B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1476/2017, C-1611/2017
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B._______, Indien,
2. C._______, Indien,
beide handelnd durch D._______, Indien,
Beschwerdegegnerinnen,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rückerstattungsanspruch, Verfügun-
gen vom 27. Februar 2017.
C-1476/2017, C-1611/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Indien stammenden Eheleute E._______ und D._______ reisten
am 3. Januar 2012 in die Schweiz ein und waren nach ihrer Einreise bei
der A._______ AG (im Folgenden: A._______ oder Beschwerdeführerin)
obligatorisch krankenpflegeversichert (Teil 1 der Akten [im Folgenden: act.]
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen-
den: IVSTA oder Vorinstanz] 6 und 56). Mit Datum vom 29. August 2012
brachte die Mutter E._______ in der Schweiz die Zwillinge B._______ und
C._______ (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerinnen) zur Welt, wel-
che nach ihrer Geburt ebenfalls bei der Beschwerdeführerin obligatorisch
versichert waren (act. 6 S. 11 bis 12; 56 S. 5 und 7; Teil 2 der Akten der
IVSTA [im Folgenden: doc.] 6 S. 10 und 11).
B.
Zufolge diverser Geburtsgebrechen wurden die beiden Zwillinge
B._______ und C._______ am 1. Oktober 2012 bei der IV-Stelle des Kan-
tons Basel (im Folgenden: IV-Stelle BS) zum Leistungsbezug angemeldet
(act. 2 und doc. 2). Daraufhin leistete die IV-Stelle BS mit zahlreichen Ver-
fügungen Kostengutsprachen insbesondere für medizinische Massnah-
men (act. 9, 11 bis 16, 47 und doc. 10, 13, 15 bis 19, 40) und beglich die
entsprechenden Rechnungen der medizinischen Leistungserbringer (act.
17, 49 S. 3 ff., 64 und 98; doc. 11 und 50). Nachdem die Familie
D./E._______ per Ende Dezember 2014 die Schweiz verlassen und zurück
nach Indien gezogen war, übermittelte die IV-Stelle BS am 23. März 2016
die Akten an die Vorinstanz (act. und doc. 1).
C.
Daraufhin erliess die IVSTA am 26. August 2016 einen Entscheid, mit wel-
chem sie betreffend die Zwillinge B._______ und C._______ die Verfügun-
gen der IV-Stelle BS wiedererwägungsweise aufhob. Zur Begründung
führte sie zusammengefasst aus, es habe nie ein Anspruch auf medizini-
sche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung bestanden, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht er-
füllt gewesen seien (act. 76 und doc. 60). Diese beiden Verfügungen er-
wuchsen, soweit aus den Akten ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft.
D.
In der Folge gelangte die IVSTA mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 an
die Beschwerdeführerin und ersuchte diese, betreffend die Beschwerde-
gegnerinnen die Beträge von Fr. 343‘397.65 und Fr. 227‘967.85 innert Frist
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zu überweisen (act. 77 und doc. 62). Im Rahmen des Antwortschreibens
vom 9. November 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, der Verweis
auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 (KVG; SR 832.10) sei in Bezug auf die Leistungen von Ge-
burt an (29. August 2012) bis zum Zeitpunkt, als der Vater der Zwillinge den
Entsandtenstatus erhalten habe (1. Januar 2013), korrekt. A._______ sei
bereit, der Invalidenversicherung die Leistungen, die von ihr in dieser Zeit-
spanne übernommen worden seien, gemäss Art. 42 KVG zurückzuerstat-
ten. Anders verhalte es sich für die Zeit, nachdem der Vater den Entsand-
tenstatus erhalten habe. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des am 29. Januar
2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit (im Fol-
genden: Abkommen; SR 0.831.109.423.1) finde dieses auch Anwendung
auf die Krankenversicherung. Aufgrund von Art. 5 des Abkommens hätte
auch A._______ ab dem Zeitpunkt „Entsandtenstatus“ nicht leisten müs-
sen. Da A._______ aber nicht informiert worden sei, dass die Familie
D./E._______ ab dem 1. Januar 2013 als Entsandte in der Schweiz geweilt
habe, sei sie irrtümlich weiter nach KVG bei A._______ versichert gewe-
sen. Diese Versicherung werde nun rückwirkend (per 1. Januar 2013) auf-
gehoben (act. 79 und doc. 64).
E.
Im Anschluss an das Schreiben der A._______ vom 9. November 2016 er-
liess die IVSTA am 27. Februar 2017 zwei Verfügungen, mit welchen sie –
unter Verweis auf die Mitteilung vom 13. Oktober 2016 – von der
A._______ die Rückvergütungen betreffend B._______ in der Höhe von Fr.
343‘397.65 (act. 101) und betreffend C._______ von Fr. 227‘917.85 (doc.
67) forderte. Zur Begründung listete sie die ihrer Ansicht nach massgebli-
chen gesetzlichen Normen auf und führte in deren Anwendung zusammen-
gefasst aus, Familie D./E._______ sei am 3. Januar 2012 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung B in die Schweiz eingereist. Herrn D._______ Aus-
gleichskasse habe bestätigt, dass dieser ab dem 1. Januar 2013 bis und
mit dem 31. Dezember 2014 von Indien in die Schweiz entsandt worden
sei. Die Mutter der Beschwerdegegnerinnen sei keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Daraus folge, dass Herr D._______ ab dem Zeitpunkt, ab
dem er den Status eines entsandten Arbeitnehmers gehabt habe, d.h. ab
dem 1. Januar 2013, ein Gesuch um die Befreiung von der Versicherungs-
pflicht hätte stellen können. Da vorliegend kein solches gestellt worden sei,
seien er und seine Familie weiterhin der obligatorischen Krankenpflegever-
sicherung (im Folgenden auch: OKP) unterstellt gewesen. Die A._______
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könne sich somit nicht darauf berufen, dass die Familie D./E._______ irr-
tümlich weiter nach KVG bei ihr versichert gewesen sei und sie nicht hätte
leisten müssen. Aufgrund des Fehlens des Gesuchs um die Befreiung der
Versicherungspflicht könne die Versicherung bei der Krankenkasse nicht
rückwirkend aufgehoben werden. Somit müsse die A._______ auch die
Leistungen für Geburtsgebrechen für den Zeitabschnitt nach dem 1. Ja-
nuar 2013 übernehmen.
F.
Gegen die Verfügungen vom 27. Februar 2017 erhob die A._______ beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. März 2017 Beschwerde
und beantragte die Aufhebung dieser Entscheide (Akten im Beschwerde-
verfahren C-1476/2017 [Hauptdossier; im Folgenden: B-act.] 1; Akten im
Beschwerdeverfahren C-1611/2017 [im Folgenden: B-doc] 1).
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst gel-
tend, sie berufe sich auf das Abkommen und die Vorinstanz auf die Verord-
nung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102).
Es stelle sich somit die Frage, welches Verhältnis zwischen Staatsverträ-
gen und innerstaatlichem Recht bestehe. Staatsverträge würden die Ver-
tragsparteien binden und seien von ihnen nach Treu und Glauben zu erfül-
len. Eine Vertragspartei könne sich grundsätzlich nicht auf ihr innerstaatli-
ches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Staatsvertrags zu recht-
fertigen. Der (höherstufige) Staatsvertrag gehe der Verordnung immer vor.
Andernfalls könnten einzelne Bestimmungen oder gar der ganze Staats-
vertrag vom Bundesrat einseitig ausgehebelt werden. Staatsverträge hät-
ten keine Bedeutung, wenn jedes Land sie nach seinem Gutdünken mit
innerstaatlichen Verordnungen abändern könnte; Staatsverträge wären
also zwecklos. Somit sei gezeigt, dass Art. 5 des Abkommens Art. 2 Abs. 5
KVV vorgehe. Gemäss Art. 5 des Abkommens unterstehe eine unselbst-
ständig erwerbstätige Person (und deren Familienangehörige), die den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unterstellt sei und vorüberge-
hend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werde, um dort
eine Arbeit für denselben Arbeitgeber auszuführen, in Bezug auf diese Tä-
tigkeit während der ersten 72 Monate der Entsendung nur den Rechtsvor-
schriften des ersten Vertragsstaates. Somit seien B._______ und
C._______ nicht nach KVG versicherbar. Daher müsse die Beschwerde-
führerin ab dem 1. Januar 2013 (Entsandtenstatus) keine Leistungen für
die Behandlungen der Geburtsgebrechen erbringen.
C-1476/2017, C-1611/2017
Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügungen vom 20. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin
den Parteien mit, dass die Beschwerdeverfahren C-1476/2017 und
C-1611/2017 vereinigt und unter der Geschäftsnummer C-1476/2017 wei-
tergeführt würden. Weiter forderte die Instruktionsrichterin die Beschwer-
deführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerden) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. und B-doc. 2); dieser
Verfahrenskostenvorschuss ging am 19. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (B-act. 4).
