B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1473/2011
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Frankreich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1948 geborene, verheiratete, Schweizerbürgerin X._______
lebt in Frankreich. Sie hat sich mit Erklärung vom 7. Januar 1979 mit Wir-
kung ab 1. April 1978 zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung)
angemeldet (SAK-act. 1) und wurde von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) aufgenommen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 (SAK-act. 5) setzte die SAK gestützt
auf die eingereichten Belege die Beiträge von X._______ an die freiwillige
Versicherung für das Jahr 2009 fest. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.b Mit Schreiben vom 30. August 2010 (SAK-act. 6) erinnerte die SAK
X._______ daran, dass ihr Konto noch einen Saldo von Fr. 1'120.43 zu
Gunsten der SAK aufweise und sie diesen Betrag innert 30 Tagen zu
überweisen habe, da eine allfällige Verzögerung Verzugszinsen zur Folge
hätte.
B.c Mit Einschreiben vom 29. Oktober 2010 (SAK-act. 7) mahnte die SAK
X._______, dass die Beiträge für das Jahr 2009 immer noch nicht bezahlt
worden seien und deshalb eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen ange-
setzt werde. X._______ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein
Nichtbezahlen bis zum 31. Dezember 2010 den Ausschluss aus der frei-
willigen Versicherung zur Folge hätte.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (SAK-act. 8) schloss die SAK
X._______ zufolge Nichtbezahlen der Beiträge mit Wirkung ab 1. Januar
2009 aus der freiwilligen Versicherung aus.
D.
Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 erhob X._______ mit Schrei-
ben vom 25. Januar 2011 (SAK-act. 10) Einsprache bei der SAK. Sie be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
führte zur Begründung aus, sie habe am 21. Dezember 2010 sowie am
12. Januar 2011 einen Betrag von Euro 300.-- respektive Euro 200.--
überwiesen und hoffe, das Ganze bis Anfang Februar 2011 bezahlt zu
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haben. Da ihr bis zur Altersrente nur noch rund ein Jahr verbleibe, hoffe
sie auf eine gütliche Regelung der Angelegenheit.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 (SAK-act. 11) wies die
SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, sie habe
trotz Zahlungsaufforderung vom 30. August 2010 sowie eingeschriebener
Mahnung mit Androhung des Ausschlusses vom 29. Oktober 2010 den
ausstehenden Betrag von Fr. 486.87 bis zum 31. Dezember 2010 nicht
bezahlt, weshalb der Ausschluss zu Recht erfolgt sei.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. März 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und führte zur Begründung aus, aufgrund der schwieri-
gen finanziellen Lage sei es ihr immer wieder schwer gefallen, die Beiträ-
ge zu bezahlen und es sei daher öfters vorgekommen, dass ein Zah-
lungsrückstand bestanden habe. Sie könne nicht verstehen, weshalb sie
nun plötzlich aus der Versicherung ausgeschlossen werden solle, zumal
sie kurz vor der Altersrente stehe. Im Übrigen sei dem Schreiben vom
30. August 2010 zu entnehmen, dass verspätetes Bezahlen der Beiträge
lediglich Verzugszinsen und nicht den Ausschluss aus der Versicherung
zur Folge habe. Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die
Schreiben der SAK vom 30. August 2010 sowie vom 4., 7. und
10. Februar 2011 bei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2011 beantragte die SAK die Abweisung
der Beschwerde. Sie machte geltend, die Beschwerdeführerin sei ge-
mahnt worden, und da sie keine Adressänderung angegeben habe und
die Schreiben von der Post nicht retourniert worden seien, sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schreiben erhalten habe. Der
Ausschluss zufolge Beitragsausstand sei daher zu Recht erfolgt.
H.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
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ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des am
14. Januar 2011 erfolgten Ausschlusses richtet sich demzufolge nach
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Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2001 geltenden sowie Art. 13 Abs. 1
und 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit
1. Januar 2008 und Art. 13 Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2001 gültigen
Fassung.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-
assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie
unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jah-
ren obligatorisch versichert waren.
Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versi-
cherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander
folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1. April 2001) weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die
das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet ha-
ben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenal-
ters weiterführen (Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des
AHVG vom 23. Juni 2000; AS 2000 2677, BBl 1999 4983).
Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Aus-
künfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Der Bundesrat erlässt er-
gänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt ins-
besondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und
des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der
Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
2.2 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis
zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig be-
zahlen (Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV). Vor Ablauf der Frist stellt die Aus-
gleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit An-
drohung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträ-
ge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung
einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht
eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzu-
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setzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen
(Art. 17 Abs. 2 VFV).
2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Ein-
griff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss be-
drohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss ab-
wenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt,
dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen
Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts H 224/04vom 28. April 2005 E. 4.3).
2.4 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung ob-
liegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Unter-
suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die
subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern in der Regel nur
um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE
103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter An-
drohung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende
Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungs-
gemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu
stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung einge-
schriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern, was
mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses er-
forderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
3.
3.1 Die SAK machte vorliegend geltend, die Beschwerdeführerin sei mit
Schreiben vom 30. August 2010 und vom 29. Oktober 2010 gemahnt
worden, den offenen Betrag zu begleichen. Die Beschwerdeführerin habe
keine Adressänderung gemeldet und die Schreiben seien von der Post
auch nicht als unzustellbar retourniert worden; es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin von den Mahnungen Kenntnis gehabt habe.
3.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt, die Mahnung vom 30. August 2010
erhalten zu haben. Diese legte sie denn auch mit drei weiteren Schreiben
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der Vorinstanz ihrer Beschwerde bei. Die Beschwerdeführerin machte
aber geltend, nicht umfassend über die Folgen der verspäteten Zahlung
(Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung) informiert gewesen zu
sein; sie sei aufgrund des Schreibens vom 30. August 2010 der Ansicht
gewesen, sie habe allenfalls Verzugszinsen zu bezahlen.
3.3 Aus den Akten der SAK geht nicht hervor, ob die Mahnungen der Be-
schwerdeführerin zugestellt werden konnten. Aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass diese zwar das Schreiben
vom 30. August 2010 erhalten hat, da sie darauf Bezug nimmt und es zu-
sammen mit der Beschwerde eingereicht hat. Indes ist aufgrund der Be-
gründung der Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Mahnung vom 29. Oktober 2010 mit den Hinweisen zu den Fol-
gen der Nichtbezahlung nicht erhalten hat, zumal sie geltend macht, nicht
über einen möglichen Ausschluss informiert gewesen zu sein. Die SAK
konnte die Zustellung der Mahnungen nicht rechtsgenüglich (mittels Zu-
stellnachweis für den eingeschriebenen Brief) nachweisen und auch aus
dem Verhalten der Beschwerdeführerin ist nicht zu schliessen, dass diese
die fragliche Mahnung erhalten hat. Damit fehlt eine der unabdingbar
notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss der Beschwerdeführe-
rin aus der freiwilligen Versicherung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2973/2006 vom 19. Mai 2008), weshalb die Beschwerde gut-
zuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 ist daher
aufzuheben; die Beschwerdeführerin bleibt somit weiterhin der freiwilligen
Versicherung unterstellt.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, kei-
ne verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht kei-
nen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
10. Februar 2011 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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