B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1451/2010
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Österreich),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
5. Februar 2010.
C-1451/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, österreichische Staatsbürger A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführer), wohnhaft in
Z._______ (Republik Österreich), arbeitete in den Jahren 1993 bis 2005
als Spinnereiarbeiter bei der Firma B._______ in der Schweiz. Während
dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IVST/57, S. 3).
Da der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Spinnereiarbeiter
zunehmend gesundheitliche Probleme bekam und es bereits zum
damaligen Zeitpunkt absehbar war, dass die Firma B._______ liquidiert
wird, verliess er im Oktober 2005 das Textilunternehmen und auch die
Schweiz. In seiner letzten Erwerbstätigkeit war er bis zum 6. Februar
2007 in der österreichischen Firma C._______ als Anlagebediener für
Möbelbeschläge beschäftigt (AHV/IV; act. IVST/27). Am 16. Februar 2007
stellte er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein Gesuch um Gewährung
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Formular E 204,
act. IVST/1 und IVST/5), da er - nach eigenen Angaben - im Jahr 2005
einen "leichten Schlaganfall" gehabt habe (act. IVST/15, S. 2) und u.a. an
Osteoporose und einem "Kompressionsrücken" leide (act. IVST/14, S. 3).
Weil er nicht mehr belastbar gewesen sei, Depressionen bekommen habe
und sich nur mehr mit Hilfe starker Medikation habe fortbewegen können,
sei er für das Unternehmen nicht mehr tragbar gewesen, weshalb er aus
gesundheitlichen Gründen (und daher "unverschuldet") gekündigt worden
sei (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 sprach die IVSTA dem Versicherten
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40% zu (act. IVST/57 und 56a), wobei beim Ein-
kommensvergleich ein Leidensabzug von 15% berücksichtigt wurde. Als
Begründung führte sie an, dass es sich im vorliegenden Fall um eine
Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten handle, die seit dem
29. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig-
keit als Anlagebediener von 100% verursacht habe, eine angepasste Ver-
weistätigkeit jedoch weiterhin zu 80% ausgeübt werden könne. Der
Medizinische Dienst Y._______ stellte bereits in seiner Stellungnahme
vom 10. Juli 2008 und anhand mehrerer vorliegender ärztlicher Gut-
achten zusammenfassend fest, dass der damals 56-jährige Textilarbeiter
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Seite 3
an Rückenbeschwerden, beruhend auf einer Fehlhaltung bei Keilwirbel-
bildung mit Gibbusbildung, Osteoporose sowie an einer reaktiven
Depression leide (act. IVST/49). Andere, rückenadaptierte leichtere Tätig-
keiten, wie beispielsweise Abwart, Museumswärter, kleine Lieferungen
mit einem Fahrzeug, Kassierer, Billetverkäufer könne der Versicherte
noch zu 80% verrichten (act. IVST/56b, Seite 2). Dieser Entscheid blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
Am 29. Oktober 2008 bestätigte Dr. D._______ (FA Praxis für Hals-
Nasen-Ohrenkrankheiten) in seinem Kurzbericht an die IVSTA, dass beim
Versicherten beidseitig eine leichtgradige Schwerhörigkeit bestehe und
diese rechtsseitig leicht verstärkt sei. Zudem wurde im Kurzbericht die
Hörstörung mit Tinnitus mit einem maximalen Invaliditätsgrad von 5%
eingestuft (act. IVST/58).
Die IVSTA stellte am 23. Januar 2009 in Ihrem Schreiben an den
Versicherten fest, dass der erwähnte Bericht von Dr. D._______ keine
Änderung des Invaliditätsgrades habe bewirken können (act. IVST/59).
D.
Am 20. Oktober 2009 reichte der Versicherte bei der IVSTA ein
Revisionsgesuch ein (act. IVST/60-63). Er machte geltend, dass er sich
bereits in der Zeit vom 12. bis 20. August 2008 aufgrund eines
idiopathischen Hörsturzes und eines akuten Hörverlustes in stationäre
Behandlung in das Landeskrankenhaus X._______ habe begeben
müssen (Bestätigung des Landeskrankenhauses X._______ mit Datum 5.
Oktober 2009, Posteingang 20. Oktober 2009, act. IVST/60) und sich
seine Schwerhörigkeit seither verschlechtert habe. In der Folge
diagnostizierte Dr. med. univ. E._______ am 9. Oktober 2009 einen
beidseitigen, chronischen Tinnitus und äusserte den Verdacht auf Lärm-
schwerhörigkeit. Im undatierten Schreiben des W._______ Landes-
zentrums für Hörgeschädigte (Posteingang: 20. Oktober 2009) wurde
dem Versicherten ein Tinnitus-Grad II-III bestätigt (act. IVST/63).
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. F._______ des Medizini-
schen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2009 aus,
dass die vom Versicherten neu beigebrachten medizinischen Berichte
zwar die leichte, beidseitige Gehörverminderung und den Tinnitus des
Versicherten erwähnen, jedoch aus den Berichten nicht hervorgehe,
welchen relevanten Einfluss die erwähnten gesundheitlichen Beeinträchti-
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Seite 4
gungen auf die Arbeitsfähigkeit in den bei Rentengewährung in Betracht
gezogenen Verweistätigkeiten haben sollen. Auch lägen keine anderen
medizinischen Berichte mit Hinweisen auf eine relevante Veränderung
des Gesundheitszustandes des Versicherten vor.
Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2010 teilte die IVSTA dem Versicherten
mit, dass sie nicht in der Lage sei, das Revisionsgesuch vom 20. Oktober
2009 zu prüfen, da anhand der zugestellten medizinischen Unterlagen
nicht auf eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von
Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
geschlossen werde könne (act. IVST/68).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 trat die IVSTA auf das Revisions-
gesuch des Versicherten vom 20. Oktober 2009 nicht ein, da mittels
Anmeldung der gesundheitlichen Beeinträchtigung (beidseitiger, chroni-
scher Tinnitus und Verdacht auf Lärmschwerhörigkeit, vgl. act. IVST/61)
keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87
Abs. 3 IVV habe glaubhaft gemacht werden konnte (act. IVST/71). Das
Arztzeugnis von Dr. E._______ vom 20. Januar 2010 sei textgleich mit
jenem vom 9. Oktober 2009 und auch bereits im Besitz der IVSTA ge-
wesen, weshalb die Schlussfolgerungen der IVSTA vom 8. Januar 2010
nicht in Zweifel zu ziehen seien.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Februar 2010 (Posteingang:
10. März 2010) fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. 1 und 2 mit Begleitschreiben der IVSTA vom 4. März 2010). Er bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung einer höheren Invalidenrente und ersuchte zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit Juli 2008
aufgrund eines unerträglichen Pfeifens in seinen Ohren (Diagnose:
Tinnitus) erheblich verschlechtert habe und seine Lebensqualität seit
seiner Arbeitsunfähigkeit auf das untere Existenzminimum gesunken sei.
Er beziehe derzeit in Österreich eine Invalidenrente in der Höhe von
€ 716.- und in der Schweiz von rund € 230.- respektive Fr. 327.- (act. 1,
vgl. act. IVST/57).
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Seite 5
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung, da vorliegend die neu vorliegenden medizinischen Berichte dem
IV-ärztlichen Dienst unterbreitet worden seien (act. IVST/65) und der
beurteilende IV-Arzt mit Bericht vom 31. Dezember 2009 zur Schluss-
folgerung gelangt sei, dass die neu vorgebrachten Leiden einer leichten
beidseitigen Gehörverminderung bzw. einem Tinnitus ("Ohrklingeln")
keinen relevanten Einfluss auf die vormals festgestellte Arbeitsfähigkeit
hätten (act. IVST/66). Es verbleibe somit bei der bisherig festgestellten
Invalidität von 40% mit Anspruchsbeginn seit dem 29. Januar 2008.
Dementsprechend sei die IVSTA nicht gehalten gewesen, weitere Ab-
klärungen zu veranlassen und habe das erneute Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers durch einen Nichteintretensentscheid erledigen
dürfen.
G.
Da der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zur Vernehmlassung der
Vorinstanz (Replik) eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit
prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2010 geschlossen (act. 14).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 hiess das Gericht das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
C-1451/2010
Seite 6
1.2
1.2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1; vgl. auch Art. 38 Abs. 4
Bst. a ATSG] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [vgl. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. A
VwVG]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2010
(act. IVST/71) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 17. August 2010 gutgeheissen wurde und folge-
dessen auch kein Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer zu leisten war
(act. 11 und 12), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzu-
treten. Jedoch ist Folgendes zu beachten:
1.2.2 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungs-
gegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den
Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden
Verfahren. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht ver-
fügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht
daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hin-
weisen).
Im Streit liegt die Nichteintretensverfügung vom 5. Februar 2010 (act.
1.1), mit der die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung einer für den
Rentenanspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades – und
somit aus rein formellen bzw. verfahrensrechtlichen Gründen – auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. Der angefochtenen Verfügung liegt
somit keine materielle Beurteilung des Revisionsgesuches vom
20. Oktober 2009 zugrunde. Daher ist vom Bundesverwaltungsgericht
einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Eintreten
auf das Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2009 zu Recht verneint hat
resp. ob in diesem Zusammenhang eine wesentliche und bedeutsame
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht worden
ist. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragte, es sei
ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde vom 19.
Februar 2010 somit nicht einzutreten (vgl. hierzu auch BGE 132 V 74 E.
1.1 mit Hinweis).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
C-1451/2010
Seite 7
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Be-
stimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat
in der Republik Österreich seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Be-
stimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen –
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) – an-
wendbar sind (vgl. auch Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Überein-
kommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 [AS 2002
685-700] sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr.
1408/71). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012
in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des
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Seite 8
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
2.1.1 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71 und Art. 4 Abs.1 des Sozialversicherungsabkommens werden
ferner – jeweils unter Vorbehalt abweichender Abkommens- bzw. Ver-
ordnungsbestimmungen – grundsätzlich alle Bürger der Vertragsstaaten
rechtlich gleich behandelt. Weder das FZA und die gestützt darauf
anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsakte noch das Sozialver-
sicherungsabkommen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 435/00
vom 3. Mai 2000 E. 1, mit Hinweisen) beinhalten hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine Rente der IV vom Grundsatz der
Gleichbehandlung abweichende Bestimmungen (vgl. hierzu insb. Art. 4
Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sowie
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71).
2.1.2 Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Ferner be-
steht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung
an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das
Gericht (vgl. E. 2.2.3 hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S.
D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die alt-
rechtliche Judikatur (BGE 130 V 64 E. 2 und 5, 117 V 198 E. 4b, 109 V
262 E. 3 sowie 108 E. 2b, je mit Hinweisen) gilt jedoch grundsätzlich
weiterhin über den 31. Dezember 2002 hinaus (BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den
1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]) und 5. IV-
Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisionsrechtlichen Vor-
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Seite 9
schriften im Wesentlichen unverändert geblieben, sodass die zur alt-
rechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend
ist (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10
[I 457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im
Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der vorliegend streitige Leistungsanspruch nach den neuen
Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den dennoch grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens
bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 5. Februar 2010 (act. 1.1) in
Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 und die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007
5155]). Vorliegend noch nicht anwendbar ist die IV-Revision 6a, in Kraft
seit dem 1. Januar 2012 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; AS
2011 5659; BBI 2010 1817).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ein Revisionsgesuch wird nur geprüft,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art.
87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu
BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis
nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisan-
forderungen sind vielmehr herabgesetzt, in dem nicht im Sinne eines
vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden
braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich
eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass der geltend ge-
machten rechtserheblichen Sachumstand wenigsten gewisse Anhalts-
punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehenden Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstelle lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vor-
bringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver-
waltung u.a., ob seit rechtskräftigen Erledigung des letzten Renten-
gesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach-
C-1451/2010
Seite 10
dem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen
Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderung zu stellen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Tritt aber
die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die dem Versicherten glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder Hilflosigkeit auch
tatsächlich eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom
7. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE
125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen
auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich ge-
bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann
auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund dar-
stellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger
Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge-
bliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996
IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis
rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs
zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6 mit Hinweisen).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Renten-
anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
gebenden Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54
E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des Bundesgerichts
vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2).
2.4 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unter-
lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach-
leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver-
C-1451/2010
Seite 11
sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste der Invalidenver-
sicherung (nachfolgend: RAD) resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer be-
stimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
C-1451/2010
Seite 12
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei-
nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Betreffend die zeitliche Vergleichsbasis im Zusammenhang mit dem
Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2009 ist vorab Folgendes festzu-
stellen:
3.1 Wurde eine Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, bildet
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, einer
Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands
bestehen – der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4).
3.2 Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vor-
liegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt der
Rentenentscheid der Vorinstanz vom 17. Oktober 2008 (act. IVST/57, 56a
und 56b) zu gelten, in dem - nach Vorliegen diverser medizinischer
Berichte aus Österreich und u.a. der zusammenfassenden Stellung-
nahme vom 10. Juli 2008 von Dr. med. G._______, FMH allgemeine
Medizin, RAD Y._______ (act. IVST/ 49 ff.) – eine 100%-ige Arbeitsun-
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Seite 13
fähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf und eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit
in einer rückenadaptierten Verweistätigkeit (mit einem Invaliditätsgrad von
40%) festgestellt und bestätigt wurde. Zu beurteilen ist daher, ob der Ver-
sicherte für den Zeitraum zwischen dem Rentenentscheid vom 17.
Oktober 2008 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretens-
verfügung vom 5. Februar 2010 glaubhaft gemacht hat, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat (vgl. E. 2.3 hiervor 1. Absatz).
4.
4.1 Im beurteilungsrelevanten Zeitraum wurden dem IV-Dossier folgende
Arztberichte beigelegt:
– Kurzbericht vom 29. Oktober 2008 von Dr. D._______ (HNO); Diagnose:
beidseitig leichtgradige Schwerhörigkeit, rechtsseitig leicht vermehrt;
empfiehlt eine Einstufung der Hörstörung mit Tinnitus durch die Festlegung
eines Invaliditätsgrades von maximal 5% (act. IVST/58; dieser Bericht wurde
von der IVSTA mit Schreiben vom 23. Januar 2009 überprüft; vgl. Bst. C, act.
IVST/59)
– Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses in X._______ vom
5. Oktober 2009; stationäre Krankenhausbehandlung in der Zeit vom
12. August bis 20. August 2008; Diagnose: Idiopathischer Hörsturz, akuter
Hörverlust "o.n.A." (act. IVST/60)
– Kurzbericht vom 9. Oktober 2009 von Dr. med. univ. E._______ (HNO,
gerichtlich beeideter Sachverständiger, V._______); Diagnose: chronischer
Tinnitus beidseitig, Verdacht auf beidseitige Lärmschwerhörigkeit,
Epipharynx frei; Therapie: beidseitige Hörgeräteversorgung (act. IVST/61)
– Undatierte Bestätigung der Tinnitusberatung durch das W._______ Landes-
zentrum für Hörgeschädigte (Posteingang: 20. Oktober 2009); Durchführung
der Tinnitusberatung durch eine klinische Psychologin; Diagnose: Tinnitus
Grad II bis III (act. IVST/63)
– Stellungnahme vom 31. Dezember 2009 von Dr. F._______, Medizinischer
Dienst; Ergebnis: Die leichte, beidseitige Gehörverminderung und der
Tinnitus habe keinen rentenrelevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in
den bei Rentengewährung in Betracht gezogenen Verweistätigkeiten (act.
IVST/66)
– Kurzbericht vom 20. Januar 2010 von Dr. med. univ. E._______; Diagnose:
chronischer Tinnitus beidseitig, "SNS" beidseitig, Epipharynx frei; Therapie:
beidseitige Hörgeräteversorgung (act. IVST/70)
4.2
4.2.1 Der mit Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2009 eingereichten
Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses in X._______ vom
5. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits
C-1451/2010
Seite 14
vor dem Rentenentscheid der IVSTA vom 17. Oktober 2008 in der Zeit
vom 12. bis zum 20. August 2008 stationär im Landeskrankenhaus in
X._______ wegen eines idiopathischen Hörsturzes resp. akuten
Hörverlustes "o.n.A." behandelt werden musste (act. IVST/60). Es stellt
sich daher die Frage, ob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 17. Oktober
2008 formell in Revision hätte ziehen müssen.
4.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt (vgl. BGE 112 V 371 f.) oder
Beweismittel auffindet (vgl. BGE 110 V 141), deren Beibringung zuvor
nicht möglich war. Der Begriff des "Entdeckens" definiert Tatsachen, die
im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indessen (noch) nicht
bekannt waren (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Rz. 12 zu Art. 56 Abs. 1 ATSG).
4.2.3 Tatsache ist in casu, dass die Hörschädigung und die damit
verbundene stationäre Behandlung im Landeskrankenhaus in X._______
nicht bei der materiellen Beurteilung des Invaliditätsgrades und der
Zuweisung der zumutbaren Verweistätigkeiten durch die IVSTA Eingang
finden konnte, da diese Informationen erst mit Datum 5. Oktober 2009
seitens des Landeskrankenhauses bestätigt wurden und der
Beschwerdeführer diese mit Aufgabedatum 14. Oktober 2009 an die
IVSTA weitergeleitet hatte. Folgedessen wäre seitens der Vorinstanz
(ebenfalls) zu prüfen gewesen, ob aufgrund des nachträglich attestierten
Spitalaufenthaltes eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG
durchzuführen gewesen wäre. Die angefochtene Verfügung erweist sich
diesbezüglich aus formell-rechtlichen Gründen als mangelhaft. Dennoch
kann aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an
die Vorinstanz verzichtet und der Mangel geheilt werden, da – wie im
Weiteren noch auszuführen ist – die übrigen angeführten Arztberichte
dieselbe beidseitig leichtgradige Schwerhörigkeit und Tinnitus zum
Gegenstand haben, diese (neuen) gesundheitlichen Einschränkungen
seitens der Vorinstanz dem Medizinischen Dienst zur Prüfung, ob aus
arbeitsmedizinischer Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit
vorliegen, unterbreitet wurden und sich die Vorinstanz zur
Rentenrelevanz dieser Einschränkungen im angefochtenen Entscheid
geäussert hat.
C-1451/2010
Seite 15
4.3 Der Beschwerdeführer hat in seinem Revisionsgesuch – mit Blick auf
den rechtskräftigen Rentenentscheid der IVSTA vom 17. Oktober 2008
und unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte aus Österreich (u.a.
act. IVST/26, 44, 46 und 47), zu denen der RAD Y._______ am 10. Juli
2008 zusammenfassend Stellung nahm (act. IVST/48) – keine
wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes,
insbesondere im Zusammenhang mit seiner Rückenproblematik, der
Osteoporose sowie Depressionen, geltend gemacht (vgl. act. 1). Das
Revisionsgesuch wurde ausschliesslich mit dem eingetretenen Hörsturz
mit Tinnitus und beidseitiger Schwerhörigkeit als Folgen begründet.
4.4 In den beiden gleichlautenden Kurzberichten vom 9. Oktober 2009
und vom 20. Januar 2010, die das Untersuchungsergebnis vom
25. August 2009 wiedergeben, diagnostizierte Dr. med. univ. E._______
beim Beschwerdeführer einen beidseitigen Tinnitus sowie eine beidseitige
Schwerhörigkeit, ohne den Grad der Gesundheitsbeeinträchtigung näher
zu spezifizieren. In der Anamnese wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer über 20 Jahre "Lärmarbeit in der Spinnerei" in der
Schweiz verrichtete, zu Beginn nur Gehörschutzwatte verwendete und in
der Folge Kapselgehörschutz seitens der Unternehmens vorgeschrieben
war. Allerdings enthalten die beiden Berichte keinen Hinweis darüber,
welchen Einfluss die Schwerhörigkeit mit Tinnitus – aus medizinischer
Sicht - auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnte,
bzw. ob diese zusätzliche Beeinträchtigung derart wesentlich und schwer-
wiegend ist, dass sie eine Überprüfung des Invaliditätsgrades recht-
fertigen würde. Als Therapie erwähnte der HNO-Arzt eine beidseitige
Hörgeräteversorgung. Da nur eine leichtgradige Schwerhörigkeit attestiert
wird und mit Hilfe der beiden Hörgeräte das eingeschränkte Hörvermögen
des Beschwerdeführers verbessert werden konnte, ist mit dem medizini-
schen Dienst der IVSTA übereinstimmend zu schliessen, dass keine an-
spruchserhebliche Änderung der Arbeitsfähigkeit in den mit Verfügung
vom 17. Oktober 2008 erwähnten Verweistätigkeiten eingetreten ist. Dr.
F._______ (Medizinischer Dienst) führte diesbezüglich in seinem
Schreiben vom 31. Dezember 2009 aus, dass die von der IVSTA im
Schreiben vom 15. Dezember 2009 erwähnten medizinischen Berichte
eine "leichte Gehörverminderung" und einen Tinnitus des
Beschwerdeführers erwähnen. Einen relevanten Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in den bei Rentengewährung in Betracht gezogenen
Verweistätigkeiten lasse sich mit diesen neu vorgelegten Berichten nicht
ableiten (act. IVST/66).
C-1451/2010
Seite 16
4.5 Im Vergleich zu den beiden sehr knapp ausgeführten, aber
nachvollziehbaren medizinischen Berichten des HNO-Arztes Dr. med.
univ. E._______ (vgl. E. 4.3) bestätigte eine klinische Psychologin des
W._______ Landeszentrums für Hörgeschädigte anhand eines durchge-
führten Ton-Audiogramms in ihrem undatierten Schreiben dem Be-
schwerdeführer einen Tinnitus-Grad II bis III, ohne im Detail dazu
Ausführungen zu machen (siehe dazu "Anforderungen an ein
Arztzeugnis" in E. 2.4, zweiter Absatz mit weiteren Hinweisen).
Ungeachtet der Frage nach der fachlichen Qualifikation der
attestierenden Ärztin gibt das Schreiben der klinischen Psychologin keine
Auskunft darüber, inwieweit der Tinnitus im Arbeitsalltag des Beschwerde-
führers erschwerend und beeinträchtigend Einfluss nimmt. Auch die
übrigen eingereichten medizinischen Akten enthalten keine Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer deswegen über die im ersten
Rentenverfahren ermittelten 20% hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit (in
Verweistätigkeiten) eingeschränkt wäre.
4.6 Aufgrund des zwar veränderten, aber therapierbaren Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3), der sowohl in medizinischer
wie auch in erwerblicher Hinsicht nicht wesentlich ist, ergibt sich keine
glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung, was zur Folge hat, dass
der im Rahmen der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung (vgl.
Bst. B. hiervor) festgelegte IV-Grad von 40 % nach wie vor Bestand hat.
Es bestand somit für die Vorinstanz – welcher bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht,
der vom Bundesverwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. Urteil des
BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009, E. 3.2.3) – keine Verpflichtung, auf
das Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2009 einzutreten und dieses
allseitig bzw. in materieller Hinsicht zu prüfen.
5.
Im Ergebnis wird aufgrund der vorstehenden Erwägungen zusammen-
fassend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft
machen können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Somit ist die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 20. Oktober
2009 eingetreten, weshalb die Beschwerde vom 19. Februar 2010 als
unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 17
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.1 Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 19. Februar 2010 um Befreiung von den
Verfahrenskosten gutgeheissen; jener hat somit keine Verfahrenskosten
zu tragen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
C-1451/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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