B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1449/2012
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Slowenien,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenauszahlung).
C-1449/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1936 geborene, slowenische Staatsbürgerin X._______
wohnt in ihrem Heimatland Slowenien (SAK-act. 2). Seit dem 1. April
1998 bezieht sie eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung, welche ihr von der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) bis und mit Mai 2006 jeweils in
Schweizer Franken ausbezahlt worden ist. Ab Juni 2006 richtete die SAK
die Rente von X._______ in Euro aus. Dagegen erhob X._______, vertre-
ten durch Y._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das
die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2010 (Verfahren C-2623/2008) ab-
wies, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hiess die dagegen er-
hobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und entschied
letztinstanzlich mit Urteil vom 15. Juni 2011 (9C_777/2010 =
BGE 137 V 282), dass die SAK für die Zeit von Juni bis Dezember 2006
die Rente zu Unrecht in Euro ausbezahlt habe, und sprach X._______ ei-
ne Nachzahlung zufolge der geltend gemachten Wechselkursverluste von
insgesamt Fr. 140.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. September 2006
zu (SAK-act. 61).
B.
B.a Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 (SAK-act. 62) forderte die SAK
Y._______ in seiner Funktion als Vertreter von X._______ auf, eine Zahl-
adresse für die durch das Bundesgericht zugesprochene Parteientschä-
digung anzugeben.
B.b Am 29. Juli 2011 (SAK-act. 63) teilte Y._______ der SAK mit, die Par-
teientschädigung könne sie auf sein Postkonto überweisen und für die
zukünftigen Rentenzahlungen (inklusive die zugesprochene Nachzah-
lung) an X._______ sei durch die SAK bei der Postfinance zu Gunsten
von X._______ ein Konto zu eröffnen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 2. September 2011 (SAK-act. 73) teilte die SAK
Y._______ mit, dass die Parteientschädigung auf das angegebene Konto
überwiesen worden sei, und dass die Nachzahlung entweder in Euro auf
das Konto von X._______ oder (ausnahmsweise, da es sich um eine
einmalige Nachzahlung handle, welche ohnehin separat zu veranlassen
sei) in Schweizer Franken auf das Konto von Y._______ überwiesen wer-
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Seite 3
den könne. Die SAK setzte eine Frist bis 16. September 2011 zur Mittei-
lung, ob X._______ mit der Überweisung auf das Konto von Y._______
einverstanden sei.
C.b Am 11. September 2011 (SAK-act. 74) beantwortete X._______ die
Anfrage der SAK und wies darauf hin, dass sie einen Anspruch auf spe-
senfreie Überweisung auf ein Bankkonto in der Schweiz habe.
C.c Mit Schreiben vom 29. September 2011 (SAK-act. 75) teilte die SAK
X._______ mit, es stehe ihr frei, ein Konto in der Schweiz zu eröffnen, auf
welches die Renten und die Nachzahlung überwiesen werden könnten,
allerdings müsse sie das Konto selber eröffnen. Die SAK setzte
X._______ zur Mitteilung der Zahladresse eine letzte Frist bis zum
19. Oktober 2011; ohne Gegenbericht innert Frist werde sie die Nachzah-
lung in Euro auf das Konto in Slowenien überweisen.
C.d Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (Postaufgabe; SAK-act. 83) be-
antragte X._______ eine Fristerstreckung, da sie noch kein Konto habe
eröffnen können.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 (SAK-act. 82) teilte die SAK
X._______ mit, sie werde den Betrag von Fr. 140.-- zuzüglich 5% Zins bis
zum 31. Oktober 2011 (Fr. 36.--) Ende Oktober auf ihr Konto bei der
Ljubljanska Banka überweisen.
E.
E.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 (SAK-act. 85) wies X._______
darauf hin, dass sie fristgemäss um Erstreckung der angesetzten Frist er-
sucht habe, nun aber dennoch bereits eine Verfügung erlassen worden
sei. Sie führte überdies aus, dass es ihr egal sei, auf welches Konto die
Nachzahlung überwiesen werde, aber betreffend die künftigen Renten-
zahlungen bestehe sie auf einer Überweisung auf ein Konto in der
Schweiz. In Bezug auf die Eröffnung des Kontos ersuchte sie die SAK um
Unterstützung.
