B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1456/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
C-1456/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. Dezember 2014 stellte der gambische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1993; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizer Ver-
tretung in Dakar/Senegal ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für ei-
nen Besuch von 90 Tagen bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Lebens-
gefährten, einem Bruder des Gesuchstellers mit britischer Staatsangehö-
rigkeit. Mit am 30. Dezember 2014 eröffneter Formular-Verfügung vom
18. Dezember 2014 wies die Vertretung das Gesuch ab, da die Absicht des
Gesuchstellers, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu ver-
lassen, nicht habe festgestellt werden können.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2015
Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz
Einsicht in die vom Gesuchsteller bei der Schweizer Vertretung eingereich-
ten Unterlagen und liess durch das Amt für Migration des Kantons Aargau
weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Mit Entscheid vom
17. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der wirtschaftlichen und politi-
schen Lage in Gambia sowie der persönlichen Situation des Gesuchstel-
lers in seinem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht
gesichert.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2015 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller.
Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, die negative Einschätzung der
allgemeinen Lage in Gambia durch die Vorinstanz sei unzutreffend. Viel-
mehr sei Gambia für afrikanische Verhältnisse ein politisch und wirtschaft-
lich stabiles Land. Es gebe auch keine zahlenmässig bedeutsame
Diaspora in der Schweiz, so dass nicht von einem bereits vorhandenen
Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Einzig der Bruder des Ge-
suchstellers lebe in der Schweiz. Es treffe zu, dass der Gesuchsteller jung,
unverheiratet und kinderlos sei. Allerdings arbeite er seit mehreren Jahren
in einem angesehenen Beruf zu einem für die örtlichen Verhältnisse guten
Lohn. Seine beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien daher ge-
festigt. Würde er die Emigration anstreben, wäre seine Reise nach Gross-
britannien (ehemalige Kolonialmacht Gambias mit einer bedeutenderen
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Diaspora als die Schweiz) im Jahre 2009 die geeignetere Gelegenheit ge-
wesen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. April 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art.
37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
C-1456/2015
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3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines gambischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE
135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Be-
fugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.4 und 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
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(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009
[konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2
Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des be-
treffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitglied-
staat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visum-
pflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten
auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Gam-
bia in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
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nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu
sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine
Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der ge-
suchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Die wichtigsten Zweige der Wirtschaft Gambias sind der Tourismus
und die Landwirtschaft. Einen bedeutenden Teil des Bruttoinlandprodukts
machen auch Unterstützungsleistungen aus dem Ausland aus, darunter
Überweisungen von Emigranten. Letztere trugen im Jahre 2012 beinahe
12 % zum Bruttoinlandprodukt des Landes bei. Der Tourismus erlebte im
Jahre 2014 wegen der Ebola-Epidemie einen empfindlichen Einbruch, ob-
wohl in Gambia selbst keine Krankheitsfälle aufgetreten sind. Die export-
orientierte Landwirtschaft war in den letzten Jahren von wetterbedingten
Ertragseinbussen betroffen. Der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt,
beträgt mehr als 50 % (Zahlen variieren zwischen 48 % und 60 %). Das
Brutto-Nationaleinkommen (GNI) pro Kopf betrug 2014 laut Weltbank rund
USD 440. Gemessen an der Gesamtbevölkerung weist Gambia denn auch
eine der höchsten Emigrationsraten Afrikas in Richtung EU auf, wobei sich
die Anzahl von 2013 zu 2014 vervierfacht hat. Viele der Emigrationswilligen
wagen die Überfahrt übers Mittelmeer nach Italien, wo Gambia zahlenmäs-
sig an 6. Stelle der Herkunftsländer figuriert (2015, Stand Ende August;
2014: unter den 10 wichtigsten Herkunftsländern). Die ohnehin politisch
schwierige Situation in dem autoritär regierten Land wurde nach einem
Putschversuch am 30. Dezember 2014 weiter verschärft (Repression,
Menschenrechtslage). Als Folge dieser Entwicklung stellte die EU, die der
grösste internationale Geldgeber ist, ihre Unterstützungsleistungen für das
Land vorerst ein (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaerti-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder
A-Z > Gambia [Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Juli 2014]; Afrikanische
Entwicklungsbank, > Countries > Gambia [Gambia Econo-
mic Outlook 2015]; Internationale Organisation für Migration IOM,
> Press Room > News > Migrant, Refugee Arrivals by Sea
Surpass a Record 430,000 [11. September 2015]; Amnesty International,
> Countries > Gambia [Gambia: Sharp deterioration of
human rights in 21st year of President Jammeh's rule, 22. Juli 2015]; Hu-
man Rights Watch, > Countries > Gambia [Press Release
September 17, 2015: Gambia: Two Decades of Fear an Repression > Re-
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port "State of Fear: Arbitrary Arrests, Torture, and Killings", S. 15]; Welt-
bank, > Data > by Country > Gambia, The > GNI per
capita. Alle Websites besucht am 18. September 2015).
