Abtei lung II I
C-1454/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______AG,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Buchser,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unfallverhütung (Verfügung vom 29.1.2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-1454/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG mit Sitz in Z._______ beschäftigt sich gemäss
Handelsregister mit der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten
(Akt. 2). Am 29. Januar 2008 führte die Suva eine Kontrolle auf einer
Baustelle in Y._______ durch und stellte fest, dass Mitarbeiter der
A._______AG auf einer Absturzhöhe von ca. 5.5 m ohne
Fassadengerüst arbeiteten (Akt. 9/1). Mit Verfügung vom 29. Januar
2008 ordnete die Suva gegenüber der A._______AG an, die Arbeiten
ab einer Höhe von 3.0 m einzustellen, bis ein Fassadengerüst erstellt
sei, weil eine unmittelbare schwere Gefährdung der Arbeitnehmer
bestehe. Die Feststellungen und die angeordneten Sofortmassnahmen
seien telefonisch mit B._______ von der A._______AG und C._______
von D._______AG besprochen worden (Akt. 1/1). Mit Schreiben vom
gleichen Tag teilte die Suva der Bauleitung (D._______AG) die
getroffene Massnahme mit und forderte diese auf, allfällige weitere
Unternehmen, die Arbeiten ab einer Höhe von 3.0 m ausführten,
entsprechend zu informieren (Akt. 9/3).
B.
Mit Datum vom 29. Februar 2008 erhob die A._______AG Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, die
Verfügung vom 29. Januar 2008 hätte nicht oder nicht nur ihr
gegenüber erlassen werden dürfen. Gemäss Werkvertrag sei nicht sie
für die Erstellung des Gerüstes zuständig und die anderen auf der
Baustelle anwesenden Unternehmen hätten keine solche Verfügung
der Suva erhalten (Akt. 1).
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 eingeforderte Kosten-
vorschuss von Fr. 1'000.- (Akt. 3) ging am 12. März 2008 bei der
Gerichtskasse ein (Akt. 4).
D.
Am 31. März 2008 liess die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch
Fürsprecher Daniel Buchser, eine Beschwerdeergänzung einreichen
(Akt. 7). Die Suva habe der Beschwerdeführerin erst nach Erlass der
angefochtenen Verfügung am 11. März 2008 eine formelle Ermahnung
geschickt, weshalb diese erst jetzt zum Vorfall Stellung nehmen könne.
Das an die Suva gerichtete Schreiben vom 31. März 2008 betreffend
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Einwendungen gegen die Ermahnung vom 11. März 2008 sei als
Beschwerdeergänzung zu den Akten zu nehmen. Weiter liess sie
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen. Das
Vorgehen der Suva stelle eine Verletzung der Ansprüche auf rechts-
gleiche Behandlung, auf rechtliches Gehör und auf die Unschulds-
vermutung dar.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2008 beantragte die Suva, die
Beschwerde sei – soweit darauf überhaupt einzutreten sei – abzu-
weisen (Akt. 9). Anfechtungsgegenstand sei lediglich die Verfügung
vom 29. Januar 2008, nicht aber das Ermahnungsschreiben vom
11. März 2008. Die in der Verfügung angeordnete Massnahme – das
Einstellen der Arbeiten bis ein Fassadengerüst erstellt sei – werde von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Deshalb sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Zur materiellen Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus,
auf der Baustelle seien ausschliesslich Arbeitnehmer der Beschwerde-
führerin angetroffen worden. Folgerichtig sei diesen das Arbeiten im
Gefahrenbereich verboten und die Verfügung gegenüber der
Beschwerdeführerin erlassen worden. Zudem sei die Bauleitung über
die Massnahme in Kenntnis gesetzt worden. Eine rechtsungleiche
Behandlung liege deshalb nicht vor. Das Vorgehen entspreche den
Vorgaben gemäss „Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der
Arbeitssicherheit“ der Eidgenössischen Koordinationskommission für
die Arbeitssicherheit.
F.
Mit Replik vom 3. Juni 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Beschwerdebegehren fest und präzisierte diese im Wesentlichen wie
folgt (Akt. 11): Die Verfügung vom 29. Januar 2008 und die Ermahnung
vom 11. März 2008 seien aufzuheben. Weiter „sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin auf der Baustelle 'F._______' in Y._______
keine Vorschriften betreffend Sicherung der Baustelle verletzt hat.“ In
ihrer Begründung nahm sie eingehend zu den Ausführungen der
Vorinstanz Stellung.
Ergänzend führte sie aus, aufgrund der Erfahrungen auf einer anderen
Baustelle (in Z._______) habe sich gezeigt, dass offenbar nicht immer
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ein Fassadengerüst erforderlich sei bzw. der Vorwurf der rechtsun-
gleichen Behandlung habe sich bestätigt. Da gemäss Angaben der
Suva in Z._______ bei einer Absturzhöhe von 6 m eine blosse
Absturzsicherung auf der Deckenschalung ausreiche, müsse dies
auch für die Baustelle „F._______“ in Y._______ gelten, zumal dort die
Absturzhöhe maximal 5.5 m betrage. Die angefochtene Verfügung sei
somit falsch und deshalb aufzuheben.
Das von der Suva angezweifelte Rechtsschutzinteresse ergebe sich
zudem daraus, dass die angefochtene Verfügung die Basis für die
nachfolgende Ermahnung darstelle, welche wiederum Grundlage für
eine spätere Prämienerhöhung sei. Deshalb bestehe auch ein
Interesse an der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine
Vorschriften zur Unfallverhütung verletzt habe. Weil die Ermahnung
und die angefochtene Verfügung auf die gleiche Baustellenkontrolle
zurück gingen, sei die Ermahnung faktisch als weiterer Bestandteil der
angefochtenen Verfügung zu qualifizieren.
G.
Mit Duplik vom 3. Juli 2008 hielt die Suva an ihren Rechtsbegehren
fest und nahm zu den in der Replik vorgebrachten Einwänden Stel-
lung. Sie erläuterte insbesondere, weshalb bei der Baustelle in
Z._______ unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auf ein
Fassadengerüst verzichtet werden durfte. Es liege keine rechtsun-
gleiche Behandlung vor und die angefochtene Verfügung sei recht-
mässig.
Zum Anfechtungs- und Streitgegenstand führte sie ergänzend aus, der
Beschwerdeführerin sei im Ermahnungsschreiben vom 11. März 2008
– mit welchem ihr eine Prämienerhöhung angedroht wurde – Gelegen-
heit eingeräumt worden, innert 20 Tagen ihre Einwendungen vorzu-
bringen. Von diesem Recht habe sie mit Schreiben vom 31. März 2008
denn auch Gebrauch gemacht. Falls sich ihre Einwände als stichhaltig
erwiesen hätten, wäre die Ermahnung zurückgezogen worden. Im
Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin
gegen die allfällige spätere Prämienerhöhung, welche mittels Verfü-
gung angeordnet würde, mit den entsprechenden Rechtsmitteln zur
Wehr setzen könnte.
H.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 forderte der Instruktionsrichter
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die Vorinstanz auf, die gesamten Akten betreffend Unfallverhütung ein-
zureichen und wies sie auf die Möglichkeit hin, eine ergänzende
Stellungnahme betreffend Ermahnung vom 11. März 2008 einzurei-
chen (Akt. 15).
I.
Mit Datum vom 22. Februar 2010 reichte die Suva die Akten ein und
wies erneut darauf hin, dass die Verfügung vom 29. Januar 2008 und
nicht die Ermahnung vom 11. März 2008 Anfechtungsgegenstand sei.
Zur Ermahnung vom 11. März 2008 hielt sie überdies fest, die Suva
habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2008
erklärt, weshalb an der Ermahnung festgehalten werde (Akt. 17).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva
ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Suva über Anordnungen zur Verhütung von
Unfällen, die nicht durch Einsprache anfechtbar sind, ergibt sich aus
Art. 109 Bst. c in Verbindung mit Art. 105a des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten
bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen
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des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.
Angefochten ist die Verfügung der Suva vom 29. Januar 2008, mit
welcher die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die Arbeiten auf
der Baustelle F._______ ab einer Höhe von 3.0 m einzustellen, bis ein
Fassadengerüst erstellt sei, sowie die Ermahnung der Suva vom
11. März 2008, welche mit der Verfügung vom 29. Januar 2008 in
einem engen sachlichen Zusammenhang steht.
2.1 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung (oder den angefochtenen Einsprache-
entscheid) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Schutzwürdig ist das Interesse grundsätzlich nur dann, wenn es nicht
nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4, Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 2C_166/2009 vom 30. November 2009
E. 1.2.1, Urteil BGer 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; zu
den Ausnahmen vgl. bspw. Urteil BGer 2C_166/2009 vom 30. Novem-
ber 2009 E. 1.2.1, vgl. auch BGE 135 I 79 E. 1.1). Aktuell ist das
Interesse, wenn der durch die angefochtene Verfügung erlittene
Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch
besteht. Ein praktisches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil
bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden kann. Das Interesse
ist somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens
die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden
Person noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an
einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei
Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte
(BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Inte-
resse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt
erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die
Eingabe nicht einzutreten (Urteil BGer 2C_166/2009 vom 30. Novem-
ber 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen, Urteil BGer 8C_622/2009 vom
3. Dezember 2009 E. 1.1).
2.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 44 VwVG, vgl. auch Art. 56 Abs. 1
ATSG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten
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individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend
oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt
wird. Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend,
ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvor-
schriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob
die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteil BVGer
A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4 mit Hinweisen).
2.3 Nach der Rechtsprechung ist eine behördliche Mahnung einer
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichzustellen, wenn diese die
Rechtsstellung der Betroffenen verschlechtert (BGE 103 Ib 350 E. 2,
vgl. auch BGE 125 I 119 E. 2a). Im Bereich des Disziplinarrechts liegt
insbesondere dann eine anfechtbare Verfügung vor, wenn eine
Ermahnung als Disziplinarmassnahme ausgestaltet ist (BGE 125 I 119
E. 2a). Verwarnungen, Mahnungen und die Androhung belastender
Anordnungen sind anfechtbar, wenn sie notwendige Voraussetzung für
spätere, schärfere Massnahmen bilden (Urteil BGer 5P.199/2003 vom
12. August 2003 E. 1.1), sofern sich die aktuelle Rechtsstellung der
betroffenen Person allein dadurch verschlechtert (vgl. PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2009, § 28 N. 27; Urteil BGer 1P.555/2001 vom 3. Januar 2002
E. 4.2 ff.). Im Falle einer Belehrung, eines Verweises, einer Mahnung
oder dergleichen gilt es zu prüfen, ob diesem Akt Sanktionscharakter
zukommt; dies trifft dann zu, wenn er den Vorwurf rechtswidrigen
Verhaltens in sich schliesst, dem Betreffenden nahe legt, dieses in
Zukunft zu unterlassen, und objektiv eine Massregelung darstellt. Von
Bedeutung ist sodann, inwiefern sich die früher verhängte Massnahme
bei der Beurteilung in einem allfällig später eingeleiteten Disziplinar-
verfahren auswirken würde (Urteil BGer 5P.199/2003 vom 12. August
2003 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.4 Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 bestätigte die Suva der
Beschwerdeführerin, die Hochbauarbeiten könnten weitergeführt wer-
den, weil das Fassadengerüst erstellt sei (Akt. 17/12). Im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung am 29. Februar 2008 war die von der Vorinstanz
erlassene Anordnung demnach bereits umgesetzt. Es stellt sich daher
die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwür-
diges Interesse bestanden hat. Weiter ist zu prüfen, ob der Ermahnung
vom 11. März 2008 Verfügungscharakter zukommt. Um diese Fragen
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zu klären, ist zunächst auf das Verfahren im Bereich der Unfallver-
hütung einzugehen.
2.4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung
über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) macht das für die Kontrolle
zuständige Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebs-
besuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit
verletzt sind, den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine
angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist
dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Wird der Ermahnung keine
Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach
Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeit-
nehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt
dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Mass-
nahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung
ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV).
Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge
oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeits-
sicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV in
Verbindung mit Art. 92 Abs. 3 UVG in eine höhere Stufe des Prämien-
tarifs versetzt werden (Prämienerhöhung).
2.4.2 Die Durchführung der Bestimmungen über die Verhütung von
Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1
UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai
1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2
UVG eingesetzte Eidgenössische Koordinationskommission für die
Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche
aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen
erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vor-
schriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der
EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des
Arbeitsgesetzes verbindlich und sie kann insbesondere Ausführungs-
bestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG, Art. 53
Bst. a VUV).
2.4.2.1 Der „Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeits-
sicherheit“ der EKAS (nachfolgend: EKAS-Leitfaden [Bestellnummer
6030]) unterscheidet zwischen einem ordentlichen und einem ausser-
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ordentlichen Durchführungsverfahren. Ziel des ordentlichen Durch-
führungsverfahrens ist die (unmittelbare) Durchsetzung der Unfall-
verhütungsvorschriften in den einzelnen Betrieben (vgl. Ziff. 4.2). Das
ausserordentliche Verfahren soll (subsidiär) dann angewendet werden,
wenn sicherheitswidrige Zustände aufgrund der Art der auszuführen-
den Arbeit oder der Arbeitsweise nur vorübergehend und während
verhältnismässig kurzer Zeit bestehen, weshalb das ordentliche
Verfahren nicht zielführend wäre (Ziff. 5.2.1).
