B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1456/2010
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Rückforderung/Verrechnung), Verfügung vom
26. Januar 2010.
C-1456/2010
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Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1957 geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter
oder Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger, war in den Jahren
1984 bis 1987 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(IVSTA act. 8). Seit dem Jahr 1988 bezieht er Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (unter anderem Zusatz- und Kinderrenten).
Der Versicherte war vom 2. August 1983 bis 14. Februar 1989 mit
Y._______ in erster, vom 6. Oktober 1989 bis 27. April 2000 mit
P._______ in zweiter und ab 12. Mai 2003 mit A._______ in dritter Ehe
verheiratet (IVSTA act. 84). Mit P._______ hatte der Versicherte drei ge-
meinsame Kinder: D._______, geboren am 14. Juli 1990, K._______, ge-
boren am 23. April 1996 und U._______, geboren am 20. Oktober 1997
(IVSTA act. 84).
B.
Infolge Wohnsitzwechsels vom 11. Dezember 2007 in die Türkei übermit-
telte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z._______ am 17. Juli
2008 die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (IV-Stelle
ZH act. 27 – 1/1).
C.
Mit Urteil vom 19. Juni 2008 des Familiengerichts in I._______ wurde die
elterliche Gewalt der gemeinsamen Kinder D._______, K._______ und
U._______ dem Versicherten entzogen und der Mutter übertragen (IVSTA
act. 76).
Mit Schreiben vom 22. August 2008 ersuchte die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK den Versicherten, eine Kopie des Scheidungsurteils
zuzusenden. Gemäss dem Meldeamt Z._______ sei er geschieden
(IVSTA act. 60). Am 22. August 2008 stellte der Versicherte einen Antrag
auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf sein persönliches Bankkonto
(IVSTA act. 62).
Mit Schreiben vom 15. September 2008 übermittelte der Versicherte der
SAK das gewünschte Scheidungsurteil (eingegangen bei der SAK am
3. Oktober 2008). Gemäss diesem wurde die Ehe zwischen dem Versi-
cherten und P._______ (nachfolgend: Ex-Gattin) am 25. April 2000 ge-
schieden (IVSTA act. 69 und 72).
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Am 21. August 2009 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, die Rente
müsse aufgrund der im Jahr 2000 erfolgten Scheidung, die nicht gemel-
det worden sei, neu berechnet werden (IVSTA act. 85).
D.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wurde die Invalidenrente des Versi-
cherten infolge der Zivilstandsänderung neu berechnet. Die vom Ehepaar
während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen
wurden geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. Die vom
1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2007 zu Unrecht ausbezahlte Zusatz-
rente für die Ehefrau wurde mit der Invalidenrente verrechnet (IVSTA act.
109).
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Meldepflicht nicht
bewusst verletzt zu haben. Seit dem Jahr 2000 sei er geschieden und seit
2003 wiederverheiratet. Seine Kinder lebten seit Mai 2009 bei seiner Ex-
Gattin in der Schweiz (BVGer act. 1).
F.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 8. April 2010 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt
(BVGer act. 3, 5).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Sie wies darauf hin, dass die Verrechnung der zu Unrecht ausbe-
zahlten Zusatzrente der bisherigen Ehefrau nicht aufgrund des Verhaltens
des Beschwerdeführers erfolgt sei, sondern in Anwendung von Art. 25
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Der Beschwerdeführer
habe sich am 27. April 2000 von seiner Ex-Gattin P.________ scheiden
lassen, weshalb die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Recht mit der
Verfügung vom 26. Januar 2010 bis fünf Jahre zurückliegend, d.h. bis
zum 1. Februar 2005, verrechnet worden seien (BVGer act. 11).
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Seite 4
H.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin ging der Kostenvorschuss von
Fr. 300.- am 18. August 2010 ein (BVGer act. 12, 15).
Mit Verfügung vom 21. September 2010 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen (BVGer act. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
26. Januar 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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Seite 5
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
2.3.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb
das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Ab-
kommen) zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind
die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige
und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staats-
angehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzge-
bung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertrags-
partei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll
nichts anderes bestimmen. Da das Abkommen insbesondere bezüglich
der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung anwendbar ist
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Seite 6
(Art. 1 Ziff. 1 Bst. B), ist auf den vorliegenden Sachverhalt demnach das
schweizerische Recht anwendbar.
