B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1461/2012
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Israel),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss);
Einspracheentscheid der SAK vom 29. Februar 2012.
C-1461/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass auf Antrag von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin), geboren G._______, wohnhaft und verheiratet in
Israel, die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) am 14. Januar 1998 die Aufnahme in die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 1984
bestätigte (act. SAK/2),
dass die Versicherte während der laufenden Beitragsjahre jeweils viertel-
jährlich Akontozahlungen leistete und die Beiträge – einschliesslich für die
Jahr 2008 und 2009 – jeweils fristgerecht bezahlte (act. SAK/24),
dass die SAK der Versicherten am 14. Februar 2011 die Beitragsver-
fügung für das Jahr 2010 zukommen liess (act. SAK/32) und der Konto-
stand gemäss beiliegendem Kontoauszug vom 18. Februar 2011 einen
Saldo von Fr. 751.65 zu Lasten der Versicherten aufwies (act. SAK 31),
dass die Versicherte bzw. ihr Ehemann mit Brief vom 10. März 2011
anmerkte, dass sie die dreissigtägige Zahlungsfrist nicht einhalten könne
und um einen vierzigtägigen Zahlungsaufschub bei der SAK ersuchte
(act. SAK/33),
dass die SAK den ausstehenden Rechnungsbetrag für das Beitragsjahr
2010 in der Höhe von Fr. 751.65 am 29. April 2011 erstmals einmahnte
und der Versicherten eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährte (act.
SAK/35),
dass die Versicherte mit Faxschreiben vom 9. Mai 2011 den Erhalt der
nicht eingeschriebenen Mahnung vom 29. April 2011 bestätigte und eine
Ratenzahlung am 1. Juni 2011 (Fr. 46.05), 1. September 2011 (Fr.
352.80) und 1. Dezember 2011 (Fr. 352.80) versprach (act. SAK/36),
dass die SAK mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (datiert mit dem Stempel
der SAK vom 7. Februar 2012) auf das Faxschreiben der Versicherten
vom 9. Mai 2011 (act. SAK/36) Bezug nahm und ihr mitteilte, dass nach
Abzug der Zahlung vom 1. Juni 2011 von Fr. 46.05 ein offener Saldo von
Fr. 705.60 und – nach Abzug der Zahlung vom 1. September 2011 von Fr.
352.80 ein offener Saldo von 352.80 bestehe, sodass am 1. Dezember
2011 noch Fr. 352.80 zu bezahlen seien (act. SAK/48),
dass die SAK mit eingeschriebenem Brief vom 30. Juni 2011 [SAK-
Zeichen C._______] und gemäss beiliegendem Kontoauszug vom 30.
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Juni 2011 [SAK-Zeichen D._______] die ausstehenden
Beitragszahlungen für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 751.65 ein
zweites Mal bei der Versicherten einmahnte, andernfalls drohe bei
Nichtzahlung der Beiträge der Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung (act. SAK/37, 38),
dass die Versicherte mit Schreiben vom 17. Juli 2011 (act. SAK/39, datiert
mit dem Eingangsstempel der SAK vom 2. September 2011) den Erhalt
von zwei eingeschriebenen “Mahnbriefen“ bestätigte (Brief vom 11. Mai
2011, SAK-Zeichen E._______ [act. SAK 48] und Brief vom 6. Juli 2011,
SAK-Zeichen F._______ [ist weder in den SAK-Akten noch in den
Beschwerdeakten dokumentiert]),
dass die Versicherte in ihrem Schreiben darauf hinwies, dass bereits am
11. Juli 2011 die zugesagte Teilzahlung von Fr. 46.05 überwiesen worden
sei und – wie bereits in ihrem Faxschreiben vom 9. Mai 2011 (act.
SAK/33) erwähnt – sie je Fr. 352.80 am 1. September und 1. Dezember
2011 bezahlen werde (act. SAK/39),
dass die SAK mit eingeschriebener Verfügung vom 19. Januar 2012,
zugestellt an das Domizil der Versicherten in Israel, die Versicherte aus
der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aus-
schloss, weil Letztgenannte – trotz zweimaliger Mahnung – den Beitrags-
zahlungen für 2010 nicht fristgerecht nachgekommen sei (act. SAK/40),
dass die Versicherte am 1. Februar 2012 auf postalischem Weg und
eingeschrieben gegen die Ausschlussverfügung Einsprache erhob und
darlegte, dass sie die vierte Quartalszahlung für das Jahr 2010 in der
Höhe von Fr. 352.80 im Dezember 2011 deshalb nicht beglichen habe,
weil ihr Freund namens B._______, der in Zürich jeweils die Zahlungsan-
weisungen für sie über Internet erledige, zu dieser Zeit in Israel seine
kranke Mutter gepflegt habe (act. SAK/50),
dass die Versicherte sinngemäss bemängelte, dass die Aus-
schlussverfügung der SAK “ungerecht“ und unverhältnismässig sei, da
sie für die einmalige, verspätete Zahlung des ausstehenden Teilbetrages
nicht ursächlich sei und sie seit rund 20 Jahren ihren Zahlungs-
verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen sei (act. SAK/50),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Februar 2012 die Einsprache
der Versicherten vom 1. Februar 2012 mangels Zahlung der Beiträge
2010 in der Höhe von Fr. 352.80 abwies und anmerkte, dass von einem
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Ausschluss nur dann abgesehen werden könne, wenn die ausstehenden
Beiträge weniger als Fr. 30.- betragen würden (act. SAK/55),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
14. März 2012 (Datum Postaufgabe) anfocht und sinngemäss beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben,
dass sie geltend machte, sie sei einzig der letzten Quartalszahlung vom
Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 352.80 aus “technischen, privaten
Gründen“ nicht nachgekommen und deshalb der Ausschluss wegen einer
einzigen nichtbezahlten “Quartalszahlung“ ihrer Ansicht nach sehr “streng
und ungerecht“ sei (act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. April 2012, die der
Beschwerdeführerin mit Datum 4. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht
worden ist (act. 4), die Abweisung der Beschwerde beantragte - unter
Hinweis auf den Sachverhalt und die bereits bekannt gegebenen ge-
setzlichen Bestimmungen (act. 3),
dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz das Mahnverfahren aus
dem Grund eingeleitet worden sei, weil die Quartalszahlungen, die von
Gesetzes wegen nicht vorgesehen, jedoch möglich seien, nach Über-
schreiten der dreissigtägigen Frist seit Zustellung der Beitragsverfügung
teilweise ausstehend gewesen seien (act. 3),
dass die Vorinstanz auf die schriftliche Zusage der Beschwerdeführerin
vom 9. Mai 2012 [act. SAK/33] verwies und der Beschwerdeführerin mit
zweiter Mahnung vom 30. Juni 2011 – unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1
Bst. a VFV – der Ausschluss angedroht worden sei, falls das Total der
Beiträge für das Jahr 2010 nicht bis spätestens 31. Dezember 2011 be-
zahlt werde (act. 3),
dass nach Ansicht der Vorinstanz der Beschwerdeführerin spätestens mit
Erhalt der zweiten Mahnung bewusst gewesen sein musste, dass auch
eine einzige fehlende Quartalszahlung per 31. Dezember 2011 zum Aus-
schluss führen würde (act. 3),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 13. Mai 2012 unter anderem
geltend machte, das Mahnverfahren sei bereits eingeleitet worden, bevor
sie in Zahlungsverzug geraten sei, der Ausschluss sei zudem zwar recht-
lich korrekt, aber menschlich nicht annehmbar und in Berücksichtigung
ihrer Vorauszahlungen kleinlich, sie habe die Drohung des Ausschlusses
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nur als Erinnerung aufgefasst und sei auch aufgrund der in den
Mahnungen zitierten Verzugszinsen davon ausgegangen, eine verspätete
Zahlung sei möglich (act. 5),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 24. Mai 2012 an ihren Anträgen
festhielt und ausführte, ausschlaggebend sei, dass bis zum 31.
Dezember des Jahres, in welchem die Verfügung erlassen worden sei
(recte wohl: bis zum 31. Dezember des dem Beitragsjahr folgenden
Kalenderjahres; vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[VFV, SR 831.1]) sämtliche Beiträge inkl. Verwaltungskostenbeitrag
beglichen seien, was von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten
worden sei (act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni
2012 die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte und den
Schriftenwechsel abschloss (act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse zuständig ist
und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so
insbesondere auch die SAK,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]),
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach
der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs.
1 VwVG),
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dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 nicht
eingeschrieben an die Zustelladresse der Beschwerdeführerin in Israel
zugestellt worden ist, die Vorinstanz den ihr obliegenden Nachweis des
Eröffnungszeitpunkts nicht erbracht und die Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeeinreichung in ihrer Vernehmlassung auch nicht bestritten
hat,
dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist einge-
halten und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, sodass auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass während des Beitragsjahres Versicherte periodisch Akonto-
zahlungen leisten können (Art. 14a der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[VFV, SR 831.1]),
dass gemäss Art. 14b Abs. 2 VFV die Ausgleichskasse die für das
Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des
Folgejahres mittels Verfügung festsetzt und – falls die versicherte Person
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Akontozahlungen zu leisten –
den Ausgleich vornimmt,
dass gemäss Art. 14b Abs. 3 VFV die versicherte Person die Beiträge
bzw. den Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu be-
zahlen hat,
dass gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versicherte Personen,
die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Ver-
sicherung ausgeschlossen werden,
dass der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt und es daher uner-
lässlich ist, dass der oder die Betroffene, wenn ihm/ihr der Ausschluss
droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem
Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97
E. 2c),
dass der Ausschluss zu erfolgen hat, wenn die versicherte Person die für
das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des
folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VFV),
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dass hiervon einzig dann abzusehen ist, wenn die rechtzeitige Ent-
richtung der Beiträge infolge höherer Gewalt nicht erfolgen kann oder die
Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4
VFV),
dass ein Ausschluss voraussetzt, dass das Mahnverfahren gemäss Art.
