Abtei lung II I
C-1474/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
BVG, Zwangsanschluss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1474/2008
Sachverhalt:
A.
Am 9. November 2007 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz (im Folgenden: Vorinstanz) Herrn
X._______, Inhaber der Einzelfirma Y._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) im Wesentlichen mit, laut Meldung der für die
Wiederanschlusskontrolle zuständigen Geschäftsstelle der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG im Auftrag der Ausgleichskassen der AHV (im
Folgenden: Geschäftsstelle BVG) sei sein Anschluss an die bisherige
Vorsorgeeinrichtung, die Sammelstiftung C._______ der A._______Le-
bensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: bisherige Vorsorgeein-
richtung), per 30. Juni 2007 aufgehoben worden. Obschon er von der
Geschäftsstelle BVG dazu aufgefordert worden sei, habe er bisher
nicht den Nachweis erbracht, dass er sich einer anderen registrierten
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe oder keine obligatorisch zu
versichernden Arbeitnehmer mehr beschäftige. Sofern er bis zum
14. Dezember 2007 keinen entsprechenden schriftlichen Nachweis er-
bringe, werde er zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen,
unter Auferlegung der Verfügungskosten und der Gebühren für die
Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens. Ferner würden auch
bei einem verspäteten Nachweis des Anschlusses Kosten zu seinen
Lasten anfallen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 schloss die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer rückwirkend per 1. Juli 2007 der Stiftung Auffangein-
richtung BVG an (Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs). Zudem stellte sie ihm
Verfügungskosten von Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- in Rechnung (Ziff. 4 des Dispo-
sitivs). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe laut Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
bis zur Auflösung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2007 dem Ver-
sicherungsobligatorium unterstellte Personen beschäftigt und innert
der ihm mit Schreiben vom 9. November 2007 eingeräumten Frist kei-
nen Nachweis erbracht, dass ein Zwangsanschluss nicht erforderlich
wäre.
C.
Am 4. März 2008 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
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sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Feb-
ruar 2008. Unter Vorlage einer vom 29. Juni 2007 datierenden An-
schlussbestätigung der B._______ Pensionskasse machte er im
Wesentlichen geltend, er habe der Stiftung mitgeteilt, dass sein Per-
sonal versichert sei.
D.
Mit Verfügung vom 9. April 2008 kam die Vorinstanz wiedererwägungs-
weise auf die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2008 zurück
und hob den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Juli 2007 auf (Ziff. 1
des Dispositivs [betreffend Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung
vom 22. Februar 2008]). Des Weiteren auferlegte sie dem Be-
schwerdeführer die Kosten des Wiedererwägungsverfahrens von
Fr. 300.- sowie die Kosten und Gebühren des Zwangsanschlussver-
fahrens von insgesamt Fr. 825.- (Ziff. 2 des Dispositivs [entsprechend
Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Februar 2008]). Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, der Zwangsanschluss er-
übrige sich, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März
2008 den Nachweis erbracht habe, dass er sich per 1. Juli 2007
rechtsgenüglich der Vorsorgeeinrichtung B._______ angeschlossen
habe. Die Kosten- und Gebührenauflage von total Fr. 1'125.- sei in-
dessen gerechtfertigt, da er auf ihre Schreiben vom 9. November 2007
und 22. Februar 2008 nicht bzw. erstmals nach Erlass der Anschluss-
verfügung mit Schreiben vom 25. März 2008 reagiert habe.
E.
In seiner Eingabe vom 20. April 2008 beantragte der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die vorinstanzlich
verfügte Kosten- und Gebührenauflage von total Fr. 1'125.- sei aufzu-
heben, da er der Stiftung rechtzeitig gemeldet habe, dass sein Per-
sonal versichert sei. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Diese Eingabe erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen-
verfügung vom 24. April 2008 insoweit als neue Beschwerde zu den
Akten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Kostenauflage
von Fr. 300.- gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der Vor-
instanz vom 9. April 2008 beantragte. Es vereinigte das mit dieser
Beschwerde und das mit Beschwerde vom 4. März 2008 eingeleitete
Verfahren unter der vorliegenden Geschäftsnummer.
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C-1474/2008
F.
Indem sie im Wesentlichen die Begründung ihrer Verfügung vom
9. April 2008 bekräftigte, beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung vom 9. Mai 2008 sinngemäss, die Beschwerden vom 4. März
2008 und 20. April 2008 seien vollumfänglich abzuweisen – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom
16. Mai 2008 gewährten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der
Schriftenwechsel am 25. Juni 2008 geschlossen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bilden die Verwal-
tungsakte der Vorinstanz vom 22. Februar 2008 und 9. April 2008,
welche Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) darstellen (vgl. Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Sinne von Art.
5 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und Art.
33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) zuständig, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG besteht. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfü-
gungen der Vorinstanz vom 22. Februar 2008 und 9. April 2008 jeweils
frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (vgl. Art. 50 und 52
VwVG). Er hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt, und hat ein
schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. 48
Abs. 1 VwVG). Somit sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt, und es ist auf die Beschwerden vom 4. März 2008 und 20. April
2008 einzutreten.
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2.
Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos
geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde vom 4. März 2008 beantragte der Beschwerde-
führer in erster Linie die Aufhebung des rückwirkend per 1. Juli 2007
verfügten Zwangsanschlusses. Diesen hob die Vorinstanz wieder-
erwägungsweise (Art. 58 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 9. April
2008 auf, was vom Beschwerdeführer in der Folge nicht beanstandet
wurde und sich angesichts der aktenkundigen Anschlussbestätigung
der B._______ Pensionskasse vom 29. Juni 2007 auch als recht-
mässig erweist. In dieser Beziehung ist die Beschwerde vom 4. März
2008 gegenstandslos geworden (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
2.2 Allerdings bestätigte die Vorinstanz in der Ziff. 2 des Dispositivs
ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 9. April 2008 die Kosten- und
Gebührenauflage von total Fr. 825.- gemäss Ziff. 4 des Dispositivs
ihrer ursprünglichen Verfügung vom 22. Februar 2008. Diese Kosten-
und Gebührenauflage wurde mithin nicht in Wiedererwägung gezogen.
Hiegegen wandte sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
4. März 2008, so dass insoweit die Beschwerde vom 4. März 2008
nicht gegenstandslos geworden ist. Über die mit Verfügung vom 22.
Februar 2008 auferlegten Kosten und Gebühren des Zwangsan-
schlussverfahrens ist damit im vorliegenden Verfahren zu befinden.
2.3 In der Ziff. 2 des Dispositivs der Wiedererwägungsverfügung vom
9. April 2008 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusätzlich die
Kosten für das Wiedererwägungsverfahren in Höhe von Fr. 300.-
auferlegt. Auch hiegegen wandte sich der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 20. April 2008, die insoweit als selbständige Beschwerde
zu qualifizieren ist. Hierüber ist im vorliegenden, vereinigten Be-
schwerdeverfahren ebenfalls zu befinden.
2.4 Vorliegend bilden damit die Kosten- bzw. Gebührenauflage sowohl
bezüglich des Zwangsanschlussverfahrens als auch des Wieder-
erwägungsverfahrens den Streitgegenstand. Es ist zu prüfen, ob die
von der Vorinstanz verfügte Kosten- und Gebührenauflage in der Höhe
von insgesamt Fr. 1'125.- rechtens ist.
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3.
Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 5 und Art. 7 BVG sowie Art. 5 der
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2, SR 831.441.1] in der vorliegend
anwendbaren vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung [AS 2006 4159 und 2008 4725]), muss eine in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten
oder sich einer solchen anschliessen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BVG). Die
Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeit-
geber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (vgl.
Art. 11 Abs. 4 BVG). Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei
Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl.
Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht
fristgemäss nach, so meldet die Ausgleichskasse AHV ihn der Auf-
fangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (vgl. Art. 11 Abs. 6; vgl.
auch Art. 11 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Schliesslich stellen
die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV dem säu-
migen Arbeitgeber auch den von ihm – in Zusammenhang mit dem
Zwangsanschluss – verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung
(vgl. Art. 11 Abs. 7 BVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom
28. August 1985, SR 831.434 [im Folgenden: Verordnung]).
3.1 Unter den Parteien unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer
vor Erlass der Anschlussverfügung vom 22. Februar 2008 von der
Ausgleichskasse AHV bzw. der Geschäftsstelle BVG gemahnt wurde,
sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Akten-
kundig ist ferner, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit
Schreiben 9. November 2007 eine Frist bis zum 14. Dezember 2007
gewährte, also eine solche von etwas mehr als einem Monat, um
einen Anschlussnachweis zu erbringen, und er – zumal ihm die Be-
stätigung der B._______ bereits am 29. Juni 2007 zugestellt worden
war – durchaus in der Lage gewesen wäre, den rechtsgenüglichen
Anschlussnachweis fristgerecht zu erbringen.
Die vorinstanzliche Aktenführung erweist sich als mangelhaft. Die
eingereichten Vorakten sind offensichtlich unvollständig, findet sich
doch die in der Mahnung vom 9. November 2007 erwähnte Auf-
forderung der Geschäftsstelle BVG nicht in den Akten. Der Vorinstanz
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ist es damit nicht gelungen nachzuweisen, ob und allenfalls wann der
Beschwerdeführer rechtsgenüglich abgemahnt worden ist. Den Akten
kann auch im Übrigen nicht entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer vor Erlass der Anschlussverfügung vom 22. Februar
2008 von der Ausgleichskasse AHV bzw. der Geschäftsstelle BVG in
Anwendung von Art. 11 Abs. 5 BVG aufgefordert worden wäre, sich
innerhalb einer Frist von zwei Monaten einer registrierten Vorsorge-
einrichtung anzuschliessen. Anhaltspunkte für eine im Sinne von
Art. 11 Abs. 5 BVG rechtsgenügliche Mahnung liegen demnach nicht
vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte der
Bestimmung von Art. 11 Abs. 5 BVG insbesondere auch nicht dadurch
genügt werden, dass der Beschwerdeführer erst am 22. Februar 2008
zwangsweise angeschlossen wurde, ihm ab Zustellung des Schrei-
bens der Vorinstanz vom 9. November 2007 somit faktisch rund 3
Monate zur Verfügung standen, um den Zwangsanschluss durch Vor-
lage der Anschlussbestätigung der B._______ abzuwenden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3072/2008 vom 19. Februar 2009 E.
3.4 f.).
3.2 Mangels des Nachweises einer rechtsgenüglichen Abmahnung
erweist sich der Zwangsanschluss des Beschwerdeführers vom
22. Februar 2008 als unrechtmässig. Folglich kann ihm auch nicht der
im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss und dessen wieder-
erwägungsweiser Aufhebung entstandene Verwaltungsaufwand ge-
mäss Art. 11 Abs. 7 BVG und Art. 3 Abs. 4 der Verordnung in
Rechnung gestellt werden. Die vorinstanzlich verfügte Kosten- und
Gebührenauflage in der Höhe von insgesamt Fr. 1'125.- ist somit
rechtswidrig erfolgt.
4.
Aus diesem Grunde sind sowohl die Beschwerde vom 20. April 2008
als auch diejenige vom 4. März 2008, soweit diese nicht gegenstands-
los geworden ist, gutzuheissen. Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung
vom 22. Februar 2008 und Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom
9. April 2008 sind aufzuheben.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrens- und Parteikosten sowie das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2008 um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
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5.1 Weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz
sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs.1 e contrario und
Art. 63 Abs. 2 VwVG sowie Art. 5 e contrario und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
5.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten ent-
standen sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung ab-
zusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4
VGKE).
5.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
vom 20. April 2008 ist bei diesem Verfahrensausgang als gegen-
standslos abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 4. März 2008 wird gutgeheissen, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Die Beschwerde
vom 20. April 2008 wird gutgeheissen.
2.
Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar
2008 und Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
9. April 2008 werden aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
20. April 2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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