B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1451/2014
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
vertreten durch
lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-1451/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin 1 ist afghanische Staatsangehö-
rige. Sie beantragte am 3. Juli 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in
Islamabad (Pakistan) ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt
vom 30. Juli bis 25. September 2013 bei ihrem in der Schweiz lebenden
Bruder (im Folgenden: Beschwerdeführer 2 bzw. Gastgeber) und dessen
Familie, welche am 29. April 2013 ein entsprechendes Einladungsschrei-
ben an die Schweizerische Botschaft in Islamabad gerichtet hatten.
B.
Mit Formularentscheid vom 25. Juli 2013 lehnte es die schweizerische
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 13. Sep-
tember 2013 Einsprache bei der Vorinstanz erheben. Zur Begründung
machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 1 beab-
sichtige hierzulande einzig einen Kurzaufenthalt. Sie wolle die Schweiz
fristgerecht vor Ablauf des Visums wieder verlassen.
D.
Nachdem die Vorinstanz durch den Wohnsitzkanton des Gastgebers wei-
tere Abklärungen hatte vornehmen lassen, wies sie die Einsprache mit
Verfügung vom 13. Februar 2014 ab. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwande-
rungsdruck bestehe. Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen
der Beschwerdeführerin, welche die Prognose einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, seien nicht ersicht-
lich.
E.
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangten die Beschwer-
deführenden mit Rechtsmitteleingabe 19. März 2014 an das Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragen darin, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Einreise sei zu bewilligen. Die schweizerische Aus-
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landvertretung in Islamabad sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1
das Visum auszustellen.
F.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen, bean-
tragte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 28. April 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zu.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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Seite 4
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen
von Afghanistan um Erteilung eines Visums für einen maximal dreimona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführe-
rin 1 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen
kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht über-
schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer-
gesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5
AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caroni/
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Seite 5
Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmo-
natszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benö-
tigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels
sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfü-
gen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
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Seite 6
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin
1 der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen
nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise
im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allge-
meinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entspre-
chender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
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Seite 7
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich der allgemeinen aktu-
ellen Situation in Afghanistan geltend, nicht jeder Bürger aus einem (ar-
men) Drittstaat beabsichtige, in die Schweiz zu migrieren. Solch generelle
Einschätzungen und Pauschalisierungen liessen eine sorgfältige Interes-
sensabwägung vermissen, was aber in Anbetracht des bei den Behörden
liegenden Ermessens unerlässlich sei. In der Einsprache vom 13. Sep-
tember 2013 sei bereits geltend gemacht worden, dass noch gewisse De-
fizite in Afghanistan bestünden. Andererseits seien jedoch in den letzten
Jahren auch Erfolge und Weiterentwicklungen eingetreten, wobei die Be-
schwerdeführenden auf diverse Beispiele verwiesen (Erhöhung des
durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommens zwischen 2002 und
2011, Rückgang der Säuglings- und Müttersterblichkeit usw.).
Zwar trifft es zu, dass Afghanistan im sozialen Bereich seit 2001 zahlrei-
che Fortschritte aufzuweisen hat (siehe dazu: > was wir ma-
chen > Länder > Asien > Afghanistan > Situation und Zusammenarbeit,
besucht im Mai 2014). Auch ist unbestritten, dass sich die afghanische
Regierung um eine wirtschaftliche Erholung des Landes bemüht und Er-
folge vorzuweisen hat. So betrug bspw. die Inflationsrate im Jahr 2012
laut Angaben des Internationalen Währungsfonds (IWF) noch 4.4%. Im
Jahr zuvor waren es noch 10.4%. ZudemStrassen, Flughäfen sowie durch die Eröffnung der ersten afghanischen
Eisenbahnstrecke die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert
werden.
Nichtsdestotrotz ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder
der Welt und belegt im "Human Development Index" (HDI) den 175. Platz
unter 187 Staaten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz
hoher jährlicher Wachstumsraten weiterhin nicht durch ein selbsttragen-
des Wirtschaftswachstum, sondern durch Zuflüsse aus der internationa-
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len Gebergemeinschaft stimuliert. Industrieproduktion ist kaum vorhan-
den, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig. Zu-
dem gestaltet sich im ländlichen Raum die wirtschaftliche Entwicklung
angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten
ausserhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands weiterhin
schwierig; der Anteil an Analphabeten liegt bei rund 90% der Gesamtbe-
völkerung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf zudem auch die Men-
schenrechtslage in Afghanistan, die trotz der ausdrücklichen Verpflichtung
Afghanistans zur Wahrung der Menschenrechte, schwierig bleibt. Dies
bezieht sich insbesondere auch auf die Lage der Frauen, ist doch die ge-
sellschaftliche Akzeptanz der Frauenrechte nach wie vor gering ausge-
prägt. Ursachen hierfür sind tradierte Rollenvorstellungen, mangelndes
Rechtsverständnis in der Bevölkerung und bei den Behörden sowie nicht
selten mangelnde Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden,
geltende Gesetze zum Schutz von Frauenrechten anzuwenden und
durchzusetzen (Quelle: , Länder, Reise und Si-
cherheit > Afghanistan > Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand November
2013 bzw. Dezember 2013, besucht im Mai 2014). Mit diesen Ausführun-
gen ist nicht erstaunlich, dass Afghanistan im Jahr 2013 mit 892 Asylge-
suchen in der Schweiz an sechster Stelle der Herkunftsstaaten stand
(Quelle: , Dokumentation, Zahlen und Fakten > Asyl-
statistik > Jahresstatistiken >Kommentierte Asylstatistik 2013).
