B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1476/2015
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 28. Januar 2015.
C-1476/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde
am (…) 1945 geboren und ist schweizerisch-ungarische Doppelbürgerin.
Im Juni 1977 heiratete sie B._______. Zwischen Juni 1977 und August
1979 war sie mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversi-
cherung. Im Juni 1982 liess sie sich von ihrem Ehemann scheiden (vgl.
zum Ganzen Vorakten [nachfolgend IV-act.] 1, 12 f., 18, 20). Von Februar
1998 an war sie in Ungarn während vier Stunden pro Tag als Sekretärin
erwerbstätig (IV-act. 30/1 f., 29/1f., 32). Am 15. Juli 2002 erlitt die Versi-
cherte einen Myokardinfarkt. Im Dezember 2002 folgte eine Bypassopera-
tion.
Die deutsche Rentenversicherungsanstalt und die ungarische Invaliden-
versicherung sprachen der Versicherten ab dem 1. beziehungsweise 3. Au-
gust 2003 eine Invalidenrente zu (IV-act. 1/3, 8, 15/1, 20/3).
B.
B.a Am 14. Mai 2009 übermittelte der ungarische Versicherungsträger der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag um Ausrichtung ei-
ner Altersrente (Formular E202; IV-act. 1).
B.b Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilte die Versicherte der SAK mit,
sie habe über die ungarische Rentenversicherung am 7. Februar 2006 die
ausgefüllten Formulare (zur Beantragung einer schweizerischen Invaliden-
rente) zur Bearbeitung eingereicht. Am 6. April 2009 habe sie schriftlich
Rücksprache genommen und am 24. April 2009 erfahren, dass die ungari-
sche Rentenversicherung die Unterlagen an die schweizerischen Behör-
den weitergeleitet habe (IV-act. 16, 17).
B.c Mit Schreiben vom 25. März 2014 an die deutsche Rentenversicherung
hielt die IVSTA fest, die Versicherte beziehe eine schweizerische Alters-
rente und wünsche eine rückwirkende Prüfung des Anspruchs auf die
schweizerische Invalidenrente. In diesem Zusammenhang wurde die deut-
sche Rentenversicherung um Zustellung des Formulars E 204 D und sämt-
licher medizinischer Unterlagen ersucht (IV-act. 19).
B.d Am 13. Mai 2014 (Eingangsdatum: 22. Mai 2014) übermittelte die deut-
sche Rentenversicherung der IVSTA die Formulare E204 D, E205 D und
einen ausführlichen ärztlichen Bericht E213 HU vom 16. Mai 2006 (IV-act.
C-1476/2015
Seite 3
20, 22, 26) sowie einen ungarischen medizinischen Bericht vom 6. Mai
2003 samt Übersetzung (IV-act. 25). Im Formular E204 D vermerkte sie als
Datum der Einreichung des Rentenantrags den 14. August 2003 (vgl. IV-
act. 20/6).
C.
C.a Am 23. Mai 2014 bestätigte die IVSTA der Beschwerdeführerin den
Eingang der Anmeldung zum Rentenbezug (IV-act. 23).
C.b In der Folge wurden medizinische Berichte vom 26. Juli 2002 (IV-act.
30/3 ff., 33/1 ff.), 12. Dezember 2002 (IV-act. 30/10) und 20. Dezember
2002 (IV-act. 30/7 ff.) sowie handschriftliche Berichte vom 24. September
2002, 30. Januar 2003, 31. Januar 2003 und 7. Februar 2003 (IV-act. 30/5
f.) und die ausgefüllten Fragebogen für Arbeitnehmer, für die im Haushalt
Tätigen und für Arbeitgeber inkl. einer Bestätigung des vormaligen Arbeit-
gebers (IV-act. 29, 30/2) zu den Akten gereicht.
C.c Mit Stellungnahme vom 30. September 2014 äusserte sich der Regio-
nale Ärztliche Dienst (RAD) zu den medizinischen Akten (IV-act. 38).
C.d Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2014 (IV-act. 39) teilte die Vorinstanz
der Versicherten mit, aus den Akten ergebe sich eine volle Arbeitsunfähig-
keit vom 15. Juli 2002 bis 31. März 2003. Damit sei sie nicht während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur arbeitsunfähig
gewesen und nicht weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig. Es
liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen
vermöge.
C.e Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 Einwand (IV-
act. 41) und machte sinngemäss geltend, sie sei über den 31. März 2003
hinaus arbeits- und erwerbsunfähig gewesen. Sie habe von der deutschen
Rentenversicherung bis zum 30. November 2010 eine Invalidenrente er-
halten. Dazu reichte sie Rentenbescheide der Deutschen Rentenversiche-
rung vom 27. April 2005 und 25. Mai 2009 ein (IV-act. 42). Mit Eingabe vom
27. November 2014 reichte die Versicherte Berichte von Dr. C._______
vom 26. April 2011, 10. Januar 2012, 12. April 2013 und 14. März 2014 zu
den Akten (IV-act. 44-48).
C.f Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 20. Januar 2015
(IV-act. 52) wies die IVSTA das Rentengesuch mit einer im Wesentlichen
dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung vom 28. Januar 2015 (IV-act.
53) ab.
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Seite 4
D.
Gegen die rentenabweisende Verfügung liess die Beschwerdeführerin am
6. März 2015 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend:
BVGer-act.] 2). Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Zusprache einer Invaliditätsrente in der gesetzlichen Höhe.
Zur Begründung bezog sie sich auf die Ausführungen im Zusammenhang
mit dem Einwand gegen den Vorbescheid und machte geltend, die gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen würden bis heute andauern, was sich aus
den jährlichen Berichten der behandelnden Ärzte ergebe. Die Annahme,
dass eine Arbeitsfähigkeit ab April 2003 bestanden habe, werde durch die
Vorinstanz nicht begründet respektive sei diese seitens der IVSTA nicht
durch ein eigenes medizinisches Gutachten verifiziert worden. Der Beweis
ihrer Vorbringen könne durch ein einzuholendes medizinisches Gutachten
erbracht werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 (BVGer-act. 3) forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 400.- auf, welchen sie fristgerecht bezahlte
(BVGer-act. 5).
F.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2015 (BVGer-act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
es bestehe keine Bindung an die Beurteilung durch ausländische Versiche-
rungsträger. Im Übrigen verwies die IVSTA auf die angefochtene Verfügung
und die arbeitsmedizinische Würdigung des RAD. Aufgrund der ausführli-
chen medizinischen Dokumentation, die dem RAD ein umfassendes und
präzises Bild der Beschwerden der Versicherten zu vermitteln vermocht
habe, sei in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen ab-
zusehen und auf die bestehenden Akten abzustellen gewesen.
G.
Am 24. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin replikweise acht Ab-
schlussberichte der kardiologischen Klinik D._______ (Ungarn) aus den
Jahren 2002 bis 2009 ein und führte aus, die Ärzte hätten ihr aufgrund der
Herzoperation im Dezember 2002 jährlich für drei Wochen stationäre Re-
habilitationsaufenthalte verordnet (BVGer-act. 12). Am 2. Juli 2015 brachte
sie drei weitere medizinische Berichte aus dem Jahr 2002 bei (BVGer-act.
14).
C-1476/2015
Seite 5
H.
Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am 6. November 2015 eine
Duplik ein, in der sie auf eine Stellungnahme des RAD vom 21. Oktober
2015 verwies, wonach die auf Beschwerdeebene eingereichten medizini-
schen Berichte an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöch-
ten (BVGer-act. 20).
I.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin die
Duplik zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen
(BVGer-act. 21).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht.
C-1476/2015
Seite 6
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Damit ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist ungarisch-schweizerische Doppelbürgerin
und hat ihren Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr.
883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009,
anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozia-
len Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller An-
gehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend
– weder das FZA noch die gestützt darauf anwendbaren gemeinschafts-
rechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen, richtet sich
die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs
alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E.
2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar
2013 E. 2.1).
2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sach-
verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 28. Januar 2015) eintraten, im vorliegenden
Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329
sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht
haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht be-
rücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozi-
alversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später
eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sach-
verhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen,
sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berück-
sichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
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Seite 7
Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hän-
gigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegen-
stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur-
teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil
des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren zehn neue, vor
Verfügungserlass entstandene Arztberichte ein (vgl. den Sachverhalt Bst.
G.). Die vorbestehenden Berichte sind als unechte Noven für den vorlie-
genden Entscheid zu berücksichtigen.
2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei
Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2015 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener
Leistungsansprüche von Belang sind. Die Beschwerdeführerin hat sich am
14. August 2003 zum Bezug von Leistungen angemeldet (vgl. dazu so-
gleich E. 2.4). Ihr allfälliger Leistungsanspruch bestimmt sich ab dem 1. Ja-
nuar 2003 nach dem IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 (AS 2002
3371 und 3453) respektive ab dem 1. Januar 2004 nach dem IVG in der
Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IV-Revision) und ab dem
1. Januar 2008 nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision (Fassung vom
6. Oktober 2006; AS 2007 5129) sowie nach der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent-
sprechenden Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanzi-
ellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewe-
senen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
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Seite 8
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frü-
hestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
2.4 Nach Art. 29 des IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 und vom
21. März 2003 (nachfolgend: aIVG) entsteht der Anspruch auf Ausrichtung
der IV-Rente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Für den
Fall, dass sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs angemeldet hat, bestimmt Art. 48 Abs. 2 aIVG, dass
Leistungen grundsätzlich – vorbehältlich verspäteter Kenntnisnahme durch
die versicherte Person – lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehen-
den Monate ausgerichtet werden. Gemäss Art. 30 IVG in allen vorliegend
relevanten Fassungen erlischt der IV-Rentenanspruch mit der Entstehung
des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung oder mit dem Tod des Berechtigten.
Die Beschwerdeführerin erlitt am 15. Juli 2002 einen Myokardinfarkt (vgl.
IV-act. 30/3 ff., IV-act. 33/1) und meldete sich gemäss Vermerk der deut-
schen Rentenversicherung im Formular 204 D (Anmeldung zur Invaliditäts-
rente) am 14. August 2003 zum Leistungsbezug an (vgl. IV-act. 20/6). Auf
dieses Anmeldedatum kann abgestellt werden, zumal es zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Vorinstanz nicht strittig ist (vgl. IV-act. 37 in fine).
Am (…) 2009 vollendete die Beschwerdeführerin das 64. Lebensjahr; seit
dem (…) 2009 hat sie demnach Anspruch auf eine Altersrente der Schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 21 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nach eigenen Angaben
bezieht sie seit diesem Zeitpunkt eine Altersrente (vgl. IV-act. 14).
Der vorliegend massgebliche Prüfungszeitraum definiert sich damit nach
Art. 29 und 48 Abs. 2 aIVG sowie Art. 30 IVG. Der Rentenanspruch ist ab
August 2002 zu prüfen, wobei eine Rente – aufgrund der Wartezeit von Art.
29 IVG – frühestens ab dem 1. Juli 2003 ausgerichtet werden kann. Eine
Invalidenrente kann der Beschwerdeführerin rückwirkend frühestens ab
dem 1. Juli 2003 und höchstens bis Ende (…) 2009 zugesprochen werden.
Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht – unter Vorbehalt von Art.
24b AHVG – nicht.
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3.
3.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz einen An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Rente mangels einer andauernden Ar-
beits- respektive Erwerbsunfähigkeit verneinte. Streitig und zu prüfen ist,
ob der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt vollständig erhoben
wurde und ob sich daraus ein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die AHV und die Invalidenversicherung (IV) geleistet hat.
4.2 Gemäss Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60% invalid ist (nach dem IVG in der Fassung
vom 6. Oktober 2000 besteht ab einem Invaliditätsgrad von 66.2/3 % An-
spruch auf eine volle Rente). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 28 Abs. 1ter aIVG, Art. 29 Abs. 4 IVG).
In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten jedoch
entgegen dieser Bestimmung exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
4.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die
Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs-
grundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in
Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZIN-
GER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialver-
sicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo
C-1476/2015
Seite 10
[Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.).
Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der zu-
ständigen IV-Stelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g
IVG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
4.4.1 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be-
schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter
Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben
und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachver-
ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht
nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztper-
son hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab,
welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliess-
lich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemu-
tet werden (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. m. H.).
4.4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass der Sozialver-
sicherungsrichter alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
4.4.3 An Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht gebunden
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
C-1476/2015
Seite 11
4.4.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV).