7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Gambia allgemein als hoch einschätzt. Zudem hat sich die Situation seit
der Beurteilung durch die Vorinstanz weiter verschärft. Die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur Wirtschaftslage zeichnen
zwar ein anderes Bild, stammen allerdings aus Quellen des gambischen
Regimes, deren Glaubwürdigkeit als geringer einzuschätzen ist als dieje-
nige aussenstehender und unabhängiger Beobachter.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal-
tens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den 22-jährigen, unverheira-
teten und kinderlosen Bruder des Lebensgefährten der Beschwerdeführe-
rin. Er lebt bei seiner Mutter. Er steht seit der Saison 2008/2009 unter Ver-
trag bei einem Fussballclub der 1. Division des Gambischen Fussballver-
bandes. Der eingereichte Vertrag datiert vom 16. Dezember 2014 und gilt
für drei Jahre. Der Verdienst beträgt GMD 2'000 pro Monat (knapp
CHF 50). Gemäss Bestätigung des Fussballclubs vom 16. Dezember 2014
ist dieser mit einer dreimonatigen Abwesenheit des Gesuchstellers – vom
1. Februar bis 5. Mai 2015 – einverstanden.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Gesuchsteller
aufgrund der gefestigten beruflichen Situation in einer für gambische Ver-
hältnisse privilegierten wirtschaftlichen Lage befinde. Nach seiner Rück-
kehr könne er zu seinem Fussballclub zurückkehren. Da ein erneuter Be-
such in der Schweiz nicht absehbar sei, hätten sie ein Visum für die Maxi-
maldauer von 90 Tagen beantragt; ein kürzerer Aufenthalt oder ein auf die
Schweiz beschränktes Visum wäre allerdings auch möglich. Der Gesuch-
steller sei im Jahre 2009 mit der gambischen Fussballnationalmannschaft
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nach Grossbritannien gereist und fristgerecht wieder in seine Heimat zu-
rückgekehrt. Würde er eine Emigration beabsichtigen, hätte sich eine
Reise in die ehemalige Kolonialmacht besser dazu geeignet, da sich dort
eine grössere Diaspora befinde.
7.3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Begründung festhielt, sind beim
Gesuchsteller keine familiären oder sozialen Verpflichtungen erkennbar,
die ihn nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Seine berufliche
Situation ist jedoch seit mehreren Jahren stabil und bietet ihm, wie die Be-
schwerdeführerin ausführt, eine privilegierte Stellung mit einem für die ört-
lichen Verhältnisse über dem Durchschnitt liegenden Einkommen. Die be-
rufliche Verankerung sowie der Umstand, dass der Gesuchsteller die Aus-
landreise 2009 nicht zur Emigration genutzt hat, obwohl sein Bruder da-
mals noch in Grossbritannien lebte, scheint auf den ersten Blick tatsächlich
die Prognose bezüglich der Wiederausreise zu begünstigen. Allerdings war
der Beschwerdeführer zu jener Zeit erst 16 Jahre alt. Heute hingegen ist er
ein selbständiger junger Erwachsener und gehört aufgrund seines Alters
zur Kerngruppe emigrationswilliger Personen. Zu berücksichtigen ist auch,
dass sich die allgemeine Situation in Gambia seit Anfang dieses Jahres
deutlich verschlechtert hat, was den Emigrationsdruck möglicherweise
auch beim Gesuchsteller zusätzlich erhöht.
7.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts der allgemeinen Lage in
Gambia und seiner individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu be-
anstanden. An dieser Beurteilung vermag auch eine zeitliche oder räumli-
che Beschränkung des Visums auf die Schweiz (zu den möglichen, hier
nicht vorliegenden Gründen vgl. E. 5.2), wie sie die Beschwerdeführerin
vorschlägt, nichts zu ändern.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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