August
2012 geleistet hat (act. 8),
dass die Beschwerdeführerin mit derselben Zwischenverfügung vom In-
struktionsrichter aufgefordert wurde, ihr Gesuch um Wiederherstellung
der versäumten Beschwerdefrist dahingehend nachzuweisen, als – wie
geltend gemacht – Rechtsanwalt C._______ infolge Krankheit verhindert
gewesen sein soll, die Beschwerdeschrift rechtzeitig beim Bundesverwal-
tungsgericht einzureichen,
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dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter innerhalb der
gewährten und erstreckten Frist mit Eingaben vom 28. September 2012
(act. 12) und 19. November 2012 (act. 15) ihr Gesuch dahingehend er-
gänzen liess, dass Rechtsanwalt C._______ bereits zum mandatierten
Zeitpunkt, dem 31. Januar 2012, schwer erkrankt und deshalb verhindert
gewesen sei, fristgerecht zu handeln, entsprechende Beweismittel hätten
indes nicht beigebracht werden können,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereiche der Invalidenversicherung
vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]) und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzurei-
chen ist,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versi-
cherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art.
21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2012 datiert und diese
der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Sendung gemäss Nachfor-
schungen (vgl. Bestätigung der schweizerischen Post vom 22. Mai 2012,
Vorakten 93) am 18. Januar 2012 zugestellt wurde, weshalb die 30-tägige
Beschwerdefrist am 19. Januar 2012 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1
ATSG; Art. 20 Abs. 1 VWVG) und am 17. Februar 2012 endete,
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dass die Beschwerde damit offensichtlich verspätet erfolgte, was von den
Parteien denn auch nicht bestritten wird,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes in-
nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachholt,
dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür
objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertre-
tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (AFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140); ist die Verspätung durch den
Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden dessel-
ben anrechnen lassen, das Gleiche gilt beim Beizug einer Hilfsperson
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis
auf BGE 114 Ib 69 E. 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 125), wobei die Praxis
sehr restriktiv ist, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines
geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen
werden, und nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der
Partei auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Inte-
ressen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3
mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung
etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E.
3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112
V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt, wobei die Verhinderung derart un-
vorhergesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die Vor-
nahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken
(VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die
Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Ar-
beitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkennt-
nis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Gan-
zen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen,
insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Au-
er/Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere
Rz.10),
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dass auch gemäss Art. 41 ATSG die Frist – sofern die gesuchstellende
Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist,
binnen Frist zu handeln – wieder hergestellt wird, sofern sie unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass Art. 41 ATSG in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG geschaf-
fen worden ist und die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtspre-
chung insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG hat
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2009,
Rz. 3 ff. zu Art. 41), weshalb bezüglich dieser Bestimmung auf die oben
erwähnte Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verweisen ist,
dass der Rechtsvertreter die verspätete Eingabe damit begründet, der ur-
sprünglich von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt C._______, sei infolge schwerer Erkrankung nicht in der
Lage gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzureichen,
dass die geltend gemachte Krankheit nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts ein unverschuldetes Hindernis darstellen kann, sofern sie
derart ist, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon
abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen,
bzw. einen Dritten mit der Interessenwahrung zu beauftragen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz 2.141 mit Hinweisen), und nament-
lich Anwälte gehalten sind, sich so zu organisieren, dass im Falle einer
Verhinderung Fristen trotzdem gehalten werden können (vgl. STEFAN VO-
GEL, a.a.O, Rz 11 S. 334 mit Hinweisen),
dass vorliegend weder aktenkundig ist noch dargetan wurde, dass
Rechtsanwalt C._______ trotz Krankheit nicht in der Lage gewesen war,
rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung des Mandats der Beschwerde-
führerin beizuziehen oder die Beschwerdeführerin rechtzeitig entspre-
chend zu informieren und einzuladen, die Beschwerde selber einzurei-
chen,
dass der Beschwerdeführerin, gemäss Rechtmittelbelehrung auf der an-
gefochtenen Verfügung der Vorinstanz, das Rechtmittel und die gesetzli-
che 30-tägige Rechtsmittelfrist bekannt waren, dass sie – was ihrem
Mandatsschreiben vom 31. Januar 2012 entnommen werden kann – von
der Krankheit von Rechtsanwalt C._______ offenbar wusste, und dass ihr
zuzumuten war, sich dementsprechend zu vergewissern, dass ihre Be-
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schwerde fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wird
oder die Beschwerde nötigenfalls selber einzureichen,
dass der unterzeichnende Rechtsvertreter Rechtsanwalt B._______ ge-
mäss Beschluss der Rechtsanwaltskammer Freiburg spätestens am 16.
Februar 2012 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist die Vertre-
tung der Beschwerdeführerin übernommen hat,
dass dieser indes weder geltend gemacht noch dargetan hat, dass er ob-
jektiv daran gehindert worden ist, die Beschwerde fristwahrend einzurei-
chen,
dass nach den Akten somit nicht dargetan wurde, dass die Beschwerde-
führerin bzw. ihre Rechtsvertreter im Sinne der oben dargestellten Recht-
sprechung davon abgehalten worden sind, ihre Beschwerde gegen die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz rechtzeitig beim Bundesverwal-
tungsgericht einzureichen, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist nicht
wiederhergestellt werden kann,
dass somit die am 8. März 2012 eingereichte Beschwerde verspätet er-
folgte, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutre-
ten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-
hältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
und ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten
ist,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 3).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Wiederherstellungsgesuch vom 8. März 2012 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 8. März 2012 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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