2.4.2.2 Das ausserordentliche Verfahren dient weiter der Feststellung,
wann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber – im Sinne von Art. 66
Abs. 1 VUV – „auf andere Weise Vorschriften über die Arbeits-
sicherheit“ zuwiderhandelt, und ein Betrieb deshalb in eine höhere
Stufe des Prämientarifs zu versetzen ist. Obwohl gemäss Wortlaut von
Art. 92 Abs. 3 UVG bereits ein einzelner Verstoss gegen Vorschriften
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten eine
(rückwirkende) Prämienerhöhung rechtfertigen würde, muss eine
solche Sanktion verhältnismässig sein. Deshalb soll – sofern nicht ein
besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von
Vorschriften zu einem Unfall geführt hat – nicht bei jeder (allenfalls
geringfügigen) Zuwiderhandlung gegen Arbeitssicherheitsvorschriften
eine Prämienerhöhung verfügt werden (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2
und 7.3.2). Im Normalfall spricht das Kontrollorgan dreimal eine
Ermahnung aus, wenn es einen sicherheitswidrigen Zustand feststellt
(Ziff. 5.3). In der Ermahnung ist anzuführen, welche Mängel festgestellt
und welche Bestimmungen über die Arbeitssicherheit verletzt wurden.
Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei
einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine
Prämienerhöhung (von mindestens 20 %, vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV)
verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4).
2.4.2.3 Die beiden Verfahren sind nicht strikte getrennt. Die im
ordentlichen Verfahren festgestellten Sicherheitsverstösse sind auch
im ausserordentlichen Verfahren im Hinblick auf eine allfällige Prä-
mienerhöhung „anzurechnen“ (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.3). Ob die
Feststellung eines Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften in
einer Ermahnung oder – weil aus Dringlichkeit auf eine Ermahnung
verzichtet wurde – in der Verfügung enthalten ist, spielt keine Rolle.
2.4.3 Wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt, sind die Ermah-
nungen des Kontrollorgans in der Regel notwendige Voraussetzung für
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eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung nach
Art. 92 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 VUV und ver-
schlechtern die aktuelle Rechtsstellung eines betroffenen Betriebes.
Diesen Ermahnungen kommt demnach Sanktionscharakter im Sinne
der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) zu. Das Bundesverwaltungsgericht
hat deshalb die Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskom-
mission für die Unfallversicherung (REKU) übernommen und die
Anfechtbarkeit einer Ermahnung grundsätzlich bejaht (Urteil BVGer C-
3183/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3.5, Urteil BVGer C-640/2008 vom
18. August 2009 E. 2 und 5 mit Hinweisen).
2.4.4 Die ohne vorgängige Ermahnung gestützt auf Art. 62 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VUV erlassene Verfügung vom
29. Januar 2008 enthält die Feststellung, dass Arbeitssicherheits-
vorschriften nicht eingehalten wurden (fehlendes Fassadengerüst bei
einer Absturzhöhe von 5.5 m), hält fest, welche Sofortmassnahmen
erforderlich sind (ein Fassadengerüst zu erstellen) und untersagt die
Weiterarbeit ab einer Höhe von 3.0 m bis der festgestellte Mangel
behoben ist. Die Feststellung des Verstosses gegen Vorschriften über
die Arbeitssicherheit bleibt auch nach der Behebung des Mangels
bestehen und sie kann – wie bei einer Ermahnung – im Hinblick auf
eine spätere Prämienerhöhung berücksichtigt werden. Ist eine
Ermahnung mit einer solchen Feststellung anfechtbar, muss dies ohne
Weiteres auch für eine Verfügung gelten. Das aktuelle Rechtsschutz-
interesse ist daher gegeben (vgl. bereits Urteil BVGer C-3183/2006
vom 6. Juli 2007 E. 3.6).