H.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Vater
D._______ mit, dass die beiden Töchter B._______ und C._______, han-
delnd durch ihn als gesetzlicher Vertreter, im Beschwerdeverfahren als Be-
schwerdegegnerinnen geführt würden. Weiter forderte die Instruktionsrich-
terin D._______ unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Bestim-
mung auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische
Korrespondenzadresse bekannt zu geben, ansonsten eine förmliche Auf-
forderung auf konsularischem Weg zugestellt werde (B-act. 3).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2017 wurden die Beschwer-
degegnerinnen unter Hinweis auf die relevanten gesetzlichen Bestimmun-
gen bzw. die Säumnisfolgen (Publikation im Bundesblatt künftiger Anord-
nungen und Entscheide) aufgefordert, innert Frist nach Empfang der Ver-
fügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 6 und 7); hierzu
liessen sich die Beschwerdegegnerinnen nicht vernehmen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 10).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst und in Ergänzung der ange-
fochtenen Verfügungen vom 27. Februar 2017 aus, nach Art. 1 KVG seien
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versicherungspflichtig. Zudem un-
terstünden der Versicherungspflicht Personen mit einer Aufenthaltsbewilli-
gung, die mindestens drei Monate gültig sei. Gemäss Art. 2 Abs. 5 KVV
seien auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen in die
Schweiz entsandte Arbeitnehmer, welche gestützt auf eine zwischenstaat-
liche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der
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schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) befreit seien, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen,
wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichte, dafür zu sor-
gen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Be-
handlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versi-
chert seien. Dabei handle es sich bei Art. 2 Abs. 5 KVV um eine Möglich-
keit, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden, und
nicht um eine Pflicht. Gemäss dem Merkblatt „Soziale Sicherheit für Ent-
sandte – Vertragsstaaten ohne EU/EFTA“ des Bundesamtes für Sozialver-
sicherungen (BSV; im Folgenden: Merkblatt) müsse zur Befreiung von der
obligatorischen Versicherungspflicht der für die Krankenversicherung zu-
ständigen Stelle des Wohnkantons eine Kopie der Entsendebescheinigung
geschickt werden. Im Gegensatz zu den in Art. 2 Abs. 1 KVV statuierten
Aufnahme aufgrund von Nichtunterstellung handle es sich bei Art. 2 Abs. 5
KVV um eine Ausnahme aufgrund eines Befreiungsgesuchs. Solange kein
solches gestellt worden sei, bleibe die betreffende Person obligatorisch
versichert. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Herr D._______ den Status eines
entsandten Arbeitnehmers gehabt habe (1. Januar 2013), hätte ein Gesuch
um die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht ge-
stellt werden können. Da vorliegend kein solches Gesuch gestellt worden
sei, seien er und seine Familie weiterhin der OKP unterstellt gewesen.
Schliesslich würden sich auch aus der Beschwerde vom 14. März 2017
keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche Anlass zu einer geänderten
Beurteilung geben könnten. Insbesondere sehe das Abkommen nirgends
vor, dass es indischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz als Ent-
sandte tätig seien, verwehrt sei, sich bei der schweizerischen Krankenver-
sicherung anzuschliessen. Angesichts der Tatsache, dass in Indien kein
Krankenkassenobligatorium existiere, mache es Sinn, ihnen die Möglich-
keit, sich bei einem schweizerischen Krankenversicherer zu versichern, of-
fenzulassen. Zweck des Abkommens sei es, eine Doppelbelastung der in-
dischen Arbeitnehmer zu vermeiden und die indischen Entsandten besser
zu stellen als vor dem Inkrafttreten des Abkommens. Wenn die Familie
D./E._______ ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr (freiwillig) in der Schweiz
versichert sein könnte, würde sie erstens schlechtergestellt als eine Fami-
lie, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in der Schweiz als Entsandte
gearbeitet hätte, und zweitens würde sie, wenn zudem keine indische Ver-
sicherungsdeckung für die Behandlung der Geburtsgebrechen der Zwil-
linge bestünde, einem erheblichen finanziellen Risiko ausgesetzt. Es sei
unbestritten, dass die Familie D./E._______ auch nach dem Erhalt des Ent-
sandten-Status weiterhin die Krankenkassenbeiträge an die A._______ be-
zahlt habe. Aus dieser Tatsache gehe deren klarer Wille hervor, dass sie
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Seite 7
weiterhin in der Schweiz krankenversichert sein wollte. Die Familie
D./E._______ sei bei der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Januar 2013
rechtmässig versichert gewesen. Somit könne deren Versicherung nicht
rückwirkend aufgehoben werden, und die A._______ müsse auch die Leis-
tungen für den Zeitabschnitt nach dem 1. Januar 2013 übernehmen und
diese an die IVSTA rückvergüten. Auch wenn die Familie irrtümlich bei der
A._______ versichert gewesen wäre, könnte dies der IVSTA nicht entge-
gengehalten werden. Die OKP übernehme von Gesetzes wegen bei Ge-
burtsgebrechen die Kosten, die nicht durch die Invalidenversicherung ge-
deckt seien (Art. 27 KVG). Art. 27 KVG komme auch zum Zuge, wenn die
Versicherungsklausel gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) nicht erfüllt sei (BGE
126 V 103). Gegebenenfalls wäre in einem späteren, separaten Verfahren
über die Ansprüche der A._______ gegenüber der Familie D./E._______
zu befinden. In Bezug auf die Eventualität der Befreiung von der Versiche-
rungspflicht rückwirkend auf den Beginn der Entsendung und die daraus
folgende Rückabwicklung werde auf die Mitteilung des BSV Nr. 331 vom
31. Mai 2013 verwiesen.
K.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit der Schweizer Botschaft be-
treffend Zustellung der prozessleitender Verfügung vom 26. April 2017 kor-
respondiert hatte, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 1. Juni 2017 die Note Nr. T-4417/79/2017 vom 22. Mai 2017 vom in-
dischen Aussenministerium übermittelt (B-act. 11 bis 13). In der Folge er-
kundigte sich das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2017 erneut nach
der Empfangsbestätigung für die Zustellung besagter Verfügung (B-
act. 14). In Kenntnis des Umstands, dass das indische Aussenministerium
die Dokumente in englischer Sprache gewünscht hatte (B-act. 15 und 17),
wurde der Schweizer Botschaft am 9. August 2017 die prozessleitende Ver-
fügung vom 26. April 2017 in englischer Sprache zur Zustellung gesandt
(B-act. 18).
L.
In ihrer Replik vom 14. September 2017 beantragte die Beschwerdeführe-
rin weiterhin die Aufhebung der Verfügungen vom 27. Februar 2017 (B-
act. 19).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst was folgt aus: Die Vorinstanz
bestätige, dass Herr D._______ ab dem 1. Januar 2013 den Entsandten-
Status innegehabt habe. Sie gehe jedoch davon aus, dass er ab diesem
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Zeitpunkt gemäss Art. 2 Abs. 5 KVV ein Gesuch um Befreiung von der OKP
hätte stellen müssen, was bestritten werde. Zunächst sei festzuhalten,
dass der (höherstufige) Staatsvertrag der Verordnung immer vorgehe. In
Anwendung von Art. 5 des Abkommens erfolge die Unterstellung unter die
Rechtsvorschriften Indiens gemäss Abkommen eo ipso. Aufgrund des Vor-
ranges des Abkommens bleibe daher für die Anwendung von Art. 2 Abs. 5
KVV kein Raum. Folglich seien B._______ und C._______ ab dem 1. Ja-
nuar 2013 nicht nach KVG versicherbar, und die Beschwerdeführerin
müsse keine Leistungen für die Behandlung von deren Geburtsgebrechen
erbringen. Diese Auffassung werde auch durch die Botschaft über die Ge-
nehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Indien über sozi-
ale Sicherheit vom 28. Oktober 2009 (im Folgenden: Botschaft; Bundes-
ratsgeschäft 09.081; BBl 2009 7627) gestützt. Diese enthalte keinen Hin-
weis auf die Notwendigkeit eines allfälligen Befreiungsgesuchs gemäss
KVV. Vielmehr werde in der Botschaft festgehalten, dass Arbeitnehmer
während der Dauer ihrer Entsendung vollumfänglich den Rechtsvorschrif-
ten des Entsendestaates unterstellt und von der Beitragspflicht des Staa-
tes, in welchem sie vorübergehend einer Erwerbstätigkeit ausübten, befreit
würden. Demnach bestehe auch gemäss der Botschaft kein Raum für das
in der KVV festgehaltene Erfordernis eines Befreiungsgesuches. Schliess-
lich halte auch das Merkblatt fest, dass der Arbeitnehmer eine Kopie der
Entsendungsbescheinigung der für die Krankenversicherung zuständigen
Stelle des Wohnkantons schicken müsse, worauf er von der Versiche-
rungspflicht befreit werde. Demnach würden die Befreiungsgründe nicht
geprüft, d.h. die Befreiung durch den Kanton erfolge nur deklaratorisch und
nicht konstitutiv. Alles andere wäre auch nicht vereinbar mit dem Abkom-
men, das einen Automatismus der Befreiung von der Versicherungspflicht
vorsieht. Gemäss Merkblatt müsse nur dann bei der zuständigen Stelle des
Wohnkantons ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs-
pflicht gestellt werden, wenn sich das Abkommen nicht auf die Krankenver-
sicherung bezieht. Vorliegend sei jedoch gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 Bst. c des
Abkommens unbestritten, dass das Abkommen auch auf die Krankenver-
sicherung Anwendung finde. Zudem anerkenne die Vorinstanz, dass Herr
D._______ ab dem 1. Januar 2013 den Entsandten-Status innegehabt
habe. Damit stehe auch aufgrund des Merkblattes fest, dass vorliegend
