Abtei lung II I
C-1469/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Robert Baumann,
Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1469/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) gelang-
te am 21. September 1994 in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch
ein, welches mit Verfügung vom 27. Juni 1996 erstinstanzlich abgewie-
sen wurde. Dagegen reichte er am 16. August 1996 bei der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Am 10. Juli
1998 heiratete er in Gossau (SG) die Schweizer Bürgerin P._______
(geb. 1956), worauf die bei der ARK hängige Beschwerde am 17. Sep-
tember 1998 zurückgezogen wurde. In der Folge erhielt der Beschwer-
deführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 23. Juli
2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 12. Dezember 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 15. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der
Gemeinde Gossau.
C.
Am 23. April 2002 ersuchte die schweizerische Ehefrau beim Bezirks-
gericht St. Gallen um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Ge-
mäss Entscheid der Eheschutzrichterin vom 23. Juli 2002, welche sich
auf eine von den Ehegatten unterschriebene Vereinbarung vom 1. Juli
2002 stützte, lebte das Ehepaar bereits seit dem 1. November 2001
faktisch getrennt. Die Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen
Seite 2
C-1469/2007
vom 21. November 2005 geschieden (am 16. Januar 2006 in Rechts-
kraft erwachsen). Bereits vorher, im Oktober 2005, reichte der
Beschwerdeführer für seine zwei vorehelichen Kinder (geb. 1988 und
1990) ein Gesuch um Familiennachzug ein.
D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Absicht mit, ein Verfahren auf Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG einzuleiten, und gewähr-
te ihm hierzu das rechtliche Gehör. Vom Recht auf Stellungnahme
machte der Beschwerdeführer nach mehrmaliger Fristerstreckung am
31. Oktober 2006 Gebrauch. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers
nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Ehescheidungsak-
ten des Kreisgerichts St. Gallen. Am 14. Dezember 2006 lud die Vorin-
stanz den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme
ein. Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Januar 2007 nach.
E.
Am 9. Januar 2007 erteilte der Kanton St. Gallen als Heimatkanton des
Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Fe-
bruar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache
zur Vornahme weiterer Abklärungen bzw. zur Abnahme der bereits im
vorinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise und zu neuem Ent-
scheid an das BFM zurückzuweisen. Gerügt wird dabei eine unrichtige
und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie in mehrfacher
Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (u.a. unvollständige
Akteneinsicht und Nichtabnahme von Beweisanträgen).
In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Parteibe-
fragung, um Befragung der Ex-Ehefrau und weiterer Drittpersonen als
Zeugen sowie um Einholung eines Amtsberichts beim Kreisgericht
St. Gallen.
Seite 3
C-1469/2007
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Juni 2007 an seinem
Rechtsmittel und seinen Anträgen fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. auf die vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Zustimmung des Beschwerdeführers beigezogenen Akten des
Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens) wird, soweit rechtserheb-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Seite 4
C-1469/2007
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den Be-
weiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene be-
antragt (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen, Einholen eines amtli-
chen Berichts), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1
VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernah-
me: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E.
2.2; zur Parteibefragung vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1153/2006 vom 29. August 2008 E. 9.3). Aus demselben
Grund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet,
die Vorinstanz habe analoge Beweisanträge in Verletzung des rechtli-
chen Gehörs nicht abgenommen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht ferner, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei im Verfahren vor der Vorinstanz verletzt wor-
den, indem diese die Willenserklärung des Heimatkantons zur beab-
sichtigten Nichtigerklärung einholte, bevor er sich abschliessend zur
Sache geäussert hatte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in sei-
ner abschliessenden Vernehmlassung nicht zu einem Telefonat vom
15. Januar 2007 zwischen der Vorinstanz und der Ex-Ehefrau äussern
können.