Dass die Suva in ihrer Ermahnung vom 11. März 2008 den bereits in
der Verfügung vom 29. Januar 2008 angeführten Sicherheitsmangel
erneut festhält, vermag daran nichts zu ändern. Diesbezüglich wäre
eine Ermahnung nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte es genügt,
in der Verfügung – wie bei Ermahnungen (vgl. EKAS-Leitfaden
Ziff. 5.3.3 f.) – auf die mögliche Sanktion einer Prämienerhöhung
hinzuweisen (vgl. auch nachfolgende E. 2.5.4).
2.4.5 Anzufügen bleibt, dass die Eröffnung des Beschwerdeweges
gegen eine – in einer Verfügung oder in einer Ermahnung getroffene –
Feststellung des Kontrollorgans, dass Vorschriften über die Arbeits-
sicherheit verletzt wurden, auch aus beweisrechtlicher Sicht angezeigt
erscheint, weil zwischen solchen Feststellungen längere Zeit vergehen
kann. Wird eine gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG verfügte Prämien-
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erhöhung angefochten und soll die Beschwerdeinstanz erst in diesem
Verfahren prüfen, ob die einzelnen Feststellungen damals zu Recht
getroffen wurden, können sich Schwierigkeiten ergeben, den rechts-
erheblichen Sachverhalt nachträglich noch festzustellen.
2.5 Die von der Suva vertretene Ansicht, wonach die von einem
Kontrollorgan – in einer Ermahnung oder einer Verfügung – getroffene
Feststellung, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt
wurden, nicht unmittelbar gerichtlich anfechtbar seien, entspricht den
Vorgaben im EKAS-Leitfaden.
2.5.1 Der EKAS-Leitfaden soll wie Verwaltungsverordnungen (zu
welchen bspw. Weisungen, Richtlinien etc. gehören) eine einheitliche,
gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicher-
stellen und ist daher für die Durchführungsorgane grundsätzlich
verbindlich (vgl. vorstehende E. 2.4.2; zu den Verwaltungsverordnun-
gen und deren Berücksichtigung im Gerichtsverfahren siehe BGE 133
V 587 E. 6.1, BGE 133 V 346 E. 5.4.2, je mit Hinweisen, ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 81 Rz. 2.174). Weder eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung noch eine Vollziehungsverordnung
können (allein) Grundlage bilden, um Rechte und Pflichten zu
begründen oder einzuschränken (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 14
N. 11 und 23, § 41 N. 12). Erforderlich wäre zumindest eine auf einer
hinreichend konkreten formell-gesetzlichen Delegationsbestimmung
beruhende Verordnung (vgl. Art. 164 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 14 N. 27 und § 19 N. 38).
2.5.2 Der EKAS wurden keine Rechtsetzungskompetenzen übertra-
gen, welche sie ermächtigen würden, den Rechtsschutz der betrof-
fenen Betriebe einzuschränken (vgl. Art. 85 UVG und Art. 52 ff. VUV),
weshalb nicht zu prüfen ist, ob bzw. in welcher Form eine Ein-
schränkung allenfalls zulässig wäre. Die im EKAS-Leitfaden nicht
vorgesehene Anfechtungsmöglichkeit von Ermahnungen ist für das
Gericht unbeachtlich.
2.5.3 Abweichend von den Musterdokumenten im EKAS-Leitfaden
(vgl. Teil II des Leitfadens S. 81 ff.) sind Ermahnungen, die in einem
späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine Prämienerhöhung nach Art. 92
Abs. 3 UVG berücksichtigt werden können, mit einer Rechtsmittel-
belehrung zu versehen (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG, Art. 35 Abs. 1
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VwVG). Erhebt der ermahnte Betrieb dagegen Einwände, hat das
Kontrollorgan darüber in einem Einspracheentscheid zu befinden (vgl.
auch Urteil BVGer C-640/2008 vom 19. August 2009 E. 5).
2.5.4 Keine präzisen Vorgaben enthält der EKAS-Leitfaden, wie die
Kontrollorgane vorzugehen haben, wenn sie gemäss Art. 62 Abs. 2
VUV auf eine Ermahnung verzichten und direkt mit einer Verfügung
nach Art. 64 Abs. 1 VUV die erforderlichen Massnahmen anordnen.
Der Leitfaden hält lediglich fest, dass auch solche schwerer wiegende
Feststellungen im Rahmen des ausserordentlichen Durchführungsver-
fahrens zu berücksichtigen seien (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.3). Ob das
Kontrollorgan im Anschluss an die Verfügung zusätzlich eine Ermah-
nung zu erlassen hat oder sich auf die in der Verfügung getroffenen
Feststellungen stützen soll, geht aus dem Leitfaden nicht hervor (vgl.
auch Musterdokumente im Teil II des EKAS-Leitfadens S. 70 ff.). Mit
Blick auf das Ziel, dass streitige Sachverhaltsfeststellungen möglichst
frühzeitig überprüft werden sollen, und im Interesse eines raschen und
einfachen Verfahrens, wäre es wünschenswert, wenn die gestützt auf
Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VUV erlassene
Verfügung auch die Elemente einer Ermahnung im Hinblick auf eine
spätere Prämienerhöhung (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.3 f. betreffend
2. und 3. Ermahnung) enthalten würden. Andernfalls wäre in der
Verfügung klarzustellen, dass diese noch keine Feststellung enthält,
dass der Verfügungsadressat Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt
hat, welche im Hinblick auf eine Prämienerhöhung berücksichtigt
werden kann, und dass eine solche Feststellung erst in einer später zu
erlassenden anfechtbaren Ermahnung getroffen würde. Für einen
betroffenen Betrieb muss klar sein, wann bzw. in welchem Verfahren er
eine solche Feststellung des Kontrollorgans bestreiten kann.
2.6 Zu prüfen bleibt, ob auf die Rügen betreffend Ermahnung vom
11. März 2008 eingetreten werden kann, soweit in dieser weitere –
nicht bereits in der Verfügung vom 29. Januar 2008 enthaltene –
Verstösse gegen Arbeitssicherheitsvorschriften angeführt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat nur auf Beschwerden gegen Verfü-
gungen einzutreten, die nicht durch Einsprache anfechtbar sind (vgl.
Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG, Art. 109 in Verbindung mit Art. 105a UVG).
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich vorliegend eine
Rückweisung zum Erlass eines Einspracheentscheides jedoch nicht.
Da, wie soeben festgestellt, Ermahnungen in Bezug auf die Feststel-
lung von Verletzungen der Arbeitssicherheitsvorschriften grundsätzlich
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anfechtbar sind, die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Ermah-
nung vom 11. März 2008 ausdrücklich beantragte, die Vorinstanz sich
in einer Prozesserklärung dazu geäussert hat, die Sache spruchreif ist
und in einem engen sachlichen Zusammenhang zur angefochtenen
Verfügung steht, ist die Ausdehnung des Streitgegenstandes auf eine
ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage zulässig
(vgl. BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen, BGE 130 V 138 E. 2.1).
2.7 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 60 in Verbin-
dung mit Art. 38 ff. ATSG, Art. 49 ff. VwVG) zweifellos erfüllt sind und
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.
In materieller Hinsicht streitig und im Folgenden zu prüfen ist insbe-
sondere, ob die Beschwerdeführerin Arbeitssicherheitsvorschriften
verletzt hat.
3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur
Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnah-
men zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemes-
sen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben
der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforde-
rungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert
werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung
[BauAV], SR 832.311.141).
3.2 Nach unbestrittener Feststellung der Suva arbeiteten Mitarbeiter
der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2008 auf der Baustelle
"F._______" in Y._______ auf einer Absturzhöhe von ca. 5.5 m ohne
Fassadengerüst (oder andere Absturzsicherung).
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestritt zunächst nicht, dass ein Fassa-
dengerüst erforderlich gewesen wäre. Vielmehr machte sie geltend, sie
sei für das Erstellen des Gerüsts gemäss Werkvertrag nicht zuständig.
Ihre Angestellten seien allenfalls lediglich Gerüstbenutzer (Akt. 1, vgl.
auch Akt. 7). In der Replik wird – unter Hinweis auf eine andere Bau-
stelle in Z._______ – vorgebracht, es wäre kein Fassadengerüst erfor-
derlich gewesen. Vielmehr hätte auch eine auf der Deckenschalung
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montierte Absturzsicherung genügt. Eine solche sei nach Fertigstel-
lung der Deckenschalung auch vorgesehen gewesen.
3.2.2 Der 4. Abschnitt im 2. Kapitel der BauAV trägt den Titel Absturz-
sicherungen. Art. 15 und Art. 16 regeln den Seitenschutz, Art. 18
BauAV die Gerüste. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von
3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen (Art. 18
Satz 1 BauAV). Ist das Anbringen eines Seitenschutzes nach Art. 16
oder eines Gerüstes nach Art. 18 technisch nicht möglich oder zu
gefährlich, sind Fanggerüste, Schutznetze oder Seilsicherungen zu
verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19
BauAV). Die Anforderungen an die einzelnen Gerüste sind im
4. Kapitel (Art. 37 ff. BauAV) enthalten.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Anbringen
eines Gerüstes sei technisch nicht möglich oder zu gefährlich
gewesen. Da die Absturzhöhe von 3 m offensichtlich überschritten war,
musste gemäss Art. 18 BauAV ein Fassadengerüst erstellt werden.
Daran vermag auch der Hinweis auf die Baustelle in Z._______ nichts
zu ändern. Wie die Suva in der Duplik ausgeführt hat, wurden dort –
aufgrund der besonderen Bautechnik – die Risiken des zusätzlichen
Auf- und Abbaus des Fassadengerüstes höher eingeschätzt als das
Risiko einer minderwertigen Absturzsicherung während einer be-
schränkten Zeit (Akt. 13 S. 3). Das Argument der Beschwerdeführerin,
dass auf der Baustelle in Z._______ bei einer Absturzhöhe von 6 m
auf ein Fassadengerüst habe verzichtet werden können, weshalb –
aus Gründen der Gleichbehandlung – bei einer Absturzhöhe von nur
5.5 m im vorliegend zu beurteilenden Fall ebenfalls kein
Fassadengerüst hätte verlangt werden dürfen, ist demnach nicht
stichhaltig.
3.2.4 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 81 Abs. 1 UVG grundsätzlich für
alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Adressat
der Unfallverhütungsvorschriften ist – wie aus dieser Bestimmung
sowie aus Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 3 ff. VUV – hervorgeht, in erster
Linie der Arbeitgeber. Überträgt er bestimmte Aufgaben der Arbeits-
sicherheit einem Arbeitnehmer, entbindet dies den Arbeitgeber nicht
von seinen Verpflichtungen (Art. 7 Abs. 2 VUV). Nach Art. 4 Abs. 1
BauAV muss der Arbeitgeber auf jeder Baustelle eine Person bezeich-
nen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zustän-
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dig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
diesbezügliche Weisungen erteilen. Sind an einem Arbeitsplatz
mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung
der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die
notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VUV).
Dass die Beschwerdeführerin gemäss Werkvertrag nicht für das
Erstellen des Gerüstes zuständig war, ist somit unerheblich, was sich
im Übrigen auch aus Art. 3 BauAV ergibt.
Zur Planung von Bauarbeiten hält Art. 3 BauAV – soweit vorliegend
von Bedeutung – folgende Grundsätze fest: Bauarbeiten müssen so
geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrank-
heiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die
notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung
von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können (Abs. 1). Der Arbeit-
geber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur
Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertrags-
abschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die
Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung
seiner Arbeiten zu gewährleisten. Baustellenspezifische Massnahmen,
die nicht bereits realisiert werden, sowie die von den Ergebnissen der
Risikobewertung nach Abs. 1bis abhängenden Massnahmen sind in
den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezi-
fizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Die Massnahmen,
die bereits realisiert werden, sind im Werkvertrag anzumerken
(Abs. 2). Als baustellenspezifische Massnahmen gelten Schutzmass-
nahmen, die von mehreren Unternehmen benützt werden wie Gerüste,
Auffangnetze, Laufstege, Sicherungsmassnahmen in Gräben und
Baugruben sowie Hohlraumsicherungsmassnahmen im Untertagbau
(Abs. 3). Demnach wären die Erforderlichkeit eines Fassadengerüsts
bereits vor Vertragsabschluss zu prüfen und die baustellenspezifische
Massnahme im Vertrag entsprechend zu regeln gewesen.
3.2.5 Indem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmenden auf einer
Absturzhöhe von etwa 5.5 m ohne Fassadengerüst bzw. ohne ent-
sprechende Absturzsicherung arbeiten liess, verletzte sie Vorschriften
zur Unfallverhütung. Die in der Verfügung vom 29. Januar 2008 (und
der Ermahnung vom 11. März 2008) enthaltende Feststellung einer
solchen Pflichtverletzung ist demnach korrekt.