E.b Mit Schreiben vom 23. November 2011 (SAK-act. 87) informierte die
SAK X._______, dass sie ihr bei der Eröffnung eines Kontos nicht behilf-
lich sein könne, dass sie jedoch – sobald sie eine neue Zahladresse er-
halte – die Renten künftig dorthin überweisen werde.
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Seite 4
F.
Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2011 erhob X._______, vertreten
durch Y._______, mit Schreiben vom 22. November 2011 (SAK-act. 88)
Einsprache bei der SAK. Sie beantragte, sowohl die Nachzahlung als
auch die künftigen Renten seien auf ein in ihrem Namen durch die SAK
bei der Postfinance zu eröffnendes Konto zu überweisen.
G.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2012 (SAK-act. 89) wies die
SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Urteil
des Bundesgerichts komme vorliegend eine Zahlung auf das Konto bei
der Bank in Slowenien oder eine solche auf ein Konto in der Schweiz in
Frage. Da X._______ innert Frist keine neue Zahladresse angegeben
habe, sei die Zahlung auf das bisherige, bereits bekannte Konto in Slo-
wenien erfolgt. In Bezug auf die Mithilfe bei der Eröffnung eines Kontos in
der Schweiz verwies die SAK auf das Schreiben vom 23. November
2011.
H.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2012 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Ein-
gabe vom 12. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung vom 21.10.2011 aufzuheben und die Beschwerde-
gegnerin anzuweisen, den Betrag von Fr. 176.-- auf ein noch zu eröffnendes
Konto bei der Postfinance einzuzahlen.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin trotz form- und fristge-
rechtem Fristerstreckungsgesuch vom 18.10.2011 ihre Verfügung unter
wahrheitswidrigen Angaben treuwidrig vollzogen hat.
3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin das Fristerstreckungs-
gesuch vom 18.10.2011 am 19.10.2011 8:18 Uhr zugestellt wurde.
4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in bös- und mutwilliger
Weise der Beschwerdeführerin die Durchsetzung des Bundesgerichtsurteils
9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 durch unterlassene Mitwirkung und Abklä-
rung verhindert hat.
5. Es sei der Entscheid vom 9. Juli 2010 (C-2623/2008) aufgrund von Art. 66
Abs. 2 lit. a VwVG aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:
6. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihre künftigen Leistungen an
die Beschwerdeführerin unverzüglich in Schweizer Franken zu tätigen.
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Seite 5
7. Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson, die Postfinance, sei an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin die Rente rückwirkend ab Juni 2006 bis
dato in Schweizer Franken inklusive 5% Verzugszins auszuzahlen.
8. Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson, die Postfinance, sei an-
zuweisen, den durch den Zwangsumtausch seit Juni 2006 erwirtschafteten
Gewinn samt Zinsen vollumfänglich zurückzuerstatten.
9. Eventualiter zu Ziff. 6 und 7 sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
durch den Zwangsumtausch in Euro seit Juni 2006 Monat für Monat eine
Schmälerung ihres Leistungsanspruches (Rente) hinnehmen musste und
muss;
10. Ferner sei festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin bzw. ihre
Hilfsperson die Postfinance und damit der Bund durch den Zwangsumtausch
seit Juni 2006 an der Rente der Beschwerdeführerin durchschnittlich im Be-
trag von 2'400 Franken pro Jahr bereichert;
11. Der Beschwerde sei die (stillschweigend und gesetzwidrig entzogene)
aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen bzw. sei als vorsorgliche Mass-
nahme die schweizerische Ausgleichskasse in Genf und die Postfinance als
deren Hilfsperson umgehend anzuweisen, die künftigen (ab April 2012) fälli-
gen Renten der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Entscheid in der
Sache in Schweizerfranken zu leisten;
12. Der Beschwerdeführerin sei der aus der gesetzwidrigen Entziehung der
aufschiebenden Wirkung entstandene Schaden inklusiver Verzugszinsen
sowie der dadurch unrechtmässig erzielte Gewinn vollumfänglich zu erstat-
ten;
13. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht
die aufschiebende Wirkung entzogen wurde;
14. Es [sei] die Rechtsverzögerung festzustellen;
15. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Ver-
vollständigung ihres Revisionsbegehrens die volle Frist beansprucht und sich
folglich weitere Anträge und Eingaben vorbehält. Ferner wird beantragt, in-
folge der Schwierigkeit des Falles und aus gesundheitlichen Gründen des
Vertreters der Beschwerdeführerin, innert einer vom Gericht festzusetzenden
Nachfrist, die Beschwerde gemäss Art. 53 VwVG ergänzen zu dürfen, insbe-
sondere auch deshalb, damit sich der sub Ziff. 16 beantragte Vertreter genü-
gend einarbeiten kann.
16. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der
Person von voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44,
8008 Zürich zu bestellen.
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Seite 6
17. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson, die
Postfinance, anzuweisen, der Beschwerdeführerin bei der Postfinance ein
kostenloses Konto auf ihren Namen zu eröffnen und ihr die Rente jeweils
spesenfrei und kostenlos nach Slowenien zu überweisen.
18. Subeventualiter sei die Beschwerdegnerin anzuweisen, ab sofort sowie
rückwirkend ab Juni 2006 ihren Umrechnungstag und -kurs gegenüber der
Beschwerdeführerin schriftlich zu belegen.
19. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer-
degegnerin;
20. Als vorsorgliche Massnahme sei die Beschwerdegegnerin umgehend an-
zuweisen, die Rente bis auf Weiteres bzw. bis zum Widerruf oder Entscheid
des Gerichts in Schweizer Franken zu leisten."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz verweigere zu Unrecht ihre Mitwirkung bei der Kontoeröffnung
in der Schweiz, so dass die Beschwerdeführerin de facto gar keine
Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Auszahlungsmodalitäten habe, da sie
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, persönlich am Schal-
ter der Postfinance vorzusprechen. Mangels Wahlmöglichkeit betreffend
Zahladresse habe sich somit die ganze Sachlage verändert, weshalb das
Urteil C-2623/2008 – trotz ergangenem Bundesgerichtsurteil – revisions-
weise aufzuheben sei.
I.
Mit Stellungnahme vom 10. April 2012 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Verfahrensanträge 11 und 20 der Beschwerdeführerin. Zur
Begründung führte sie aus, der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung mache keinen Sinn, da die Leistungszusprache auf
einem nicht mehr anfechtbaren Urteil des Bundesgerichts beruhe und
vorliegend lediglich die Auszahlung verfügt worden sei. In Bezug auf den
Antrag betreffend vorläufige Auszahlung der Rente in Schweizer Franken
hielt die SAK fest, dass das Bundesgericht bereits entschieden habe,
dass seit 1. Januar 2007 die Auszahlung in Euro zulässig sei, weshalb
vorliegend nicht mehr darüber entschieden werden könne.
J.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2012 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführerin habe ihr innert Frist keine neue Zahladresse an-
gegeben, weshalb sie den durch das Bundesgericht zugesprochenen
Nachzahlungsbetrag auf das bisherige Konto der Beschwerdeführerin
C-1449/2012
Seite 7
bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die SAK durchaus
ein Interesse an einer raschen Abwicklung dieser Nachzahlung habe, da
sie für jeden verstrichenen Monat zusätzliche Verzugszinsen zu bezahlen
habe. Die Beschwerdeführerin wisse bereits seit längerer Zeit, dass sie
eine Zahladresse angeben müsse, wenn sie mit der Überweisung auf das
bisherige Konto nicht mehr einverstanden sei; bis jetzt habe sie jedoch
kein neues Konto bekannt gegeben.
K.
Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
ren Verfahrensanträgen fest.
L.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 hielt die SAK ebenfalls an ihren Anträgen
fest.
M.
Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
ren Anträgen fest und führte im Wesentlichen aus, die SAK berufe sich in
rechtsmissbräuchlicher Weise auf das noch nicht eröffnete Konto in der
Schweiz, sei doch die Tatsache, dass das Konto noch nicht eröffnet wor-
den sei, auf die fehlende Mitwirkung der SAK zurückzuführen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2012 wies der Instruktionsrichter so-
wohl den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als
auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab
und trat auf den Antrag betreffend Anordnung von vorsorglichen Mass-
nahmen in Bezug auf die monatlichen Rentenzahlungen nicht ein.
O.
Mit Eingabe vom 9. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel betreffend Kontoeröffnung in der Schweiz ein und führte
aus, damit sei belegt, dass ihr eine Kontoeröffnung in der Schweiz nicht
möglich sei.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Ak-
ten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
C-1449/2012
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätz-
lich einzutreten.
Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti-
gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung
erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss
dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen
(BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03
vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4).
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG)
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Seite 9
tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht ge-
zogene Rechtsverhältnis.
1.4.1 Vorliegend wurde der Einspracheentscheid der SAK vom 6. Februar
2012, mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Oktober
2011 abgewiesen wurde, angefochten. Gegenstand des Einspracheent-
scheids sind die Modalitäten der Auszahlung der durch das Bundesge-
richt zugesprochenen Nachzahlung von Fr. 140.-- zuzüglich Zinsen von
5%, weshalb es sich um eine grundsätzlich anfechtbare Vollstreckungs-
verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt. Allerdings ist diese nur
anfechtbar, wenn mit der Beschwerde Mängel geltend gemacht werden,
die in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet sind und nicht im
Rahmen der Anfechtung der ursprünglichen Verfügung hätten geltend
gemacht werden müssen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 187). Nachfolgend ist somit lediglich auf diejenigen Begehren
einzutreten, die sich auf die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags bezie-
hen (= Gegenstand des Einspracheentscheids); auf die weiteren Begeh-
ren, namentlich diejenigen welche die Auszahlung der künftigen Renten-
betreffnisse zum Gegen-stand haben, ist mangels Anfechtungsobjekt
nicht einzutreten.
1.4.2 Ferner ist auch nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten, da mit
diesem die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
(C-2623/2008) beantragt wird, der letztinstanzlich durch das Bundesge-
richt beurteilt worden ist (9C_777/2010 = BGE 137 V 282). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit nicht zuständig, dieses Revisionsbegehren
zu prüfen. Deshalb ist eine Kopie der Beschwerde zur Prüfung des Revi-
sionsbegehrens (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5 ff.) zur Prüfung an das Bun-
desgericht weiterzuleiten.
1.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zudem geltend,
es sei die Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen.
Anfechtungsobjekt einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss
Art. 46a VwVG ist nicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, son-
dern das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung,
was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung gleichzusetzen ist (vgl.
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu
Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist da-
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Seite 10
mit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung
zuständig wäre; vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht.
Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Verfü-
gung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG). Dieses Interesse muss aktuell und
praktisch sein, soll sich doch ein Gericht nur über konkrete und nicht nur
theoretische Fragen äussern müssen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zu machen, wenn die aufge-
worfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stel-
len könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft
werden könnte (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 48 N 15).
Ziel der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungs-
beschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu
bewegen (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch
das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das ei-
nen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.
Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Be-
schwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die
nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher nicht
einzutreten (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 46a).
Vorliegend hat die SAK vor der Rechtshängigkeit der hier zu beurteilen-
den Beschwerde verfügt, weshalb im heutigen Zeitpunkt kein Interesse
mehr an der Feststellung der Rechtsverzögerung besteht und deshalb in-
sofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass es am Verhalten der Beschwerdeführerin lag, dass die
Vorinstanz mit der Nachzahlung länger als üblich warten musste.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
C-1449/2012
Seite 11
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren
ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das
AHVG und die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die
Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verord-
nung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
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Seite 12
schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
4.
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die durch das
Bundesgericht zugesprochene Nachzahlung von Fr. 140.-- zuzüglich Zin-
sen von 5% zu Recht umgerechnet in Euro auf das Konto der Beschwer-
deführerin in Slowenien überwiesen hat. Unbestritten blieb – wie die SAK
zu Recht festgestellt hat – die Höhe des Nachzahlungsbetrages inklusive
der berechneten Zinsen.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid
9C_777/2010 nicht festgelegt hat, in welcher Währung und auf welches
Konto die zugesprochene Nachzahlung zu erfolgen hat; daher ist die
Nachzahlung grundsätzlich – entgegen der Behauptung der Beschwerde-
führerin – als korrekt zu betrachten, sofern sie gemäss den allgemeinen
Zahlungsregeln erfolgt ist. Ob diese vorliegend eingehalten worden sind,
ist nachfolgend zu prüfen.
4.2 Gemäss Urteil des Bundesgerichts ist die Vorinstanz berechtigt, die
Rente (zum Umrechnungskurs am Tag der Zahlung) in der Währung des
Wohnsitzstaates des Versicherten, das heisst vorliegend in Euro, zu be-
zahlen. Ferner hat die Versicherte die Möglichkeit, die Rente in Schweizer
Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen. Die mit der
Umrechnung in eine Fremdwährung einhergehenden Spesen gehen zu
Lasten der SAK, und die Beschwerdeführerin hat lediglich die von ihrer
eigenen Bank in Rechnung gestellten Spesen zu tragen, da diese ihre
Ursache nicht in der Umrechnung an und für sich haben, sondern mit der
von ihr gewählten Zahladresse kausal sind (9C_777/2010 E. 3.7, 3.10
und 4.3).
4.3 In casu ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin aufgefordert hat, ihr ein Konto in der Schweiz oder im
Ausland anzugeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die
SAK allerdings weder berechtigt noch verpflichtet, für die Beschwerdefüh-
rerin ein Konto in der Schweiz zu eröffnen. Die SAK hat der Beschwerde-
führerin deshalb mit Schreiben vom 29. September 2009 (SAK-act. 75)
eine "letzte Frist bis am 19. Oktober 2011" zur Angabe einer Bankverbin-
dung gesetzt, ansonsten sie die Nachzahlung in Euro auf das Konto in
Slowenien überweisen werde. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit
Schreiben vom 18. Oktober 2011 innert Frist reagiert (gemäss Track &
C-1449/2012
Seite 13
Trace der Post erfolgten die Aufgabe am 18. Oktober 2011 und die Zu-
stellung am 19. Oktober 2011; vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), aber sie hat in
ihrem Schreiben keine Bankverbindung angegeben, sondern erneut um
eine Fristerstreckung ersucht. Da die Beschwerdeführerin weder im er-
wähnten Schreiben noch in der darauffolgenden Korrespondenz eine
Zahladresse angegeben hat, kann vorliegend offengelassen werden, ob
die SAK zu Recht bereits am 21. Oktober 2011 verfügt und ausbezahlt
hat, hätte doch die Vorinstanz auch bei längerem Zuwarten über keine
näheren Angaben in Bezug auf die neue Zahladresse verfügt.
Da auch die Umrechnung des Nachzahlbetrags in Euro von der Be-
schwerdeführerin nicht beanstandet wird, ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die Zahlung korrekt erfolgte und die Beschwerde daher ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Nachfolgend ist über allfällige Kosten und Parteientschädigungen zu be-
finden.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsie-
gende SAK hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
C-1449/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Eine Kopie der Beschwerde vom 12. März 2012 geht zur Prüfung im Sin-
ne von E. 1.4.2 an das Bundesgericht.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesgericht (Beilage: Kopie der Beschwerde vom 12. März
2012)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-1449/2012
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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