4.1 Weil die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen
Zuständigkeit der Bundesbehörde liegt und die Einwilligung des Kan-
tons lediglich eine formelle Voraussetzung ist, die keiner näheren Be-
Seite 5
C-1469/2007
gründung bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2448/2007 vom 15. August 2008 E. 4.2; zur Natur der kantonalen
Zustimmungserklärung vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2), ist es unerheblich, ob
die Vorinstanz die kantonale Einwilligung vor oder nach der ab-
schliessenden Stellungnahme der von der Nichtigerklärung betroffe-
nen Person einholt. Zwar hat die Vorinstanz am 14. Dezember 2006
gegenüber dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Ablauf der Frist zur ab-
schliessenden Stellungnahme (15. Januar 2007) einzuholen, schrieb
dann aber die für die Zustimmung zuständige kantonale Behörde be-
reits am 4. Januar 2007 an. Da das Gesetz nicht vorschreibt, wann die
kantonale Einwilligung einzuholen ist, hat die Vorinstanz mit dieser
Vorgehensweise jedoch keine Verfahrensrechte verletzt. Im Übrigen
konnte die Vorinstanz wegen des drohenden Ablaufs der Verwirkungs-
frist (15. Februar 2007), wofür vorwiegend der Beschwerdeführer ver-
antwortlich war (er benötigte mehr als acht Monate für die Abgabe ei-
ner ersten Stellungnahme), mit der Einholung nicht mehr länger zu-
warten. Schliesslich trifft es entgegen den Vorbingen des Beschwerde-
führers nicht zu, dass die Vorinstanz die in seiner Stellungnahme vom
15. Januar 2007 vorgebrachten Argumente nicht entgegengenommen
und geprüft hat, weshalb diesbezüglich von einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs keine Rede sein kann.
4.2 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Verfügung u.a. auch auf ein Te-
lefongespräch vom 15. Januar 2007 mit der Ex- Ehefrau des Be-
schwerdeführers, wonach die Eheleute bereits vor der erleichterten
Einbürgerung faktisch getrennt lebten. Weil sich der Beschwerdeführer
zum Inhalt dieses Telefongesprächs nicht vorgängig äussern konnte
bzw. ihm die entsprechende Aktennotiz nicht vor Erlass der vorinstanz-
lichen Verfügung zur Kenntnis gebracht wurde, liegt diesbezüglich eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was grundsätzlich zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung führen kann. Nach der Praxis des
Bundesgerichts kann jedoch eine – nicht besonders schwer wiegende
– Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglich-
keit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung
eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V
431 E. 3d, BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-31/2007 vom 14. Oktober 2009 E. 5.3.1 und B-
5877/2008 vom 7. August 2009 E. 3.6, je mit Hinweisen; kritisch: ULRICH
Seite 6
C-1469/2007
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Auflage, Zürich 2006, N. 1711 mit Hinweisen). Dem Bundes-
verwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren volle
Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt damit über diesel-
be Kognition wie die Vorinstanz. Des Weiteren wurde dem Beschwer-
deführer auf sein Ersuchen hin die betreffende Telefonnotiz zugesandt
und es wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt
(vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Mai 2007). Da die Aus-
führungen der Ex-Ehefrau anlässlich dieses Telefonanrufs für die an-
gefochtene Verfügung nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung wa-
ren (die faktische Trennung der Ehegatten vor der erleichterten Einbür-
gerung ist bereits in den Eheschutzakten des Kreisgerichts St. Gallen
belegt), handelt es sich bei der Vorenthaltung dieses Aktenstücks vor
Erlass der vorinstanzlichen Verfügung lediglich um eine geringfügige
Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im Rahmen des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S.
165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit
Hinweisen).
5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II
161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländi-
schen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die ehe-
liche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise ange-
Seite 7
C-1469/2007
bracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135
II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren oder
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tat-
sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
6.
6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Be-
weismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im
vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein-
greift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
6.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge,
die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In
derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutun-
gen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr-
scheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Seite 8
C-1469/2007
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl.
auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksich-
tigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988,
S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX
KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem
er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt der Erklä-
rung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher Grund kann
ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des
Ehewillens führte. Der Betroffene kann aber auch aufzeigen, dass er
die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und in einer stabi-
len ehelichen Gemeinschaft zu leben glaubte (BGE 135 II 161 E. 3 S
166 mit Hinweisen).
7.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzun-
gen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbe-
werber in die Schweiz gelangte und während der Rechtshängigkeit
des Asylverfahrens eine neun Jahre ältere Schweizer Bürgerin heirate-
te. Gestützt auf die Heirat zog er das Asylgesuch bzw. seine Be-
schwerde zurück und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau. Am 23. Juli 2001 stellte er ein Gesuch um erleichterte
Seite 9
C-1469/2007
Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Noch vor der am
12. Dezember 2001 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens abgege-
benen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft mietete
der Beschwerdeführer für sich allein eine Einzimmerwohnung eben-
falls in St. Gallen mit Beginn am 1. November 2001. Am 15. Februar
2002 verfügte das BFM, ohne von diesem Mietvertrag Kenntnis erlangt
zu haben, die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Mit
Schreiben vom 23. April 2002 ersuchte die Ex-Ehefrau das Bezirksge-
richt St. Gallen um Anordnungen von Eheschutzmassnahmen, wobei
sie ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer bereits vor eini-
gen Monaten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Mit
Entscheid vom 23. Juli 2002 ordnete die Eheschutzrichterin die Güter-
trennung ab 1. Juli 2002 an. Grundlage dieses Entscheids war eine
von beiden Ehegatten unterzeichnete Vereinbarung vom 1. Juli 2002,
welche u.a. das Getrenntleben seit dem 1. November 2001 festhielt. Im
Sommer 2003 zeugte der Beschwerdeführer mit einer gewissen
D._______ (geb. 1985) ein Kind (geb. März 2004) und lebte mit ihr et-
was mehr als zweieinhalb Jahre zusammen. Am 16. Januar 2006 wur-
de seine Ehe mit P._______ rechtskräftig geschieden.
8.2 Die dargelegten Eckdaten (Heirat einer neun Jahre älteren
Schweizerin während der Hängigkeit des Asylbeschwerdeverfahrens,
das Mieten einer separaten Wohnung und die faktische Trennung noch
vor der Erteilung der erleichterten Einbürgerung, die Aufnahme einer
Beziehung nach der Trennung mit einer gegenüber der Ex-Ehefrau 29
Jahre jüngeren Schweizerin) begründen eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares
bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft ge-
richtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Selbst
wenn die Trennung vom 1. November 2001 anfänglich noch nicht defi-
nitiv gewesen ist und zunächst noch die Hoffnung bestanden haben
mag, die eheliche Beziehung würde sich wieder verbessern, führte
diese faktische Trennung zur Gütertrennung per 1. Juli 2002 und
schliesslich zur Scheidung. Allein dieser zeitliche Ablauf mit dem eben
beschriebenen Ausgang lässt darauf schliessen, dass der Verfall der
Ehe bereits vor der Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft
bzw. der erleichteren Einbürgerung eingesetzt hat und es sich beim
Mieten der Einzimmerwohnung und der faktischen Trennung – auch
aus damaliger Sicht – nicht um eine vorübergehende Störung der ehe-
lichen Beziehung gehandelt haben kann (zur Bedeutung und Tragweite
der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der er-
Seite 10
C-1469/2007
leichterten Einbürgerung vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und grund-
legend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
9.
9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
ist, die solchermassen anzunehmende tatsächliche Vermutung zu wi-
derlegen. Dazu braucht er – wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 6.3 vorste-
hend) – zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt die Glaubhaftma-
chung eines ausserordentlichen Ereignisses, welches geeignet ist, den
raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären. Angesichts der Indi-
zien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind in-
dessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht,
glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbür-
gerung in die Krise kam und scheiterte.
9.2 Der Beschwerdeführer beteuerte schon in seinen Stellungnahmen
gegenüber der Vorinstanz vom 31. Oktober 2006 und 15. Januar 2007,
die eheliche Gemeinschaft sei bis zum Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung stabil gewesen. Eine eigene Einzimmerwohnung habe er
auf Vorschlag der Ex-Ehefrau genommen, weil es im Zusammenhang
mit der Adoleszenz und Pubertät der zwei Töchter der Ex-Ehefrau im-
mer mehr zu Problemen gekommen sei. Man habe etwas Distanz zu
den Kindern erreichen wollen, bis sich das Ganze wieder beruhigt
habe. Es habe auch Übereinstimmung darin bestanden, dass die Ex-
Ehefrau jeweils zu ihm übernachten komme (und umgekehrt). Eine ei-
gentliche Trennung oder gar eine Scheidung sei für den Beschwerde-
führer (damals) kein Thema gewesen. Während eines halben Jahres
hätten sie auch regelmässig miteinander geschlafen und gemeinsam
ihre Freizeit gestaltet. Trotzdem sei das Verhältnis zu den Kindern nicht
besser geworden und auch die eheliche Beziehung habe unter dieser
Situation zu leiden begonnen. Im Frühsommer 2002 habe die Ex-Ehe-
frau verstärkt unter gesundheitlichen Problemen gelitten, was die Ehe
zusätzlich belastet habe. Zur eigentlichen Trennung der Ehe sei es
dann erst im Juli 2002 gekommen. Dass in der Zeit vom November
2001 bis Frühsommer 2002 nie ein eigentliches Getrenntleben bestan-
den habe, ergebe sich im Übrigen aus verschiedenen Akten des Ehe-
schutzverfahrens (Aufführung einer gemeinsamen Adresse u.a. auf der
Steuerrechnung vom 18. April 2002).
In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer erstmals
Seite 11
C-1469/2007
vor, für die im April 2002 stark angeschlagene Gesundheit der Ex-Ehe-
frau und die darauf folgende Hospitalisierung sei ihr massiver Alkohol-
missbrauch verantwortlich gewesen. Diese Alkoholproblematik habe
denn auch ein auffälliges Verhalten der Ex-Ehefrau im Verfahren vor
der Familienrichterin zur Folge gehabt (unzutreffende und zu Unrecht
erfolgte Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer) und sei
ein nicht vorhersehbares Ereignis gewesen, welches die eheliche Be-
ziehung beträchtlich belastet habe.
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer selbst hat mit der von ihm am 1. Juli 2002
unterzeichneten Vereinbarung bestätigt, dass er seit dem 1. November
2001 von seiner Ex-Ehefrau getrennt lebte. Mit der Eingabe vom
23. April 2002 beim Bezirksgerichts St. Gallen bestätigte die Ex-Ehe-
frau die Trennung ("mein Mann ist vor einigen Monaten aus der ge-
meinsamen Wohnung .......... ausgezogen"). Diese Trennung seit 1. No-
vember 2001 sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers, seiner
Ex-Ehefrau an deren Unterhalt rückwirkend ab 1. November 2001
Fr. 500.- pro Monat zu bezahlen, bildete denn auch die Grundlage des
Entscheids der Eheschutzrichterin vom 23. Juli 2002, welcher vom Be-
schwerdeführer vollumfänglich akzeptiert wurde. Entgegen den Vor-
bringen besteht in den Eheschutzakten bezüglich des Zeitpunkts der
Trennung somit kein Widerspruch. Offensichtlich verwechselte das Ein-
wohneramt St. Gallen das Datum der faktischen Trennung mit dem
Zeitpunkt der Gütertrennung, welche erst per 1. Juli 2002 verfügt wur-
de. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer solchen Trennung
– auch wenn die Ehegatten in der Folge den Kontakt untereinander
nicht völlig abgebrochen und auch noch einige Male gemeinsam etwas
unternommen haben mögen – um eine ernsthafte Krise und nicht nur
um eine vorübergehende Störung der ehelichen Beziehung. Dass da-
bei die Krise nicht direkt durch das Verhalten der Ehegatten sondern
durch die Töchter der Ex-Ehefrau ausgelöst wurde, ist letztlich von un-
tergeordneter Bedeutung. Denn hätten die Einbürgerungsbehörden
von der Miete der Einzimmerwohnung durch den Beschwerdeführer
und der damit verbundenen Trennung gewusst, wäre er nicht erleich-
tert eingebürgert worden. Schon aufgrund der vom Beschwerdeführer
unterschriftlich anerkannten Trennung per 1. November 2001 erübri-
gen sich diesbezüglich weitere Beweismassnahmen. Insbesondere gilt
dies auch für die beantragten Befragungen von Drittpersonen, zumal
diese ohnehin nur Feststellungen über das äussere Erscheinungsbild
der Ehe (gemeinsames Auftreten) machen können.
Seite 12
C-1469/2007
9.3.2 Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Beweismitteln
(Steuerrechnung vom 18. April 2002, Lohnabrechnungen vom Januar
bis Mai 2002, Schreiben der Vermieterschaft betreffend Heiz- und Ne-
benkostenabrechnung vom 31. Mai 2002) kann er in Bezug auf den
Zeitpunkt der Trennung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese
Rechnung bzw. Abrechnungen sind nach wie vor an seine frühere Ad-
resse (Adresse der Ex-Ehefrau) geschickt worden, weil er die mit der
Trennung vom 1. November 2001 verbundene Adressänderung weder
der Einwohnerkontrolle noch der Steuerbehörde oder seinem Arbeit-
geber bekannt gegeben hatte. Es liegt im Gegenteil auf der Hand,
dass er die Bekanntgabe der Adressänderung vor, während oder kurz
nach der erleichteren Einbürgerung bewusst unterliess, damit die Ein-
bürgerungsbehörden von der Ehekrise und der Trennung keine Kennt-
nis erlangten. Auch dass der Beschwerdeführer auf einem Abzah-
lungsdarlehensvertrag (datiert vom 3. Mai 2002), den die Ex-Ehefrau
als Darlehensnehmerin mit einer Bank abgeschlossen hat, als Solidar-
schuldner aufgeführt ist, sagt nichts über das Zusammenleben der
Ehegatten und wenig über das Bestehen oder Nichtbestehen einer
ehelichen Krise während dieser Zeit aus. Einerseits ist es nicht unüb-
lich, dass auch getrennt lebende Ehegatten – zumal sie ja noch nicht
geschieden sind – gewisse Dinge gemeinsam vereinbaren. Anderseits
wäre in casu der Abschluss dieses Abzahlungsdarlehensvertrages,
der einen früheren Vertrag vom 10. Juli 2001 ersetzte, wohl nicht zu-
stande gekommen, wenn ihn der Beschwerdeführer als solidarisch
haftender Ehegatte nicht mitunterzeichnet hätte.
