B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1448/2011
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Elena
Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AG, c/o B._______,
in X._______,
vertreten durch Dr. iur. Reto Krummenacher, Advokat,
Marktplatz 18, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsunfallversicherung (Einreihung im Prämientarif 2011);
Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Februar 2011.
C-1448/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in
Y._______ bezweckt laut Eintrag im Handelsregister (Beschwerdeakten
[B-act.] 8 Beilage B) die Durch- bzw. Ausführung von Analysen und Bera-
tungen, Erarbeitung von Konzepten und Verwirklichung im Bereich des
kontrollierten Betonrückbaues, insbesondere in den Bereichen Kernbohr-
arbeiten, Bodensägearbeiten, Wandsägearbeiten, Seilsägearbeiten,
Rückbauarbeiten, Pressarbeiten, Fugentechnik, Transport- und Kranar-
beiten sowie Erbringung von Dienstleistungen als Generalunternehmung
im Bereich sämtlicher Bauvorhaben; sie kann immaterielle Anlagen wie
Patente, Marken, Warenzeichen, Urheberrechte eintragen, erwerben, hal-
ten, verwalten sowie veräussern.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der SUVA vom 6. Au-
gust 2010 in der Berufsunfallversicherung per 1. Januar 2011 im Rahmen
des Bonus-Malus-Systems (BMS) in die Klasse 41A, Unterklassenteil A0,
Stufe 110 des Prämientarifs der SUVA eingereiht (B-act. 8 Beilage A 90-
93). Diese Einreihung hatte eine Nettoprämie von 4,08% zur Folge. Die
Verfügung enthielt den Hinweis, dass die Prämien vom effektiven Scha-
denverlauf des Betriebes abhängig seien und dass der Schadenverlauf
dem Grundlagenblatt entnommen werden könne. Je nach Anzahl und
Schwere der Unfälle könne es deshalb zu stärkeren Prämiensenkungen
wie auch zu Prämienerhöhungen kommen.
B.b Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Dr. iur. Reto Krummenacher, Advokat, Marktplatz 18, 4001 Basel,
am 13. September 2010 Einsprache erheben (B-act. 8 Beilage A 94). Als
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die SUVA habe beim Scha-
denverlauf bzw. bei der Prämienfestlegung zu Unrecht den Schadenfall
[…] mitberücksichtigt. Dieses Schadenereignis habe – unter Hinweis auf
das Grundlagenblatt BMS 03 – mehr als die Hälfte der Gesamtschaden-
summe in den Jahren 2005 - 2009 ausgemacht, welche als Bemes-
sungsgrundlage für die Festlegung des Tarifs diene.
Im Einzelnen machte die Beschwerdeführerin dazu geltend, die SUVA
Linth habe mit Verfügung vom 17. Februar 2010 eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit von C._______ zunächst als Unfallereignis verfügt; am
17. Juni 2010 habe sie dann nach erfolgter Einsprache vom 19. März
2010 diese Verfügung wieder aufgehoben. Durch die Aufhebung der ur-
C-1448/2011
Seite 3
sprünglichen Verfügung habe die SUVA anerkannt, dass die Arbeitsunfä-
higkeit von Herrn C._______ nicht von dem Unfallereignis aus dem Jahr
2008 herrühre. Die SUVA habe diese Kosten deshalb zu Unrecht in die
Berechnung der Prämien ab 1. Januar 2011 aufgenommen.
C.
Mit Entscheid vom 1. Februar 2011 wies die SUVA die Einsprache gegen
ihre Verfügung vom 6. August 2010 ab (B-act. 1 Beilage 1). Sie begründe-
te ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Aufhebung der Verfügung
der SUVA Linth vom 17. Februar 2010 sei nicht aus dem Grund erfolgt,
dass kein Unfallereignis vorgelegen habe, wie dies die Beschwerdeführe-
rin nun geltend mache, sondern weil die SUVA in dieser Verfügung zu Un-
recht die Rückzahlung von vermeintlich zu viel geleisteten Taggeldern
verlangt habe. Die am 17. Juni 2010 erfolgte Aufhebung der Verfügung
vom 17. Februar 2010 äussere sich nicht zur Frage, ob ein Unfallereignis
vorgelegen habe oder nicht. Eine nochmalige interne Prüfung habe erge-
ben, dass vorliegend zu Recht von einem Unfall ausgegangen worden
sei. Indessen habe der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Ver-
schlimmerung einer bereits vorbestandenen Schädigung geführt. Die
vermeintlich zu viel bezahlten Taggelder seien aus der Risikostatistik ent-
fernt worden, was jedoch keine Auswirkungen auf den Prämiensatz ge-
habt habe, da im Bonus-Malus-System 2003 (BMS 03) Aufwendungen
aus Heilkosten und Taggeldern bis maximal Fr. 38‘000 berücksichtigt
würden.
D.
In der Beschwerde vom 3. März 2011 (B-act. 1) beantragte die Be-
schwerdeführerin die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Ein-
spracheentscheids vom 1. Februar 2011 sowie die Neuberechnung der
Prämieneinreihung; dabei dürfe der vermeintliche Unfall Nr. […] nicht be-
rücksichtigen werden; unter vollständiger Kosten- und Entschädigungs-
folge und besonderer Berücksichtigung dessen, dass ihr die notwendigen
Kosten im Einspracheverfahren nicht entschädigt worden seien. Bereits in
der Einsprache vom 13. September 2010 habe sie darauf hingewiesen,
dass sich die SUVA widersprüchlich verhalten und Taggelder ausbezahlt
habe, obwohl offensichtlich kein relevantes Unfallereignis vorgelegen ha-
be. Durch die Einreihungsverfügung werde das Fehlverhalten der SUVA
nun der Beschwerdeführerin angelastet, indem die Prämie erhöht werde.
Da die SUVA Linth in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2010 auf die Rückfor-
derung der am 17. Februar 2010 verlangten Fr. 7'649.20 verzichtetet ha-
be, habe sie der Argumentation der Beschwerdeführerin in der damaligen
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Einsprache vom 19. März 2010 stattgegeben. Bereits dort habe sie gel-
tend gemacht, dass es im Jahr 2008 nicht zu einem Arbeitsunfall gekom-
men sei und dass sich die SUVA widersprüchlich verhalten habe. Beim
Schadenfall […] handle es sich um die Arbeitsunfähigkeit von Herrn
C._______, bei dem es sich anerkanntermassen nicht um einen Unfall,
sondern um eine Krankheit handle (B-act. 1 S. 3/4).
Schmerzen am linken Knie hätten dem Versicherten seit dem 5. Septem-
ber 2008 das Arbeiten verunmöglicht. Am 29. Oktober 2008 habe die Be-
schwerdeführerin eine Schadensmeldung bei der SUVA wegen Rückfalls
eingereicht. Zunächst habe die SUVA eine Leistung abgelehnt, da sie die
Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Motorradunfalls aus dem Jahr 1993 be-
trachtet habe und der Versicherte damals noch nicht SUVA-versichert
gewesen sei. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 habe die SUVA ihren Ent-
scheid revidiert und sich verpflichtet, nun doch Taggelder auszurichten.
Grundlage dafür sei ein Betriebsunfall vom 5. September 2008 gewesen,
welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll (B-act. 1 S. 4). Ein sol-
cher Unfall sei jedoch weder gemeldet worden, noch lägen schlüssige In-
dizien, geschweige denn Beweise vor, die einen solchen bestätigen wür-
den. Die SUVA habe aber an ihrem Standpunkt festgehalten und sich auf
verschiedene Zeugenaussagen sowie auf die medizinischen Befunde ge-
stützt.
Die SUVA habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie
zunächst eine Leistungspflicht abgelehnt und erst nach Intervention des
Rechtsvertreters von Herrn C._______ aufgrund von Zeugenaussagen ih-
re Leistungspflicht bejaht habe. Diese Zeugenaussagen seien wider-
sprüchlich. Es sei zu keinem Zeitpunkt bei der Arbeitgeberin eine Unfall-
meldung eingegangen. Das Unfallereignis sei nicht bewiesen. Die Opera-
tionsberichte würden davon ausgehen, dass es eher nicht zu einem neu-
en Unfall gekommen sei.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 (B-act. 4) verlangte Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- hat die Beschwerdeführerin am
14. April 2011 fristgemäss einbezahlt (B-act. 6).
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 (B-act. 8) beantragte die
SUVA die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Ein-
spracheentscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C-1448/2011
Seite 5
Sie führte aus, die Lohnsumme der Beschwerdeführerin in der Berufli-
chen Unfallversicherung (BUV) habe in den Jahren 2004 – 2009 kumu-
liert rund 5,021 Mio. Fr. betragen. Der Basisansatz der Branche betrage
3,36% und die durchschnittliche Basisprämie damit 28'118.- pro Jahr,
weshalb das BMS 03 – unter Hinweis auf den ab dem 1. Januar 2011 gül-
tigen Prämientarif der SUVA (B-act. 8 Beilage D) – zur Anwendung gelan-
ge. Dort werde bei der Festlegung des Prämie nebst den Risikofaktoren
der Risikogemeinschaft teilweise auch die Risikoerfahrungen des einzel-
nen Betriebs berücksichtigt. Pro Schadenereignis würden für Heilkosten
und Taggelder maximal Fr. 38'000.- berücksichtigt.
Zunächst sei festzuhalten, dass die materielle Richtigkeit der ausgerichte-
ten Leistungen grundsätzlich nicht zum Verfahrensgegenstand eines
Prämienstreits gemacht werden könne. Sodann handle es sich beim Un-
fall Nr. […] nicht um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, sondern
um einen Berufsunfall aus dem Jahr 2008, der zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung einer vorbestandenen Knieschädigung geführt habe.
Dass der betreffende Mitarbeiter auf der Baustelle ausgerutscht sei, sei
von Zeugen bestätigt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hin-
zuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht der Wahrscheinlichkeitsbe-
weis gelte. Beim Einspracheentscheid der SUVA Linth vom 17. Juni 2010
sei es einzig um die vermeintlich zu viel ausbezahlten Taggelder gegan-
gen. Die umstrittene Differenz habe zudem keinen Einfluss auf die Höhe
des Prämiensatzes gehabt, da bereits mit den geschuldeten Taggeldern
und Heilkosten in Höhe von Fr. 51‘600.- die Limite von Fr. 38‘000.- pro
Fall überschritten worden sei. Die SUVA habe sich nicht widersprüchlich
verhalten und nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstos-
sen; auf den Vertrauensschutz könne sich die Beschwerdeführerin ohne-
hin nicht berufen. Der Unfall Nr. […] sei zu Recht in die Risikostatistik
aufgenommen worden.
G.
In der Replik vom 17. August 2011 (B-act. 11) macht die Beschwerdefüh-
rerin u.a. geltend, dass die Vorinstanz es in ihrer Beschwerdeantwort un-
terlassen habe, die Ausführungen der Beschwerdeführerin begründet zu
bestreiten. Die Vorinstanz anerkenne deshalb, dass sich die Zeugenaus-
sagen widersprächen, dass kein Unfalldatum habe festgelegt werden
können, dass Herr C._______ keine Schadensmeldung erstattet habe
und dass die Arztberichte klar aussagten, dass dessen Leiden von einem
lange zurückliegenden Unfall in Portugal herrühre und daher als Krank-
heit gelte.
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Seite 6
Der Unfall habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Versicherte
habe keinen Unfall erlitten, weshalb die entsprechenden Kosten nicht hät-
ten berücksichtigt werden dürfen. Die Prämieneinreihung müsse gestützt
auf die korrigierte Statistik neu erfolgen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht der Vorinstanz ein Doppel der Replik zu und bot ihr Gele-
genheit, bis zum 22. September 2011 eine Duplik einzureichen (B-act.
12). Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 erstreckte es diese
Frist bis zum 24. Oktober 2011 (B-act. 14).
I.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 verzichtete die Vorinstanz auf die
Einreichung einer Duplik, mit der Begründung, die Replik enthalte keine
relevanten neuen Vorbringen (B-act. 15).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Vorinstanz
zu und beendete den Schriftenwechsel (B-act. 16).
K.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zu-
teilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der
Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März
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1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich gere-
gelt und vorliegend gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheent-
scheides vom 1. Februar 2011 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung
(Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt worden, weshalb auf die Beschwerde vom 3. März 2011
einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der SUVA vom 1.
Februar 2011 (B-act. 1 Beilage 1). Da die verfügte Höhereinreihung we-
gen des Unfallereignisses erst ab dem 1. Januar 2011 Wirkung entfaltet
(vgl. Grundlagenblatt B-act. 8 Beilage A 93 unten) ist vorliegend einzig die
Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die SUVA habe den Schadenfall
Nr. […] bei der Festlegung der Prämie ab dem 1. Januar 2011 zu Unrecht
mitberücksichtigt. Unbestritten ist die Einreihung des Betriebs in die Klas-
se 41A des Prämientarifs sowie die Anwendung des BMS 03.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz
C-1448/2011
Seite 8
zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V
75 E. 6).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rü-
gen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die
angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vor-
gebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S.
348).
3.
Zunächst sind die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massge-
bende Grundsätze für die Prämienfestlegung wiederzugeben.
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versiche-
rern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Laut Art. 92
Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfall-
versicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klas-
sen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massge-
bend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfall-
verhütung.
3.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs-
krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä-
mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Auf-
grund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu
den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des
Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Be-
triebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und
Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prä-
mien).
C-1448/2011
Seite 9
3.3 Die SUVA stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete
Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende
statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfah-
rungstarifierung an (Art. 19 der Einreihungsregeln, B-act. 8, Beilage D).
Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist
die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohn-
summe der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Ba-
sissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 der Einreihungsregeln). In der BUV
berechnet sich der Nettoprämiensatz bei einer durchschnittlichen Basis-
prämie zwischen Fr. 5'000 und Fr. 300'000 pro Jahr nach dem BMS 03.
3.4 Bei der Anwendung des BMS 03 wirken sich einzelne Unfallereignisse
direkt auf die Prämie aus. Im Einreihungstarif werden für die Prämienbe-
messung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ih-
rer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibilität mitberücksichtigt
(Art. 39 Abs. 1 der Einreihungsregeln). Die konkrete Berechnungsweise
wird in Art. 39 Ziffern 2-12 der Einreihungsregeln näher beschreiben.
4.
Vorliegend brachte die Vorinstanz das Prämienmodell ET 03 zur Anwen-
dung, was unter den Parteien nicht strittig ist und sich mit Blick auf die
Verfügung vom 6. August 2010 (B-act. 8 Beilage A 90) sowie der ab 1.
Januar 2011 gültigen erwähnten Einreihungsregeln (B-act. 8 Beilage D,
Art. 19, 20 und 23) auch nicht beanstanden lässt. Nachfolgend ist zu prü-
fen, ob die Vorinstanz die BUV-Prämien für die Jahre ab 2011 mit Blick
auf das Unfallereignis Nr. 5.22755.08.7 korrekt festgelegt hat. Die Vorin-
stanz hat den Unfall für die Bemessung im maximal zulässigen Rahmen
von Fr. 38'000.- (vgl. Art. 37 Abs. 3 Einreihungsregeln) mit einbezogen;
die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, der Einbezug sei un-
rechtmässig, da es sich nicht um ein Unfallereignis handle; dieses habe
weder glaubhaft gemacht noch bewiesen werden können.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, welche Beweisregeln für den vorliegenden
Fall zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 1 UVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorlie-
gende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In
Abs. 2 werden die Ausnahmen beschreiben; die Beweisregeln sind davon
nicht betroffen. Somit gelangen vorliegend die im Sozialversicherungs-
recht allgemein anerkannten Beweisregeln zur Anwendung.
