Abtei lung II I
C-1470/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Stefan Mesmer und Hans Urech;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli,
Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Beschwerde gegen die Verfügung
vom 1. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1470/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren am 2. Januar 1952 und in Österreich
wohnhafte Schweizerin, arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2001 bis
zum 31. Januar 2003 als Mitarbeiterin in der Kantine eines Unter-
nehmens in Altstätten SG. In dieser Zeit leistete sie Beiträge an die
schweizerische AHV/IV. Anschliessend zog sie nach Österreich. Dort
arbeitet sie seit dem 1. Dezember 2004 während dreier Stunden pro
Woche als Reinigungskraft bei einer Immobilien-Vermögenstreuhand-
firma. Am 1. September 2005 reichte sie bei der Vorinstanz ein Ge-
such um Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung ein.
B.
Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2006 eröffnete die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde, da
keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Der Beschwerde-
führerin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innert 30 Tage zu
äussern. Mit Schreiben vom 15. August 2006 wies die Beschwerde-
führerin darauf hin, dass sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr
in der Lage sei, eine gewinnbringende Teilzeitbeschäftigung anzu-
nehmen, und dass weitere operative Massnahmen vorgesehen seien,
welche ihre Möglichkeiten noch weiter einschränken würden.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf den
Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (nach-
folgend: RAD Rhone) vom 25. Januar 2007 von Dr. X._______ ab. Sie
führte aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführerin gemäss dem Gesamtgutachten vom 5. Januar 2006
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit hohem Hand-Kraftaufwand zu
100 % zumutbar seien. Zumutbar seien ihr auch alle Tätigkeiten, die
eine normale Gebrauchshand voraussetzen würden. Es sei allgemein
bekannt, dass Heberden-Arthrosen bei einer Verschlimmerung zu
Operationen führen könnten; diese würden aber zu einer Ver-
minderung der Schmerzen beitragen. Geplante Operationen seien von
diesem Gesichtspunkt her nichts Aussergewöhnliches, sie könnten
sogar zu einer Verbesserung der Situation führen. Trotz des Gesund-
heitsschadens der Beschwerdeführerin seien daher eine Betätigung im
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bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand an-
gepasste, gewinnbringende Teilzeittätigkeit noch immer zumutbar. Es
liege damit keine Invalidität im Rechtssinne vor, die einen Renten-
anspruch begründen könnte.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2007 gegen die Verfügung der Vor-
instanz vom 1. Februar 2007 macht die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss geltend, bei ihr liege eine bleibende Erwerbs- und Arbeits-
unfähigkeit vor, weshalb die Verfügung vom 1. Februar 2007 aufzu-
heben und ihr eine IV-Rente zuzusprechen sei. Zusammen mit der
Beschwerde reichte sie ein Schreiben von Dr. Y._______ vom
10. Februar 2007 sowie zwei Operationsberichte von Dr. Z._______
und vier Fotos ihrer Hände ein.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass sich aus
dem mit der Beschwerde eingereichten Attest von Dr. Y._______ vom
10. Februar 2007 an neuen Informationen lediglich ergebe, dass im
Oktober 2006 und im Januar 2007 zwei weitere Fingeroperationen
durchgeführt worden und weitere Versteifungsoperationen geplant
seien. Es sei hingegen keine Rede davon, dass sich deswegen die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der
Begutachtung verändert habe. Das Attest von Dr. Y._______ vom
10. Februar 2007 führe daher nicht zu einer veränderten Beurteilung
der Situation.
E.
Mit Replik vom 16. August 2007 machte der neu beigezogene
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz
die Verfügung zu Unrecht auf der Basis der Erkenntnisse vom Januar
2006 erlassen habe. Der Sachverhalt sei zum damaligen Zeitpunkt
noch nicht genügend abgeklärt gewesen und präsentiere sich zum
heutigen Zeitpunkt erheblich anders. Gemäss Auskunft des damaligen
Gutachters Dr. Y._______ seien bei der Beschwerdeführerin, ab-
gesehen von den bekannten Arthrosen in den Fingerendgelenken, neu
auch ein Rückenleiden (Rückenschmerz bei Osteochondrose L5/S1
und degenerativer Anterolisthese L4/L5) sowie ein Schulterleiden
(beginnende Schulterarthrose links) diagnostiziert worden. Diese De-
generationen am Bewegungsapparat hätten sich seit 2006 ver-
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schlimmert. Es lägen Behinderungen und Funktionsausfälle vor allem
am Rücken und an den Händen vor. Dieser Sachverhalt liesse sich
durch zwei für die IV-Stelle Vaduz erstellte Gutachten von
Dr. U._______ und dem bereits im Januar 2006 beigezogenen
Dr. V._______ belegen. Die neu eingereichten ärztlichen Gutachten
zeigten demnach, dass der Beschwerdeführerin durch ihre Leiden auf
dem Arbeitsmarkt erhebliche Einschränkungen erwachsen würden, so
dass sie als Reinigungskraft überhaupt nicht mehr einsatzfähig sei.