6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden, sodass bei Personen,
die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden
muss.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind somit sowohl die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen wie auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
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Seite 9
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Gemäss den Akten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um
eine 40jährige, ledige und kinderlose Frau, die in Kabul im Haushalt ihres
Bruders lebt. Dort sei sie in dessen Familie integriert (vgl. Beschwerde
vom 19. März 2014).
Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, diese Ausfüh-
rungen allein würden nicht schon den Schluss zulassen, die Beschwerde-
führerin 1 sei in ihrem Heimatland nicht verwurzelt und nicht im System
eingebettet; in Afghanistan sei es normal, dass 80% der Frauen nicht ar-
beiteten, beziehungsweise nicht ausserhalb des Hauses erwerbstätig
seien (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014). Zwar gilt es diesen Vorbrin-
gen grundsätzlich zuzustimmen, allerdings lassen weder die beschwer-
deweisen gemachten Aussagen noch die Akten den Schluss zu, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich unabdingbar für die Familie des Bruders
sei bzw. ob ihr familiäre Pflichten obliegen, welche nur durch sie selber
abgedeckt werden könnten. Der blosse Umstand, dass die Beschwerde-
führerin 1 für ihren Bruder den Haushalt erledigt, reicht hingegen nicht
aus, um eine (gegenseitige) Abhängigkeit zu begründen, die besondere
Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnte.
7.2 Des Weiteren wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 verwalte zu-
sammen mit ihrem Bruder das vom Vater geerbte Land. Sie lebe von den
Pachtzinsen, welche sie damit einnehme. Diese Einnahmen kämen zwar
nicht in einem regelmässigen Turnus, reichten aber für die Bestreitung
des Lebensunterhaltes. Der Pachtzins werde von den Bauern jeweils in
bar überbracht. Damit habe die Beschwerdeführerin 1 – obwohl sie keiner
Erwerbstätigkeit ausser Haus nachgehe – sehr wohl ein geregeltes Ein-
kommen. Sie lebe in einer wirtschaftlich stabilen Situation und nicht etwa
an der Armutsgrenze. Im Gegenteil, sie sei als Landeigentümerin (Mitei-
gentümerin mit dem Bruder) in einer eher besseren Position als der
Durchschnitt der Afghanen.
Die Vorinstanz wendet diesbezüglich ein, es würden keine Dokumente
vorliegen, welche die aktuelle wirtschaftliche Situation der Beschwerde-
führerin 1 belegen könnten (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2014). Da-
gegen halten die Beschwerdeführenden an, in Afghanistan sei es überaus
C-1451/2014
Seite 10
kompliziert, die Bestätigung des Landeigentums bei den Behörden einzu-
holen; man müsse diverse administrative Massnahmen ergreifen. Aus der
Übersetzung der Bestätigung der Identität und des Wohnortes der Be-
schwerdeführerin 1 sei aber zu entnehmen, dass das Haus, in dem sie
wohne, Eigentum ihres in Afghanistan lebenden Bruders sei. Vorliegend
kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, die Einholung einer
Bestätigung bezüglich Landeigentums wäre a priori schon deshalb nicht
zumutbar, weil es gewisse administrative Massnahmen zu bestreiten gä-
be, zumal keine näheren Angaben über die Art der Massnahmen gemacht
werden. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob es den Beschwerde-
führenden überhaupt zuzumuten wäre, solche einzuleiten, ergibt sich
doch aus den Akten nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin 1 zur Verwal-
tung des geerbten Landes unabdingbar sei. Vielmehr legt die Dauer des
angestrebten Aufenthalts in der Schweiz von zwei bis drei Monaten den
Schluss nahe, die Präsenz der Beschwerdeführerin sei nicht unverzicht-
bar.
7.3 Weiter wird beschwerdeweise geltend gemacht, der in Afghanistan
lebende Bruder habe seit dem 26. Februar 1991 eine Anstellung als "[…]"
bei der "Z.___" in Afghanistan und beziehe ein monatliches Salär von
Netto USD 865.00. Die Beschwerdeführerin 1 wähne sich damit in finan-
ziell geordneten Verhältnissen und sei mithin Teil einer reichen afghani-
schen Familie. Sie habe es nicht nötig, aus wirtschaftlichen Gründen ins
Ausland zu flüchten (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014, Arbeitsbestäti-
gung vom 10. März 2014 sowie Lohnabrechnung der "Z.____"). Zwar ist
davon auszugehen, dass sich der Bruder der Beschwerdeführenden tat-
sächlich in guten finanziellen Verhältnissen befindet, belief sich doch das
jährliche Bruttonationaleinkommen in Afghanistan im Jahr 2012 auf USD
680.00(
nationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html).Nichtsdestotrotz kann
auch dieser Umstand nicht darüber hinweg täuschen, dass vorliegend ge-
rade nicht aufgezeigt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin 1 tat-
sächlich eng in die Familie ihres Bruders eingebettet ist. Auch erscheint
sie für die Verwaltung des geerbten Landes nicht unabdingbar. Vor dem
Hintergrund der fehlenden Verantwortungen in beruflicher, gesellschaftli-
cher und familiärer Hinsicht durfte die Vorinstanz – unter zusätzlicher Be-
achtung des Migrationshintergrundes ihres in der Schweiz lebenden Bru-
ders und dessen Ehefrau sowie der allgemein schwierigen Lage in Af-
ghanistan und insbesondere der Frauen (vgl. dazu E. 6.1) davon ausge-
hen, die Rückreise der Beschwerdeführerin 1 sei nach Beendigung ihres
Besuchsaufenthalts nicht hinreichend gewährleistet.
C-1451/2014
Seite 11
8.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gastgeber
über genügend Einkommen und Vermögen verfügt und eine Garantieer-
klärung vorliegt (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014 und Formular "Er-
gänzung zur Verpflichtungserklärung" vom 16. Januar 2014). In seiner Ei-
genschaft als Gastgeber kann der Beschwerdeführer 2 zwar für gewisse
finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufent-
haltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rück-
reisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti-
scher Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
dazu BVGE 2009/27 E. 9). Diesbezüglich kann auch der gute Leumund
des Gastgebers – der vorliegend nicht in Frage gestellt wird – nichts dar-
an ändern.
9.
Fehlt es an einer genügenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausrei-
se, so kann ein sogenanntes "einheitliches Visum", das für den gesamten
Schengen-Raum gilt, nicht erteilt werden. Hingegen bleibt zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann erteilt wer-
den, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
für erforderlich hält. Die damit einhergehende Abweichung von den all-
gemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung
der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung
eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl.
BVGE 2011/48 E. 6.1).
9.1 Diesbezüglich wenden die Beschwerdeführenden ein, hinter dem
gewünschten Kurzaufenthalt stehe einzig und allein die Absicht der Be-
schwerdeführerin 1, ihren Bruder und seine Familie (insbesondere die
Kinder), besuchen zu können und einmal deren Heimat zu sehen. Zudem
sei in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK tangiert, wer über Verwandte
und Freunde in der Schweiz verfüge und die Einreise verweigert werde
(vgl. Beschwerde vom 19. März 2014).
9.2 Art. 8 EMRK dient dem Schutz des Familien- und Privatlebens, aus
dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche
Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. dazu BVGE 2011/48
E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich
ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei-
C-1451/2014
Seite 12
chend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das
Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der
Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK lie-
gen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben
als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung
des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich
des Familienlebens wird erst angenommen, wenn sich die Betroffenen in
keinem anderen Staat treffen können und der persönliche Kontakt des-
halb nur in der Schweiz möglich wäre (vgl. Urteil des BVGer
C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.3 m.H.). In diesem Fall wäre das pri-
vate Interesse der Beschwerdeführerin 1 an einer persönlichen Begeg-
nung in der Schweiz gewichtiger als das öffentliche Interesse an der Ein-
haltung der Einreisevorschriften.
9.3 Zweifellos dürften für den Beschwerdeführer 2 und dessen Familie
der Aufenthalt in Afghanistan – wie beschwerdeweise geltend gemacht –
mit unverhältnismässig hohen Risiken verbunden sein, wird doch vor Rei-
sen nach Afghanistan dringend gewarnt (vgl. ,
Reise und Sicherheit > Reisewarnungen > Afghanistan: Reisewarnung,
Stand: 13. Mai 2014, besucht im Mai 2014). Hingegen ist es den Gastge-
bern, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, grundsätzlich
möglich, das Treffen in einem Drittstaat zu organisieren. Auch können die
Beziehungen mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden.
Dass die Beschwerdeführerin 2 einmal die zweite Heimat ihres Bruders
sehen möchte ist verständlich, kann aber an dieser Stelle nicht ent-
scheidwesentlich sein. Insgesamt überwiegen die geltend gemachten pri-
vaten Interessen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der
Einhaltung der Einreisevorschriften nicht. Die Ausstellung von Visa mit
räumlich beschränkter Gültigkeit aufgrund von völkerrechtlichen Verpflich-
tungen der Schweiz kommt daher nicht in Frage. Auch sind keine humani-
tären Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung solcher Visa erlauben
würden.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
C-1451/2014
Seite 13
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1451/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: