B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1452/2014
Ur t e i l vom 0 6 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Hans-Peter Oeri.
Parteien
C._______,
vertreten durch Dr. iur. Rolf Schmid, Schwager Schmid
Giusto, Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Zeitpunkt Eintritt des
Versicherungsfalls, Verfügung vom 11. Februar 2014.
C-1452/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a C._______ (nachfolgend: Versicherte), geb. am 21. Januar 1992,
Schweizer Staatsangehörige, verbrachte ihre Kindheit in der Schweiz (IV-
act. 1, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 26). Nachdem sie im Oktober 2009 ihre Schul-
ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrach (IV-act. 29 p. 5), wan-
derte sie mit ihrer Mutter am 15. November 2010 nach Lima (Peru) aus, wo
sie bis heute wohnt (IV-act. 41 p. 2, 29 p. 2 & 4, 53 p. 2).
A.b Ab Oktober 1996 wurde die Versicherte von der Invalidenverversiche-
rung aufgrund infantilen Autismus (Nr. 401 der Verordnung über Geburts-
gebrechen vom 09. Dezember 1985 [GgV, SR 831.232.21] in der damals
gültigen Fassung, später Nr. 405 – Autismus-Spektrum-Störung) durch me-
dizinische Massnahmen und Sonderschulung unterstützt (Massnahmen:
01. Oktober 1996 bis 31. Januar 2012, tatsächlich aufgrund ihrer Ausreise
nur bis November 2010, IV-act. 4, 8, 10, 14, 16, 18, 26, 29 p. 4; Sonder-
schulung: 28. August 2000 bis 30. Juni 2005, IV-act. 8 p. 2, 12).
A.c Seit ihrem Wegzug aus der Schweiz am 1. Dezember 2010 ist die Ver-
sicherte Mitglied der freiwilligen Versicherung der AHV/IV (IV-act. 28, 53,
59).
B.
B.a Am 24. Juni 2013 (Eingang 15. Juli 2013) beantragte die Versicherte
berufliche Massnahmen/Rente aufgrund der bereits aktenkundigen Behin-
derung (IV-act. 29). Sie legte aktuelle Arztberichte aus Peru bei, wonach
sie sich dort seit Januar 2011 in Behandlung befinde (IV-act. 34, 37).
B.b Am 23. Dezember 2013 orientierte die Invalidenversicherungsstelle für
Versicherte im Ausland (Vorinstanz) die Versicherte mit Vorbescheid über
ihre Absicht, aufgrund der Unterschreitung der Mindestbeitragszeit von 36
Monaten bei Eintreten des Versicherungsfalls am 01. Februar 2010 keine
ordentliche Rente zuzusprechen. Auch eine ausserordentliche Rente
könne im Ausland nicht zugesprochen werden (IV-act. 45).
Am 09. Januar 2014 erliess die Vorinstanz nach Konsultation des RAD ei-
nen Vorbescheid, aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten
keine beruflichen Massnahmen zuzusprechen (IV-act. 49, 48).
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Seite 3
B.c Die Mutter der Versicherten nahm am 16. Januar 2014 (Eingang
27. Januar 2014) in dem Sinne Stellung, dass sich Diagnose und Medika-
tion seit 2010 geändert hätten; der Eintritt des Versicherungsfalls sei des-
halb zu früh angesetzt worden. Erst im Oktober 2011 sei eine erneute Krise
aufgetreten und die neue Diagnose, schizo-affektive Störung, gefallen (IV-
act. 52).
Der im Jahr 2010 behandelnde Dr. S._______ reichte am 20. Januar 2014
(Eingang unbest.) einen Bericht zuhanden der Vorinstanz ein (IV-act. 50).
Demnach habe er die Versicherte nach ihrem Spitalaufenthalt vom 07. De-
zember 2009 bis 22. Oktober 2010 aufgrund einer ausgeprägten psychoti-
schen Störung und einer unbestimmten Entwicklungsstörung behandelt.
Damals habe man von einer sofortigen Anmeldung bei der Invalidenversi-
cherung abgesehen, um die zukünftige Entwicklung zu beobachten. Die
schlechte Prognose habe sich nun aber leider bestätigt.
B.d Die Vorinstanz verfügte am 11. Februar 2014 bezüglich der Rente (IV-
act. 53) und am 28. März 2014 bezüglich beruflicher Massnahmen (IV-
act. 58) die Abweisung der Gesuche. Bei Eintritt des Invaliditätsfalles am
01. Februar 2010 habe die Versicherte nicht während 36 Monaten Beiträge
an die Versicherung geleistet.
C.
C.a Mit Datum vom 19. März 2014 (Eingang 20. März 2014) führte die nun-
mehr vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Abweisung der
Rente, nicht aber bezüglich beruflicher Massnahmen (act. 1). Sie beantragt
die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2014 und die Ausrichtung
einer ganzen Rente. Eventualiter sei der Zeitpunkt des Eintritts der Be-
schwerdeführerin in die Invalidität gutachterlich bestimmen zu lassen.