C-1448/2011
Seite 10
4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä-
rungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswür-
digung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwie-
gend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212 Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E.
4a,BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c
mit Hinweisen).
4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Nichtvorhandensein eines
relevanten Unfallereignisses hauptsächlich damit, dass der Versicherte
vor 18 Jahren in Portugal einen Motorradunfall erlitten und sich mittel-
schwere Verletzungen zugezogen habe, v.a. am Knie (B-act. 1 S. 4).
Schmerzen am linken Knie hätten dem Versicherten ab dem 5. Septem-
ber 2008 verunmöglicht, seiner Arbeit nachzugehen. In diesem Zeitraum
sei der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin kein Unfallereignis gemel-
det worden. Nachdem der Versicherte nicht mehr habe arbeiten können,
habe die Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit von Herrn C._______ bei
der Krankenversicherung angemeldet. Die Krankenversicherung habe
aber ihre Zuständigkeit abgelehnt, nachdem sie vom früheren Unfall
Kenntnis erhalten habe. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin bei
der SUVA eine Schadensmeldung infolge Rückfall gemacht, welche zu-
C-1448/2011
Seite 11
nächst mit der Begründung abgewiesen worden sei, der Versicherte sei
zum Zeitpunkt des Unfalls in Portugal noch nicht SUVA-versichert gewe-
sen. Erst mit Schreiben vom 9. Juni 2009 – nach Intervention des
Rechtsvertreters des Versicherten – habe die SUVA ihren Entscheid revi-
diert und sich zu Taggeldleistungen verpflichtet. Es fehlten jedoch schlüs-
sige Indizien, geschweige denn Beweise (B-act. 1 S. 4 unten). Die Vorin-
stanz habe sich lediglich auf verschiedene Zeugenaussagen gestützt.
Ferner habe die Vorinstanz durch ihr widersprüchliches Verhalten den
Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Zudem widersprächen sich die
Zeugenaussagen, und das Unfallereignis sei nicht erwiesen (B-act. 1 Ziff.
22).
In der Replik vom 17. August 2011 (B-act. 11) machte die Beschwerde-
führerin zusätzlich geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde begründet zu
bestreiten, weshalb diese als anerkannt gelten würden, so z.B. dass sich
die Zeugenaussagen widersprächen, dass kein Unfalldatum habe eruiert
werden können, dass der Versicherte keine Schadensmeldung gemacht
habe und dass die Arztberichte klar aussagten, dass das Leiden des Ver-
sicherten von einem lange zurückliegenden Unfall in Portugal herrühre
und daher als Krankheit gelte (B-act. 11 S. 3). Der Unfall habe nicht
glaubhaft gemacht werden können. Der Versicherte habe den Unfall nur
behauptet. Die Vorinstanz habe sich von blossen Behauptungen des Ver-
sicherten überzeugen lassen und ihm Taggelder ausgerichtet. Die Be-
schwerdeführerin könne sich erst im vorliegenden Verfahren gegen die
Beurteilung als Unfallereignis wehren, weshalb die Beurteilung, ob ein
Unfallereignis vorliege – im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorin-
stanz –, sehr wohl Gegenstand des vorliegenden Prämienentscheids sein
könne (B-act. 11 S. 3 unten).
5.2 Die Vorinstanz begründet das Vorhandensein eines Unfallereignisses
damit, dass es im Einspracheentscheid der SUVA Linth vom 17. Juni
2010, auf welches sich die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Einspra-
che berufe, nicht darum gegangen sei, ob ein Unfallereignis vorgelegen
habe, sondern lediglich um die Rückforderung von vermeintlich zu viel
bezahlten Taggeldern. In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 er-
gänzte die Vorinstanz, es sei von Zeugen bestätigt worden, dass der Ver-
sicherte auf einer Baustelle ausgerutscht sei. In diesem Zusammenhang
wies die Vorinstanz darauf hin, dass im Sozialversicherungsrecht der
Wahrscheinlichkeitsbeweis genüge (B-act. 8 S. 4,5). Weiter wies die Vor-
instanz unter Hinweis auf den Entscheid der SUVA-Rekurskommission
C-1448/2011
Seite 12
REKU 451/00 vom 6. September 2001 darauf hin, dass die materielle
Richtigkeit der ausgerichteten Leistungen grundsätzlich nicht mehr zum
Verfahrensgegenstand eines Prämienstreits gemacht werden dürfe.
Sie habe auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver-
stossen, wie dies in der Einsprache gegen die angefochtene Verfügung
geltend gemacht worden sei, da sie ihre Entscheide auf der Basis des je-
weiligen Wissensstandes gefällt habe. Zudem könne sich die Beschwer-
deführerin nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da sie nicht auf-
grund des SUVA-Entscheides eine Disposition getroffen bzw. nicht getrof-
fen habe.
5.3
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz das
Unfallereignis nicht habe glaubhaft machen können, kann vorliegend
nicht gefolgt werden und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einem Unfallereignis auszugehen.
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Versicherte selber angab, er ha-
be vor seinen Ferien einen Arbeitsunfall erlitten, indem sein linkes Knie
gegen eine Wand geprallt sei (B-act. 1 Beilage 4 S. 7). Aus der Tatsache,
dass er den Unfall nicht sofort bei der Arbeitgeberin gemeldet hat und in
die Ferien verreist ist, kann nicht geschlossen werden, dass kein Unfall-
ereignis vorliege, wie die Beschwerdeführerin dies tut. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung besteht bei einem Verunfallten oftmals die Hoffnung, ei-
ne rasche Heilung trete ohne sofortiges Zuziehen eines Arztes ein; hier
kommt hinzu, dass der Versicherte unbedingt in die Ferien verreisen woll-
te. Auch Frau D._______ bestätigte das Unfallereignis des Versicherten;
sie führte zudem aus, sie habe ihm geraten, einen Arzt aufzusuchen. Sie
kann sich aber nicht an das genaue Unfalldatum erinnern (B-act. 1 Beila-
ge 4 S. 7); Frau D._______ machte jedoch nicht geltend, dass das Un-
falldatum zeitlich wesentlich vom 5. September 2008 abweiche. Es gibt
keinen Grund, den Wahrheitsgehalt dieser beiden Aussagen in Zweifel zu
ziehen. Die Tatsache, dass Herr D._______ keine Kenntnis von einem
Unfall des Versicherten im September 2008, jedoch von einem Unfall im
Januar 2008 gehabt habe, und dass der Betriebsleiter gar keine Kenntnis
vom fraglichen Unfall gehabt habe (B-act. 1 Beilage 4 S. 8), vermag diese
Feststellung nicht umzustossen. Auch aus der Tatsache, dass die Zeuge-
naussachen nicht genau übereinstimmen, kann nicht geschlossen wer-
den, dass das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
stattgefunden hat (vgl. vorne E. 4.3).
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5.3.2 Auch kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden, wonach die SUVA mit der Gutheissung der Einsprache gegen
den Entscheid der SUVA Linth vom 17. Februar 2010 anerkenne, dass
kein Unfallereignis vorliege. Aus den Akten (Verfügung der SUVA Linth
vom 17. Februar 2010, Einsprache vom 19. März 2010, [gutheissende]
Verfügung der SUVA Linth vom 17. Juni 2010 [B-act. 8 Beilage A 106 An-
hänge 3-5]) lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, dass vermeintlich zu
viel bezahlte Taggelder den Streitgegenstand bildeten und nicht die Fra-
ge, ob ein Unfallereignis vorgelegen habe. Ergänzend ist hier darauf hin-
zuweisen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtvorliegen eines Unfall-
ereignisses im damaligen Verfahren nicht als Hauptargument vorbrachte,
sondern lediglich in einem subeventuell gestellten Antrag, weshalb die
nicht begründete Gutheissung der Einsprache nicht darauf schliessen
lässt, die SUVA sei diesem subeventuellen Antrag gefolgt.