Neben dem Rücken- und Schulterleiden sei sie im Haushalt auch
durch die Arthrosen in den Fingerendgelenken und den damit ver-
bundenen Einschränkungen der Fingerbeweglichkeit eingeschränkt.
Schliesslich fehle das auf Seite 6 des Gutachtens V._______ vom
4. Juli 2007 erwähnte Formular Leistungskalkül, so dass die Aktenlage
nach wie vor nicht vollständig sei. Die angefochtene Verfügung sei aus
den genannten Gründen nicht haltbar. Aus diesen Gründen müsse bei
der Beschwerdeführerin für den massgeblichen Zeitpunkt eine Er-
werbsunfähigkeit von mindestens 50 % angenommen werden.
F.
Mit Duplik vom 19. September 2007 teilte die Vorinstanz unter Verweis
auf die Beilage mit, dass die Akten erneut dem ärztlichen Dienst der
Vorinstanz unterbreitet worden seien, und beantragte gestützt darauf
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung.
G.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 machte der Vertreter der Be-
schwerdeführerin darauf aufmerksam, dass Letztere am 14. Januar
2008 an zwei weiteren Fingern von Dr. Y._______ operiert werden
müsse, was im entscheidwesentlichen Zeitpunkt bereits hätte voraus-
gesehen werden können und müssen.
G.a Mit Verfügung vom 14. September 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zwei fehlende Beilagen zur
Vernehmlassung vom 19. September 2007 einzureichen, und stellte
diese am 24. September 2009 dem Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin zur freiwilligen Stellungnahme bis zum 16. Oktober 2009 zu.
G.b Am 16. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin innert
erstreckter Frist eine schriftliche Stellungnahme zu den ihr unter-
breiteten Beilagen ein. Als weiteres Beweismittel für ihre Ausführungen
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reichte sie einen Karteiausdruck ihrer Krankengeschichte bei
Dr. Y._______ ein.
G.c Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend darauf, sich innert der
ihr eingeräumten Frist zu den ergänzenden Ausführungen der Be-
schwerdeführerin vom 16. November 2009 zu äussern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz.
1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März
2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich
neu zusammen aus Richter Stephan Breitenmoser und Richter Hans
Urech der Abteilung II sowie Richter Stefan Mesmer der Abteilung III.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von
Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar
ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 und Art. 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde
erhoben (Art. 60 ATSG). Sie ist durch die Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
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2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2007. Das Bundesver-
waltungsgericht prüft gestützt auf Art. 49 VwVG anhand der Rügen der
Beschwerdeführerin, ob die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abgeklärt hat und ob der Entscheid an-
gemessen ist.
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine schweizerische Invalidenrente hat.
3.1 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung bestimmt sich ausschliesslich
nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach
dem IVG, der IVV, dem ATSG und der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben,
und nach ständiger Praxis bei der Beurteilung eines Falles grundsätz-
lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsakts eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (vgl. BGE 132
V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, m.w.H.), sind im vorliegenden Fall die auf den
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision
anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente
bei einem solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente ab
einem Grad der Invalidität von 50 % und auf eine Viertelrente ab
einem solchen von 40 %. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt gemäss Art. 13 ATSG in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vor-
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sehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 auch für die
Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und der Schweiz, sofern
sie in einem EU-Mitgliedstaat Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E.
2.3 und E. 3.1).
3.3 Je nachdem, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, variiert die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs [vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter
IVG]). Welche Methode im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ergibt
sich aus der Beantwortung der Frage, was die versicherte Person bei
im Übrigen unverändert gebliebenen Umständen vorwiegend täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage
beurteilt sich praxisgemäss unter Berücksichtigung sämtlicher ent-
scheidrelevanter Umstände (namentlich der persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse), wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypo-
thetische Annahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbs-
tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 117 V 194 E.
3b mit Hinweisen; LOCHER, a.a.O., S. 248, Rz. 4; ULRICH MEYER-BLASER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 26 ff.).
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In-
valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in
der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
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3.4.1 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem
Jahre 1994 periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
3.4.2 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorge-
gangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt
(Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Rz. 8 zu
Art. 16). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des
(hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all-
fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen sind (BGE
129 V 222 E. 4.1). Die für die Invaliditätsgradbemessung mass-
gebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Ver-
sicherten müssen sich zudem auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen,
weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebens-
haltungskosten nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage
stehenden Einkommen vorzunehmen (KIESER, ATSG, Rz. 8 zu Art. 16;
Urteil des EVG I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil des EVG U
262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
3.4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der In-
validitätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem weiteren
Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis IVG
berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi-
tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be-
messen (gemischte Methode [Art. 28 Abs. 2ter IVG]; vgl. Urteil des
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Bundesgerichts 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 3.2 mit Hin-
weis; Urteil des EVG I 725/04 vom 20. Januar 2006 mit Hinweisen).
3.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus
folgenden Unfähigkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE
110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- und Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf und der bisherigen Tätigkeit, sondern,
wenn erforderlich, auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen, und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Dies bedeutet, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der
funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem
nach medizinischen Kriterien festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985,
S. 459).
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
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C-1470/2007
Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 125 V 25 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002,
S. 62 E. 4b/cc). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen
der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen
und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob
auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zu-
sätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Diesen Berichten kann nicht
jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr
stellen sie entscheidrelevante Aktenstücke dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C.341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1, m.w.H.;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 143/07 vom
14. September 2007 E. 3.3).
4.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver-
sicherungsträger und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen sind. Danach ist zu beurteilen, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruchs gestatten, und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als
massgeblich befundenen Ergebnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange massgeblich ist, auf umfassenden Untersuchungen
beruht, die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
schlüssig ist und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c;
AHI-Praxis 2001, S. 112 f.). Wird im Wesentlichen oder sogar aus-
schliesslich gestützt auf die vom zu beurteilenden Versicherungsträger
intern eingeholten medizinischen Unterlagen entschieden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen,
dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundes-
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gerichts U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.1, m.w.H.). Im Sozialver-
sicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
Wahrscheinlichste erachten (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193
E. 2, m.w.H.).
5.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Entscheid
ein, die Vorinstanz habe einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu
Unrecht verneint und das Leistungsgesuch zu Unrecht abgewiesen.
Sie habe den Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt ungenügend ab-
geklärt und die Verfügung zu Unrecht auf der Grundlage der Erkennt-
nisse aus dem Januar 2006 erlassen. Neben diesen Einwänden ist zu
prüfen, ob durch die neueren medizinischen Veränderungen neue
Sachverhaltselemente vorliegen, die aus prozessökonomischen
Gründen im vorliegenden Verfahren mitzuberücksichtigen sind.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen an einer
ausgeprägten Heberdenarthrose an den Endgelenken der Langfinger,
verbunden mit chronischen Nacken- und Rückenbeschwerden bei
altersgemässen klinischen Befunden, litt und immer noch leidet.
5.2 Hinsichtlich des Einflusses der erwähnten Leiden auf die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin insgesamt in ihren feinmotorischen Fertigkeiten und
bei Tätigkeiten, wo eine grosse Greifkraft notwendig ist, eingeschränkt
ist. Strittig ist jedoch, ob bei der Beschwerdeführerin, abgesehen von
den bereits bekannten Arthrosen in den Fingerendgelenken neu auch
Rücken- und Schulterleiden zu diagnostizieren sind und ob diese
einen erheblichen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit ausüben oder
nicht. Diesbezüglich macht die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen
geltend, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar sei, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen und eine dem Gesund-
heitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit auf Teilzeitbasis
auszuüben. Demgegenüber geht die Beschwerdeführerin davon aus,
dass der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
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vollständig geklärt gewesen sei und die Vorinstanz die Verfügung zu
Unrecht auf Basis der Erkenntnisse vom Januar 2006 erlassen habe.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der angefochtene Entscheid
stütze sich vor allem auf zwei Gutachten ab, die im Rahmen eines
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens in Österreich erstellt
worden seien. Es handle sich hierbei um ein Gutachten von
Dr. Y._______ vom 5. Januar 2006 (recte: 2005) und eines von
Dr. V._______ vom 11. Januar 2006. Der seinerzeitige Gutachter
Dr. Y._______ habe jedoch mit Schreiben vom 8. Juli 2007 mitgeteilt,
dass bei der Beschwerdeführerin neben den bekannten Arthrosen in
den Fingerendgelenken auch ein Rücken- und ein Schulterleiden
(Rückenschmerz bei Osteochondrose L5/S1 und degenerativer
Anterolisthese L4/L5 bzw. beginnende Schulterarthrose links) zu
diagnostizieren sei. Diese Degenerationen hätten sich seit 2006 ver-
schlimmert. Genauso habe die Pensionsversicherungsanstalt
Dornbirn, welche das österreichische Verfahren leite, am
22. Dezember 2006 um nochmalige Begutachtung der Versicherten
ersucht. Deshalb sei ihr eine schweizerische IV-Rente auszurichten.
5.3 Als Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit, insbesondere wegen ihrer
Rücken- und Schulterleiden, reichte die Beschwerdeführerin folgende
medizinische Unterlagen ein:
- Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt Dornbirn vom
15. März 2007;
- Schreiben Dr. Y._______ (Orthopädie und orthopädische
Chirurgie/Unfallchirurgie) vom 8. Juli 2007 mit Karteiausdruck:
Dr. Y._______ teilt dem Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin auf Anfrage hin folgende Diagnosen am Bewegungs-
apparat der Beschwerdeführerin mit: Arthrosen in den
Fingerendgelenken, Rückenschmerz bei Osteochondrose
L5/S1 und degenerativer Anterolisthese L4/L5 (Bandscheiben-
verschmälerung der untersten Bandscheibe und vermehrte
Beweglichkeit im Segment darüber), Zustand nach Operation
eines schnellenden Mittelfingers links, beginnende Schulter-
arthrose links. Dr. Y._______ hält abschliessend fest, dass sich
die obigen Degenerationen seit 2006 verschlimmert hätten und
Behinderungen und Funktionsausfälle vor allem am Rücken
und an den Händen vorlägen;
Seite 12
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- ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle Vorarlberg, Dornbirn, vom 26. Juni 2007 zum An-
trag auf Erstellung eines orthopädischen Gutachtens über Auf-
trag der AHV Liechtenstein, erstellt von Dr. U._______ (Ortho-
pädie und orthopädische Chirurgie): Daraus geht bezüglich
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen
hervor, dass die Schmerzen im Bereich der linken Schulter, der
Fingergelenke sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vorder-
grund stehen. An der Schulter könne eine positive Impinge-
mentsymptomatik aufgezeigt werden, wobei nativradiologisch
kein Kalkdepot aufgezeigt werden könne. Im Bereich der LWS
sei die Beweglichkeit altersentsprechend unauffällig, im
Röntgen könne jedoch eine degenerative Antelisthese L4/L5
mit begleitender Spondylarthrose aufgezeigt werden. Im Be-
reich der Fingerendgelenke zeigten sich fortgeschrittene Heb-
erdenarthrosen. In der Summe führt der Gutachter aus, der
Beschwerdeführerin seien leichte Arbeiten in wechselnder
Körperhaltung zumutbar, während Arbeiten mit Nässe- und
Kälteexpositionen nicht durchgeführt werden könnten. Eine
Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich;
- ausführlicher ärztlicher Bericht vom 4. Juli 2007 der Ver-
trauensärztin der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle
Vorarlberg, Dr. V._______, bestimmt für die Anstalten der
Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
und Invalidenversicherung, Vaduz: Die Patientin leide unter
einer Einklemmungssymptomatik der linken Schulter, einer
Abnützung der Fingerendgelenke (Heberden-Arthrosen),
ausserdem an chronischen Lendenwirbelsäulenschmerzen bei
degenerativem scheinbarem Wirbelgleiten L4/L5 mit be-
gleitender Spondylarthrose. Im Vordergrund stünden die
Schmerzen im Bereich der Schulter links, der Fingergelenke
und der LWS. An der Schulter könne eine positive
Impingementsymptomatik aufgezeigt werden, wobei nativ-
radiologisch kein Kalkdepot festgestellt werden könne. Im Be-
reich der LWS sei die Beweglichkeit altersentsprechend unauf-
fällig, im Röntgen allerdings sei eine degenerative Antelisthese
L4/L5 mit begleitender Spondylarthrose festzustellen. Im Be-
reich der Fingerendgelenke bestünden fortgeschrittene Heb-
erden-Arthrosen.
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6.
Ist der Sachverhalt von der verfügenden Behörde unrichtig oder un-
vollständig ermittelt worden, ist der Rechtsanwendungsakt mit einem
Fehler behaftet (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Feststellung des
Sachverhalts namentlich dann, wenn der Verfügung falsche, akten-
widrige Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder wenn Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist der Sachverhalt dann,
wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt
wurde oder wenn entscheidrelevante Tatsachen zwar erhoben wurden,
diese jedoch daraufhin nicht oder nicht genügend gewürdigt wurden
und nicht in den Entscheid einflossen (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art.
49 N 38).
6.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange relevant ist, auf umfassenden
Untersuchungen beruht, auch die geltend gemachten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Zudem ist den Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten erstellt wurden, grundsätzlich volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver-
lässigkeit sprechen.
6.2 In vorliegendem Zusammenhang wurde bereits in den
medizinischen Gutachten von Dr. Y._______ vom 5. Januar 2006 fest-
gestellt, dass die Beschwerdeführerin an chronischen Nacken- und
Rückenbeschwerden leide. Genauso hält auch das medizinische
Gesamtgutachten vom 11. November 2005 fest, dass chronische
Nacken- und Rückenbeschwerden bei altersgemässen klinischen Be-
funden vorlägen. Gestützt darauf seien der Beschwerdeführerin leichte
und mittelschwere Arbeiten zumutbar, allerdings keine Tätigkeiten, bei
denen feinmotorische Fertigkeiten oder eine grosse Griffkraft nötig
seien. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin ausser an Arthrosen in den
Fingerendgelenken auch an Nacken- und Rückenbeschwerden leide,
nicht gewürdigt worden sei bzw. nicht bereits in den Entscheid der
Vorinstanz eingeflossen sei. Vielmehr steht aufgrund der Aktenlage
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fest, dass die Vorinstanz die geklagten Beschwerden in vorliegendem
Zusammenhang schon mitberücksichtigt hat.
6.2.1 Hinzu kommt, dass aus den von der Beschwerdeführerin als
Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit eingereichten Dokumenten nicht
hervorgeht, dass sie tatsächlich aufgrund der Nacken- und Rücken-
beschwerden tatsächlich arbeitsunfähig wäre. Aus dem Schreiben von
Dr. Y._______ vom 8. Juli 2007 geht zwar hervor, dass Behinderungen
und Funktionsausfälle vor allem am Rücken und an den Händen vor-
lägen. Dr. Y._______ äussert sich in diesem Schreiben jedoch nicht
zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Dr. U._______ geht in seinem ärztlichen Gutachten vom 26. Juni 2007
demgegenüber sogar davon aus, dass der Beschwerdeführerin in der
Summe leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar
seien. Ausgeschlossen werden lediglich Arbeiten mit Nässe- und
Kälteexpositionen. Als zumutbar wurde eine ständige leichte körper-
liche Belastbarkeit angegeben mit überwiegend leichten Hebe- und
Trageleistungen. Schliesslich hält auch Dr. V._______ mit Gutachten
vom 4. Juli 2007 zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführerin
leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar seien.
Auch sie betont, dass Arbeiten mit Nässe- und Kälteexpositionen nicht
mehr durchgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführerin könne
ihre letzte Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr vollschichtig ver-
richten, eine angepasste Arbeit könne jedoch verrichtet werden.
6.2.2 Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit zumutbar ist, sofern dabei
Nässeexpositionen vermieden werden können.
6.2.3 Diese Würdigung wird auch dadurch gestützt, dass die Vor-
instanz die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Akten
nochmals dem ärztlichen Dienst unterbreitet hat. In seiner Stellung-
nahme vom 13. September 2007 hält dieser fest, dass sich von Seiten
der Fingerarthrosen keine neuen Aspekte zeigten und die auf den
Fotos dargestellten prä- und postoperativen Resultate als be-
friedigend, wenn nicht sogar als erfreulich einzustufen seien. Des
Weiteren sei das Lumbovetebralsyndrom als funktionell einzustufen
und entspreche sicher nicht einer langdauernden und invalidisierenden
Erkrankung. Die Osteochondrose L5/S1 sei etwas häufig anzu-
treffendes und müsse nicht direkt zu Beschwerden führen. Die
Anterolisthesis L4/L5 habe keinen Krankheitswert und auch die als
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rein funktionell einzustufenden Schulterschmerzen entsprächen sicher
nicht einer Schulterarthrose. Auch diese Schmerzen führten nicht zu
einer langdauernden und invalidisierenden Erkrankung. Diese neuen
Feststellungen bestätigten den ärztlichen Dienst in seiner Beurteilung
vom Januar 2007.
6.2.4 Diese Folgerungen des ärztlichen Dienstes sind schlüssig und
nachvollziehbar, und sie werden auch durch die neuesten Vorbringen
der Beschwerdeführerin vom 16. November 2009 und die ein-
gereichten Auszüge aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführer
von Dr. Y._______ nicht in Frage gestellt. Deren Einträge bis Herbst
2007 mit den darin festgehaltenen operativen Eingriffen an den
Fingerendgelenken sind in der Beurteilung des ärztlichen Dienstes
bereits berücksichtigt. Die Einträge aus dem Jahr 2008 zeigen einer-
seits die bereits berücksichtigte Verbesserung durch die durch-
geführten Operationen und halten die durch die verabreichten
Medikamente erhaltenen Verbesserungen fest. Keiner der Einträge
weist indessen auf eine generelle Verschlechterung der Situation hin,
was Anlass dazu gäbe zu vermuten, dass wesentliche Sachverhalts-
elemente nicht berücksichtigt worden wären. Auch die spätere
Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ist damit entgegen ihrer
Ansicht nicht dazu geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz in Frage
zu stellen. Damit steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten neuen Beschwerden nichts an der Beurteilung zu
ändern vermögen, dass vorliegend keine rentenbegründende Invalidi-
tät vorliegt. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch unterstützt,
dass es die Vorinstanz nicht für notwendig erachtete, auf die letzten
Vorbringen der Beschwerdeführerin nochmals mit einer Stellungnahme
zu reagieren.
6.3 Zu bemerken bleibt schliesslich, dass sich die Frage, ob ein An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt.
Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen
des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S. 177 E. 1). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Richters. Gemäss Art. 40 der Verordnung
Nr. 574/72 hat der Träger eines EU-Mitgliedstaats bei der Bemessung
des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen
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Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die ver-
waltungsmässigen Auskünfte allerdings zu berücksichtigen.
Demgemäss hat in die Gesamtbeurteilung der vorliegenden Frage
einzufliessen, dass auch die österreichische Pensionsversicherungs-
anstalt den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension der Be-
schwerdeführerin mit Bescheid vom 30. Januar 2006 abgelehnt hat.
6.4 Vorliegend sind damit keine Gründe ersichtlich, vom Entscheid der
Vorinstanz abzuweichen. Das Gutachten ist für die streitigen Belange
umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt
die vorgebrachten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten ab-
gegeben worden, leuchtet in der Darlegung der Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und erscheint in
seinen Schlussfolgerungen als schlüssig und nachvollziehbar be-
gründet. Mit der Annahme, dass die Ausübung einer leichten Tätigkeit
als Reinigungskraft noch zumutbar ist, sofern dabei durch geeignete
Hilfsmittel Nässeexpositionen vermieden werden, wird auf die ge-
nannten Beschwerden, insbesondere auch auf die Rücken- und
Nackenbeschwerden, ausreichend Rücksicht genommen. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, die Sache
anders als die Vorinstanz zu beurteilen.
6.5 Die Vorinstanz hat die Bemessung der Invalidität der Be-
schwerdeführerin sinngemäss geprüft und ist zum Schluss gekommen,
dass gemäss der vorliegend zur Anwendung kommenden, gemischten
Methode keine Invalidität vorliegt. Aus der Aktenlage geht keine
bleibende Erwerbsunfähigkeit und keine ausreichende, während
mindestens eines Jahres dauernde Arbeitsunfähigkeit hervor. Es liegt
somit keine Invalidität im Rechtssinn vor, die einen Rentenanspruch zu
begründen vermöchte.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Ent-
scheid zu bestätigen.
7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden im vorliegenden Fall auf
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Fr. 400.– festgelegt und mit dem am 25. Mai 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.
Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem am 25. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ---);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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