Sie rügt, gemäss dem Bericht des im Jahr 2010 behandelnden Arztes vom
20. Januar 2014 (IV-act. 50) habe per Februar 2010 eben noch nicht fest-
gestanden, dass sie voraussichtlich bleibend oder längere Zeit erwerbsun-
fähig sei; dies sei erst zum Zeitpunkt der Ausstellung des Arztberichts, also
per 20. Januar 2014, gegeben. Zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für eine Rente im Verfügungszeitpunkt, also am
11. Februar 2014, erfüllt habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als
die geforderten drei Beitragsjahre geleistet gehabt habe, sei ihr eine or-
dentliche Rente zuzusprechen.
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Seite 4
C.b Der Kostenvorschuss wurde mit Verfügung vom 21. März 2014 auf
CHF 400.- festgelegt (act. 2) und am 22. April 2014 einbezahlt (act. 4).
C.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni
2014 (act. 6), die Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, die Erwerbsun-
fähigkeit der Beschwerdeführerin habe bereits lange bestanden. Der Ein-
tritt des Versicherungsfalls sei deshalb gemäss den gesetzlichen Vorschrif-
ten (Art. 29 Abs. 1 IVG) auf den ersten Monat nach Vollendung des 18. Al-
tersjahres, in casu also Februar 2010, festzulegen.
C.d Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 11. September 2014
(act. 10) an ihren Anträgen fest. Sie widerspricht der Darstellung der Vo-
rinstanz, dass im Zeitpunkt ihres vollendeten 18. Altersjahres, also am
21. Januar 2010, bereits Gewissheit über ihre zukünftige Erwerbsunfähig-
keit bestanden habe. Gerade aufgrund dieser Unsicherheit sei sie zu jenem
Zeitpunkt noch in der École L._______ eingeschrieben gewesen. Der Ver-
sicherungsfall trete aber nicht zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Al-
tersjahres ein, wenn die Versicherte zu diesem Zeitpunkt in Eingliederung
stehe. Folglich sei der Eintritt des Versicherungsfalls auf das Datum des
Arztberichts vom 20. Januar 2014 zu terminieren.
C.e Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 01. Oktober 2014 (act. 12) fest,
es sei zweifelsfrei belegt, dass die schulischen Eingliederungsmassnah-
men materiell im Oktober 2009 beendet worden waren. Sie halte an ihren
Anträgen fest.
C.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 06. Oktober
2014 (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021,
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vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistun-
gen der IV befindet (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch Bundesgesetz vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] Art. 69
Abs. 1 lit. b). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Än-
derung ein schutzwürdiges Interesse. Sie hat am vorinstanzlichen Verfah-
ren als Partei teilgenommen. Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss in-
nert Frist geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3, Art. 63 Abs. 4 VwVG), kann
auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (52
Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG) eingetreten werden.
1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Versicherten mit aus-
ländischem Wohnsitz die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) für
die Prüfung von Anmeldungen zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz im Dezember 2010 in Richtung
Peru verlassen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2014 wurde
zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
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Seite 6
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
2.2 Das Verfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
weiteren Hinweisen) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtlich denkbare Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 12).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind: für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.5 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes we-
gen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objekti-
ver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizi-
pierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b).
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Seite 7
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG, die
für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in
Kraft standen. Vorliegend ist strittig, ob der Versicherungsfall am 1. Februar
2010 oder am 20. Januar 2014 eingetreten ist, weshalb insbesondere das
IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129)
sowie vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS
2011 5659) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201; in den entsprechenden Fassungen der 5.
und 6. IV-Teilrevision) massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die kumulativ:
– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
– nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
C-1452/2014
Seite 8
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs und frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben zudem nur Versicherte, die
bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleis-
tet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforder-
liche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG), frühestens aber mit
der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (AHI 2001 152).
Ausserordentliche Renten stehen Schweizern zu, die während der glei-
chen Anzahl an Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang und in der
Schweiz ihren Wohnsitz aber mangels Beitragszeit keinen Anspruch auf
eine ordentliche Rente haben (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde seit 1996 durchgehend und intensiv
aufgrund schwerwiegender Störungen mithilfe der Invalidenversicherung
betreut. Neben Sonderschulen (bspw. IV-act. 8, 12) waren in dieser Zeit
psychotherapeutische Behandlungen mit zwei Stunden pro Woche (bspw.
IV-act. 4, 10, 18, 26) und gar Hospitalisationen (IV-act. 24) notwendig. Von
mindestens Oktober 2009 bis 18. August 2010 war jeder Schulbesuch,
auch in einer Sonderschule, ausgeschlossen (IV-act. 24 p. 2, 50). Dieser
Zustand hielt gemäss der Mutter der Beschwerdeführerin weiter an und
war ein Grund für die Verlegung des Wohnsitzes im November 2010 (IV-
act. 41).
4.2 Auch der RAD sieht in seiner Stellungnahme vom 02. Januar 2014 (IV-
act. 48) betreffend beruflichen Massnahmen einen bis dahin anhaltenden
Zustand der früheren Prognosen. Unter ziemlich massiver Therapie und
ständiger Stützung bestehe ein halbwegs stabiler Zustand, der eine beruf-
liche Tätigkeit aber nicht erlaube. Ausbildungen irgendwelcher Art seien in
keiner Weise sinnvoll (auch IV-act. 50, 51).
4.3 Entgegen der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin er-
achtete der vom 7. Dezember 2009 bis 22. Oktober 2010 behandelnde
Dr. S._______ die Prognose zur Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nicht als unsicher, sondern als schlecht. Auch sagt sein Bericht nicht aus,
C-1452/2014
Seite 9
die Beschwerdeführerin sei (erst) im Januar 2014 vollkommen erwerbsun-
fähig geworden bzw. 2010 noch -fähig gewesen (IV-act. 50). Er hielt die
Prognose für eine Heilung oder Aufnahme des Unterrichts schon im Jahr
2009 für düster ("sombre"); die Prognose habe sich bestätigt.
4.4 Die Akten enthalten keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin erst
nach dem 01. Dezember 2013 (dem Begehren der Beschwerdeführerin am
20. Januar 2014) – und damit nach Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von
drei Jahren (Beginn der freiwilligen Versicherung am 1. Dezember 2010,
IV-act. 28, 53, 59) – arbeitsunfähig geworden und damit der Versicherungs-
fall eingetreten wäre.
4.5 Eine umfassende, sorgfältige und objektive Würdigung der Akten (insb.
IV-act. 4, 8, 10, 12, 18, 24, 26, 41, 50) lässt es als überwiegend wahr-
scheinlich erachten, dass die Beschwerdeführerin bei Vollendung ihres
18. Altersjahres am 21. Januar 2010 bereits dauernd erwerbsunfähig war.
Eine weitere gutachterliche Beurteilung, wie sie die Beschwerdeführerin
beantragt, wird diese Überzeugung nicht umzustossen vermögen, weshalb
in antizipierter Beweiswürdigung auf eine solche verzichtet wird.
5.
5.1 Unbestrittenermassen verfolgte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Vollendung ihres 18. Altersjahres, am 21. Januar 2010, keine berufli-
che Eingliederung mehr. Eine Hinderung des Versicherungsfalls lag des-
halb in diesem Zeitpunkt nicht vor (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG).
5.2 Die Erwerbsunfähigkeit dauert nach Einschätzung der aktuell behan-
delnden Dr. C._______ (Attest vom 05. Februar 2013, IV-act. 34) und Frau
V._______ (Attest vom 10. Februar 2013, IV-act. 37) wie auch des in den
Jahren 2009 und 2010 behandelnden Dr. S._______ (IV-act. 50) lange an.
5.3 Die gesetzlich vorausgesetzte, einjährige Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit von durchschnittlich 40% vor Eintritt der Rentenberechtigung war
spätestens ein Jahr nach Hospitalisation im Jahr 2009 (IV-act. 41, 50), also
im Dezember 2010, erfüllt. Ob sie nicht schon mit der Vollendung des
18. Altersjahres am 21. Januar 2010 erfüllt gewesen war, kann letztlich of-
fen bleiben.
5.4 Zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität hatte die Beschwerdeführe-
rin, selbst wenn man zu ihren Gunsten das spätestmögliche Datum vom
Dezember 2010 (E. 5.3) annimmt, noch keine drei Jahre Beiträge geleistet.
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Seite 10
Sie hatte also die gesetzliche Mindestbeitragszeit für eine ordentliche
Rente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Ihr kann deshalb keine or-
dentliche Invalidenrente zugesprochen werden.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente hat (vgl. E. 3.4). Sie wohnt seit dem Dezember
2010 in Lima (Peru), ist aber auf den 01. Dezember 2010 der freiwilligen
AHV/IV beigetreten (Sachv. A.b). Solange sie ihren ausländischen Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) beibehält, kann ihr nach
dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
AHVG) keine ausserordentliche Rente zugesprochen werden. Durch den
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV wahrt sie allerdings zurzeit diesen Anspruch
für den Fall einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz.
7.
Der Beschwerdeführerin kann weder eine ordentliche noch eine ausseror-
dentliche Rente zugesprochen werden. Die Beschwerde ist deshalb abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2014 (IV-act. 53)
zu bestätigen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 400.- festzusetzen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- festgelegt. Sie werden dem
geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Hans-Peter Oeri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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