3.
Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die
bezogene Zusatzrente mit der Invalidenrente verrechnet hat, indem sie
die Rentenzahlungen herabgesetzt hat.
3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung hatten rentenberechtigte verheiratete Personen, die
unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten,
Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein
Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zustand. Aufgrund der 4. IV-
Revision, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat, wurde diese Bestimmung
aufgehoben und für laufende Zusatzrenten eine Besitzstandswahrung
vorgesehen (vgl. Bst. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom
21. März 2003 [4. IV-Revision] AS 2003 3852). Mit der am 1. Januar 2008
in Kraft getretenen 5. IV-Revision wurde auch die Besitzstandswahrung
aufgehoben (vgl. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober
2006 AS 2007 5146).
In Berücksichtigung der genannten Bestimmungen hat der Beschwerde-
führer ab Datum der Scheidung im Jahr 2000 keinen Anspruch mehr auf
eine Zusatzrente.
3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun-
gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist somit grundsätzlich verpflichtet, die seit der
Scheidung zu Unrecht bezogenen Leistungen bzw. die Ehegattenzusatz-
rente zurückzuerstatten.
3.3. Nachfolgend ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Rückforde-
rungsanspruch verwirkt ist (BGE 111 V 135 E. 3b, Urteil BGer I 1023/06
vom 12. Februar 2007 E.3.2, Urteil BGer C 17/03 vom 2. September
2003, publiziert in SVR 2004 ALV Nr. 5, E. 4.1).
3.3.1. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung von der Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätes-
tens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein-
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Seite 7
zelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Wird der Rückerstattungsan-
spruch aus einer strafbaren Leistung hergeleitet, für welche das Straf-
recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge-
bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder gehemmt noch unterbro-
chen werden (BGE 117 V 208 E. 3a).
3.3.2. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen,
in dem der Versicherer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksam-
keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rücker-
stattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall er-
heblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück-
forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass ge-
genüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil
BGer 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1, BGE 111 V 14 E. 3).
Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen
möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch un-
vollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemes-
sener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist
auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutba-
rem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande ge-
wesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht
werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt in jedem Fall,
wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der
Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für weitere Abklärung zuge-
standen würde (BGer 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1, BGE
133 V 579 E. 5.1). Die Fristen können grundsätzlich nur durch Erlass ei-
ner Verfügung gewahrt werden.
3.3.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das ge-
wünschte Scheidungsurteil der SAK mit Schreiben vom 15. September
2008 übermittelt hat (eingegangen bei der SAK am 3. Oktober 2008).
Seit dem 3. Oktober 2008 hatte die Vorinstanz daher zweifellos Kenntnis
von der Scheidung des Beschwerdeführers, weshalb die einjährige Ver-
wirkungsfrist am 4. Oktober 2008 zu laufen begonnen hat. Die Verwir-
kungsfrist ist demnach am 4. Oktober 2009 abgelaufen. Damit ist der
Rückforderungsanspruch verwirkt.
C-1456/2010
Seite 8
3.4. Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVG, SR 831.10) ist die Verrechnung von Rückforde-
rungen mit fälligen Leistungen zulässig, sofern dadurch nicht in das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten eingegriffen
wird (BGE 131 V 249 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall ist die Verrechnung der vom Beschwerdeführer un-
rechtmässig bezogenen Leistungen mit den fälligen Leistungen der Vor-
instanz nicht zulässig, da der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz
aufgrund der Verwirkung erloschen ist.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die
Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
26. Januar 2010 betreffend die Verrechnung der zu Unrecht ausbezahlten
Ehegattenzusatzrente aufzuheben ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Be-
schwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art.
63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der bereits geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstat-
ten.
4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 26. Januar
2010 wird betreffend die Verrechnung der zu Unrecht ausbezahlten Ehe-
gattenzusatzrente aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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