Abtei lung II I
C-1462/2009/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
BVG, Zwangsanschluss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1462/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Y._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im
Folgenden: Vorinstanz) am 10. September 2007 mitteilten, der mit der
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgeschlossene BVG-
Anschlussvertrag sei per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden (act.
1),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
15. Oktober 2007 aufforderte, bis zum 27. Dezember 2007 einen
gültigen Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung einzureichen,
ansonsten sie der Stiftung Auffangeinrichtung zwangsweise ange-
schlossen werde (act. 2),
dass die Beschwerdeführerin auf diese Mitteilung nicht reagierte,
weshalb die Vorinstanz das Anschlussverfahren einleitete und der
Beschwerdeführerin am 9. Januar 2008 erneut Gelegenheit gab, den
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu belegen, ansonsten der
Zwangsanschluss unter Kostenfolge verfügt werde (act. 4),
dass die Beschwerdeführerin auch auf dieses Schreiben nicht re-
agierte,
dass die Vorinstanz daher die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
13. Februar 2009 rückwirkend per 1. Januar 2007 zwangsweise
angeschlossen hat – unter Auflage von Kosten für die Verfügung von
Fr. 450.- und für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens
von Fr. 375.- (act. 7),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 6. März 2009
(Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen
Antrag angefochten hat, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,
dass sie diesen Antrag damit begründete, dass sie seit dem 1. Januar
2007 der Pensionskasse pro angeschlossen sei, was die beigelegten
Unterlagen beweisen würden,
dass die Beschwerdeführerin fristgerecht den mit Verfügung vom
11. März 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.-
leistete,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2009
mitteilte, sie habe die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung
gezogen,
dass der Wiedererwägungsverfügung vom 29. April 2009 entnommen
werden kann, dass die Verfügung vom 13. Februar 2009 insoweit
aufgehoben wurde, als der rückwirkende Zwangsanschluss ange-
ordnet worden war, dass dagegen die ursprünglich verfügte Kosten-
auflage bestätigt und zusätzlich Kosten von Fr. 200.- erhoben wurden,
dass die Beschwerdeführerin innert der gewährten Frist keine Replik
eingereicht hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 33 Bst. h VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) der Vorinstanz im Bereiche der beruf-
lichen Vorsorge beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge [BVG, SR 831.40]),
dass die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52
VwVG) gegen die Verfügung vom 13. Februar 2009 Beschwerde er-
hoben hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat, so dass sie
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hierauf ein-
getreten werden kann,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprüng-
lichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzu-
setzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht
gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
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dass durch die Wiedererwägungsverfügung vom 29. April 2009 die
angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2009 insoweit aufgehoben
worden ist, als der rückwirkende Zwangsanschluss angeordnet worden
war,
dass in dieser Beziehung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos
geworden ist,
dass dagegen in der Wiedererwägungsverfügung die mit der vollum-
fänglich angefochtenen Verfügung angeordnete Kostenauflage be-
stätigt worden ist, so dass das Beschwerdeverfahren in dieser Be-
ziehung weiterzuführen und zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zu Recht Kosten in der Höhe von insgesamt
Fr. 825.- (Verfügungskosten von Fr. 450.- und Zwangsanschlusskosten
von Fr. 375.-) auferlegt hat,
dass die in der Wiedererwägungsverfügung vom 29. April 2009 zu-
sätzlich erhobenen Kosten von Fr. 200.- im vorliegenden Verfahren, in
welchem einzig die Verfügung vom 13. Februar 2009 zu überprüfen ist,
nicht zu beurteilen sind,
dass die Vorinstanz gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG befugt und gehalten
ist, einem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwal-
tungsaufwand in Rechnung zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Zwangsanschluss-
verfahren die ihr gewährten Fristen unbenutzt verstreichen liess und
erst mit ihrer Beschwerde den verlangten Nachweis des Anschlusses
an eine Vorsorgeeinrichtung erbrachte,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen per 1. Januar
2007 anschlusspflichtig war und die Vorinstanz aufgrund des bei Er-
lass der angefochtenen Verfügung erstellten Sachverhalts gezwungen
war, diese zwangsweise anzuschliessen,
dass im Vorgehen der Beschwerdeführerin ein prozessuales Ver-
schulden zu erblicken ist, und sie die Folgen des verspäteten Nach-
weises eines Anschlusses zu vertreten hat,
dass daher die Auferlegung der Verfügungskosten von Fr. 450.- und
der Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.- durch die Vorinstanz
gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1989 über die
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Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR
831.434) zulässig war,
dass zudem die Höhe der einverlangten Kosten von total Fr. 825.- nicht
zu beanstanden ist, decken sie doch den Aufwand der Vorinstanz in
angemessener Weise,
dass damit die in der angefochtenen Verfügung angeordnete und seit-
her bestätigte Kostenauflage zu Recht erfolgte, und die Beschwerde,
soweit nicht gegenstandslos, abzuweisen ist,
dass bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gemäss Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2)
die Kosten des Beschwerdeverfahrens jener Partei aufzuerlegen sind,
welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass die Beschwerdeführerin durch den verspäteten Nachweis ihres
Anschlusses an die Pensionskasse pro die teilweise Gegenstands-
losigkeit des Verfahrens verursacht hat, so dass ihr diesbezüglich die
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass im Weiteren gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
werden, so dass die Beschwerdeführerin vorliegend auch kosten-
pflichtig wird, soweit ihre Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten gemäss dem Reglement vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend
auf Fr. 800.- festgelegt werden,
dass unter den gegebenen Umständen keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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