B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1473/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-1473/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1986, im Folgenden:
Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) beantragte am 26. Oktober 2012
bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für ei-
nen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen bei seinem Schwager B._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Vertreter) im Kanton Basel-Stadt.
B.
Mit Formularentscheid vom 29. Oktober 2012 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 12. Dezember 2012
bei der örtlichen Vertretung Einsprache. Zur Begründung führte er an, le-
diglich für einen Monat seine Schwester und deren Familie besuchen zu
wollen. Die Gastgeber würden für alle Kosten während des Aufenthalts
aufkommen und seine Rückkehr garantieren. Er habe nicht vor, in der
Schweiz zu bleiben.
In der Folge wurden die Einsprache und die Gesuchsunterlagen an die
Vorinstanz übermittelt. Auf deren Ersuchen hin richtete die Migrationsbe-
hörde des Kantons Basel-Stadt am 21. Januar 2013 einen Fragenkatalog
an den Gastgeber, den dieser am 26. Januar 2013 beantwortete.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 wies das BFM die Einsprache ab. Dabei
teilte das Bundesamt die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung,
wonach die fristgerechte Wiedereinreise nach einem Besuchsaufenthalt
nicht als gesichert erachtet werden könne. Der Gesuchsteller lebe in ei-
ner Region, aus welcher – als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse – ein anhaltend starker Zuwande-
rungsdruck zu verzeichnen sei. Sodann würden ihm keinerlei besondere
berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen, die
das beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als
gering erscheinen lassen könnten. Vielmehr handle es sich beim
27-jährigen Gesuchsteller um eine unverheiratete und kinderlose Person,
die ihren eigenen Angaben zufolge mit dem Vater in der Landwirtschaft
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tätig sei. Zur beruflichen Situation habe er sich auf dem Einreisegesuch
nicht geäussert. Dementsprechend fehlten Angaben und Belege zum er-
zielten Einkommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht
über eine gefestigte Anstellung verfüge oder regelmässig einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantrag-
ten Visums vermöge er somit nicht zu erfüllen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2013 beantragt der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesent-
lichen bringt er vor, es gehe hier bloss um einen kurzen Verwandtenbe-
such aus rein familiären Gründen. Sein Schwager (der Beschwerdefüh-
rer) beschäftige sich in seiner Heimat mit Viehzucht und könne sich Fe-
rien und Reisen kaum leisten. Aufgrund des ausserordentlich grossen
Wunsches des Gastes, ihn und seine Familie hierzulande zu besuchen,
habe jener aber organisieren können, dass während seiner Abwesenheit
der Bruder auf das Vieh aufpasse und für den Betrieb sorge. Zudem sei
im August 2012 die Mutter verstorben. Sein Schwager kümmere sich nun
um den betagten Vater, was einen weiteren Grund darstelle, weshalb er
keinesfalls für immer von zu Hause fernbleiben könne. Den ablehnenden
Entscheid würden sie als ungerecht und eine unnötige Härte gegenüber
der Gastgeberfamilie empfinden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 orientierte das Bundesverwal-
tungsgericht den Gastgeber über die Legitimation zur Beschwerdefüh-
rung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und lud ihn ein, gege-
benenfalls eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht einzu-
reichen.
Dieser Aufforderung kam der Gastgeber am 19. April 2013 (Poststempel)
unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde fristgerecht nach.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 verzichtete die Vorinstanz auf
eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme und schloss auf Abwei-
sung der Beschwerde.
C-1473/2013
Seite 4
Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter am 27. Mai 2013 zur Kenntnis
gebracht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM,
mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1
E. 2 mit Hinweis).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
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4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
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ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die
Republik Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vorder-
grund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat-
land sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
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Seite 8
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Dass im Heimatland des Beschwerdeführers grosse Teile der Bevöl-
kerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann
nicht in Abrede gestellt werden. Das Durchschnittseinkommen lag 2011
bei etwa 300 Euro pro Monat. Damit gehört Kosovo weiter zu den ärms-
ten Ländern Europas. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es
bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten und die
Transferleistungen aus der Diaspora bilden weiterhin einen bedeutenden
wirtschaftlichen Faktor. Die Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Her-
ausforderungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar.
Sie liegt Schätzungen zufolge bei rund 45%, wobei in der Gruppe der 15-
bis 25-Jährigen über 70% erwerbslos sind. Angesichts des hohen Anteils
der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas
zu relativieren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo >
Wirtschaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im Juni 2013). Vor diesem
Hintergrund besteht vielfach der Wille zur Auswanderung, welcher sich
besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert.
Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz
aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den
Entscheid auszuwandern noch akzentuieren kann. Dementsprechend
hoch ist der Zuwanderungsdruck in der Schweiz und anderen Teilen Eu-
ropas.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
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Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 27-jährigen, unverheira-
teten und kinderlosen Mann. Laut dem Übermittlungsblatt der Schweizer
Vertretung zu Handen des BFM vom 20. Dezember 2012 wohnt er alleine
mit dem Vater im Kosovo. Den Angaben in der Einsprache zufolge lebt er
dort mit "seiner" Familie zusammen. Soweit ersichtlich, sind damit der Va-
ter und ein Bruder gemeint. Jedenfalls ist in der Beschwerdeschrift vom
20. März 2013 noch von einem Bruder die Rede, welcher bei Landesab-
wesenheit der eingeladenen Person auf das Vieh aufpassen und zum Be-
trieb schauen würde. Eigentliche Verpflichtungen familiärer oder persönli-
cher Natur, die den Beschwerdeführer von einer Emigration abhalten
könnten, sind von daher weder erkennbar noch wurden solche im Ge-
suchs- und Einspracheverfahren auch nur andeutungsweise geltend ge-
macht. Daran vermag der nachträgliche Hinweis des Gastgebers auf Be-
schwerdeebene, dass sich der Gast um seinen betagten Vater kümmere,
nichts zu ändern, ist wie eben erwähnt doch zumindest ein weiterer direk-
ter Nachkomme im Kosovo ansässig.
6.2 Was die derzeitige berufliche Tätigkeit anbelangt, so hat der Be-
schwerdeführer die diesbezügliche Rubrik auf dem Gesuchsformular am
26. Oktober 2012 zwar mit einem Strich markiert und damit offenkundig
zur Kenntnis genommen, aber nicht beantwortet. In seiner Einsprache
vom 12. Dezember 2012 hat er sich hierzu ebenfalls nicht geäussert. Der
Gastgeber seinerseits führte auf dem ihm von der kantonalen Migrations-
behörde ausgehändigten Fragebogen aus, sein Gast sei in der Landwirt-
schaft tätig. Nach der Rückkehr ins Heimatland werde er Arbeit suchen
und landwirtschaftlichen Arbeiten nachgehen. In der Rechtsmitteleingabe
vom 20. März 2013 wird nun plötzlich behauptet, der Beschwerdeführer
betreibe Viehzucht und könne sich nur schon deswegen nicht für längere
Zeit ins Ausland begeben. Substanzielleres zur beruflichen oder finanziel-
len Situation erfährt man wiederum nicht. Dementsprechend fehlt es an
Unterlagen, die geeignet wären, eine geregelte Erwerbstätigkeit oder das
Erzielen regelmässiger Einkünfte aufzuzeigen. Dies müsste jedoch umso
eher möglich sein, als der Betrieb angeblich so gross sein soll, dass er
keine längeren Absenzen erlaubt. Infolge Fehlens jeglicher Belege ist in
dieser Hinsicht stattdessen von einem im Kosovo weit verbreiteten famili-
ären Kleinstbetrieb mit Selbstversorgung (sog. Subsistenzwirtschaft) aus-
zugehen, der keine grösseren Erträge generiert. Hinzu kommt, dass sich
C-1473/2013
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bereits die Schwester des Beschwerdeführers mit gefestigtem Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz niedergelassen hat. In Kontext solcher Perspek-
tiven kann nicht ausgeschlossen werden, dass letzterer – einmal im
Schengenraum – versucht sein könnte, seinen Aufenthalt auf eine ganz
andere rechtliche Basis zu stellen.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die
Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr des Be-
schwerdeführers mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Gastgebers
soll an dieser Stelle keineswegs in Zweifel gezogen werden. Indessen
sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber
kann zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten wäh-
rend des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit
sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gas-
tes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) liegen nicht vor.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 4. Mai 2013 geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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