4.4.5 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun-
gen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person beige-
brachten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksich-
tigen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann
nicht abgestellt werden, und es sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüs-
sigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.
und E. 4.7 S. 471).
4.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob
die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht erwerbstätig einzu-
stufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einem erwerbstätigen Versicherten
wird das Erwerbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie-
derungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche-
ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs-
einkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Bei nicht
erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Invalidität darauf
abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art.
28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht er-
werbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus-
halt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tä-
tigkeiten (Art. 27 IVV).
4.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
C-1476/2015
Seite 12
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
5.
Nachfolgend werden die massgeblichen medizinischen Akten zusammen-
gefasst und im Wesentlichen chronologisch dargestellt:
5.1
5.1.1 Vor dem vorliegend massgeblichen Prüfungszeitraum (vgl. vorne E.
2.4) trat die Versicherte am 15. Juli 2002 aufgrund von Angina pectoris ins
Ortsspital E._______ (Ungarn) ein und blieb dort bis zum 26. Juli 2002
hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 26. Juli 2002 (IV-act. 30/3 ff.; Über-
setzung IV-act. 33/1 ff.) diagnostizierten Dr. F._______ und Dr. G._______
einen Myokardinfarkt mit kardiogenem Schock, eine Hypertonie, eine chro-
nische Bronchitis und eine Nierenzyste.
5.1.2 Vom 14. August bis 4. September 2002 hielt sich die Versicherte zur
Rehabilitation in der kardiologischen Klinik D._______ auf. Mit Austrittsbe-
richt vom 3. September 2002 (BVGer-act. 12; Übersetzung BVGer-act. 25)
führten Dr. H._______ (leitender Chefarzt) und Dr. I._______ (Oberarzt)
insbesondere aus, das EKG mit Fahrradbelastung habe signifikante ST-
Abweichungen, nicht von Angina begleitet, ergeben. Das EKG Holter-Mo-
nitoring 24 Stunden habe 231 ventrikuläre Extrasystolen aus mehreren
Herden registriert, in einigen Fällen miteinander verbunden. In einem Fall
habe es einen idioventrikulären Rhythmus aus 7 Schlägen gegeben. Mehr-
fach seien eine signifikante ST-Depression und eine T-Wellen-Inversion re-
gistriert worden. Die Patientin habe keine Beschwerden angegeben. Die
Doppler-Echokardiographie habe unter anderem eine leichte Relaxations-
störung ergeben. Diagnostiziert wurden eine chronische ischämische
Herzkrankheit, Status post infarctus myocardii, eine essentielle Hypertonie
und eine stumme Myokardischämie (BVGer-act. 12, Anlage K6 S. 2). Mit
Blick auf das klinische Bild, den Befund des Belastungs-EKGs und die stille
Ischämie wurde eine Indikation für eine Koronarographie gestellt. Bis dahin
wurde die Vermeidung grösserer Belastungen, eine regelmässige ärztliche
Kontrolle und eine enge kardiologische Begleitung empfohlen (BVGer-act.
12, Anlage K6 S. 2 f.).
5.1.3 Vom 8. bis 12. November 2012 hielt sich die Versicherte im Departe-
mentsspital J._______ (kardiologische Abteilung) auf. Mit Rapport vom
C-1476/2015
Seite 13
12. November 2002 (BVGer-act. 14, Anlage K14, S. 3-5; Übersetzung
BVGer-act. 25) berichteten Dr. K._______ (abteilungsleitender Oberarzt)
und Dr. L._______, die Patientin sei bei der Aufnahme beschwerdefrei ge-
wesen. Es wurden eine raue vestikuläre Grundatmung ohne Geräusche,
erhaltene Herzgrenzen und normale, rhythmische Herztöne ohne Geräu-
sche festgestellt. Die Ärzte führten eine Koronarographie mit diagnosti-
scher Katheteruntersuchung am Herzen, transarterieller Linksherz-Kathe-
teruntersuchung und selektiver Arteriographie durch. Die Koronarographie
zeigte eine signifikante Dreigefässerkrankung resp. mehrere Verengun-
gen. Ein kardiologisch-hämatologisches Konsilium ergab die Indikation zur
Koronararterien-Bypassoperation (BVGer-act. 14, Anlage K 14 S. 4 f.).
5.1.4 Am 12. Dezember 2002 wurde die geplante Operation im Departe-
mentsspital J._______ vorgenommen. Dr. M._______(Abteilung kardiolo-
gische Chirurgie) berichtete mit Operationsbericht vom selben Tag (IV-act.
30/10; Übersetzung IV-act. 35/5) über einen, abgesehen von einer Blutung
von KOP und LIMA herkommend, komplikationslosen Verlauf.
5.1.5 Nach der Operation wurde die Versicherte bis zum 16. Dezember
2002 in der herzchirurgischen Abteilung des Departementsspitals
J._______ weiterbetreut. Dr. N._______ (abteilungsleitende Oberärztin)
und Dr. O._______ (Facharzt) diagnostizierten mit Bericht vom 16. Dezem-
ber 2002 (BVGer-act. 14, Anlage K14 S. 13-14; Übersetzung BVGer-act.
25) eine ischämische Herzkrankheit, St. p. AMI, Hypertonie, Koronararte-
rien-Bypassoperation Standby und funktionelle Störungen nach Herzope-
ration. In verschiedenen Thoraxaufnahmen zeigte sich linksseitig etwas
pleurale Flüssigkeit und Stauung; kein Pneumothorax. Am 16. Dezember
2002 wurde die Patientin mit stabilen Kreislauf- und Atemparametern zur
weiteren Behandlung zurück auf den Hotelteil der herzchirurgischen Abtei-
lung verlegt.
5.1.6 Mit Austrittsbericht vom 20. Dezember 2002 (IV-act. 30/7 ff.; Überset-
zung IV-act. 35/1 ff. und BVGer-act. 23) stellten Dr. P._______ (leitender
Chefarzt) und Dr. Q._______ (Stationsarzt) des Departementsspital
J._______ die Diagnosen Ischämie, Angina pectoris, St. nach AMI, und Hy-
pertonie.
Die Patientin sei zur Operation der koronaren Stenose zugewiesen wor-
den. Am 12. Dezember 2002 sei eine Koronararterienbypass-Operation
Typ IV ohne Rückgriff auf extrakorporale Zirkulation und unter Verwendung
von LIMA-Segmenten (linke Brustwandarterie) und der vena saphena
C-1476/2015
Seite 14
(Beinvene) durchgeführt worden. Nach der Operation habe die Rehabilita-
tion mittels Physiotherapie begonnen. Postoperativ habe es keine Prob-
leme gegeben, die Patientin sei hämodynamisch stets im Gleichgewicht
gewesen. Die durchgeführten EKG hätten weder Zeichen einer kürzlichen
Ischämie noch einer Arhythmie gezeigt. Das Kontroll-Echo habe eine Ejek-
tionsfraktion (EF) von 50% ohne Ansammlung von Perikardflüssigkeit ge-
zeigt. Die Aggregometrie habe eine ineffektive Aggregationsblockade er-
geben, daher sei eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden.
Beim Austritt sei der Zustand stabil gewesen.
5.1.7 Anschliessend an den Spitalaufenthalt begab sich die Versicherte
vom 20. Dezember 2002 bis 20. Januar 2003 zur Rehabilitation in die kar-
diologische Klinik D._______. In ihrem Austrittsbericht vom 17. Januar
2003 (BVGer-act. 12; Übersetzung BVGer-act. 25) hielten Dr. H._______
(leitender Chefarzt) und Dr. R._______ (Chefarzt II) fest, es würden keine
Beschwerden oder Symptome bestehen, die eine akute Versorgung erfor-
dern würden. Bei der Aufnahme habe dorsal und lateral auf der linken Seite
ein gedämpfter Klopfschall von zwei bis drei Querfingern bestanden, dar-
über seien die Atemgeräusche kaum hörbar gewesen. Die Atmung sei rauh
gewesen und es habe eine rhythmische normofrequente Herzfunktion be-
standen (BVGer-act. 12, Anlage K7 S. 1). Die Thoraxaufnahme in zwei
Ebenen vom 23. Dezember 2002 habe auf der linken Seite über dem
Zwerchfell einen drei Finger breiten, lateral bis zur VII. Rippe reichenden
Flüssigkeitsschatten ergeben. Das EKG mit Fahrradbelastung habe eine
leichte hypertensive Reaktion hervorgerufen. Es wurden die Diagnosen
chronische ischämische Herzkrankheit, Status post infarctus myocardii,
Postkardiotomie-Syndrom, essentielle Hypertonie und stumme Myokard-
ischämie gestellt. Im Epikrisebericht wurde vermerkt, dass betreffend die
thorakale Flüssigkeitsansammlung nach Gabe von Diuretikum und NSAID
eine langsame Resorption begonnen habe. Die Versicherte habe an einem
regelmässigen Trainingsprogramm teilgenommen, was sie gut toleriert
habe. Zu Hause seien die Fortsetzung des Trainings, die regelmässige kar-
diologische Kontrolle und die Einnahme der verschriebenen Medikamente
empfohlen (BVGer-act. 12, Anlage K7 S. 2).
5.1.8 In einem handschriftlichen Bericht des Ortsspitals E._______ vom
7. Februar 2003 (IV-act. 30/5 f.; Übersetzung IV-act. 34) wurde festgestellt,
die Menge der pleuralen Flüssigkeit habe abgenommen, sie sei aber nicht
verschwunden.
C-1476/2015
Seite 15
5.1.9 Am 6. Mai 2003 untersuchten Dr. S._______ und Dr. T._______ die
Versicherte (IV-act. 25) und diagnostizierten eine atheriosklerotische Herz-
krankheit und hohen Blutdruck, St. n. Myokard-Infarkt. St. n. Aortakornoar-
Bypass/3-Aderkrankheit/Postkardiomisches Syndrom (IV-act. 25/3). Die
Versicherte fühle sich schwach und ermüde rasch; die Belastungsmöglich-
keiten seien vermindert. Sie habe schwache Muskeln und Schmerzen im
Brustkorb, in den Knochen und Rippen sowie an der Wirbelsäule. Zudem
leide sie öfters an Kopfschmerzen, manchmal an Schwindel. Sie sei etwas
blass, die Atmung sei rauh, manchmal mit pfeifendem Geräusch und nach
links würden stärkere rhythmische stumpfe Herztöne bestehen. Am linken
Unterbein bestehe ein Anasarka (IV-act. 25/2). Die Kommission habe einen
Invaliditätsgrad von 67 % ab dem 1. September 2002 festgestellt, eine
Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Schwere körperliche Arbeit werde
nicht empfohlen (IV-act. 25/3).
5.2 Mit ausführlichem ärztlichen Bericht E213 HU vom 16. Mai 2006 (IV-
act. 26, Übersetzung BVGer-act. 23) berichtete Dr. U._______ (Nationa-
linstitut für medizinische Gutachten) über seine Untersuchung der Versi-
cherten vom 18. März 2003.
Hinsichtlich der aktuellen Beschwerden vermerkte er, aktuell habe sich die
Patientin schwach gefühlt, sie ermüde leicht, ihre Belastbarkeit habe abge-
nommen, sie werde schnell atemlos, ihre Muskeln seien schwach, der
Brustkorb schmerze vorne, ebenso schmerzten Knochen, Rippen und die
dorsale Wirbelsäule. Das linke Bein sei ständig geschwollen (hier sei ein
Gefäss entnommen worden), sie habe häufig Kopfschmerzen, zeitweise
Schwindel. Sie sei wetterfühlig. Die aktuelle Behandlung bestehe aus einer
kardiologischen Behandlung, einer medikamentösen konservativen Thera-
pie und Rehabilitation (IV-act. 26/2). Die körperliche Untersuchung zeigte
eine raue Atmung, ein nach links um einen Querfinger verbreitertes Herz
und dumpfe Herztöne sowie Ödeme respektive Anasarka links am Unter-
schenkel. Die übrigen Untersuchungen waren ohne Befund (IV-act. 26/3
bis 26/5). Der Versicherungsmediziner diagnostizierte eine atheroskleroti-
sche Herzkrankheit (ICD-10: I25.1), primäre Hypertonie (ICD-10: I10) und
ein Postkardiotomie-Syndrom, Z.n. nach Myokardinfarkt und Koronararte-
rienbypass. Nach der Koronararterienbypass-Operation habe sich der Zu-
stand langsam gebessert, bei entsprechender Belastbarkeit bestehe eine
Normotension (IV-act. 26/8). Betreffend Gesundheitsschädigung und funk-
tionelle Schädigungen wurde festgehalten, nach dem Herzinfarkt bleibe
eine Herzmuskelschädigung. Die kardiopulmonale Belastbarkeit sei ver-
mindert (IV-act. 26/8).
C-1476/2015
Seite 16
Zur Arbeitsfähigkeit vermerkte Dr. U._______, die Versicherte sei weiterhin
fähig, eine leichte Arbeit regelmässig auszuführen (IV-act. 26/8). Diese
dürfe nur ausgeführt werden ohne: Rauch/Gase/Dämpfe; Schichtarbeit;
Häufiges Bücken/Anheben/Transport von Gegenständen; Notwendigkeit,
auf Rampen/Leitern/Treppen zu steigen; Nachtschicht; Sturzgefahr. Im Üb-
rigen könne die Arbeit nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt wer-
den: Arbeitsverrichtung in wechselnder Körperposition; Arbeit ohne Zeit-
druck (IV-act. 26/9). Die gelernte Tätigkeit als Maskenbildnerin sei bei voller
Arbeitszeit nicht möglich; sie könne während maximal 6 Stunden am Tag
ausgeübt werden. In einer Verweistätigkeit könne die Versicherte ebenfalls
während 6 Stunden pro Tag arbeiten (IV-act. 26/10).
Die gemachten Feststellungen würden unbefristet seit dem 18. März 2003
gelten. Es bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitszustand durch kardio-
logische Rehabilitation zu verbessern (IV-act. 26/10).
5.3 Für die Jahre 2004 bis 2009 liegen weitere Austrittsberichte der kardi-
ologischen Klinik D._______ im Recht.
5.3.1 Betreffend den Aufenthalt vom 1. bis 22. September 2004 berichteten
Dr. H._______ und Dr. R._______ mit Rapport vom 21. September 2004
(BVGer-act. 12 Anlage K8; Übersetzung BVGer-act. 25), seit der Operation
seien keine beengenden Schmerzen im Brustkorb mehr aufgetreten. Bei
der Aufnahme hätten über der Lunge bronchovesikuläre Atmung und
dumpfe, rhythmische Herztöne bestanden; Geräusche seien nicht zu hören
gewesen (BVGer-act. 12, Anlage K8 S. 1). Diagnostiziert wurde eine chro-
nische ischämische Herzkrankheit, Status post infarctus myocardii mit im-
plantierter Überbrückung zwischen Aorta und Koronargefäss. In der
Epikrise wurde vermerkt, die Ärzte hätten keine Kreislaufinsuffizienz und
keine Rhythmusstörungen gesehen, der Blutdruck habe sich zwischen nor-
malen Grenzwerten bewegt. Bei Belastung mit dem Fahrradergometer
habe die Versicherte 5.7 MET geleistet, bis zu diesem Niveau habe sich
die Untersuchung als negativ erwiesen (BVGer-act. 12, Anlage K8 S. 2).
5.3.2 Über den Aufenthalt vom 14. September bis 5. Oktober 2005 berich-
teten Prof. Dr. V._______ (leitender Direktor, Chefarzt) und Dr. R._______
am 4. Oktober 2005 (BVGer-act. 12 Anlage K9; Übersetzung BVGer-act.
25), aktuell habe fühle sich die Versicherte stärker belastet; sie habe
Schmerzen im linken Arm und am Ellenbogengelenk. Bei der Aufnahme
hätten wiederum eine bronchovesikuläre Atmung und dumpfe, rhythmische
Herztöne bestanden; Geräusche seien nicht zu hören gewesen (BVGer-
C-1476/2015
Seite 17
act. 12, Anlage K9 S. 1). Das EKG mit Fahrradbelastung habe wegen pa-
thologischer Blutdruckantwort abgebrochen werden müssen. Es habe eine
Bigeminus-VES, zwei Herde, in V4-6 ST Depression von 1mm ergeben. Es
wurden die bekannten Diagnosen gestellt (BVGer-act. 12, Anlage K9 S. 2).
In der Epikrise wurde vermerkt, die Aufnahme sei mit Symptomen einer
mittelgradigen Insuffizienz des kleinen und grossen Kreislaufs erfolgt.
Während des stationären Aufenthalts habe sich der Kreislauf allmählich
kompensiert. Der Blutdruck sei ausgesprochen schwankend gewesen;
nach modifizierter Medikation hätten die Beschwerden abgenommen. Zu
Hause werde eine schonende Lebensführung empfohlen (BVGer-act. 12,
Anlage K9 S. 2 f.).
5.3.3 Am 19. September 2006 (BVGer-act. 12 Anlage K10; Übersetzung
BVGer-act. 25) berichteten Dr. H._______ und Dr. R._______ über den
Aufenthalt der Versicherten in der kardiologischen Klinik D._______ vom
31. August bis 21. September 2006, die Patientin zeige Ermüdbarkeit und
habe zeitweise Schmerzen in der Schulterblattregion. Bei der Aufnahme
habe eine normale Atmung bestanden, die Herztöne seien dumpf und
rhythmisch gewesen, es seien keine Geräusche zu hören gewesen
(BVGer-act. 12, Anlage K10 S. 1). Das EKG mit Fahrradbelastung wurde
wegen Ermüdung abgebrochen bei MET 5.8. In V4-6 wurde eine ST De-
pression von 1mm eruiert. Es wurden die bekannten Diagnosen gestellt
(BVGer-act. 12, Anlage K10 S. 2). In der Epikrise wurde erneut vermerkt,
bei der Aufnahme hätten Symptome einer mittelgradigen Insuffizienz des
kleinen und grossen Kreislaufs bestanden; während des Aufenthalts habe
sich der Kreislauf allmählich kompensiert (BVGer-act. 12, Anlage K10 S.
3).
5.3.4 Mit Bericht vom 21. September 2007 (BVGer-act. 12 Anlage K11;
Übersetzung BVGer-act. 25) stellten Dr. H._______ und Dr. R._______ be-
treffend den Aufenthalt in der Klinik vom 3. bis 24. September 2007 fest,
aktuell würden Schmerzen in den Beinen bestehen und die Versicherte er-
müde leicht. Bei der Aufnahme hätten wiederum eine normale Atmung und
dumpfe, rhythmische Herztöne ohne Geräusche bestanden (BVGer-act.
12, Anlage K11 S. 1). Das EKG mit Fahrradbelastung war bis zum Abbruch
bei MET 5.9 negativ (BVGer-act. 12, Anlage K11 S. 2). Es wurden die be-
kannten Diagnosen genannt (BVGer-act. 12, Anlage K11 S. 3). In der
Epikrise wurde vermerkt, es seien keine Kreislaufinsuffizienz und keine
Rhythmusstörungen aufgefallen; der Blutdruck habe sich zwischen den
normalen Grenzwerten bewegt (BVGer-act. 12, Anlage K11 S. 3).
C-1476/2015
Seite 18
5.3.5 Über den Aufenthalt vom 21. August bis 11. September 2008 berich-
teten Dr. H._______, Dr. R._______ und Dr. I._______ am 9. September
2008 (BVGer-act. 12 Anlage K12; Übersetzung BVGer-act. 25) dahinge-
hend, dass die Versicherte als aktuelle Beschwerden eine Taubheit des lin-
ken Arms und nachts krampfende Beine angegeben habe. Bei der Auf-
nahme hätten eine normale Atmung und klare, rhythmische Herztöne ohne
Geräusche bestanden (BVGer-act. 12, Anlage K12 S. 1). Das EKG mit
Fahrradbelastung ergab bei MET: 6.5 eine hypertensive Reaktion und mäs-
sige ST Abweichungen in V4-6 (BVGer-act. 12, Anlage K12 S. 2). Die be-
kannten Diagnosen wurden bestätigt (BVGer-act. 12, Anlage K12 S. 3). In
der Epikrise wurde vermerkt, der Kreislauf sei bei den angewandten Be-
handlungen im Gleichgewicht gewesen, auch die Echokardiographie habe
auf eine gute systolische Funktion der linken Kammer hingewiesen. Der
Blutdruck habe sich im physiologischen Bereich bewegt, nur bei Belastung
sei eine hypertensive Reaktion aufgetreten. Rhythmusstörungen seien
nicht beobachtet worden. Die Patientin habe keine typischen Angina-Be-
schwerden angegeben. Ihre Belastbarkeit werde als ausreichend beurteilt.
Die 2 D Echokardiographie habe eine I- bis II-gradige mitrale Regurgitation
und eine geringe inferiore Hypokinese nachgewiesen. Die physiotherapeu-
tischen Behandlungen seien effektiv gewesen, die Bewegungstherapie sei
gut toleriert worden (BVGer-act. 12, Anlage K12 S. 3).
5.3.6 Am 10. September 2009 (BVGer-act. 12 Anlage K13; Übersetzung
BVGer-act. 25) hielten Dr. R._______ und Dr. I._______ betreffend den
Aufenthalt vom 24. August bis 24. September 2009 fest, die Versicherte
habe keine typischen Angina Beschwerden angegeben, zeitweilig verspüre
sie Stiche im Rücken unter dem linken Schulterblatt. Rhythmusstörungen
spüre sie nicht. Sie ermüde leicht, habe aber keine deutliche Atemnot. Bei
der Aufnahme habe sich das Zwerchfell bei Atmung beidseitig bewegt, die
Atmung sei rau gewesen ohne Stauung, die Herztöne klare und rhyth-
misch. Es sei ein leises systolisches Geräusch gehört worden (BVGer-act.
12, Anlage K13 S. 1). Das EKG mit Fahrradbelastung war bis MET 6.9 ne-
gativ (BVGer-act. 12, Anlage K13 S. 2). Die bekannten Diagnosen wurden
bestätigt. In der Epikrise wurde vermerkt, eine Kreislaufinsuffizienz oder
Rhythmusstörungen seien nicht gesehen worden, der Blutdruck habe sich
zwischen den normalen Grenzwerten bewegt (BVGer-act. 12, Anlage K13
S. 3).
5.4 Wie in E. 2.4 festgestellt, kann ein Anspruch auf eine Invalidenrente
höchstens bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente – vorlie-
C-1476/2015
Seite 19
gend bis Ende (…) 2009 – bestehen. Die durch die Versicherte im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Verlaufsberichte von Dr. C._______
nach November 2009 (IV-act. 45-48) beziehen sich auf den Gesundheits-
zustand in den Jahren 2011 bis 2014 und sind für die Beurteilung des Ren-
tenanspruchs nicht zu berücksichtigen, zumal sie keine Rückschlüsse auf
den Gesundheitszustand im relevanten Prüfzeitraum erlauben.
5.5 Mit Stellungnahmen vom 30. September 2014, 20. Januar 2015 und
21. Oktober 2015 äusserte sich der RAD zur medizinischen Aktenlage.
5.5.1 Dr. W._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin) stellte am 30. Sep-
tember 2014 und 20. Januar 2015 (IV-act. 38, 52) die Hauptdiagnose ko-
ronare Herzkrankheit mit Status nach Herzinfarkt, Lyse und Bypassopera-
tion 2002 (ICD-10: I25.9) mit Nebendiagnose chronische Bronchitis. Ge-
stützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte ging er von einer Ar-
beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer leidensangepass-
ten Tätigkeit von 100% ab dem 15. Juli 2002 und von 0% ab April 2003
aus. Für Tätigkeiten im Haushalt ermittelte er eine Einschränkung von 20%
ab April 2003. Dazu führte er aus, nach der Bypassoperation im Dezember
2002 seien eine normale Entwicklung und ein normaler postoperativer Ver-
lauf dokumentiert mit leicht verminderter Herzfunktion (EF 50%) und ohne
weitere Angina pectoris. Selbstverständlich sei die Versicherte einige Mo-
nate nicht arbeitsfähig gewesen, es bestehe jedoch keine langandauernde
Arbeitsunfähigkeit.
5.5.2 Dr. X._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin) hielt am 21. Oktober
2015 (BVGer-act. 20) ergänzend fest, von der Versicherten könne keine
grosse physische Leistung verlangt werden. Dies sei bei der Erstellung der
Tabelle des Haushaltes berücksichtigt worden.
6.
6.1 Die Vorinstanz konstatiert gestützt auf die medizinischen Akten, vom
15. Juli 2002 bis zum 31. März 2003 habe eine vorübergehende volle Ar-
beitsunfähigkeit vorgelegen. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht
während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeits-
unfähig und weiterhin mindestens zur Hälfte (respektive je 40%, vgl. Art.
29 aIVG, Art. 28 IVG) erwerbsunfähig gewesen, womit kein Anspruch auf
Rentenleistungen habe entstehen können. Seit dem 1. April 2003 wäre sie
wieder in der Lage (gewesen), eine Tätigkeit auszuüben. Damit liege keine
Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Die ge-
C-1476/2015
Seite 20
gen den Vorbescheid eingereichten aktuellen Berichte würden ein be-
schwerdefreies Resultat und eine normale Herzfunktion beschreiben. Da
der medizinische Sachverhalt ein umfassendes Bild des Gesundheitszu-
stands vermittle, sei in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklä-
rungen abzusehen gewesen.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, aus dem
Gutachten vom 6. Mai 2003 (IV-act. 25, vgl. E. 5.1.9) ergebe sich, dass sie
aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge ihrer Herzer-
krankung arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei. Festgestellt sei ein In-
validitätsgrad in der Höhe von dauerhaft 67%. Das Gutachten erwähne,
dass eine weitere Überprüfung nicht erforderlich sei respektive die gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen abschliessend festgestellt seien. Im Übrigen
ergebe sich aus den jährlichen Berichten der Dres. Y._______ und
C._______, dass die Einschränkungen bis heute bestehen würden. Die
Würdigung der Vorinstanz lasse eine Auseinandersetzung mit den medizi-
nischen Befunden vermissen. Sie stelle auf den RAD ab, der sich auf die
Durchsicht der Akten beschränkte und mit ihr weder persönlich gesprochen
noch sie untersucht habe.
6.3 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funk-
tionellem Leistungsvermögen wird in der Regel – nicht aber in jedem Fall
zwingend – ein echtzeitliches ärztliches Attest verlangt (vgl. etwa die Ur-
teile des BGer 9C_52/2017 vom 13. Juni 2017 E. 4, 8C_195/2009 vom 2.
September 2009 E. 5). Bei Fehlen echtzeitlicher ärztlicher Bescheinigun-
gen ist es unzulässig, den Nachweis einer (relevanten) Arbeitsunfähigkeit
in einer leidensangepasste Tätigkeit durch spekulative Überlegungen oder
nachträgliche medizinische Annahmen, wie etwa eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, zu
ersetzen. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein. Aus be-
weisrechtlicher Sicht wirkt sich der unbewiesen gebliebene Sachverhalt
zum Nachteil des Versicherten aus, der daraus einen Anspruch auf Invali-
denleistungen ableiten wollte (Urteil des BGer 9C_52/2017 vom 13. Juni
2017 E. 4.1 m. H.).
Nach dem Gesagten ist von der Einholung eines medizinischen Gutach-
tens – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – bereits deshalb abzu-
sehen, weil ein solches keine echtzeitliche Beurteilung des Gesundheits-
zustands und der Arbeitsfähigkeit bieten könnte. Der Sachverhalt erweist
C-1476/2015
Seite 21
sich jedoch ohnehin als vollständig und richtig erstellt (vgl. sogleich E. 6.4),
weshalb zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin
vollumfänglich auf die vorhandenen Unterlagen abgestellt werden kann.
6.4
6.4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung als objektiv begründet erscheinen lassen (BGE 122
V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der
RAD vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Nach der Rechtsprechung ist es dem
Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen
gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung zu entscheiden. In sol-
chen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. vorne E. 4.4.5). Ein Aktenbericht ist
zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im-
stande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lü-
ckenloses Bild zu verschaffen. Mithin hat sich ein Aktengutachten auf be-
weiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. etwa Urteile des Bundesge-
richts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3, 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014
E. 5.1.1).
6.4.2 Vorliegend stützte sich der RAD im Wesentlichen auf die Dokumen-
tation der Spitalaufenthalte im Juli und Dezember 2002, die Ergebnisse der
anschliessenden Kontrollen von Januar bis März 2003 sowie auf den me-
dizinischen Bericht vom 6. Mai 2003 von Dr. S._______ und Dr. T._______
(IV-act. 25; vgl. E. 5.1.9) und den ausführlichen ärztlichen Bericht E213 HU
vom 16. Mai 2006 (IV-act. 26, vgl. E. 5.2). Daraus leitete er einen normalen
postoperativen Verlauf mit leicht verminderter Herzfunktion ab. Drei Mo-
nate nach der Bypass-Operation vom Dezember 2002 ging er von einer
vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder einer leichten Ver-
weistätigkeit und einer Einschränkung der Betätigung im Haushalt von 20%
aus.
C-1476/2015
Seite 22
6.4.3 Die medizinischen Akten dokumentieren den gesundheitlichen Ver-
lauf seit dem Myokardinfarkt im Juli 2002 ausführlich. Sie fussen auf um-
fangreichen kardiologischen Untersuchungen, berücksichtigen die von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und kommen unter Erhebung
der relevanten Befunde zu übereinstimmenden, nachvollziehbaren Diag-
nosen. Insgesamt ergibt sich ein schlüssiges Bild des Gesundheitszu-
stands ab Juli 2002. Damit kann hinsichtlich des hier ausschliesslich
massgeblichen kardiologischen Aspektes und der entscheidenden Frage,
ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin als Folge der
Herzkrankheit in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, von
einem feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden,
sodass die Vornahme einer medizinischen Aktenbeurteilung nicht zu bean-
standen ist.
6.4.4 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Maskenbildnerin und arbei-
tete zuletzt seit 1998 während vier Stunden pro Tag als Sekretärin (IV-act.
25/1, 30/1 f., 29/1f., 32). Soweit aus den Akten ersichtlich gab sie diese
Erwerbstätigkeit infolge des Myokardinfarkts auf. Im ausführlichen ärztli-
chen Bericht E213 HU vom 16. Mai 2006 (IV-act. 26, vgl. E. 5.2) über die
Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. März 2003 wird eine Ar-
beitsfähigkeit sowohl in der erlernten Tätigkeit als Maskenbildnerin als
auch in einer leichten Verweistätigkeit in wechselnder Körperposition ohne
Zeitdruck von sechs Stunden pro Tag (ohne Rauch/Gase/Dämpfe; Schicht-
arbeit; Häufiges Bücken/Anheben/Transport von Gegenständen; Notwen-
digkeit, auf Rampen/Leitern/Treppen zu steigen; Nachtschicht; Sturzge-
fahr) angenommen. In den übrigen medizinischen Berichten werden keine
konkreten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (weder in
der angestammten, der zuletzt ausgeübten oder in einer angepassten Tä-
tigkeit) gemacht. Auch aus diesen Rapporten lassen sich jedoch insgesamt
zuverlässige Schlüsse betreffend die Arbeitsfähigkeit ziehen. So wurde am
3. September 2002 festgehalten, bis zur Koronarographie seien grösserer
Belastungen zu vermeiden (vgl. vorne E. 5.1.2). Der Verlauf nach der Ko-
ronararterien-Bypassoperation war komplikationslos und der Gesundheits-
zustand per 20. Dezember 2002 unter medikamentöser Behandlung stabil
(vgl. vorne E. 5.1.4-5.1.6). Auch der Arzt des ungarischen Versicherungs-
trägers stellte per 18. März 2003 fest, der Zustand habe sich nach der Ko-
ronararterienbypass-Operation langsam gebessert, bei entsprechender
Belastbarkeit bestehe eine Normotension (IV-act. 26/8). Aufgrund der blei-
benden Herzmuskelschädigung sei die kardiopulmonale Belastbarkeit ver-
mindert (IV-act. 26/8). Im Bericht vom 6. Mai 2003 wird ebenfalls festgehal-
ten, die Belastungsmöglichkeiten seien vermindert; schwere körperliche
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Arbeit werde nicht empfohlen (vgl. E. 5.1.9.). Die regelmässigen Trainings-
programme während den Rehabilitationsaufenthalten in der kardiologi-
schen Klinik D._______ tolerierte die Beschwerdeführerin durchgehend
gut (vgl. E. 5.1.7, 5.3).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus keinem
der vorliegenden Berichte, dass sie aufgrund ihrer Herzerkrankung länger-
fristig arbeitsunfähig war. Vielmehr zeigen diese auf, dass spätestens ab
Mitte 2003 in einer körperlich leichten Tätigkeit – wie der erlernten und der
zuletzt ausgeübten Arbeit – wieder eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden
pro Tag bestand. Mit der Operation im Dezember 2002 ist aktenkundig
letztmals dann eine operative Massnahme notwendig geworden. Entspre-
chend durfte ab Mitte 2003 (vgl. dazu auch den Austrittsbericht vom 17. Ja-
nuar 2003 [BVGer-act. 12; Übersetzung BVGer-act. 25] und den ausführli-
chen ärztlichen Bericht E213 HU vom 16. Mai 2006 S. 2 [IV-act. 26, Über-
setzung BVGer-act. 23]) mangels anderslautender aktenkundiger Berichte
von einer stabilen Situation ausgegangen werden. Diese Einschätzung
kann für die Zeit bis zur Erreichung des AHV-Rentenalters getroffen wer-
den, ergibt sich aus den jährlichen Rehabilitationsberichten bis September
2009 doch ein weitgehend ein stabiler, unveränderter Gesundheitszustand
(vgl. E. 5.3). Den auf Beschwerdeebene eingereichten Entlassungsberich-
ten ist – mit Ausnahme der Berichte vom 4. Oktober 2005 (vgl. vorne E.
5.3.2) und vom 19. September 2006 (vgl. E. 5.3.3) – zu entnehmen, dass
kein besonderer Grund zur Einweisung in die stationäre Behandlung ge-
führt hat. Die in den Jahren 2005 und 2006 genannte mittelgradige Herzin-
suffizienz nahm nach Behandlung und Wechsel der Medikamente ab be-
ziehungsweise konnte erfolgreich behandelt werden. In den übrigen Epikri-
sen wurden der Beschwerdeführerin jeweils keine Kreislaufinsuffizienz,
keine Rhythmusstörungen und ein Blutdruck in normalen Grenzwerten at-
testiert. Mangels Hinweisen auf eine längerfristige relevante Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit kann demnach – obwohl es sich bei ihnen um
Allgemeinmediziner handelt – auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch die Ärzte des RAD (vgl. vorne E. 5.5) abgestellt werden.
Da die Beschwerdeführerin seit 1998 und bis zum Myokardinfarkt nur teil-
zeiterwerbstätig war, erhob die Vorinstanz auch die Einschränkung im
Haushalt und ermittelte eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt
von 20% (vgl. IV-act. 29/8 ff., IV-act. 38/4), was keinen Anspruch auf eine
Rente begründet. Diese Einschätzung ist gestützt auf die medizinischen
Akten nicht zu beanstanden; es sind auch keine Veränderungen der Ein-
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schränkung im Haushalt im Laufe der Jahre ersichtlich. Der durch die un-
garischen Behörden festgestellte Invaliditätsgrad von 67% bindet die
schweizerischen Behörden in keiner Weise (vgl. vorne E. 4.4.3); im Übri-
gen ist nicht bekannt, wie dieser errechnet wurde, so dass daraus keine
Schlüsse betreffend die Arbeitsunfähigkeit und den IV-Grad nach schwei-
zerischem Recht gezogen werden können.
6.4.5 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt inklu-
sive der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen medizi-
nischen Berichte als rechtsgenüglich erstellt. Die Prüfung der Akten ergibt
in Bestätigung der Einschätzung der IVSTA, dass der Beschwerdeführerin
spätestens ab Mitte 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit ebenso wie eine leichte Verweistätigkeit zumindest im
bisherigen Pensum möglich und zumutbar gewesen wäre und insofern im
Vergleich zur Arbeitstätigkeit vor dem 15. Juli 2002 keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestand. Für Tätigkeiten im Haushalt ergab sich so-
dann lediglich eine Einschränkung von 20%.
6.5 Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin nicht während min-
destens einem Jahr mehr als 40% arbeitsunfähig, womit kein Anspruch auf
eine Invalidenrente entstanden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 aIVG, Art. 28 IVG).
Die angefochtene Verfügung ist daher in Abweisung der vorliegenden Be-
schwerde zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen
sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Be-
trags wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe-
rin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls
keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Die erhobenen Kosten werden dem in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).