B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1472/2010
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
Kanton Solothurn,
vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement
des Kantons Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftung des Kantons Solothurn für Schäden der Erwerbser-
satzordnung; Verfügung des BSV vom 3. Februar 2010.
C-1472/2010
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Sachverhalt:
A.
Für A._______, Kommandant der Regionalen Zivilschutzorganisation
B._______ (nachfolgend ZSO), und C._______, Leiter der Zivilschutzstel-
le B._______, wurden unbestrittenermassen nicht sold- bzw. entschädi-
gungsberechtigte Schutzdiensttage über die Erwerbsersatzordnung (EO)
zu Gunsten der Stadt B._______ abgerechnet, und zwar im Zeitraum von
2002 bis 2005 insgesamt 419 Diensttage, d.h. Fr. 67'272.80 (Akten im
Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1, S. 3).
B.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) forderte
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: AKSO) mit
Schreiben vom 10. Januar 2007 auf, den Betrag von der Stadt B._______
zurückzufordern (B-act. 1, Beilage 3). Mit Verfügung vom 7. März 2007
verlangte die AKSO den Betrag von Fr. 67'272.80 zurück (B-act. 1, Beila-
ge 4). Sie stützte sich dabei auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1). Das kantonale Versicherungsgericht hob die Verfü-
gung vom 7. März 2007 und den Einspracheentscheid vom 24. Oktober
2007 mit Urteil vom 6. November 2008 auf. Die dagegen gerichtete Be-
schwerde des BSV wies das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom
4. Mai 2009 und mit der Feststellung ab, dass der Rückforderungsan-
spruch gegen die Stadt B._______ verwirkt gewesen sei (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009).
C.
Infolge der Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der Stadt
B._______ machte die Vorinstanz in der Folge den Anspruch gegenüber
dem Kanton Solothurn geltend. In der Verfügung vom 3. Februar 2010
hielt sie fest, der Kanton hafte gegenüber der Erwerbsersatzordnung für
den Schaden in Höhe von Fr. 67'272.80 (B-act. 1, Beilage 1). Sie wies ihn
an, den genannten Betrag innerhalb von 30 Tagen an die Zentrale Aus-
gleichsstelle (ZAS) zu überweisen. Zur Begründung stützte sich die Vor-
instanz auf Art. 21 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September
1952 (EOG, SR 834.1) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG, SR 831.10) und führte sinngemäss aus, der Rechnungs-
führer habe Organstellung inne gehabt und bei der Abrechnung bzw. Bes-
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tätigung der unrechtmässig abgerechneten Diensttage zumindest grob-
fahrlässig gehandelt, weshalb der Kanton hafte (B-act 1, Beilage 1).
D.
Mit Beschwerde vom 8. März 2010 (B-act. 1) verlangte der Kanton Solo-
thurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement (im Folgenden:
Beschwerdeführer), die Aufhebung der Verfügung, unter Kosten und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 einverlangte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 3'000.- (B-act. 6) wurde am 29. April 2010
fristgerecht bezahlt (B-act. 9).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 16).
G.
In der Replik vom 29. September 2010 (B-act. 21) hielt der Beschwerde-
führer an seinem Rechtsbegehren fest.
H.
Mit Duplik vom 3. Dezember 2010 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem
Antrag fest (B-act. 27).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG
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genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen
des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welches eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts ist (vgl. Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 3. Februar 2010, welcher eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhe-
bung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er
hat frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Be-
schwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Unbestritten und durch das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden
ist vorliegend, dass in den Jahren 2002 bis 2005 419 Schutzdiensttage zu
Unrecht über die EO abgerechnet wurden (vgl. das Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 1). Das Bundesgericht
hat im genannten Urteil auch verbindlich festgestellt, dass der Rückforde-
rungsanspruch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Solothurn
gegenüber der Stadt B._______ von insgesamt Fr. 67'272.80, gemäss
Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), verwirkt
war.
2.1 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu prüfen ist
indes, ob die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer in der Folge
zu Recht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 67'272.80 für
die zu Unrecht über die EO abgerechneten Schutzdiensttage geltend
gemacht hat.
2.1.1 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, der Rech-
nungsführer des Zivilschutzes habe im Rahmen der EO keine Organstel-
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lung inne, sondern sei nur Mitwirkender. Ebensowenig sei er Organ der
AHV oder Kassenfunktionär (B-act. 1, Ziff. 8). Dies mache auch die
grammatikalische Auslegung von Art. 21 EOG deutlich. Der Rechnungs-
führer habe auch keine sozialversicherungsrechtliche Kontrollstellung und
auch aus den Weisungen des Bundesamtes an die Rechnungsführer ge-
he nicht hervor, dass die Bescheinigungspflicht eine Kontrollpflicht bein-
halte (B-act. 1, Ziff. 14).