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3.3 In der Ermahnung vom 11. März 2008 wird als weiterer Mangel
angeführt, keiner der anwesenden Mitarbeiter habe einen Schutzhelm
getragen.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, diese Feststellung sei offensicht-
lich falsch. Auf einer der von der Suva eingereichten Fotos seien zwei
ihrer Mitarbeiter zu sehen, wovon der eine einen Helm trage (Akt. 11
S. 2, 4 f. und 9). In der Duplik räumt die Vorinstanz insofern ein Verse-
hen ein, als einer der Mitarbeiter einen Helm getragen habe, weshalb
die Aussage, dass kein Mitarbeiter einen Helm getragen habe, falsch
sei. Obwohl auf dem Fotoblatt nur ein Arbeitnehmer ohne Helm zu
sehen sei, hätten bei der Kontrolle zwei Mitarbeiter der Beschwerde-
führerin keinen Helm getragen. Nur der Lehrling, der nach eigenen
Angaben vom Arbeitgeber dazu verpflichtet worden sei, habe einen
Helm getragen (Akt. 13 S. 4).
3.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunter -
fallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können,
einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 bestimmt zudem, bei welchen Tätig-
keiten in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt
insbesondere bei Hoch- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss
des Rohbaus (Bst. a).
3.3.3 Unbestritten ist, dass die Mitarbeiter auf der Baustelle einen
Schutzhelm tragen mussten und zumindest ein Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin keinen Helm trug. Ob von zwei Mitarbeitern einer
oder von drei Mitarbeitern zwei keinen Helm trugen, ist nicht ent-
scheidend. Auf die diesbezüglich beantragten Beweismassnahmen
kann daher verzichtet werden. Nach Art. 5 BauAV hat nicht nur ein
bestimmter Anteil der in einem Gefahrenbereich tätigen Arbeitnehmer
einen Schutzhelm zu tragen, sondern alle. Daher liegt auch dann ein
Verstoss gegen die Vorschriften zur Unfallverhütung vor, wenn lediglich
ein Arbeitnehmer entgegen Art. 5 BauAV keinen Schutzhelm trägt. Die
in der Ermahnung vom 11. März 2008 enthaltene Sachverhaltsfest-
stellung ist jedoch in dem Sinne zu korrigieren, dass nicht alle der
anwesenden Arbeitnehmer einen Schutzhelm trugen.
3.4 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin
aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Anspruch auf rechtliches
Gehör.
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3.4.1 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet,
Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach
Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleich-
heitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte
ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (BGE 131 I 91
E. 3.4 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, beruhte die unterschied-
liche Beurteilung der beiden Baustellen in Y._______ (F._______) und
in Z._______ durch die Suva auf einem sachlichen Grund, weshalb die
Rüge der rechtsungleichen Behandlung fehlt geht. Da im Zeitpunkt der
Kontrolle durch die Suva nur Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
auf der Baustelle F._______ waren, was in der Replik nunmehr
anerkannt wird (vgl. Akt. 11 S. 5 und 9), wurde die Anordnung vom
29. Januar 2008 folgerichtig nur gegenüber der Beschwerdeführerin
erlassen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich
auch aus den – mit der Replik eingereichten – Fotos einer
Baustellenkontrolle in Aarau nicht schliessen, dass sie von der Suva
rechtsungleich und zum Teil unangemessen streng behandelt wird.
3.4.2 Unbehelflich ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG)
verletzt, weil sie erst nach Erlass der Verfügung eine formelle Ermah-
nung erlassen habe. In dringenden Fällen ordnet das zuständige
Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der
unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, ohne vorgängige Ermahnung
die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an (Art. 62 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VUV). Wie sich der Verfügung vom
29. Januar 2008 entnehmen lässt, wurden die Feststellungen der Suva
und die angeordneten Sofortmassnahmen telefonisch mit dem Ge-
schäftsführer der Beschwerdeführerin besprochen und die betroffenen
Arbeitnehmer angehört. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch
nicht bestritten. Dass in dringenden Fällen lediglich eine mündliche
Anhörung erfolgt, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Art. 29
Abs. 2 BV verleiht nicht den Anspruch, sich in einer bestimmten – von
der betroffenen Person gewünschten – Form zu äussern (vgl. MICHELE
ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 336 f.).
Anzufügen bleibt, dass das Durchführungsorgan nicht verpflichtet ist,
vor Erlass einer Ermahnung – selbst wenn dieser Verfügungscharakter
zukommt –, das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar sind, muss das rechtliche Gehör nicht vor
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Erlass der Verfügung gewährt werden (Art. 42 Satz 2 ATSG). Auf die
von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände hat die Vorinstanz
mit Schreiben vom 15. April 2008 Stellung genommen und ausgeführt,
weshalb sie an der Ermahnung festhalte.
3.5 Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind vorliegend auf Fr. 1'000.- festzulegen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128
V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme
der Suva vom 22. Februar 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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