Abtei lung III
C-146/2007, C-304/2007, C-306/2007, C-307/2007, C-309/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. April 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer; Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Longauer.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
im eigenen Namen und als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 bis 5,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
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T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 bulgarische Staatsangehörige sind, dem Mu-
sik- und Tanzensemble "G._______-Band" angehören und teilweise seit mehre-
ren Jahren Engagements in der Schweiz wahrnehmen,
dass sie anlässlich einer am 7. Dezember 2006 im Auftrag des Migrationsamtes
des Kantons Thurgau im Restaurant H._______, Kreuzlingen, durchgeführten
Kontrolle bei der Arbeit angetroffen wurden,
dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 – wie nachfolgende Ermittlungen ergaben –
seit dem 1. Dezember 2006 regelmässig im kontrollierten Lokal aufgetreten wa-
ren, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligungen zu sein,
dass die Vorinstanz am 12. Dezember 2006 gegen die Beschwerdeführer 1 bis 5
wegen grober Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen je
eine auf zwei Jahre bemessene Einreisesperre verhängte,
dass der Beschwerdeführer 6, der Agent der G._______-Band, am 6. Januar
2007 im eigenen Namen und als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Rechts-
mittel gegen die vorgenannten Verfügungen einlegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren mit Zwischenver-
fügung vom 8. Februar 2007 vereinigte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. März 2007 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer 6 in einer Eingabe vom 20. März 2007 replizierte,
dass auf die Vorbringen der Parteien, soweit erheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen wird,
und zieht in Erwägung:
dass Einreisesperren des BFM mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20],
Art. 31 bis 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [VGG, SR 173.32]),
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. des
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass die eidgenössische Behörde gegen Ausländer, die sich grobe Zuwider-
handlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zu Schulden kom-
men lassen, eine Einreisesperre von bis zu drei Jahren Dauer verhängen kann
(Art. 13 Abs. 1 ANAG),
3dass ein ausländischer Staatsangehöriger ohne Niederlassungsbewilligung eine
unselbständige Erwerbstätigkeit erst aufnehmen und vom Arbeitgeber zur Auf-
nahme dieser Erwerbstätigkeit erst zugelassen werden darf, wenn ihm der Auf-
enthalt zum Stellenantritt bewilligt wird (Art. 3 Abs. 3 ANAG),
dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 im Zeitraum vom 1. bis 7. Dezember 2006 ei-
ner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Musiker in einem Restaurant nachge-
gangen sind, ohne im Besitz der dazu notwendigen Bewilligung zu sein,
dass Stellenantritt ohne Bewilligung als Fernhaltegrund der groben Zuwider-
handlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1
ANAG gilt,
dass zu prüfen bleibt, ob die Einreisesperre in rechtskonformer Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist, wobei der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit im Vordergrund steht,
dass ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse daran besteht, der
ausländerrechtlichen Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis ge-
genüber fehlbaren Ausländern Nachachtung zu verschaffen,
dass die Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt am 10. November
2006 ein erstes Mal ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für Dezember
2006 eingereicht haben, welches am 14. November 2006 wegen der Grösse der
Formation abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführer das Gesuch am 27. November 2006 erneuert haben
(Eingang beim Migrationsamt am 29.11.06), worauf ihnen am 1. Dezember 2006
per E-Mail mitgeteilt wurde, zwei Mitglieder der Gruppe hätten die maximal zu-
lässige Aufenthaltsdauer bereits erreicht, und der G._______-Band könne keine
Bewilligung erteilt werden,
dass die betroffenen Gruppenmitglieder in dieser Angelegenheit zusammen mit
dem Wirt des Lokals noch am selben Tag am Schalter des Migrationsamtes
Thurgau erschienen,
dass den Anwesenden bei dieser Gelegenheit unter ausdrücklichem Hinweis auf
das Verbot einer Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung mitgeteilt wurde, die Aus-
stellung einer solchen auf den gewünschten Termin hin sei ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer 6, der sich am Nachmittag des 1. Dezember 2006
beim Migrationsamt des Kantons Thurgau telefonisch betr. Arbeitsaufnahme der
Petar-Band erkundigte, dieselbe Auskunft erhielt,
dass die Beschwerdeführer 1 bis 5 die Auskunft des Migrationsamtes ignoriert
und die Arbeit noch am gleichen Abend aufgenommen haben, weshalb ihnen ein
vorsätzlicher Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen vorgehalten
werden muss,
dass dieses Fehlverhalten durch die aus der Sicht der Beschwerdeführer irrtüm-
liche Verweigerung der Bewilligung und die erwartete Korrektur nicht entschei-
dend relativiert werden kann,
dass deshalb auch aus spezialpräventiven Gründen eine Fernhaltung der Be-
schwerdeführer 1 bis 5 im öffentlichen Interesse liegt,
4dass die Beschwerdeführer über die mit einer Einreisesperre üblicherweise ver-
bundenen Einschränkungen hinaus keine spezifischen Interessen geltend ma-
chen, die durch die verhängten Massnahmen berührt wären,
dass deshalb die auf zwei Jahre bemessenen Einreisesperren als verhältnis-
mässige und angemessene Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung
erscheinen,
dass sich somit die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig erweisen (Art.
49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde-
führer (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 5
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden den Beschwerde-
führern auferlegt. Sie sind durch den am 12. Februar 2007 geleisteten Ko-
stenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Mitteilung an:
- die Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf J. Longauer
Versand am: