B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1474/2009
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Willy Blättler, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-1474/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1968) ist pakistanischer Staatsangehöriger.
Unter den falschen Personalien B._______, geb. 1971, gelangte er im
Jahr 1991 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftiger Ab-
lehnung seines Gesuchs im Jahr 1994 tauchte der Beschwerdeführer zu-
nächst unter. Im Jahr 1995 ersuchte er dann ein zweites Mal um Asyl.
Auch diesmal blieb er ohne Erfolg. In der Folge wurde gegen ihn ein drei-
jähriges Einreiseverbot verhängt und er selbst wurde im November 1995
nach Pakistan ausgeschafft.
B.
In Pakistan heiratete der Beschwerdeführer am 26. Februar 1996 unter
seinen richtigen Personalien die im Kanton Luzern wohnhafte Schweizer
Bürgerin C._______ (geb. 1953) und reiste einen Monat später im Rah-
men des bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz. Kurz danach gab
er sich als der abgewiesene Asylbewerber B._______ zu erkennen. Dar-
aufhin wurde das gegen ihn bestehende Einreiseverbot aufgehoben und
ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern erteilt.
C.
Die Ehe wurde am 14. Juni 1999 geschieden, worauf dem Beschwerde-
führer am 11. Februar 2000 infolge Wegfalles des Zulassungsgrundes ei-
ne weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und er
aus dem Kanton Luzern weggewiesen wurde. Nachdem sich der Be-
schwerdeführer jedoch am 20. Juni 2000 in Luzern mit der Schweizer
Bürgerin D._______ (geb. 1978) wiederverheiratet hatte, wurde seine
Aufenthaltsregelung weiter geführt.
D.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 18. Juni 2003 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 22. Januar 2004 zu Handen des Ein-
bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
C-1474/2009
Seite 3
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen kann.
Am 13. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons Luzern und der Gemeinden M._______ (LU) und N._______
(LU).
E.
Der Vorinstanz wurde von den Einwohnerdiensten der Stadt Luzern
(1. Dezember 2004), der schweizerischer Botschaft in Islamabad (21. Ja-
nuar 2005), dem Amt für Migration des Kantons Luzern (25. Februar
2005) und dem Regionalen Zivilstandsamt Emmen (21. März 2005) je-
weils unter Beilage der entsprechenden Dokumentation zugetragen, dass
die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt
vom 27. September 2004, in Rechtskraft erwachsen am 27. Oktober
2004, geschieden worden sei, wobei die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt bereits per 30. April 2004 aufgegeben hätten. Des Weiteren
wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2004 in
Pakistan die pakistanische Staatsangehörige E._______ (geb. 1983) ge-
heiratet habe und deren Nachzug in die Schweiz anstrebe.
F.
Mit Schreiben vom 17. März 2005 setzte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer unter Hinweis auf den zeitlichen Ablauf der Ereignisse förmlich
über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe
vom 5. April 2005 Gebrauch. Gleichzeitig reichte er eine Stellungnahme
seiner geschiedenen Ehefrau, datiert vom 2. April 2005, zu den Akten. In
einem Schreiben vom 7. November 2008 legte die Vorinstanz nochmals
ausführlich ihre bisherigen Erkenntnisse dar, wies (unter Ziff. 8) beiläufig
auf erhaltene "vertrauliche – jedoch glaubhafte – Informationen" hin und
gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stel-
lungnahme. Davon machte der Betroffene in einer ersten (fälschlicher-
weise auf den 5. April 2005 datierten, von der Vorinstanz am 16. Dezem-
ber 2008 erfassten) Eingabe und – nach Gewährung der Akteneinsicht
durch die Vorinstanz – in einem Schreiben vom 28. Januar 2009
Gebrauch. Dazwischen hatte die Vorinstanz mit Zustimmung des Be-
schwerdeführers noch die Akten des Scheidungsverfahrens beigezogen.
C-1474/2009
Seite 4
G.
Am 26. Januar 2009 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2009 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 13. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
C-1474/2009
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E.
2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b).
Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu för-
dern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
C-1474/2009
Seite 6
gust 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Um-
stand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 mit Hinweisen)
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschli-
chen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt
wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG in der hier massgebenden, bis 28. Februar
2011 geltenden Fassung vom 29. September 1952 [AS 1952 1087], nach-
folgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Be-
trugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die
gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit
dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 mit Hinweisen).
3.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die er-
leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs-
sen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Än-
derung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen
muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden
Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.
4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset-
zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines
beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä-
rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast
bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
C-1474/2009
Seite 7
Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich da-
her veranlasst sehen, gestützt von bekannten Tatsachen (Vermutungsba-
sis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt
natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist ver-
pflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161
E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswür-
digung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt
eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge-
genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen
Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die
Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus-
serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er-
eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli-
cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemein-
schaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustim-
mung des Heimatkantons Luzern innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung
für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1
BüG sind demnach erfüllt.
6.
In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden
Bemerkungen Anlass:
C-1474/2009
Seite 8
6.1 Die Ehegatten haben am 22. Januar 2004 unterschriftlich den Be-
stand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten
bestätigt. Kurz darauf, am 13. Februar 2004, erfolgte die erleichterte Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers. Spätestens zweieinhalb Monate spä-
ter, Ende April 2004, trennten sich die Ehegatten, und nach weiteren zwei
Monaten, am 1. Juli 2004, stellten sie ein gemeinsames Scheidungsbe-
gehren. Am 27. September 2004, d.h. nur knapp sieben Monate nach der
erleichterten Einbürgerung, erging das Scheidungsurteil. Kaum andert-
halb Monate später, am 15. November 2004, schloss der Beschwerdefüh-
rer in Pakistan die nächste Ehe, diesmal mit einer pakistanischen Lands-
frau. Diese Chronologie der Ereignisse begründet ohne weiteres die na-
türliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsäch-
lich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten
über diesen Umstand getäuscht wurde. Es liegt am Beschwerdeführer,
einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwä-
gungen vorzutragen.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens und in seiner Rechtsmittelschrift unterstützt von seiner geschie-
denen Ehefrau in der Sache vor, zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklä-
rung vom 22. Januar 2004, dem hier allein massgebenden Zeitpunkt, ha-
be er – zumindest aus seiner Sicht – in einer tatsächlichen und stabilen
ehelichen Gemeinschaft gelebt. Kurz darauf habe seine Ehefrau einen
anderen Mann kennen und lieben gelernt. In der Folge habe sie die
Scheidung gewünscht. Er selbst habe zwar keine Scheidung gewollt, sich
jedoch dem Willen seiner Ehefrau gebeugt. Ein allfälliger Widerstand sei-
nerseits hätte ausser der Verlängerung der Ehedauer um zwei Jahre
nichts gebracht. Nachdem er erfahren hätte, dass sich seine Ehefrau de-
finitiv von ihm scheiden wolle, habe er Kontakt mit seinen Eltern aufge-
nommen und sie gebeten, eine Ehefrau für ihn zu suchen. Eine weitere
Schweizerin als Ehefrau sei für ihn nach zwei gescheiterten Ehen nicht in
Frage gekommen. Im Sommer 2004 sei er nach Pakistan gereist und sei
dort von seinen Eltern seiner derzeitigen Ehefrau und deren Familie vor-
gestellt worden. Diese Frau habe er vorher nicht gekannt. Zum ersten
Treffen sei es also erst nach Einreichung der Scheidungsklage gekom-
men.
6.3 Genauere Angaben zum zeitlichen Ablauf der angeblich zum Schei-
tern der Ehe führenden Ereignisse machte der Beschwerdeführer nicht.
Dies holte er erst in seiner Replik nach. Dort legte er dar, dass aus seiner
C-1474/2009
Seite 9
Sicht die Ehe bis März 2004 intakt gewesen sei. In jenem Monat nämlich
sei er nach Pakistan gereist, um seinen damals schwer kranken Vater zu
besuchen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe ihm seine Ehefrau
eröffnet, sie habe einen neuen Partner gefunden und wolle sich scheiden
lassen. Auch in eine andere Richtung brachte der Beschwerdeführer No-
va vor: Nachdem er von seiner Ehefrau erfahren hätte, dass sie sich in
einen anderen Mann verliebt hätte und sich scheiden lassen wolle, habe
er mit ihr noch viel Gespräche geführt. Unter anderem habe er auch eine
Ehetherapie vorgeschlagen. Seine Ehefrau habe dies jedoch strikt abge-
lehnt. Sie habe immer wieder darauf gedrängt, die Scheidung so rasch
wie möglich zu vollziehen. Sie sei auch nicht zu einem Gespräch unter
Beizug einer Drittperson oder zu einer Mediation bereit gewesen. So ha-
be er schliesslich einsehen müssen, dass es keinen Sinn habe, an der
Ehe weiterhin festzuhalten.
6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers und der geschiedenen
schweizerischen Ehefrau überzeugen nicht. Wohl steht ausser Frage,
dass Ereignisse, wie die vom Beschwerdeführer beschriebenen, zum
Scheitern einer Ehe führen können. Im vorliegenden Fall ging jedoch der
Zerfall der Ehe unüblich rasch von statten und begann darüber hinaus in
einem Zeitpunkt, in dem besagte Ehe für den Beschwerdeführer ihre Be-
deutung als Garantie für ein Anwesenheitsrecht verlor. Hauptsächlich
aber spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wie schnell er
die aus seiner Sicht angeblich intakte Ehe aufgab, die damit zwangsläufig
verbundenen Enttäuschungen und Verletzungen verarbeitete, sich zu ei-
ner neuen Ehe entschloss, durch Vermittlung seiner Eltern eine neue Le-
benspartnerin fand und diese heiratete. Gegen den Beschwerdeführer
spricht auch sein Aussageverhalten. Entsprächen seine Vorbringen in der
Replik den Tatsachen, dass er nämlich im März 2004, d.h. nach seiner er-
leichterten Einbürgerung, bei seiner Rückkehr aus Pakistan, wo er seinen
schwer erkrankten Vater besucht hätte, von seiner Ehefrau erfahren ha-
be, dass sie einen neuen Partner gefunden habe und sich scheiden las-
sen wolle, hätte er das zweifellos von Anfang an so geschildert. Stattdes-
sen aber legte er sich zuvor nicht fest, sondern hob die Bedeutung der
gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe als des entscheidenden
Zeitpunkts hervor und behauptete, der Lauf der Ereignisse habe kurz da-
nach begonnen.
6.5 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, dass spätestens
zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner
C-1474/2009
Seite 10
schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete
eheliche Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörden über diesen
Umstand täuschte. Weitere Beweiserhebungen zu diesem Thema, na-
mentlich in Form der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinver-
nahme seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau, die ihre Sicht der
Dinge bereits schriftlich ins Recht legen liess, versprechen keinen zusätz-
lichen Erkenntnisgewinn. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Ob in Gestalt der von der Vorinstanz
erwähnten "vertraulichen – jedoch glaubhaften – Informationen" weitere
belastende Elemente vorliegen und ob die Vorinstanz diesbezüglich die
Parteirechte des Beschwerdeführers wahrte, muss – da für den Ausgang
des Verfahrens ohne Bedeutung – nicht untersucht werden.
6.6 Entsprechend der natürlichen Vermutung ist daher davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Verfahren auf erleich-
terte Einbürgerung über den Bestand einer stabilen und auf Zukunft aus-
gerichteten ehelichen Gemeinschaft täuschte, sei es weil er diesbezüglich
in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben
machte, sei es weil er den Behörden eine Änderung des Sachverhalts
nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf Zukunft gerichteten
Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tat-
sache darstellt, setzte der Beschwerdeführer durch die unterlassene Auf-
klärung der Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne
von Art. 41 Abs. 1 BüG. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermes-
sensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung trotz Vorliegens der
materiellen Voraussetzungen für eine solche Massnahme abzusehen,
werden keine geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
C-1474/2009
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-1474/2009
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: