Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1468/2009
{T 0/2}
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in Mazedonien)
vertreten durch lic. iur. Violeta I. Ilievska,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Februar 2009.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist mazedonischer
Staatsangehöriger, wurde 1954 geboren und gibt an, keine Schule
besucht und keinen Beruf erlernt zu haben. Er arbeitete 1978 bis 1985
unter dem Namen B._______ als Hilfsarbeiter in der Schweiz und
entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). 1984 wurde eine bakterielle
Lungentuberkulose diagnostiziert und tuberkulostatisch behandelt. Bevor
eine vorgesehene Segmentresektion des rechten Lungenoberlappens
durchgeführt werden konnte, kehrte der Beschwerdeführer ins damalige
Jugoslawien zurück. 1991 bis 1996 arbeitete er unter dem Namen
A._______ erneut als Hilfsarbeiter in der Schweiz und entrichtete
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). 1996 verliess er die Schweiz – gemäss
eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen – und kehrte in seine
Heimat zurück, wo er seither nicht mehr gearbeitet hat (vgl. Akten der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz]
IV/1, 9, 13 f., 17 f. sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 5, 16,
17.1-17.5).
B.
B.a Mit Schreiben vom 5. September 2005 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Bezug
einer schweizerischen Invalidenrente an (vgl. IV/41 f.). Die Anmeldung
wurde zuständigkeitshalber an die IVSTA weiter geleitet.
B.b In der Folge wurden mehrere, insbesondere medizinische
Unterlagen, ein Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers, ein Fragebogen für den Versicherten und ein
Fragebogen für den Arbeitgeber zu den Akten genommen.
B.c In seiner ersten Stellungnahme vom 9. Mai 2008 erachtete der
Regionale Ärztliche Dienst I._______ (im Folgenden: RAD) den Beizug
weiterer medizinischer Dokumente und weitere medizinische
Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Lungen und
betreffend das Vorhandensein einer Tuberkulose für notwendig (IV/64).
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B.d Auf Ersuchen der IVSTA hin liess der mazedonische
Versicherungsträger dieser am 19. September 2008 verschiedene
medizinische Dokumente zukommen (vgl. IV/70-84).
B.e In seiner zweiten Stellungnahme vom 12. November 2008 bestätigte
der RAD dem Beschwerdeführer einige Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit (Status nach aktiver bakterieller Tuberkulose im
Jahre 1984, Lumbalgien). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen
und auch in einer allfälligen angepassten Verweisungstätigkeit seit dem
15. September 2008 voll arbeitsfähig (IV/87).
B.f Ausgehend von dieser Beurteilung stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2008 die
Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV/88).
B.g Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 erklärte sich der
Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und
ersuchte um weitere Abklärungen (IV/89).
B.h Am 3. Februar 2009 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Leistungsbegehrens (vgl. IV/100). Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste gewinnbringende
Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zugemutet werden könne.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar
2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer
unbefristeten Invalidenrente - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der IVSTA. Zugleich ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung der ihn vertretenden
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der
Beschwerdeführer begründete die Beschwerde zur Hauptsache damit,
dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes, seiner mangelnden
Ausbildung und wahrscheinlich auch seiner fehlenden geistigen
Fähigkeiten nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, mit
welcher er mindestens einen Drittel des Einkommens verdienen könnte,
welches er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verdienen würde.
C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
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Verfügung (act. 9). Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit,
dass die vorliegenden Leiden keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen
vermöchten.
C.c Mit Replik vom 10. Juli 2009 (act. 11) beantragte der
Beschwerdeführer - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der IVSTA - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der
notwendigen Abklärungen, namentlich einer Begutachtung in der
Schweiz, sowie einer genauen Prüfung der verbleibenden
Erwerbsmöglichkeiten. Eventualiter sei die IVSTA zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer auf Grund eines Invaliditätsgrades von über 66.66%
eine Rente zuzusprechen.
C.d Mit Duplik vom 18. August 2009 hielt die IVSTA an ihren Anträgen
fest (act. 13).
C.e Am 27. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und befreite
den Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten (vgl.
act. 14). Das Gesuch um Ernennung seiner Vertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin wies es hingegen ab.
C.f Am 27. Oktober 2010 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht
auf dessen Anfrage hin diverse Unterlagen zukommen.
C.g Mit Verfügung vom 19. November 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die IVSTA auf, eine differenzierte fachärztliche
pneumologische Stellungnahme des RAD einzuholen und einzureichen
(act. 18). Die Stellungnahme habe insbesondere die
Untersuchungsergebnisse vom 15./16. Dezember 2008 zu interpretieren
und diese den übrigen medizinischen Beurteilungen (welche unter
anderem eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie eine
teilweise respiratorische Insuffizienz diagnostizierten) gegenüberzustellen
und anzugeben, inwiefern ein weiterer Abklärungsbedarf bestehe, und
sich zur Frage einer allfälligen funktionellen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Zugleich wurde die
IVSTA dazu eingeladen, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
C.h Am 23. Dezember 2010 erklärte die IVSTA, dass der RAD mangels
Fachkompetenz im eigenen Hause auf einen externen Facharzt für
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Pneumologie verweise (vgl. act. 19). Sie selbst sehe sich nicht im Stande,
ein diesbezügliches Gutachten einzuholen.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
(SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des
Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie
deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den
Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und
Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben
vorbehalten. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf
den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen
Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist daher
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit
der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
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Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc
mit Hinweisen).
5.
5.1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
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5.2. Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden -
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist vorliegend erfüllt (vgl. act.
17.1). Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in
rentenrelevantem Ausmass invalid ist.
5.3. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1).
5.4. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art.
28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
(Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheitszustand,
Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Für Versicherte im Ausland
gelten teilweise hiervon abweichende Bestimmungen (vgl. unten E. 5.8).
5.5. Vorliegend steht eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Frage steht (vgl. unten E. 7). Diese soll 1996
ihren Beginn genommen haben soll, zumal der Beschwerdeführer geltend
macht, in diesem Jahr auf Grund seiner Krankheit die Schweiz verlassen
zu haben und seither arbeitsunfähig zu sein (vgl. oben Bst. A). Daher ist
im Folgenden zu prüfen, ob am 5. September 2004 (ein Jahr vor
Einreichen der Anmeldung bei der IVSTA, vgl. IV/41 f.) bereits ein
Rentenanspruch bestand oder ob ein solcher danach bis zum 3. Februar
2009 (Erlass der angefochtenen Verfügung) entstanden ist.
5.6. Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache
massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
5.7. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für
Versicherte mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regelungen (vgl.
unten E. 5.8).
5.8. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29
Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im
Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs.
1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur
dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der
Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264
E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)
ist auch nach dem Inkrafttreten der wesensgleichen Bestimmung in Art.
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29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt
eine ab- weichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253).
Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 5 Abs.
2 des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische)
Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
mazedonischen Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
6.
6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der geltend
gemachten finanziellen Bedrängnis (vgl. act. 1, 5, 5.1, 11) für die
Zusprache einer IV-Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die
finanziellen Verhältnisse für den Anspruch auf eine IV-Rente nicht
relevant sind.
6.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Ausrichtung
einer Invalidenrente weiter damit, dass es sei ihm auf Grund seiner
gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich sei, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche in einem tatsächlichen
Einkommen von mehr als 1/3 des Einkommens resultieren würde, das er
hätte, wenn er gesund wäre (vgl. act. 1, 8).
6.3. In den Vorakten finden sich zahlreiche medizinische Unterlagen
(IV/16-19, 20-40, 43-60, 64, 70-84, 87). Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens wurden nur medizinische Unterlagen eingereicht,
die bereits in den Vorakten enthalten waren. Den vorliegenden
medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer 1984/85 an einer aktiven bakteriellen
Lungentuberkulose mit Bildung von Kavernen (krankhafte Hohlräume) litt
und deswegen tuberkulostatisch behandelt wurde. Bevor eine
vorgesehene Segmentresektion des rechten Oberlappens der Lunge
durchgeführt werden konnte, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz
(vgl. insbesondere IV/17 f., 52-54, 64, 87).
6.4. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum (vgl.
oben E. 5.5) sind namentlich die folgenden medizinischen Unterlagen von
Bedeutung:
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Seite 11
– der Arztbericht von Dr. D._______ (IV/43 f., Datum nicht ersichtlich
[eingegangen bei der IV-Stelle C._______ am 8. September 2005];
Fachrichtung nicht ersichtlich; lediglich deutsche Übersetzung
vorhanden [vgl. auch act. 16]):
Darin wurden eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (Abkürzungen: COPD [engl.] bzw. HOBB
[mazedonisch]), eine partielle respiratorische Insuffizienz, Bronchiektasien (spindel-, zylinder- oder
sackförmige Erweiterungen von Bronchialästen) auf der linken Seite, eine Kardiomyopathie (CMP), eine
chronische Arteriosklerose, Bluthochdruck, ein Schwindelsyndrom und eine lumbosakrale Spondylose
diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
– das "Gutachten" der medizinischen Kommission des mazedonischen
Versicherungsträgers vom 26. Januar 2006:
Dieses liegt einerseits in kyrillischer Schrift auf Mazedonisch vor (IV/54), andererseits in französischer
Übersetzung mit abweichender Nummerierung (IV/52 f.). Im Gutachten wurden zwar diverse der
Anamnese entnommene Beschwerden erwähnt. Diagnostiziert wurde aber (lediglich) eine nicht näher
bezeichnete chronische Bronchitis (ICD-10 J42). Der Beschwerdeführer weise keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auf.
– der Arztbericht von Dr. E._______ ("F._______", Privatpraxis für
neurologische Konsultationen) vom 12. September 2007 (IV/55,
übersetzt IV/60):
Darin wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden (namentlich
Schwindelanfälle begleitet von Übelkeit) wahrscheinlich vaskulären Ursprungs und in einer ungenügenden
Durchblutung der vertebrobasilären Hirngefässe begründet seien. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äussert
sich der Bericht nicht.
– die drei Arztberichte von Dr. G._______ (Internistin,
Pneumophysiologin) vom 15. September 2005, 1. April 2008 und 18.
April 2008 (IV/72-74):
Darin wird durchgehend eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung diagnostiziert, sowie (nicht in allen
Berichten) eine partielle respiratorische Insuffizienz bzw. Bronchiektasien (auf der linken Seite). Die
Berichte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Bericht vom 18. April 2008
wurde vorgesehen, den Beschwerdeführer der Invaliditätskommission zur Kategorisierung zu überweisen.
– die erste RAD-Stellungnahme vom 9. Mai 2008 (IV/64):
Darin wurden dem Beschwerdeführer als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
respiratorische Insuffizienz (ICD-10 J96.6) und als Nebendiagnose namentlich eine aktive bakterielle
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Seite 12
Lungentuberkulose im Jahr 1984 attestiert. Zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(als Handlanger) äusserte sich der RAD nicht. Er beantragte hingegen den Beizug von allfälligen
medizinischen Unterlagen beim Pneumologen-Infektiologen für den Zeitraum 1985 bis 1996, während dem
der Beschwerdeführer sich unter einem anderen Namen in der Schweiz aufgehalten habe. Ausserdem
seien Röntgenbilder der Lungen und Prüfungsresultate der Lungenfunktionen beizuziehen sowie eine
Tuberkuloseabklärung vorzunehmen.
– die diversen Untersuchungsresultate vom 15. und 16. September 2008
(IV/75-84),
– die zweite RAD-Stellungnahme vom 12. November 2008 (IV/87):
Darin attestierte der RAD dem Beschwerdeführer keine Hauptdiagnose oder sonstige Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer
primär einen Status nach aktiver bakterieller Lungentuberkulose im Jahr 1984. Es bestehe eine
entsprechende alte Lungenschädigung. Die aktuellen übersetzten Berichte zu den Untersuchungen vom
15. September 2008 betreffend die Lungenfunktion und die Suche nach pathogenen Erregern hätten
keinen pathologischen Wert ergeben und vor allem auch keine Erreger belegt, welche eine Behandlung
und eine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer rechtfertigen würden. Die respiratorische Insuffizienz sei
durch die eingeholten und übersetzten Berichte nicht bestätigt worden. Mangels entsprechender Belege sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweise, die aus
medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer rechtfertigen würde
Der RAD attestierte dem Beschwerdeführer als weitere Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit ausdrücklich Lumbalgien.
Der RAD erwähnte weiter, dass der Neurologe eine vertebrobasiläre Insuffizienz (Erkrankung als Folge von
Durchblutungsstörungen der Aortae vertebrales und der Aorta basilaris) festgestellt habe, welche mit dem
vom Beschwerdeführer erwähnten Schwindel vereinbar sei.
Die durchgeführte Echokardiografie habe Herzkammern von einer Grösse ausgewiesen, wie sie bei einem
wegen Bluthochdruck behandelten Patienten normal sei.
– die dritte RAD-Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 (IV/102):
Darin wiederholte der RAD die Aussagen seiner zweiten Stellungnahme. Ergänzend führte er aus, dass die
– vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte – Zweitmeinung eines Pneumologen nicht eingeholt werden
könne, da dem RAD kein Pneumologe angehöre. Der RAD empfahl, eine entsprechende fachärztliche
Stellungnahme eines Pneumologen FMH einzuholen.
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6.5. Im Zentrum der umstrittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers stehen allfällige Beeinträchtigung der
Lungenfunktion und der Atmung sowie aktuelle Auswirkungen der 1984
diagnostizierten Tuberkulose. Der RAD (Dr. H._______, Facharzt FMH
für Allgemeinmedizin) attestierte in seiner ersten Stellungnahme eine
respiratorische Insuffizienz (ICD-10 J96.6) mit – nicht genauer
spezifizierten – Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und empfahl den
Beizug diverser zusätzlicher medizinischen Unterlagen (vgl. oben E. 7.3).
In seiner zweiten Stellungnahme attestierte Dr. H._______ dem
Beschwerdeführer ab dem 15. September 2008 eine Arbeitsfähigkeit von
100%. Dabei verzichtete Dr. H._______ implizite auf eine vollständige
Ergänzung der medizinischen Dokumentation, wie er sie in seiner ersten
Stellungnahme beantragt hatte. So nahm er in seiner zweiten
Stellungnahme keinen Bezug auf beigezogene Röntgenbilder der
Lungen. Auch ein lungenfachärztliches Gutachten durch einen
Pneumologen-Infektiologen, wie es die IVSTA beim mazedonischen
Versicherungsträger anforderte, ist nicht aktenkundig (vgl. IV/66). Dass
bzw. weshalb eine entsprechende Ergänzung der medizinischen
Unterlagen nicht (mehr) notwendig sei, wurde von Dr. H._______ nicht
ausgeführt. Er liess diese Frage offen, indem er erklärte, dass die
respiratorische Insuffizienz durch die eingeholten und übersetzten
Untersuchungsberichte vom 15. September 2008 nicht bestätigt werde.
Es sei mangels entsprechender Belege davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweise, die
aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer
rechtfertigen würde. Eine eigentliche medizinische Würdigung der
medizinischen Untersuchungsberichte vom 15./16. September 2008
wurde nicht vorgenommen. Damit ist es für das
Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso der RAD in seiner
zweiten Stellungnahme von der Beurteilung in der ersten Stellungnahme
abwich und weshalb er auf eine Ergänzung der medizinischen
Dokumentation im Umfang, wie er sie in der ersten Stellungnahme noch
für notwendig befand, verzichtete. Ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf
wird dadurch akzentuiert, dass sich in den Akten diverse Arztberichte
finden, welche eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie eine
teilweise respiratorische Insuffizienz diagnostizierten und dem
Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten bzw.
ihn zur Beurteilung an die Invaliditätskommission überwiesen (vgl. IV/43
f., 72-74). Schliesslich handelt es sich beim beurteilenden RAD-Arzt nicht
um einen Pneumologen.
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Deshalb forderte das Bundesverwaltungsgericht die IVSTA dazu auf, eine differenzierte fachärztliche
pneumologische Stellungnahme des RAD einzuholen und einzureichen. Da der RAD erklärte, eine solche
pneumologische Zweitmeinung nicht beibringen zu können und die IVSTA sich ausser Stande erklärte, ein
diesbezügliches Gutachten einzuholen, ist eine pneumologische Begutachtung durch einen externen
Gutachter oder eine externe Gutachterin in der Schweiz vorzunehmen. Die medizinische Beurteilung hat
dabei – anders als die zweite und dritte RAD-Stellungnahme – auch den Zeitraum vom 5. September 2004
(ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung zum Leistungsbezug) bis zum 15. September 2008 zu umfassen
(vgl. oben E. 5.5).
6.6. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Verfügung
vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer – mit Blick auf den allgemeinen (ausgeglichenen)
Arbeitsmarkt – eine ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte (vgl. act. 1).
8.
8.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind
daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2. Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 3.
Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Kopie
des Schreibens der IVSTA vom 23. Dezember 2010 [act. 19] und der
Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2010 [IV/102])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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C-1468/2009
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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