Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1470/2009
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien A. und B. X._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung für Y._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 13. Oktober 2008 beantragte der türkische Staatsangehörige
Y._______ (geboren 1983; nachfolgend: Gesuchsteller) bei der
Schweizer Vertretung in Istanbul ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Zürich lebenden Schwester A.
X._______ und ihrem Ehemann B. X._______ (nachfolgend:
Gastgeberin/Gastgeber bzw. Beschwerdeführerin/Beschwerdeführer)
sowie für den Besuch eines Englisch-Sprachkurses. Nach formloser
Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die
Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2009
ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer
Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die
fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als
gesichert betrachtet werden könne, weil Aufenthaltszweck und
Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt erschienen. Im
Zusammenhang mit der diesbezüglich zu erstellenden Prognose seien
die im Herkunftsland herrschenden wirtschaftlichen oder
soziokulturellen Verhältnisse und die persönliche Situation der
gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Der Zuwanderungsdruck
aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers erweise sich als Folge der
dortigen (insbesondere wirtschaftlichen) Verhältnisse als anhaltend
stark. Vor allem jüngere Personen versuchten oft, sich im westlichen
Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise müsse daher insbesondere
bei im Ausland bereits bestehendem familiärem Beziehungsnetz als
grundsätzlich hoch eingestuft werden. Da beim ledigen und
kinderlosen, in keinem festen Arbeitsverhältnis stehenden
Gesuchsteller keine besonderen (beruflichen, familiären oder
gesellschaftlichen) Verpflichtungen im Herkunftsland ersichtlich seien,
könne das Risiko seiner fristgerechten und anstandslosen
Wiederausreise nicht als hinreichend reduziert bzw. gering betrachtet
werden.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2009 beantragen die
Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des beantragten Einreisevisums. Sie führen
insbesondere aus, der Gesuchsteller verfolge mit seinem Aufenthalt in
der Schweiz den Zweck der Absolvierung eines Englisch-Sprachkurses.
Nach dem Abschluss seines Wirtschaftsstudiums in der Türkei wolle er im
Ausland ein Englisch-Diplom erlangen. Derzeit sei er ohne Arbeitsstelle;
verfügte er ergänzend zu seinem Studienabschluss über ein solches
Diplom, würde er jedoch seine Chancen, in seinem Herkunftsland eine
ihm entsprechende Stelle zu finden, erheblich erhöhen. Schliesslich lebe
er im international ausgerichteten Istanbul, wo auch seine Eltern und
weitere Geschwister wohnhaft seien. Seine Familie sei in wirtschaftlicher
Hinsicht sehr gut situiert. Zudem möchte er seine Partnerin, mit welcher
er seit mehreren Jahren liiert sei, heiraten und mit ihr eine Familie
gründen. Sie garantierten daher für die fristgerechte Wiederausreise des
Gesuchstellers nach seinem Besuchsaufenthalt.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2009 auf
Abweisung der Beschwerde und führt unter Erläuterung der bereits
erwähnten Gründe insbesondere aus, die Zweifel am Aufenthaltszweck
des Gesuchstellers erwiesen sich insbesondere deswegen als begründet,
weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in der Schweiz einen
Englischkurs besuchen wolle; ebenso gut könne er einen solchen auch in
Istanbul absolvieren. Am besten liessen sich Kenntnisse der englischen
Sprache überdies im entsprechenden Sprachraum aneignen; einem dort
ausgestellten Zertifikat würde ohnehin mehr Gewicht beigemessen als
einem in der Schweiz erworbenen.
E.
Von der ihnen in der Folge gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführenden
keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 f. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie auch Art. 1
Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
Verfahren, die bei Inkrafttreten der VEV am 12. Dezember 2008 hängig
sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und
damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr.
265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März
2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
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beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da die Türkei zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den
Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin im Falle einer
Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges
Verhalten handelt, lassen sich diesbezüglich in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der allgemeinen
Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus einem Land bzw. einer
Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2. In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten
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Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber
ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Ein
starkes Ost-West-Gefälle trägt mit dazu bei, dass die ländliche
Bevölkerung – auf der Suche nach Arbeit und besseren
Lebensbedingungen – weiterhin in die Städte und industriellen Zentren
abwandert. In der Folge nehmen die dortigen sozialen Probleme ebenso
wie die Arbeitslosenquote weiter zu. Das Bruttoinlandprodukt (BIP)
schrumpfte im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise und
zurückgegangener Exporte im Jahre 2009 um 4.7 %. Relativ schnell
setzte danach wieder eine konjunkturelle Belebung ein, so dass für das
Jahr 2010 ein Wirtschaftswachstum des BIP von 7.8 % prognostiziert
wurde; für das Jahr 2011 wird jedoch bereits wieder mit einem Abflauen
auf 3.6 % gerechnet. Die Inflationsrate ihrerseits stieg im Jahre 2008 auf
10 % und Schätzungen zufolge sollte sie auch für das Jahr 2010 noch
7.6 % betragen. Die Weltwirtschaftskrise wirkte sich insbesondere auch in
Form eines Rückgangs der Zahl der Beschäftigten aus: Im Jahr 2009 war
eine Arbeitslosenquote von 14 % zu verzeichnen; für das Jahr 2010
wurde sie auf 11 % geschätzt und auch für das Jahr 2011 wird eine
Arbeitslosenrate in der Höhe von 10.7 % erwartet. Trotz des insgesamt
zu verzeichnenden Aufschwungs der türkischen Wirtschaft stellt sich die
nach wie vor hohe Arbeitslosenquote daher als eines ihrer
Hauptprobleme dar (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt
[ > Länder, Reise, Sicherheit > Reise- und
Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: Oktober
2010], U.S. Department of State [ > Country Profiles >
Turkey; Stand: November 2010], Staatssekretariat für Wirtschaft seco
[ > Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Türkei; Stand: Dezember
2010], Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook, Oktober
2010, S. 75 und 181 [online unter: > Publications > World
Economic Outlook]; alle besucht im Februar 2011).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei der
jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck
festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als
Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein
in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur
Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im
Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde)
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
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Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
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8.
8.1. Angesichts der Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des
Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der
Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw.
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den
ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
8.2. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 27-jährigen, ledigen
Mann. Seinen Angaben zufolge hat er im Jahre 2007 sein
Wirtschaftsstudium beendet und ist seither im Familienunternehmen tätig.
Mit dem geplanten Englischkurs (welcher gemäss seiner Darstellung
sowie derjenigen der Beschwerdeführenden den vornehmlichen Zweck
seines Aufenthalts in der Schweiz darstellt) will er seine
Konkurrenzfähigkeit auf dem türkischen Arbeitsmarkt zusätzlich erhöhen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gibt an, der Gesuchsteller habe derzeit
keine Arbeitsstelle inne. Selbst wenn dessen Darstellung zutreffen würde,
so erwiese sich sein Einsatz für das Familienunternehmen nicht als eine
besondere berufliche Verpflichtung, welche seine Wiederausreise als
gesichert erscheinen lassen könnte, zumal ihm diese Tätigkeit offenbar
ohne weiteres eine mehrmonatige Landesabwesenheit gestatten würde.
Die Beschwerdeführenden führen aus, die Familie des Gesuchstellers
lebe in der Türkei bzw. in Istanbul in – auch unter Zugrundelegung eines
westeuropäischen Massstabs – sehr komfortablen wirtschaftlichen
Verhältnissen. Unter diesen Umständen scheint jedoch bemerkenswert,
dass es dennoch die Beschwerdeführenden sind, welche (den
übereinstimmenden Angaben von Gesuchsteller und Beschwerdeführer
zufolge) die während seines Aufenthalts in der Schweiz anfallenden
Kosten tragen sollen.
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Die Vorinstanz weist vernehmlassungsweise zu Recht darauf hin, dass
nicht ersichtlich sei, weshalb der Gesuchsteller den geplanten Englisch-
Kurs in der Schweiz besuchen bzw. das entsprechende Diplom
hierzulande erwerben wolle. Würde er mit dem gewünschten
Auslandaufenthalt – wie argumentiert wird – in erster Linie tatsächlich den
Erwerb von Sprachkenntnissen und eine damit einhergehende
Steigerung seiner Konkurrenzfähigkeit auf dem heimischen Arbeitsmarkt
bezwecken, so läge es in der Tat weitaus näher, sich dafür in den
englischen Sprachraum zu begeben (zumal in finanzieller Hinsicht, wie
sich den Schilderungen der Beschwerdeführenden entnehmen lässt,
einem solchen Vorhaben nichts im Wege stehen sollte).
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde seitens der
Beschwerdeführenden argumentiert, der Gesuchsteller sei seit längerem
mit seiner Partnerin liiert und möchte diese heiraten. Doch wurden zum
einen konkrete Heiratsabsichten weder behauptet noch nachgewiesen
und vermöchten zum anderen selbst solche tatsächlich bestehenden
Absichten die vorzunehmende Prognose nicht erheblich zu beeinflussen,
zumal nach erfolgter Heirat allenfalls ein Familiennachzug in die Schweiz
in Erwägung gezogen werden könnte.
Zwar leben gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden die Eltern
und weitere Geschwister des Gesuchstellers in der Türkei und hat er ein
gutes Verhältnis zu diesen Familienmitgliedern. Doch ist auch in diesem
Zusammenhang keine besondere Abhängigkeit bzw. ein Angewiesen-
Sein auf den Gesuchsteller erkennbar. Über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt er andererseits – mit drei hierzulande lebenden Geschwistern –
auch in der Schweiz.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass keine besonderen Verpflichtungen
des Gesuchstellers in seinem Herkunftsland erkennbar sind, welche eine
günstige Prognose in Bezug auf seine fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt zuliessen.
8.3. In Anbetracht zum einen dessen, dass der Gesuchsteller mit drei
hierzulande lebenden Geschwistern (unter ihnen die Beschwerdeführerin)
bereits über gewisse soziale Bezüge zur Schweiz verfügt, sowie zum
anderen des dargelegten Fehlens von Verpflichtungen im Herkunftsstaat,
welche seine Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen lassen
würden, kann ihm diesbezüglich keine günstige Prognose gestellt
werden.
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9.
Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen bzw. familiären
Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe
keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden diese
mehrfach zugesichert haben, ist doch eine solche Garantie weder
faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt
garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9).
Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer
Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5)
seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die auf Fr. 600.-
festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
12.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand: