Abtei lung II I
C-147/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-147/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ kam 1978 als Sohn iranischer Eltern im US-Bundesstaat
Florida zur Welt und besitzt die amerikanische Staatsbürgerschaft.
Kurz nach seiner Geburt zog er mit seinen Eltern in den Iran und kam
mit ihnen im Jahr 1986 in die Schweiz, wo diese im Kanton Zug
Wohnsitz begründeten. Dort besuchte X._______ die Primarschule,
anschliessend eine Privatschule in englischer Sprache. Aufgrund der
Geschäftstätigkeit des Vaters zog die Familie per September 1995 in
die USA. Im Jahr 2002 kehrten die Eltern in den Kanton Zug zurück
und nahmen dort erneut Wohnsitz, während X._______ zunächst in
den USA verblieb.
B.
B.a Anlässlich eines Aufenthaltes in der Schweiz beteiligte sich
X._______ am 31. März 2005 an einer tätlichen Auseinandersetzung
und wurde hierzu am 8. April 2005 als Beschuldigter von der Zuger
Polizei befragt. Laut entsprechendem Polizeiprotokoll gab er zu, eine
Person mit Faustschlag zu Boden geschlagen zu haben. Aus seiner
Sicht gesehen sei er selbst der Aggressor gewesen; er habe die Lage
falsch beurteilt und überreagiert. Für den durch die Verletzungen
entstandenen Schaden (Spitalaufenthalt und Arbeitsausfall) werde er
selbstverständlich aufkommen.
Aufgrund dieses Vorfalls erging gegen X._______ mit dem Vorwurf der
einfachen Köperverletzung am 7. April 2006 ein Strafbefehl, welchen
er beim Einzelrichteramt des Kantons Zug durch Einsprache anfocht.
B.b In einer weiteren Befragung durch die Zuger Polizei vom 11. Au-
gust 2006 wurde X._______ mit dem Verdacht konfrontiert, er habe
sich über den erlaubten zeitlichen Rahmen hinaus in der Schweiz
aufgehalten. Laut Befragungsprotokoll gab X._______ diesbezüglich
an, er halte sich seit dem 9. Januar 2005 bei seinen Eltern in
A._______ auf und besuche seit August 2005 die Bénédict-Schule in
Luzern. Er und sein Bruder hätten zwar in Amerika eine Firma gehabt,
aber ihm hätten seine Eltern und die Schweiz gefehlt. Er wolle deshalb
wieder hier wohnen, zumal auch alle seine Kollegen in A._______
lebten. Momentan besuche er im Rahmen einer Informatikausbildung
die Bénédict-Schule in Luzern. Er wisse zwar, dass er sich derzeit
illegal in der Schweiz aufhalte, aber er vertraue darauf, dass sein Vater
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bzw. dessen Anwalt sich um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
kümmere.
B.c Am 18. September 2006 wurde X._______ vom Amt für Aus-
länderfragen des Kantons Zug zur Abklärung seines Aufenthalts ein-
vernommen. In Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin äus-
serte er, im Jahre 2005 sei er insgesamt ungefähr drei Wochen in der
Schweiz gewesen. Das erste Mal habe er sich vom 29. März bis zum
10. April 2005 in der Schweiz aufgehalten. Danach sei er erst wieder
am 30. Oktober 2005 in die Schweiz eingereist, und habe seinen Vater
in den beiden darauffolgenden Monaten auf Geschäftsreisen ins Aus-
land begleitet. Er habe den Schulbesuch an der Bénédict-Schule am
9. Januar 2006 aufgenommen. Die von dieser Schule gegenüber der
Behörde abgegebene Bestätigung, dass er seit August 2005 eine vier-
jährige Informatiklehre besuche, sei jedenfalls falsch. Er habe sich
keine Gedanken darüber gemacht, ob sein derzeitiger Aufenthalt in der
Schweiz illegal sein könnte, und er habe auch nicht gewusst, dass
seine beiden anfangs 2006 in den Kantonen Zug und Luzern ge-
stellten Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt
worden seien. Er mache nur das, was sein Vater ihm sage.
C.
Mit Verfügung vom 18. September 2006 verhängte die Vorinstanz über
X._______ eine fünfjährige Einreisesperre (1. Oktober 2006 bis 1. Ok-
tober 2011). Zum einen begründete sie diese Massnahme damit, dass
sein Verhalten wegen einfacher Körperverletzung zu Klagen Anlass
gegeben habe, zum anderen damit, dass X._______ sich der
Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften schuldig
gemacht habe. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebenden Wirkung entzogen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ vertreten durch Rechts-
anwalt Stephan Huber, am 3. Oktober 2006 Beschwerde. Darin wird
beantragt, die verfügte Einreisesperre aufzuheben, eventualiter deren
Dauer angemessen zu reduzieren, sowie die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen. Zudem teilt der Parteivertreter
mit, sein Mandant sei – um einer zwangsweisen Ausschaffung zuvor-
zukommen – am 30. September 2006 ausgereist.
D.a Der Parteivertreter macht im weiteren geltend, die Vorinstanz
habe die Fernhaltemassnahme auf den noch gar nicht rechtskräftigen
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Strafbefehl abgestützt und sei daher zu Unrecht von einer Verurteilung
ausgegangen. Aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers sei
jedoch eine Strafuntersuchung eingeleitet worden, in deren Verlauf der
zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren am 14. September
2006 sistiert habe. Der Grund hierfür sei gewesen, dass der Be-
schwerdeführer und die beiden an der Auseinandersetzung vom 31.
März beteiligten Strafantragsteller die Absicht einer aussergericht-
lichen Einigung bekundet hätten.
D.b Was den Vorwurf des illegalen Aufenthalts betreffe, so sei
X._______ im Oktober 2005 völlig legal und zum wiederholten Mal zu
seinen Eltern in die Schweiz eingereist. Am 20. Januar 2006 sei für ihn
zunächst im Kanton Zug ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung
zwecks Schulbesuchs eingereicht worden. Dieses Gesuch sei aber
zurückgezogen worden, nachdem er sich entschlossen habe, während
des Schulbesuchs bei Verwandten in Luzern zu wohnen.
Aufgrunddessen habe er dann im Kanton Luzern um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nachgesucht. Diese sei ihm mit Entscheid vom
14. Mai 2006 verweigert worden, wobei ihm jedoch keine Ausreisefrist
angesetzt worden sei. Dies sei erst mündlich anlässlich seiner
Befragung durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug am
18. September 2006 geschehen. Demzufolge sei der Aufenthalt des
Beschwerdeführers bis zum Ablauf der mündlich gesetzten Frist recht-
mässig gewesen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass er in den
Jahren 2005 und 2006 – teils aufgrund der Geschäftsreisen mit
seinem Vater, teils aufgrund von Ferien im Ausland – mehrmals die
Schweiz verlassen habe und wieder eingereist sei, wobei er zum einen
die zulässige dreimonatige Anwesenheitsdauer jeweils unterbrochen
und sich zum andern nicht mehr als sechs Monate pro Jahr in der
Schweiz aufgehalten habe.
D.c Selbst unter der Annahme, dass die gegenüber dem Beschwerde-
führer erhobenen Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und des
illegalen Aufenthalts zuträfen, sei die gegen ihn verhängte Fernhalte-
massnahme von fünf Jahren unverhältnismässig. Er habe den gröss-
ten Teil seiner Schulzeit in der Schweiz verbracht, und ihm sei der
durch die Geschäftstätigkeit seines Vaters bedingte Wegzug in die
USA denn auch sehr schwergefallen. Trotz Aufenthalts in den USA sei
er in der Schweiz verwurzelt geblieben und habe hier seinen Kollegen-
kreis aufrecht erhalten können. Deswegen, insbesondere aber wegen
seiner hier lebenden Eltern und seines hier studierenden Bruders, sei
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er in der Vergangenheit immer wieder in die Schweiz – die er als
Heimat betrachte – eingereist. Er habe ein grosses Interesse daran,
auch künftig frei in die Schweiz einreisen zu können, da er hier bei
seinen Eltern Geborgenheit und die für ihn wichtige Verankerung in
einer Gruppe von Bezugspersonen finde. Demgegenüber erschienen
die öffentlichen Interessen der Schweiz an seiner Fernhaltung gering.
Selbst wenn die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen
erwiesen wären, dürften diese allenfalls als einmalige Entgleisungen
gewertet werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2006 wies das EJPD das
Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Das von X._______ gezeigte
Verhalten lasse darauf schliessen, dass er nicht gewillt oder fähig sei,
sich an die geltende Ordnung zu halten. In der polizeilichen Befragung
vom 8. April 2005 habe er unterschriftlich bestätigt, die ihm vorge-
worfene Körperverletzung begangen zu haben und weiterhin einge-
räumt, dass dieser Vorfall nicht der erste seiner Art gewesen sei. Ab-
gesehen davon habe er bei seiner polizeilichen Befragung am 11. Au-
gust 2006 ausgeführt, dass ihm der Umstand seines illegalen Aufent-
halts in der Schweiz bewusst gewesen sei.
G.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 30. November 2006
macht der Parteivertreter geltend, die am 8. April 2005 protokollierten
Aussagen könnten unmöglich vom Beschwerdeführer selbst stammen.
Sie seien zum einen teilweise tatsachenwidrig und es sei nicht einzu-
sehen, warum X._______ solche ihn belastenden und nicht der
Wahrheit entsprechenden Aussagen gemacht haben sollte. Zum an-
deren entsprächen die dort verwendeten Formulierungen gar nicht den
Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, der lediglich den Kinder-
garten und die ersten Jahre der Primarschule in deutscher Sprache
absolviert habe. Dieser habe vergeblich darum gebeten, die Befragung
auf Englisch durchzuführen und seine Unterschrift unter das Protokoll
zunächst verweigert, dann aber dem auf ihn entsprechend ausgeübten
Druck nachgegeben. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, am
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31. März 2005 in eine Auseinandersetzung – in deren Verlauf zwei
Personen verletzt worden seien – verwickelt gewesen zu sein; er sei
jedoch nicht der Aggressor gewesen, sondern habe lediglich versucht,
seinem Bruder zu helfen und von den beiden anderen Männern weg-
zuziehen. Dabei habe er den vermeintlichen Angreifer mit der Hand im
Gesicht getroffen. Es sei daher fraglich, ob überhaupt eine Straftat
vorliege, zumal das Strafverfahren noch nicht einmal abgeschlossen
sei. Aus diesem Grunde müsse auch die Angemessenheit der Fern-
haltemassnahme bezweifelt werden. Was den Vorwurf des illegalen
Aufenthalts betreffe, so könne den Akten – auch wenn die Vorinstanz
das Gegenteil behaupte – nicht entnommen werden, dass sich der
Beschwerdeführer eines solchen Aufenthalts bewusst gewesen sei.
Doch selbst dann, wenn insoweit fremdenpolizeiliche Bestimmungen
verletzt worden seien, sei es nicht gerechtfertigt, den Beschwerde-
führer als unerwünschten Ausländer zu betrachten und die Fernhalte-
dauer auf fünf Jahre festzusetzen.
H.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 übersandte der Parteivertreter die am
26. März 2007 ergangene Einstellungsverfügung des Untersuchungs-
richteramts des Kantons Zug, welche die gegen X._______ wegen
einfacher Körperverletzung eingeleitete Strafuntersuchung abschliesst.
I.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
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(Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007
bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel
und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Ge-
mäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 - 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. De-
zember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die ange-
fochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die ma-
terielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die alt-
rechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die
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einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnun-
gen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustel-
len.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG kann die eidgenössische
Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die
Einreisesperre verhängen. Als unerwünscht im Sinne dieser Bestim-
mung gelten nach ständiger Praxis ausländische Personen, deren
Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lassen, dass sie
nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung ein-
zufügen, und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt
(vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007
vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je
mit Hinweisen).
4.2 Eine Einreisesperre kann aber auch, jedoch für höchstens drei
Jahre, über Ausländer verhängt werden, die sich grobe oder mehrfa-
che Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen ha-
ben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der
ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Er-
mächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Sätze
2 und 3 ANAG).
Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme an-
geordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpoli-
zeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss
zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG ist eine Zuwiderhandlung – unabhängig vom Verschulden des
Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das
Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche be-
rührt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006
vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007 vom 14. März
2008 E. 4.1). Praxisgemäss gelten illegale Einreise und illegaler Auf-
enthalt als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen
(vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2662/2007 vom
14. März 2008 E. 5.2).
4.2.1 Für die Einreise in die Schweiz benötigt ein ausländischer
Staatsangehöriger grundsätzlich einen gültigen Reisepass und ein
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Visum (vgl. Art. 3 der aufgehobenen Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]). Amerikanische Staatsbürger sind jedoch prinzi-
piell von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 2 Bst. a VEA).
4.2.2 Zur Anwesenheit in der Schweiz sind ausländische Staats-
angehörige berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung verfügen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (Art.
1a ANAG). Der rechtmässig eingereiste Ausländer, der keine Erwerbs-
tätigkeit ausüben will, darf sich bis zum Ablauf des dritten Monats
seiner Anwesenheit ohne besondere behördliche Bewilligung in der
Schweiz aufhalten, ebenso nach richtig erfolgter Anmeldung bis zum
Entscheid über das mit ihr einzureichende Gesuch über Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art.
1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG
[ANAV; AS 1949 I 228].
5.
Nach Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer am 31. März
2005 an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt war, in deren Fol-
ge gegen ihn ein Strafbefehl erlassen wurde, und dass die auf seine
Einsprache hin eingeleitete Strafuntersuchung eingestellt wurde. Un-
bestritten ist ebenfalls, dass er, der visumsfrei einreisen durfte, sich in
den Jahren 2005 und 2006 wiederholt in der Schweiz aufgehalten hat,
wobei der zeitliche Umfang der einzelnen Aufenthalte nicht klar um-
rissen ist.
5.1 Zum Vorwurf der Körperverletzung hat der Beschwerdeführer bei
seiner polizeilichen Befragung vom 8. April 2005 laut Protokoll ge-
äussert, er habe bei der fraglichen Auseinandersetzung unter Alkohol-
einfluss gestandenen und einen anderen Beteiligten mit einem Faust-
schlag zu Boden gestreckt; dieser sei reglos am Boden liegen ge-
blieben. Für ihn sei es schwierig, im alkoholisierten Zustand seine
Aggressionen unter Kontrolle zu halten; es sei für ihn jedoch das erste
Mal gewesen, dass er eine Schlägerei in der Schweiz gehabt habe
(vgl. das in den vorinstanzlichen Akten befindliche Protokoll der Zuger
Polizei vom 8. April 2005, Seiten 3 - 6).
5.1.1 Der Parteivertreter hat den Inhalt der protokollierten Aussagen
bestritten, und dabei geltend gemacht, sein Mandant sei einerseits zur
Unterschrift des Protokolls genötigt worden, andererseits besitze die-
ser lediglich die deutschen Sprachkenntnisse eines Primarschülers
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und sei zu derartigen Formulierungen, wie sie protokolliert worden
seien, gar nicht imstande.
Diese Einwände erscheinen jedoch nicht glaubhaft. Es ist kaum nach-
vollziehbar, wenn der Beschwerdeführer auf der einen Seite betont, er
habe am Wohnort seiner Eltern einen grossen Kollegenkreis und
empfinde die Schweiz als eigentliche Heimat, auf der anderen Seite
aber plausibel zu machen versucht, dass er sich in Schweizer Mundart
nur bruchstückhaft – und hochdeutsch überhaupt nicht – verständigen
könne. Abgesehen davon ist die am 8. April 2005 protokollierte
Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers schlüssig und deckt
sich, insbesondere was den Faustschlag und den Sturz des einen der
beiden Geschädigten betrifft, mit den Angaben seines ebenfalls an der
Auseinandersetzung beteiligten Bruders (vgl. das in den vorinstanz-
lichen Akten befindliche Protokoll der Zuger Polizei zur Befragung von
Y._______ vom 8. April 2005, Seite 2). Wenn demgegenüber in der
Eingabe vom 30. September 2006 behauptet wird, der Beschwerde-
führer habe lediglich versucht, seinen Bruder von den beiden anderen
Männern wegzuziehen und dabei versehentlich einen von ihnen im
Gesicht getroffen, so handelt es sich um eine nachträgliche und unzu-
treffende Bagatellisierung der Tatbeteiligung.
5.1.2 Dass – auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin – die Straf-
untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, ändert
nichts am Tatbestand der ihm vorgeworfenen einfachen Körperverlet-
zung: Der Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramts des
Kantons Zug vom 26. März 2007 ist zu entnehmen, dass die beiden
mutmasslichen Geschädigten ihren Strafantrag gegen X._______ zu-
rückgezogen haben und demzufolge eine Voraussetzung für die wei-
tere Strafverfolgung entfallen ist; allerdings geht die Verfügung ganz
klar von einem Geständnis des Beschwerdeführers aus, weshalb ihm
auch sämtliche Verfahrenskosten auferlegt wurden.
Aus dem Umstand der eingestellten Strafuntersuchung hat der Partei-
vertreter zu Unrecht abgeleitet, dass der Vorwurf der Körperverletzung
nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und sich die Einreisesperre
– soweit sie sich darauf abstütze – nicht mehr rechtfertige. Die vor-
herige strafrechtliche Verurteilung des betroffenen Ausländers ist näm-
lich nicht erforderlich, um ihn als (typischerweise) unerwünscht im Sin-
ne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG betrachten zu können; hierfür
genügen bereits (abgesehen von gänzlich anderen Ursachen) straf-
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rechtlich relevante Verhaltensweisen bzw. ein hinreichender Tatver-
dacht.
