Abtei lung II I
C-1450/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rentenhöhe).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1450/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1941 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige
A._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1988 bis 1991 in
der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 13, 47 und 49).
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 (act. 38) hat die SAK A._______ mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Altersrente in der Höhe von monatlich
Fr. 77.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'860.-- und eine
anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren und 11 Monaten (Renten-
skala 2) zugrunde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 (act. 71) hat die SAK die Ver-
fügung vom 27. Juni 2006 aufgehoben und A._______ neu mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Altersrente von Fr. 73.-- respektive ab
1. Januar 2007 eine solche von Fr. 75.-- zugesprochen und die
Verrechnung des zuviel bezogenen Betrags von Fr. 134.-- angeordnet.
Der Berechnung legte sie zufolge des nachträglich durchgeführten
Splittings mit der früheren Ehegattin von A._______, B._______, nur
noch ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 38'454.-- zugrunde.
D.
Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2008 hat A._______ am
10. November 2008 (act. 76; Posteingang SAK) Einsprache bei der
SAK erhoben. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der
Verfügung, da bei der ursprünglichen Rentenberechnung das Splitting
bereits durchgeführt worden sei. Im Übrigen habe B._______ ohnehin
nur während drei Monaten in der Schweiz gewohnt und sei zu dieser
Zeit nicht erwerbstätig gewesen, weshalb kein Einkommen vorhanden
sei, welches gesplittet werden könne. Die entsprechenden
Abklärungsergebnisse betreffend Wohnsitz seien auch nicht
zutreffend.
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E.
Mit Entscheid vom 10. Februar 2009 (act. 85) hat die SAK die Ein-
sprache mit der Begründung abgewiesen, die Erkundigung bei der Ein-
wohnerkontrolle M._______ habe ergeben, dass B._______, mit
welcher er von Dezember 1986 bis März 2000 verheiratet gewesen
sei, vom 1. Juni 1988 bis zum 31. März 1990 dort gewohnt habe und
seit 22. August 1988 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B gewesen
sei. Somit seien für die Zeit der Ehejahre 1988 bis 1990 und des
gemeinsamen Wohnsitzes in der Schweiz die Einkommen zu splitten.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2009 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe
(Posteingang BVGer am 6. März 2009) Beschwerde erhoben. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
da das Splitting zu Unrecht durchgeführt worden sei. Als Nachweis für
seine Ausführungen reichte er namentlich diverse Belege betreffend
Wohnsitz und deutsche Versicherungszeiten von B._______ ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. März 2009 hat die SAK die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Sie legte die Voraussetzungen für das Ein-
kommenssplitting nochmals ausführlich dar und machte geltend, dass
dieses korrekt durchgeführt worden sei.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die
Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerde-
führers, inklusive die Einkommensteilung mit seiner früheren Ehefrau,
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korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den
im April 2007 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen
des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwen-
den ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit
absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungs-
anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinie-
rungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätz-
lich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln
zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat
respektive ob sie zu Recht gemeinsame Ehejahre mit B._______
berücksichtigt und ein Einkommenssplitting vorgenommen hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
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ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher-
ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon-
ten (Art. 30ter AHVG).
3.1.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte
den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö-
sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG).
Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein-
kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs-
falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus
Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi-
chert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in
einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf-
geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2).
Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö-
sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
3.1.3 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert.
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Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der
Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der
Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es
müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer
Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohn-
sitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen
und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des
dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen
erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Bas-
ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 5 zu Art. 23
ZGB). Nicht massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309
E. 3.1, 125 V 76 E. 2a mit Hinweisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem
Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird
(Art. 24 Abs. 1 ZGB).
3.1.4 Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss
lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
(10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten,
auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
3.2 Aufgrund der vorliegenden Akten hat das Bundesverwaltungs-
gericht keinen Anlass anzunehmen, die SAK sei bei der Berechnung
der Rente des Beschwerdeführers von einer falschen Rentenskala
oder einem unzutreffenden Einkommen ausgegangen. Zu prüfen
bleibt, ob das Einkommenssplitting korrekt durchgeführt worden ist.
Gemäss der Mitteilung vom 29. August 2008 (act. 62) einer konten-
führenden Ausgleichskasse in Zürich wurden die Einkommen der
Jahre 1988 bis 1990 gesplittet. Dieses Splitting wurde gestützt auf die
Auskunft der Einwohnerkontrolle M._______ vom 3. Januar 2008
(act. 52) durchgeführt, welche bestätigte, dass B._______ vom 1. Juni
1988 bis zum 31. März 1990 in der Gemeinde wohnhaft gewesen sei.
Anlässlich des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer eine
Bescheinigung über den Versicherungsverlauf von B._______ in
Deutschland eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass diese vom
1. Dezember 1988 bis zum 14. Oktober 1989 und vom 8. Januar 1990
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bis zum 31. Dezember 1990 in Deutschland Versicherungszeiten oder
diesen gleichgestellte Zeiten zurückgelegt hat. Ferner ist der vom
Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigung der Stadt W._______
vom 2. März 2009 zu entnehmen, dass B._______ vom 1. Februar
1989 bis zum 12. Februar 1990 in W._______ gemeldet war. Allerdings
wurde dieser Bestätigung von der Auskunft erteilenden Behörde
zusätzlich folgende Angabe beigefügt: „Eine Gewähr für die Richtigkeit
dieser Auskunft übernehme ich nicht.“
Der Beschwerdeführer räumt ein, B._______ sei ungefähr bis
September 1988 in der Schweiz gewesen. Diese Aussage lässt sich
zudem mit den obgenannten Dokumenten stützen, weshalb davon
auszugehen ist, dass B._______ im Jahr 1988 in der Schweiz
Wohnsitz hatte. Die genaue Ermittlung der Monate ist – wie erwähnt –
nicht erforderlich, da es für die Durchführung des Splittings keine Rolle
spielt, ob die Ehegatten während derselben Monate des betreffenden
Jahres in der AHV versichert waren (vgl. E. 3.1.2, zweiter Absatz). Die
SAK hat somit zu Recht ein Einkommenssplitting für das Jahr 1988
vorgenommen.
Unklar bleibt allerdings, ob B._______ auch in den Jahren 1989 und
1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte, weil sich die Wohn-
sitzbescheinigungen und die Angaben betreffend Versicherungsverlauf
widersprechen. Ferner gilt zu beachten, dass solche Bescheinigungen
nur Hinweise für das Begründen eines Wohnsitzes liefern. Herrscht
Unklarheit, sei es weil keine amtlichen Bestätigungen vorhanden sind,
oder weil sich diese – wie vorliegend – widersprechen und zum Teil
nur mit Vorbehalt ausgestellt wurden, so ist der Wohnsitz im Sinne des
Gesetzes aufgrund der persönlichen Umstände (Wohnsitz der Familie,
des Lebenspartners, der Kinder etc.) zu ermitteln.
Es ist nach heutigem Wissensstand somit nicht mit dem im Sozial-
versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass B._______ in den Jahren
1989 und 1990 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die SAK hätte daher
weitere Abklärungen (z.B. Anfrage bei der Steuerbehörde oder bei
B._______) tätigen müssen, um den effektiven Wohnsitz im Sinne der
obgenannten Ausführungen (vgl. E. 3.1.3) zu bestimmen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und zur weiteren
Abklärung des massgebenden Sachverhalts gemäss den vorstehen-
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den Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Ver-
fügung an die SAK zurückzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unver-
hältnismässig grossen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht
auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Partei -
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 10. Februar 2009 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach weiterer Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver-
fügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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