kein Befreiungsgesuch im Sinne von Art. 2 Abs. 5 KVV erforderlich gewe-
sen sei. Auch könne der Argumentation, wonach es indischen Staatsange-
hörigen aufgrund des Abkommens nicht verwehrt sei, sich bei einer schwei-
zerischen Krankenversicherung anzuschliessen, und es Ziel des Abkom-
mens sei, die indischen Entsandten besserzustellen als vor dem Inkrafttre-
ten des Abkommens, nicht gefolgt werden. Die Botschaft gehe vielmehr
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Seite 9
davon aus, dass das Abkommen die indischen Entsandten durch die Be-
freiung von der Versicherungspflicht generell besserstelle. Die indischen
Entsandten in der Schweiz würden insofern vom Abkommen profitieren, als
dass sie nur die Beiträge an ihr freiwilliges staatliches oder privates Vor-
sorgesystem in Indien entrichten müssten und von der Beitragspflicht in
der Schweiz befreit seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass die
Vorinstanz den Regelungsgehalt von Art. 27 KVG verkenne. Dieser besage
in der Hauptsache nur, dass die OKP die Leistungen übernehme, sobald
ein Geburtsgebrechen altersbedingt nicht mehr unter die Zuständigkeit der
IV falle oder aus der Liste der Geburtsgebrechen gestrichen worden sei.
Vorliegend lägen jedoch unzweifelhaft keine dieser beiden Anwendungs-
fälle vor. Des Weiteren bedeute die Koordinationsregel von Art. 27 KVG
nicht, dass die OKP prinzipiell alle Ansprüche zu übernehmen habe, die im
Rahmen von Art. 13 und 14 IVG bestehen würden. Vorliegend habe Herr
D._______ ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr der OKP unterstanden, wes-
halb ab diesem Zeitpunkt auch keine Leistungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin mehr bestanden habe. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu Unrecht
eine Leistung ausgerichtet habe, dürfe nicht dazu führen, dass die Be-
schwerdeführerin entgegen geltendem Recht dafür aufkommen müsse.
M.
Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2017 erneut
über die Zustellung der prozessleitenden Verfügung vom 26. April 2017 er-
kundigt (B-act. 21) hatte, informierte die Schweizer Botschaft am 5. Okto-
ber 2017 betreffend die erfolgte Weiterleitung der entsprechenden Doku-
mente (B-act. 23; vgl. auch B-act. 22).
N.
In ihrer Duplik vom 18. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 24).
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, aus der Replik ergäben sich
keine neuen Gesichtspunkte, die Anlass zu einer geänderten Beurteilung
geben könnten.
O.
Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 24. Oktober 2017 ging
ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 18. Oktober 2017 zur Kenntnis-
nahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten (B-act. 25).
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Seite 10
P.
Mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 erkundigte sich das Bundesverwal-
tungsgericht betreffend die Zustellung der prozessleitenden Verfügung
vom 26. April 2017 (samt englischer Übersetzung) ein weiteres Mal bei der
Schweizer Botschaft in Indien (B-act. 26). Nachdem sich diese am 27. De-
zember 2017 hatte vernehmen lassen (B-act. 27), erhielt das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen des Schreibens vom 12. März 2018 die Note
Nr. T-4417/79/2017 vom 15. Februar 2018 des indischen Aussenministeri-
ums mit der Mitteilung, dass die Schweizer Behörde die vorgeschriebene
Form für die Ausführung des Zustellgesuchs beachten müsse (B-act. 28).
Hierzu legte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Juni
2018 ausführlich seinen Standpunkt dar und ersuchte nochmals dringend
um Zustellung der prozessleitenden Verfügung vom 26. April 2017 (B-
act. 29).
Q.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2018 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdegegnerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Publikation im Bundesblatt künftiger Anordnungen und Entscheide im vor-
liegenden Verfahren) auf, bis zum 31. August 2018 ein Zustelldomizil in der
Schweiz anzugeben (B-act. 30 bis 32). Hierzu liessen sich die Beschwer-
degegnerinnen in der Folge nicht vernehmen.
R.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
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Seite 11
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin
der angefochtenen Verfügungen vom 27. Februar 2017 ist die Beschwer-
deführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘000.- fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
den die Verfügungen vom 27. Februar 2017, mit welchen die Vorinstanz
von der Beschwerdeführerin die Rückvergütung erbrachter Leistungen für
die Zwillinge B._______ und C._______ in der Höhe von Fr. 343‘397.65
und Fr. 227‘917.85 fordert. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz An-
spruch auf Rückvergütung dieser geforderten Summen hat. In diesem Zu-
sammenhang ist unter den Parteien weiter umstritten, ob ab dem Zeitpunkt
der Erlangung des Entsandten-Status gemäss Art. 2 Abs. 5 KVV ein Ge-
such um Befreiung von der OKP hätte gestellt werden müssen.
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1.4.2 Unbestritten unter den Parteien ist, dass der Vater der Zwillinge
B._______ und C._______ ab dem 1. Januar 2013 den Entsandten-Status
innegehabt hatte und das Abkommen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d in Bezug
auf die Schweiz auf das KVG anwendbar ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Abkommens findet dieses in Bezug auf die
Schweiz auf die folgenden Bundesgesetze Anwendung: Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Bst. a.), Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(Bst. b.), Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(Bst. c.), Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(Bst. d.). Laut Art. 2 Abs. 2 findet das Abkommen in Bezug auf Indien An-
wendung auf die Rechtsvorschriften über die Alters- und Hinterlassenen-
renten (Bst. a.), die Renten für dauernde Vollinvalidität (Bst. b.) sowie die
Krankenversicherung (Bst. c.).
2.2 Gemäss Art. 5 des Abkommens untersteht eine unselbständig erwerbs-
tätige Person, die den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unterstellt
ist und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt
wird, um dort eine Arbeit für denselben Arbeitgeber auszuführen, in Bezug
auf diese Tätigkeit während den ersten 72 Monaten der Entsendung nur
den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wie wenn diese Tätig-
keit in dessen Gebiet ausgeübt würde. Bleibt eine Person nach Art. 5 bis 8
weiterhin den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unterstellt,
während sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats
ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich
mit der genannten Person im Gebiet des zweiten Vertragsstaates aufhal-
ten, sofern sie nicht selbst im Gebiet dieses Vertragsstaates eine Erwerbs-
tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 1 des Abkommens). Gelten nach Abs. 1 für
den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so
sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versi-
chert (Art. 11 Abs. 2 des Abkommens).
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2.3 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind in die
Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt
auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der
Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Fami-
lienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2, wenn der Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesam-
ten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz min-
destens die Leistungen nach KVG versichert sind. Diese Regelung gilt
sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischen-
staatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines
vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in
der AHV/IV befreit sind. Die betreffende Person und der Arbeitgeber oder
die Arbeitgeberin können die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befrei-
ung nicht widerrufen (Art. 2 Abs. 5 KVV).
3.
3.1 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Verhältnis von
Völkerrecht und Bundesgesetzen resp. -verordnungen ist vorab festzuhal-
ten, dass im Fall eines Normenkonflikts zwischen dem Völkerrecht und ei-
ner späteren Gesetzgebung die Rechtsprechung grundsätzlich vom Vor-
rang des Völkerrechts ausgeht; vorbehalten bleibt gemäss der "Schubert"-
Praxis der Fall, dass der Gesetzgeber einen Konflikt mit dem Völkerrecht
ausdrücklich in Kauf genommen hat. Die Rechtsprechung hat die Anwen-
dung der "Schubert-Praxis" im Falle eines Widerspruchs zu Menschen-
rechtskonventionen verneint, die Frage in einem Einzelfall aber auch offen-
gelassen. In einem jüngsten Entscheid zur Problematik hat das Bundesge-
richt den Vorrang des Völkerrechts bzw. die Bindung an dieses bestätigt:
Besteht ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, so
geht grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor; dies
gilt selbst für Abkommen, die nicht Menschen- oder Grundrechte zum Ge-
genstand haben. Der dargelegte Vorrang besteht auch gegenüber späte-
ren, d.h. nach der völkerrechtlichen Norm in Kraft getretenen Bundesge-
setzen; die Lex-posterior-Regel kommt im Verhältnis zwischen Völker- und
Landesrecht nicht zur Anwendung. Die Schweiz kann sich nicht auf ihr in-
nerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu
rechtfertigen. Entsprechend bleibt eine dem Völkerrecht entgegenste-
hende Bundesgesetzgebung regelmässig unanwendbar (BGE 139 I 16
E. 5.1; vgl. hierzu auch BGE 142 II 35 E. 3.2).
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3.2 Der Vater der Zwillinge B._______ und C._______, D._______, war ab
1. Januar 2013 Entsandter im Sinne von Art. 5 des am 3. September 2009
abgeschlossenen, am 15. September 2010 von der Bundesversammlung
genehmigten und durch Notenaustausch am 29. Januar 2011 in Kraft ge-
tretenen Abkommens mit Indien. Zufolge der vorstehend zusammenge-
fasst wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht Art. 5
des Abkommens dem seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Art. 2 Abs. 5
KVV (eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996; AS 1996 3139) im
Falle eines Normenkonflikts vor.
4.
4.1 Mit Blick auf den in vorstehender Erwägung 2.3 wiedergegeben Art. 2
Abs. 5 KVV fällt – im Gegensatz zu Art. 5 des Abkommens – auf, dass auf
Gesuch hin nur diejenigen in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, bei
denen sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, dafür zu sor-
gen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Be-
handlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versi-
chert sind.
4.2 Bei Konsultierung der entsprechenden Botschaft über die Genehmi-
gung des Abkommens wird deutlich, dass mit diesem Vertragswerk eine
Entlastung für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt
wird. So wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: „Ohne Abkommen
sind indische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend
von einem indischen Unternehmen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
die Schweiz entsandt werden, in beiden Ländern sozialversicherungs-
pflichtig. Im umgekehrten Fall entsteht auch bei Schweizer Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmern, die von einem Schweizer Arbeitgeber vorüber-
gehend nach Indien geschickt werden und ihre Versicherung in der
Schweiz fortführen, eine Doppelbelastung. Diese Doppelversicherung stellt
für Unternehmen und Arbeitnehmerschaft ein nicht unbedeutendes Hinder-
nis für den Austausch von Arbeitskräften zwischen den beiden Staaten dar.
Mit dem Abschluss des Abkommens wird dieses Hindernis beseitigt. Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben während der Dauer ihrer
Entsendung vollumfänglich den Rechtsvorschriften des Entsendestaats
unterstellt und werden von der Beitragspflicht des Staates, in welchem sie
vorübergehend eine Erwerbstätigkeit ausüben, befreit. Es handelt sich um
ein Abkommen, das den Bedürfnissen beider Staaten, insbesondere dem
Bestreben nach wirtschaftlichem Austausch, angemessen Rechnung trägt“
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(BBl 2009 S. 7629). „Indische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
als Entsandte in der Schweiz arbeiten und Schweizer Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die als Entsandte in Indien ihre Erwerbstätigkeit ausfüh-
ren, sind in der indischen Kranken- und Unfallversicherung in der Regel
nicht beitragspflichtig, weil ihr Einkommen den Betrag von monatlich INR
6500 übersteigt. Eine Doppelbelastung durch die Beitragspflicht in der ob-
ligatorischen Kranken- und Unfallversicherung entsteht somit für die
schweizerischen Entsandten in Indien grundsätzlich nicht. Die indischen
Entsandten in der Schweiz (mit einem INR 6500 übersteigenden Einkom-
men) profitieren insofern vom Abkommen, als dass sie nur die Beiträge an
ihr freiwilliges staatliches oder privates Vorsorgesystem in Indien entrichten
müssen und von der Beitragspflicht in der Schweiz befreit sind“ (S. 7631 f.).
„Auch in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung kann es
beim vorübergehenden Einsatz von indischen Arbeitskräften in der
Schweiz zu einer Doppelversicherung kommen. (…) Artikel 5 des Abkom-
mens erlaubt es, solche Doppelbelastungen durch die Beitragspflicht im
Entsende- und im Erwerbsstaat zu vermeiden. Nach dieser Bestimmung
unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend zur
Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden,
während 72 Monaten weiterhin den Rechtsvorschriften der entsendenden
Vertragspartei. Während der Dauer der Entsendung besteht generell keine
Beitragspflicht in der Renten-, Unfall- und Krankenversicherung in dem
Staat, in dem die vorübergehende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. So er-
folgt auch kein Wechsel in das Sozialversicherungssystem des anderen
Staats“ (S. 7634). „Artikel 11 regelt die Rechtsstellung des Ehegatten und
der Kinder einer Person, die vom einen Vertragsstaat in den andern ent-
sandt wird. Die Familienmitglieder, die die Arbeitnehmerin oder den Arbeit-
nehmer begleiten, bleiben mit ihm bzw. ihr während der vorübergehenden
Tätigkeit im Ausland den Rechtsvorschriften des Herkunftslands unterstellt,
sofern sie im Ausland nicht selber eine Erwerbstätigkeit ausüben (S. 7635).
4.3 Mit Blick auf diese Ausführungen resp. den Botschaftstext erhellt, dass
betreffend die Beitragspflicht im Entsende- und im Erwerbsstaat Doppel-
belastungen vermieden werden sollen und entsandte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer während 72 Monaten weiterhin den Rechtsvorschriften
der entsendenden Vertragspartei – vorliegend somit Indien – unterstehen.
Während der Dauer der Entsendung eines indischen Arbeitnehmers und
seiner Familienangehörigen besteht somit keine Beitragspflicht im Sozial-
versicherungssystem, wo die vorübergehende Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird, und es erfolgt kein Wechsel in die Krankenversicherung der Schweiz.
Unter diesen Umständen kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach es
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Ziel des Abkommens sei, indische Entsandte durch die Unterstellung unter
das Versicherungsobligatorium nach KVG besserzustellen als vor dem In-
krafttreten des Abkommens, nicht gefolgt werden.
4.4 Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Merkblatt des BSV „Soziale
Sicherheit für Entsandte, Vertragsstaaten, ohne EU/EFTA“, welches vorlie-
gend eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. auch BGE 138 V
346 E. 6.2); dies analog zu den Verwaltungsweisungen (Urteil des BGer
8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V
257 E. 3.2 mit Hinweisen), die keine über Gesetz und Verordnung hinaus-
gehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs einführen
dürfen (vgl. hierzu BGE 142 V 425 E. 7.2). In diesem Merkblatt wird unter
anderem ausgeführt, für die betreffende Zeitdauer (Entsendung) seien die
entsandten Arbeitnehmenden im Aufenthaltsland – somit der Schweiz –
von denjenigen obligatorischen Versicherungen befreit, die vom Abkom-
men erfasst würden (S. 3). Einige Sozialversicherungsabkommen würden
sich auch auf die Krankenversicherung beziehen. In diesem Fall schicke
der Arbeitnehmer eine Kopie der Entsendungsbescheinigung der für die
Krankenversicherung zuständigen Stelle des Wohnkantons, worauf er von
der Versicherungspflicht befreit werde. Beziehe sich das betreffende Ab-
kommen hingegen nicht auf die Krankenversicherung, müsse sich der Ar-
beitnehmer in der Schweiz versichern. Er könne aber bei der zuständigen
Stelle des Wohnkantons ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversi-
cherungspflicht stellen, wenn sein Arbeitgeber sich verpflichte, dafür zu
sorgen, dass der Entsandte während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit
in der Schweiz mindestens im Umfang der obligatorischen Krankenversi-
cherung gedeckt sei.
4.5 Aufgrund des Botschaftstextes und dieses Merkblatts wird klar, dass
nur im Falle eines Abkommens, das sich nicht auch auf die Krankenversi-
cherung bezieht, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs-
pflicht gemäss Art. 2 Abs. 5 KVV gestellt werden und sich der Arbeitgeber
– entsprechend Art. 2 Abs. 5 KVV – verpflichten muss, dafür zu sorgen,
dass der oder die Entsandte während der gesamten Dauer seiner oder ih-
rer Tätigkeit in der Schweiz mindestens im Umfang der obligatorischen
Krankenversicherung gedeckt ist. Unter diesen Umständen ist in Bezug auf
Art. 2 Abs. 5 KVV und Art. 5 des Abkommens ein Normenkonflikt zu ver-
neinen (vgl. E. 3. hiervor). Da sich das Abkommen zwischen der Schweiz
und Indien gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d auch auf die schweizerische OKP
bezieht, hätte Herr D._______ eine Kopie der Entsendungsbescheinigung
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der zuständigen Stelle senden müssen, was er aufgrund der vorliegenden
Akten unterlassen hat. Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht weiter
relevant, denn eine solche Bescheinigung bestätigt lediglich, dass der Ent-
sandte weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates un-
terliegt. Aufgrund des klaren und unmissverständlichen Wortlautes von Art.
5 des Abkommens war Herr D._______ in Bezug auf seine Tätigkeit in der
Schweiz ab dem Zeitpunkt, in dem er den Entsandten-Status innegehabt
hatte, während den ersten 72 Monaten der Entsendung nur den indischen
Rechtsvorschriften unterstellt. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die ent-
sprechenden zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren
Replik vom 14. September 2017 verwiesen werden. Da nach dem Darge-
legten ab dem Zeitpunkt des Entsandten-Status kein Versicherungsschutz
nach KVG bestand, erübrigen sich Erwägungen zu den von der Vorinstanz
im Zusammenhang mit Art. 27 KVG gemachten Ausführungen.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass Herr D._______ und mit ihm die Zwillinge B._______ und C._______
ab dem 1. Januar 2013, das heisst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Entsand-
ten-Status nachgewiesen wurde, nicht mehr der OKP unterstellt waren.
Demnach sind in Gutheissung der Beschwerde vom 14. März 2017 die
Verfügungen vom 27. Februar 2017 aufzuheben.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.- ist ihr nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden
ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und
die obsiegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da die-
ser keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie
keine solchen geltend gemacht hat – haben keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen vom 27. Februar
2017 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1‘000.- wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]/[…]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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