5.1.3 Im vorliegenden Fall kann die vom Beschwerdführer begangene
Körperverletzung nicht einmal ernsthaft bestritten werden. Die somit
aufgrund seiner Unerwünschtheit verhängte Fernhaltemassnahme ist
daher dem Grunde nach gerechtfertigt. Dass die Vorinstanz ihre Ver-
fügung bereits vor Abschluss des Strafverfahrens erlassen hat, ist
entgegen der Ansicht des Parteivertreters unerheblich.
5.2 Zur Abklärung des illegalen Aufenthalts wurde der Beschwerde-
führer am 11. August 2006 von der Polizei und am 18. September
2006 vom Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug befragt. Bei der
ersten Befragung gab er an, er halte sich seit dem 9. Januar 2005 bei
seinen Eltern in A._______ auf und besuche seit August 2005 die
Bénédict-Schule in Luzern. Seit Schulbeginn sei er dem Unterricht nie
ferngeblieben. Ihm sei bewusst, dass er sich zurzeit illegal in der
Schweiz aufhalte, vertraue aber darauf, dass sein Vater die Sache mit
der Aufenthaltsbewilligung regeln werde (vgl. die Seiten 3 und 4 des
Protokolls vom 11. August 2006). Demgegenüber erklärte X._______
bei seiner zweiten Einvernahme, er habe sich im Jahre 2005 das erste
Mal vom 29. März bis zum 10. April in der Schweiz aufgehalten;
danach sei er erst wieder am 30. Oktober eingereist, habe seinen
Vater dann auf Geschäftsreisen begleitet und den Besuch der
Bénédict-Schule am 9. Januar 2006 aufgenommen. Die Schulferien
habe er teils in der Schweiz, teils in Deutschland verbracht. Am 21.
August 2006 habe er wieder den Schulbesuch aufgenommen und die
Schweiz seitdem nicht verlassen.
5.2.1 Laut Aussagen vom 11. August 2006 hat der Beschwerdeführer
– abgesehen von wenigen Ferientagen in Deutschland – rund andert-
halb Jahre ununterbrochen in der Schweiz verbracht. Diese Version
des Sachverhalts bestreitet er sowohl in seiner nachfolgenden Anhö-
rung vom 18. September 2006 als auch in seiner Beschwerde. Für die
Richtigkeit der ersten Version spricht jedoch die der Behörde vorlie-
gende Bescheinigung der Bénédict-Schule, welche dem Beschwerde-
führer einen ununterbrochenen Schulbesuch seit August 2005 attes-
tiert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Schule eine falsche
Bestätigung – wie dies nachträglich von Seiten des Beschwerde-
führers behauptet wird – hätte ausstellen sollen. Vor diesem Hinter-
grund erscheinen die Beschwerdevorbringen, wonach X._______
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niemals mehr als drei aufeinanderfolgende Monate und nicht länger
als insgesamt sechs Monate jährlich in der Schweiz verbracht haben
will, als reine Schutzbehauptungen. Diese decken sich denn auch
nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Befragung
vom 18. September 2006, aus denen hervorgeht, dass er sich zumin-
dest in der Zeit vom 9. Januar 2006 bis zum 7. Juli zwecks Schul-
besuchs in der Schweiz aufgehalten hat und dass dieser Aufenthalt
lediglich ferienhalber in den Monaten Februar und April 2006 für
jeweils eine Woche bzw. zehn Tage unterbrochen wurde. Auch nach
dieser Sachverhaltsversion hat sein Aufenthalt – da die verhältnis-
mässig kurzen Abwesenheiten im Ausland die Anmeldefrist nicht un-
terbrochen haben (vgl. Art. 2 Abs. 3 ANAV) – jedenfalls mehr als drei
Monate gedauert.
5.2.2 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer im einen wie
auch im anderen Fall die für einen bewilligungsfreien Aufenthalt zu-
lässige Dauer überschritten hat. Es ist dabei irrelevant, ob er sich des
illegalen Aufenthalts bewusst war – wofür immerhin das Befragungs-
protokoll vom 11. August 2006 spricht – oder ob er seinerzeit auf eine
künftige Aufenthaltsregelung hoffte. Sein Rechtsvertreter hat zwar die
Ansicht vertreten, nach Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung habe sein Mandant ohnehin nicht und nach
dem abschlägigen Entscheid deshalb nicht die Schweiz verlassen
müssen, weil ihm gar keine Ausreisefrist angesetzt worden sei. Diese
Rechtsansicht geht jedoch fehl. Abgesehen davon, dass die zulässige
Aufenthaltsdauer ganz offensichtlich bereits vor dem ersten Gesuch
vom 20. Januar 2006 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über-
schritten war, reicht ein solches Gesuch für sich allein genommen
nicht zur Legalisierung der Anwesenheit aus (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ANAV). Aus diesem Grunde war dem Beschwerde-
führer mit der Abweisung seines zweiten, im Kanton Luzern gestellten
Gesuchs vom 30. März 2006 auch gar keine Ausreisefrist mehr
anzusetzen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich somit über einen Zeitraum von
rund anderthalb Jahren – zumindest aber über einen Zeitraum von
mehr als drei Monaten hinweg – ununterbrochen und damit illegal in
der Schweiz aufgehalten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hin-
gewiesen, dass die Absicht eines mehr als drei Monate dauernden
Schulbesuchs bereits die Erteilung eines Einreisevisums erforderlich
gemacht hätte (vgl. Art. 11 Abs. 2 VEA).
Seite 12
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6.
Aus alledem ist zu schliessen, dass die gegen den Beschwerdeführer
verhängte Fernhaltemassnahme dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Sie beruht zu einen auf dem strafrechtlich relevanten Verhalten des
Beschwerdeführers, welches ihn als unerwünschten Ausländer quali-
fiziert (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG), zum anderen auf dem groben
Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen, die aus seinem
illegalen Aufenthalt resultieren (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG).
7.
Waren somit entsprechende Gründe zur Verhängung einer Fernhalte-
massnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre von
ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzuneh-
men zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer-
seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Inter-
essen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz 613 ff.).
7.1 Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche Be-
stimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche
Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konse-
quente Massnahmepraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und
Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten
spezialpräventive Gründe hinzu, hielt sich doch X._______ – u.a.
zwecks Schulbesuchs – über einen äusserst langen Zeitraum hinweg
in der Schweiz auf, ohne sich um die Illegalität seiner Anwesenheit zu
kümmern und freiwillig Konsequenzen daraus zu ziehen. Bezüglich
des Vorwurfs der Unerwünschtheit ist zwar festzustellen, dass der
Beschwerdeführer eingeräumt hat, im alkoholisierten Zustand seine
Aggressionen schwer unter Kontrolle halten zu können, und dass ihm
folglich ein gewisses Gewaltpotenzial unterstellt werden kann. An-
dererseits hat er bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme vom
8. April 2005 erklärt, den Schaden wieder gutmachen zu wollen, und
sich in der nachfolgenden Zeit auch um eine aussergerichtliche Eini-
gung mit den beiden Geschädigten bemüht. Da es sich bei der tät-
lichen Auseinandersetzung vom 31. März 2005 offensichtlich um einen
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einmaligen in der Schweiz aktenkundigen Vorfall handelte, kann auch
davon ausgegangen werden, dass die Wiederholungsgefahr gering ist
und der Beschwerdeführer sich die insoweit verhängte Fernhaltemass-
nahme zur Warnung dienen lassen wird. Was seine persönlichen
Verhältnisse anbelangt, ist festzustellen, dass X._______ neun Jahre
seiner Kindheit und Jugend im Kanton Zug verbracht hat, dass seine
Eltern wieder dort leben und dass in Anbetracht dessen seine eigene
enge Bindung an die Schweiz kaum bezweifelt werden kann. In Ge-
samtwürdigung der Situation erscheint die verhängte Einreisesperre
von fünf Jahren daher als unangemessen lang. Dem öffentlichen Inter-
esse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers trägt eine Mass-
nahme von drei Jahren genügend Rechnung.
8.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angefochtene Einreise-
sperre von ihrem Grundsatz her als rechtmässig, hinsichtlich ihrer
Dauer hingegen als unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die verfügte Fernhalte-
massnahme auf den 1. Oktober 2009 zu befristen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer Verfahrenskosten in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 Satz 2 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen.
10.
Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung zuzusprechen, wobei das Bundesverwaltungsgericht
einen Betrag von Fr. 600.– als angemessen erachtet (Art. 64 Abs. 1
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Einreisesperre wird auf die Dauer von drei Jahren bis zum
1. Oktober 2009 begrenzt.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 800.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 800.- verrechnet.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 600.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1 015 902 FIR)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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