5.3.3 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Sichtweise der Beschwer-
deführerin auf S. 3 der Replik (B-act. 11), wonach all ihre Ausführungen
als anerkannt zu gelten haben, welche die Vorinstanz nicht begründet
bestreiten würde. Im Sozialversicherungsrecht und im vorliegenden Ver-
fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. vorne E. 4.4).
5.3.4 Somit ist insgesamt festzustellen, dass mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit im Zeitraum vom 5. September 2008 ein Unfallereignis
stattgefunden hat.
5.4
5.4.1 Zuletzt machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz ha-
be den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie ihre Leis-
tungspflicht zunächst mit der Begründung abgelehnt habe, der Unfall ha-
be sich vor 18 Jahren in Portugal ereignet, als Herr C._______ noch nicht
versichert gewesen sei. Erst nach Intervention eines Anwalts von Herrn
C._______ und erfolgten Zeugenanhörungen habe sie ihre Leistungs-
pflicht anerkannt. Die SUVA habe sich widersprüchlich verhalten.
5.4.2 Die Vorinstanz bestreitet den Vorwurf. Sie habe ihre Entscheide
immer auf der Basis ihres jeweiligen Wissenstandes gefällt (B-act. 8 S.
4).
5.4.3 Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Grund-
satz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver-
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trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. für viele BGE 126 II
377 E. 3a S. 387, mit Hinweisen). Vorliegend ist die SUVA zunächst von
einem falschen Sachverhalt ausgegangen, als sie ihre Leistungspflicht
ablehnte. Nach Intervention des Anwalts des Versicherten sowie nach er-
folgten Zeugeneinvernahmen hat sie ihren ursprünglichen Entscheid revi-
diert. Von einer Verletzung von Treu und Glauben kann keine Rede sein.
Die SUVA hat zwar ihren Gutheissungsentscheid betreffend Rückerstat-
tung vermeintlich zu viel bezahlter Taggelder nur dürftig begründet (B-act.
1 Beilage 5). Im Hinblick auf die Akten betreffend Taggeld (Verfügung der
SUVA Linth vom 17. Februar 2010, Einsprache vom 19. März 2010, Ver-
fügung (Gutheissung) der SUVA vom 17. Juni 2010, B-act. 8 Beilage A
106 Anhang 3-5) hat sie jedoch nicht die berechtigten Erwartungen ge-
weckt, dass die SUVA ebenfalls von einem versicherten Unfallereignis
ausgehe.
5.5 Die Vorinstanz hat demnach ihr Ermessen nicht überschritten (vgl.
vorne E. 2.2), als sie bei der der Prämienfestsetzung ab 2011 das Unfall-
ereignis Nr. […] mit berücksichtigt hat, da es mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit tatsächlich stattgefunden hat. Damit hat die Vorinstanz im
Verwaltungsverfahren (das dem Prämienfestsetzungsverfahren voraus-
geht) auch die Frage, ob eine Krankheit oder ein Unfall vorgelegen habe,
rechtsgenüglich begründet (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts U 502/05 vom 16. November 2006 E. 3.1, U 243/00
vom 29. August 2003 E. 5.2 [publiziert in RKUV 6/2003 U 495]), womit
der Vorinstanz letztlich auch beizupflichten ist, dass die materielle Rich-
tigkeit der ausgerichteten Leistungen nicht zum Verfahrensgegenstand
eines Prämienstreits gemacht werden könne (vorne E. 5.2, vgl. dazu
auch die oben genannten Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts und Urteil U 346/01 vom 28. Mai 2002 E. 4). Zutreffend hat die Vor-
instanz zudem ausgeführt, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
seien nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht,
sie habe im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen.
Aufgrund des oben Gesagten ist auf die von der Beschwerdeführerin be-
antragte Edition dieser Akten (Zeugenaussagen, medizinische Akten) zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, vorne E. 4.3).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene
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Seite 15
Einspracheentscheid der SUVA als zutreffend, weshalb die dagegen er-
hobene Beschwerde vom 3. März 2011 abzuweisen ist.
7.
Es bleibt schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung zu befinden.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 300.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-
stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b so-
wie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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