17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV korrekt durchgeführt worden ist, dass
also bei Nichtleistung innert 2 Monaten nach Eröffnung der Bei-
tragsverfügung unter Ansetzung einer Nachfrist ein erstes Mal gemahnt
wird und anschliessend mit eingeschriebenem Brief eine zweite Mahnung
erfolgt, in der auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wird,
dass aufgrund der Aktenlage das Vorgehen der Vorinstanz im Zuge des
Mahnverfahrens nicht zu beanstanden ist, die Beschwerdeführerin recht-
zeitig über die Höhe der ausstehenden Beiträge, die Frist zur Bezahlung
derselben und die Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Bezahlung in
Kenntnis gesetzt wurde und die Vorinstanz somit rechtmässig gehandelt
hat,
dass vorliegend aufgrund der Akten feststeht und von der Beschwerde-
führerin auch nicht bestritten wird, dass der geschuldete AHV/IV-Beitrag
für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 352.80 bis zum 31. Dezember 2011
nicht geleistet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 13. Mai 2012 selbst
einräumte, den Mahnungen keine weitere Beachtung geschenkt und den
drohenden Ausschluss als “[Zahlungs-]Erinnerung“ aufgefasst zu haben,
mit der Begründung, dass ein einzig geschuldeter Teilbetrag nicht
entscheidend ins Gewicht fallen und einen Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung rechtfertigen könne, da sie in der Vergangenheit die
Beiträge sogar im Voraus geleistet habe (act. 5),
dass sie nach Erhalt der Mahnungen daher keine Notwendigkeit gesehen
habe, von der Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs Gebrauch zu
machen (vgl. Artikel 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; act. 5),
dass die Beschwerdeführerin erklärte, auch wegen erwähnter Verzugs-
zinsen, die sie zu zahlen bereit sei, davon ausgegangen zu sein, die Bei-
träge zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen zu können und damit nicht
den angedrohten Ausschluss zu bewirken (act. 5),
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dass die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge für das Jahr 2010
einschliesslich der Verwaltungskosten einmahnte, jedoch zu keiner Zeit
Verzugszinsen verfügt hatte,
dass von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass ihr auf-
grund “privater, technischer" Umstände [im Sinne einer höheren Gewalt]
die fristgerechte Überweisung in die Schweiz nicht möglich gewesen sei
(act. 1 und 5),
dass die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab
1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2012, Rz. 3031 und 3032), die höhere
Gewalt als Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Revolutionen und
Kriege umschreibt und keine dieser Situationen im vorliegenden Fall
zutrifft,
dass gemäss der Wegleitung (Rz. 3034) nicht als höhere Gewalt
Umstände gelten, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Ver-
sicherten beziehen (Krankheit, Geldschwierigkeiten, usw.),
dass die Beschwerdeführerin in der Einsprache die "privaten, techni-
schen" Umstände damit begründete, dass ihre Bezugsperson in Zürich
wegen eines Krankheitsfalls in deren Familie längere Zeit in Israel geweilt
habe und deshalb die Zahlung vom 1. Dezember 2011 nicht habe aus-
lösen können (SAK 50),
dass ein Fremdverschulden bzw. “private, technische" Gründe (act. 1)
nicht unter den Begriff der "höheren Gewalt" subsumiert werden können
und es auch keinen erheblichen Hinderungsgrund darstellt, die
geschuldeten Beiträge auf anderem Weg (beispielsweise durch Post-
oder Bankanweisung, Lastschriftenverfahren, Dauerauftrag, Fedex etc.)
anstatt via online-banking zu überweisen,
dass sich die Beschwerdeführerin Unterlassungen der von ihr beauf-
tragten Hilfsperson anzurechnen lassen hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib
69 E. 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 125),
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dass weder Gesetz noch Verordnung ein Absehen von der Rechtsfolge
des Ausschlusses aus der Versicherung aus "Billigkeitsgründen"
vorsehen,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufgrund des in der zweiten
Mahnung erwähnten Verzugszinses davon ausgehen durfte, die
geschuldeten Beiträge verspätet leisten zu dürfen, zumal die Mahnung
nur den Hinweis enthält, dass auch die nicht-rechtzeitige Leistung von
Verzugszinsen zum Ausschluss führen könne, und die Rechtsfolgen
vorliegend unmissverständlich angedroht worden sind,
dass lediglich ein Zahlungsaufschub gewährt werden kann, wenn der Ver-
sicherte glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet,
sofern sich der Beitragspflichtige verpflichtet, die erste Zahlung sofort zu
leisten und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Ab-
schlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet
werden können (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101),
dass die Beschwerdeführerin nicht von der Möglichkeit des Zahlungsauf-
schubs Gebrauch machte,
dass unter diesen Umständen feststeht, dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin gesetzeskonform aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen hat und in casu auch keine (privaten) Gründe oder
Ausnahmen bestehen, die vom Ausschluss absehen liessen, auch wenn
diese Rechtsfolge vorliegend unbefriedigend bzw. aus der Sicht der
Beschwerdeführerin stossend erscheinen mag,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 14. März 2012 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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