2.1.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung (B-
act. 16) aus, die unter Art. 21 Abs. 1 EOG genannten an der Durchfüh-
rung der EO beteiligten Personen seien als Organe zu betrachten. Eine
anderweitige Interpretation dieser Bestimmung vermöchte der Bedeutung
des Rechnungsführers hinsichtlich seiner Funktion und seiner Verantwor-
tung nicht gerecht zu werden. Seine Stellung entspreche derjenigen der
Rechnungsführer der militärischen Stäbe. Auch das Bundesgericht be-
handle den Rechnungsführer im Urteil 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009
als Organ und mache ihn für die unrechtmässige Abrechnung der nicht
entschädigungsberechtigten Diensttage über die EO mitverantwortlich
(E. 4.2.2). In Verbindung mit der sinngemässen Anwendung von Art. 70
AHVG auf die EO ergebe sich, dass der Kanton auch für einen Schaden
einzustehen habe, der von einem Rechnungsführer einer Schutzorgani-
sation durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschrif-
ten verursacht wurde (B-act. 16, S. 2 und 3).
3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die Vorinstanz auf eine ausreichende
gesetzliche Grundlage (Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70
Abs. 1 AHVG) stützte, um vom Kanton Solothurn den Betrag von
Fr. 67'272.80 im Sinne einer Ausfallhaftung zurückzufordern.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 EOG erfolgt die Durchführung der Erwerbser-
satzordnung durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und
Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung
der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst
unter Mitwirkung der Vollzugsstelle für den Zivildienst und der Einsatzbe-
triebe (Art. 21 Abs. 1 EOG). Gemäss Abs. 2 dieser Norm, und soweit die-
ses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vor-
schriften des AHVG über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den
Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisio-
nen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Ver-
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sichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Art. 49
AHVG richtet sich nach Art. 78 ATSG und sinngemäss nach den Art. 52,
70 und 71a AHVG. Gemäss Abs. 3 von Art. 21 EOG untersteht die Haf-
tung des Rechnungsführers der Schutzorganisationen, in Abweichung
von Art. 78 ATSG, dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 (heute: Bun-
desgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz, BZG, SR 520.1).
3.2 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters-
und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorga-
nen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder
durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften
zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundes-
amt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das
VwVG geregelt (Art. 70 Abs. 1 AHVG).
3.3 Indem die Vorinstanz Art. 21 Abs. 2 EOG als anwendbar erachtet hat,
hat sie die Schadenersatzforderung für das Handeln der Rechnungsfüh-
rer der ZSO per analogiam auf Art. 70 Abs. 1 AHVG gestützt.
3.3.1 Damit eine allfällige Verantwortlichkeit der Kantone in analoger An-
wendung von Art. 70 Abs. 1 AHVG begründet werden kann, ist in erster
Linie vorausgesetzt, dass die geltend gemachten Schäden von den Kas-
senorganen oder einzelnen Kassenfunktionären verursacht worden sind.
In einem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil
hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechnungsführer der Zivil-
schutzorganisationen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung
wichtig sind und auch als ausführende Organe derselben betrachtet wer-
den können, dass sie aber – im Gegensatz zu den Kassenfunktionären
der Ausgleichskassen – weder als Organe der AHV gemäss Art. 21 Abs. 2
EOG noch als Organe oder Beamte des Kantons im Sinne von Art. 70
Abs. 1 AHVG zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.1 ff. [insbesondere E.2.4.3]).
3.3.2 Aus dem Umstand, dass Art. 21 Abs. 3 EOG eine von Art. 78 ATSG
abweichende Regelung statuiert, kann nicht e contrario abgeleitet wer-
den, dass der Kanton gemäss Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit
Art. 70 Abs. 1 AHVG für durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzor-
ganisation der Versicherung direkt verursachte Schäden automatisch haf-
tet. Eine mögliche Haftung des Kantons wäre höchstens dann zu beja-
hen, wenn auch die weiteren in Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1
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AHVG genannten Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. Urteil des BGer
9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.3), was aber – wie bereits ausge-
führt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – vorliegend nicht zutrifft.
3.4 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass Art. 21 Abs. 2
EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG keine genügende gesetzli-
che Grundlage bildet, um daraus eine Haftung des Kantons Solothurn für
durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzorganisation verursachte
Schäden abzuleiten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung vom 3. Februar 2010 ist aufzuheben.
3.5 Ob der Kanton Solothurn möglicherweise aufgrund anderer Haftungs-
bestimmungen Schadenersatz leisten müsste (vgl. BGE 138 V 324
E. 5.5) ist vorliegend nicht zu prüfen, da die Vorinstanz ausschliesslich
den Rechnungsführer ins Recht fasste und sich dabei (zu Unrecht) auf
Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG abstützte.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensaus-
gang sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Vorliegend ist weder dem nicht berufsmässig vertrete-
nen, obsiegenden Beschwerdeführer (Kanton Solothurn), noch der unter-
liegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
3. Februar 2010 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zah-
lungsadresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Doknr; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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