9.3.3 Im Zusammenhang mit der per 1. November 2001 gemieteten
Einzimmerwohnung macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe geltend, es handle sich dabei um eine zusätzliche Woh-
nung bzw. Zweitwohnung der Ehegatten. Diese Sachdarstellung steht
eindeutig im Widerspruch zu den Eheschutzakten, insbesondere zur
Vereinbarung vom 1. Juli 2002 und zum Entscheid der Eheschutzrich-
terin vom 23. Juli 2002. Wenn das Eheleben nach dem 1. November
2001 wirklich im gewohnten Rahmen (durch ein Zusammenleben ab-
wechslungsweise in der einen oder anderen Wohnung) geführt worden
wäre, dann hätte sich der Beschwerdeführer sicher nicht verpflichtet,
der Ex-Ehefrau rückwirkend ab 1. November 2001 an deren Unterhalt
Fr. 500.- pro Monat zu bezahlen. Ausserdem wurde der Mietvertrag der
Einzimmerwohnung nur vom Beschwerdeführer abgeschlossen, wäh-
rend die eheliche Wohnung von beiden Ehegatten gemeinsam gemie-
tet worden war.
Seite 13
C-1469/2007
9.3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer zu-
nächst geltend, im Juli 2002 sei es zur eigentlichen Trennung der Ehe-
gatten gekommen, weil sich im Frühjahr sein Verhältnis zu den Kindern
nicht gebessert und auch die eheliche Beziehung zusätzlich unter die-
ser Situation zu leiden begonnen habe (vgl. Stellungnahme vom
31. Oktober 2006 S. 6). In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007
erwähnte er dann erstmals den stark angeschlagenen Gesundheitszu-
stand der Ex-Ehefrau ab April 2002 bis und mit Sommer 2002 und ver-
weist u.a auf eine Aktennotiz der Eheschutzverhandlung, wonach die-
se frustriert und aggressiv sei sowie alkoholisiert zu sein scheine (vgl.
Stellungnahme vom 15. Januar 2007 S. 8). Von einem massiven Alko-
holmissbrauch im Zusammenhang mit dem angeschlagenen Gesund-
heitszustand der Ex-Ehefrau, welcher im Sommer 2002 zu einer er-
heblichen Belastung bzw. Erschütterung der Ehe geführt habe, war
erst in der Rechtsmitteleingabe die Rede (vgl. Beschwerde vom
23. Februar 2007 S. 14 f.). Dass die Ex-Ehefrau ein Alkoholproblem
hatte und anlässlich der Eheschutzverhandlung möglicherweise alko-
holisiert war, wird nicht bestritten, weshalb sich auch diesbezügliche
Abklärungen (Einholen eines Amtesberichtes bei der zuständigen
Richterin oder Edition der Krankengeschichte der Ex-Ehefrau) erübri-
gen. Die gesundheitlichen Probleme der Ex-Ehefrau im Frühsommer
2002 mit allfällig damit verbundenen Auswirkungen auf die eheliche
Beziehung ändert nichts daran, dass bereits mit der faktischen Tren-
nung ab 1. November 2001 die Voraussetzungen für eine erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben waren.
Ausserdem kann ihm nicht geglaubt werden, dass diese Gesundheits-
problematik ein plötzliches, nicht vorhergesehenes Ereignis darstellte,
welches zur endgültigen Trennung geführt habe, ansonsten er dies
schon bei der ersten Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 erwähnt
hätte. Die hierzu vorgebrachte Erklärung, die Alkoholproblematik aus
Rücksicht auf die Persönlichkeit der Ex-Ehefrau nicht angeführt zu ha-
ben, ist daher eine reine Schutzbehauptung bzw. stellt – wie die Vorin-
stanz in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 dargelegt hat – den (un-
tauglichen) Versuch dar, einen nach seiner erleichterten Einbürgerung
eingetretenen Grund als Erklärung für die Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft zu konstruieren.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorin-
stanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen
ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach
Seite 14
C-1469/2007
bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und
seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ge-
richtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwer-
deführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten
und stabilen Ehe versicherte, bzw. Änderungen des Sachverhalts (Mie-
ten einer eigenen Wohnung, faktische Trennung der Ehegatten) nicht
anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht
und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG er-
schlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 16
Seite 15
C-1469/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 10. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, Re-
gierungsgebäude, 9001 St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 16