Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1481/2009
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
vertreten durch Regula Schwaller,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 12. Januar 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1948 geborene Beschwerdeführer portugiesischer
Nationalität war zwischen 1981 und 1999 in verschiedenen Tätigkeiten
als Arbeiter in der Schweiz angestellt (vgl. Exposé d'une demande de
prestations vom 14. August 2007 [act. 19]). Ab 2000 arbeitete der
Beschwerdeführer als Chauffeur in einer Baumaterialienunternehmung in
Portugal, bevor er die Arbeit nach eigenen Angaben im Mai 2005
krankheitshalber aufgab. Von Mai 2005 bis Januar 2008 war der
Beschwerdeführer arbeitslos (vgl. Fragebogen für den Versicherten vom
6. Juli 2007, unterzeichnet am 18. Juli 2007 [act. 8]).
B.
Mit Gesuch vom 11. Januar 2006 (act. 1), eingereicht beim
portugiesischen Versicherungsträger "Centro Nacional de Pensões" in
Lissabon, beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung einer
schweizerischen Invalidenrente. Das Gesuch ging am 7. März 2007 bei
der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA,
nachfolgend: Vorinstanz) ein.
C.
Im Rahmen der Instruktion des Gesuchs zog die Vorinstanz zunächst
folgende Unterlagen zu den Akten:
– Fragebogen für den Versicherten vom 6. Juli 2007, unterzeichnet am
18. Juli 2007 (act. 8),
– Erklärung betreffend die ausgeübte berufliche Aktivität, undatiert und
nicht unterzeichnet (act. 9),
– Arztbericht von Dr. F._______ vom 30. Dezember 2005 (act. 10),
– Arztbericht von N._______ […] (Unterschrift teilweise unleserlich) vom
29. Oktober 2006 (act. 11),
– Bericht von Dr. C._______ vom 12. Januar 2007 (act. 12),
– Bericht von Dr. L._______ vom 12. Januar 2007 (act. 13)
– Bericht von Dr. L._______ vom 12. Januar 2007 (act. 14),
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– Bericht von Dr. G._______, Gastroenterologe, vom 22. Februar 2007
(act. 15), mit Röntgenbild (act. 16),
– Bericht von Dr. M._______ S._______ vom 2. Februar 2007 (act. 17),
– Elektromyographie von Dr. M. J. T._______ vom 30. Dezember 2005
(act. 18).
D.
Gestützt auf die ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen nannte Dr.
R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in seiner
Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 (act. 20) als Hauptdiagnose ein
chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom mit
Radikulopathie L5 rechts bei Spondylarthrose. Nebendiagnosen nannte
der Arzt nicht. Er gab folgende Einschätzung ab: Der Versicherte leide
unter degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen
Wirbelsäule. Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule scheine auch eine
Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts vorzuliegen, was durchaus
mit chronischen Schmerzen und einer entsprechenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vereinbar wäre. Leider liege aber keine korrekte
klinische Untersuchung vor, um die effektive Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Als solche würde ein komplett ausgefülltes
Formular E213 ausreichen.
E.
Entsprechend Dr. R._______s Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 holte
die Vorinstanz folgende ärztliche Unterlagen ein:
– Ausführlicher medizinischer Bericht (E213) von […] (Unterschrift
unleserlich) vom 22. April 2008 (act. 26),
– Bericht von A._______ B._______, Radiologe, vom 20. März 2008 (act.
27),
– Orthopädischer Bericht von Dr. V._______ vom 7. April 2008 (act. 28).
F.
In seiner Stellungnahme vom 5. September 2008 (act. 34) ergänzte Dr.
R._______ seine Diagnose vom 1. Oktober 2007 um eine beginnende
Hüft- und Kniearthrose rechts (M16.1/M17.1). Wiederum nannte er keine
Nebendiagnosen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der
bisherigen Tätigkeit als Chauffeur bezifferte er mit 70 % seit dem 30.
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Dezember 2005, die Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren Verweistätigkeiten
mit 20 % seit dem 30. Dezember 2005. Dr. R._______ würdigte die
medizinische Situation wie folgt: Der Versicherte leide unter
degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule.
Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule liege anamnestisch eine
Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts vor, was durchaus mit
chronischen Schmerzen und einer entsprechenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vereinbar sei. Zervikal bestünden degenerative
Veränderungen mit nur geringer funktioneller Beeinträchtigung. Klinisch
lägen jedoch aktuell keine neurologischen Ausfälle oder
Reizerscheinungen vor; dies allerdings nach bereits längerem
Arbeitsunterbruch. Neu bestünden auch Beschwerden von Seiten des
rechten Hüft- und Kniegelenks, die auf eine beginnende Arthrose
hindeuten würden. Die angestammte Arbeit könne nicht mehr als günstig
bezeichnet werden. Eine angepasste Verweisungstätigkeit hingegen
(sitzende oder wechselnde Position, ohne Schläge und
Rüttelbewegungen) sei angesichts der aktuellen klinischen Situation
beinahe vollzeitig zumutbar. Als mögliche Verweisungstätigkeiten gab Dr.
R._______ Arbeiten als Parkplatz- oder Museumswächter, im Verkauf auf
dem Korrespondenzweg, als Billettverkäufer, im Bereich
Registrierung/Sortierung/Archivierung, in der Verteilung interner Post
oder als Bote, beim Empfang, als Telefonist und in der Datenerfassung
an.
G.
Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 80 % in entsprechenden
Verweisungstätigkeiten und unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 20 % ermittelte die Vorinstanz im
Einkommensvergleich vom 30. September 2008 (act. 35) einen
Invaliditätsgrad von 44 % seit dem 30. Dezember 2005.
H.
Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2008 (act. 36) teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, sein Invaliditätsgrad betrage seit dem 30.
Dezember 2005 44 %; somit bestehe ab dem 30. Dezember 2006
Anspruch auf eine Viertelsrente.
I.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 (act. 39) sprach die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2006
zu.
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J.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsberaterin Regula Schwaller, die Verfügung vom 12. Januar
2009 bei der Vorinstanz anfechten. Diese übermittelte die Beschwerde
mit Schreiben vom 5. März 2009 dem Bundesverwaltungsgericht
(BVGer).
K.
Mit Beschwerdeergänzung vom 20. März 2009 stellte der
Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung vom 12. Januar 2009 sei
aufzuheben und ihm seien die ihm zustehenden Leistungen
zuzusprechen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2009 begründete der
Beschwerdeführer seinen Antrag wie folgt:
Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich sehr schlecht.
Konfrontiert mit invalidisierenden Schmerzen, massiven Schlafstörungen
und dem Verlust seiner Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer auch in
einen depressiven Zustand geraten, weshalb weiterhin eine
psychiatrische Behandlung erfolge.
Der Beschwerdeführer sei beruflich als Camionneur tätig gewesen. Die
von Dr. R._______ angekreuzten Verweistätigkeiten würden alle eine
Umschulung erfordern; eine solche sei jedoch dem 61-jährigen
Beschwerdeführer nicht zumutbar. Zudem brauche es als Überwacher
von Parkzonen und Museen gesunde Menschen. Die Entlöhnung für
einen Billettverkäufer sei minimal und auf kurze Zeit begrenzt; auch sei
fraglich, ob auf dem freien Arbeitsmarkt eine solche Stelle überhaupt
vorhanden sei. Bei der Invaliditätsbemessung dürfe nicht auf einen
Verdienst abgestellt werden, der nur durch ausserordentliche, den Leiden
des Versicherten in besonderem Masse angepassten Tätigkeiten
erzielbar sei.
Zum Beweis seines Antrags reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen ein:
– Bericht von Dr. M._______ S._______ vom 4. März 2009,
– Elektromyographie von Dr. T._______ vom 5. März 2009,
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– Attest von Lic. O._______, Centro de Intervenção Psicológica e de
Desenvolvimento Humano, vom 16. März 2009,
– Aktengutachten von Dr. med. P._______, Facharzt Innere
Medizin/Rheumatologie, vom 21. Mai 2009.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme weiterer Abklärungen, um die Arbeitsunfähigkeit
zu objektivieren. Ein entsprechender Bericht sei bei einem zu bestimmenden Neurologen oder
Rheumatologen einzuholen, es seien weitere Abklärungen/Gutachten über die Arbeitsfähigkeit einzuholen,
und die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer dafür eingerichteten und
spezialisierten Klinik zu objektivieren.
L.
Der mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 22. Mai 2009 bezahlt.
M.
Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 mit, der
beurteilende Arzt Dr. H._______ vom medizinischen Dienst habe in
seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 (act. 43) festgehalten, er
benötige für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit alle vorhandenen
Röntgenbilder des Beschwerdeführers.
N.
Auf Verfügung des BVGer vom 7. Juli 2009 hin reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2009 sieben am 4. März
2009 erstellte Röntgenaufnahmen ein, welche der Vorinstanz mit
Verfügung vom 23. Juli 2009 übermittelt wurden.
O.
Am 10. August 2009 legte die Vorinstanz die Röntgenbilder ihrem
medizinischen Dienst vor. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2009
nannte Dr. H._______ als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes
Syndrom sowie eine beginnende Hüft- und Kniearthrose. Klinisch liege
kein radikuläres Defizit vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Störung, Zeichen der
Acromioclavikulararthrose beidseits, Adipositas, Helicobacter Pylori
positiv, Hepatomegalie mit Lebersteatose, vergrösserte Prostata und
Status nach Operation Inguinalhernie rechts 2006. Der Versicherte leide
an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates (vor allem
der Lendenwirbelsäule) und sei in diesem Rahmen für seine bisherige,
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körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit nicht mehr relevant
arbeitsfähig; für angepasste Tätigkeiten bestehe aber eine
Restarbeitsfähigkeit. Nach Sichtung der Röntgenbilder könne er die
Stellungnahme von Dr. R._______ vom 5. September 2008 bestätigen.
P.
Gestützt auf Dr. H._______s Stellungnahme vom 18. August 2009
beantragte die Vorinstanz mit Duplik vom 24. August 2009 die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, der zweitbeurteilende
Arzt sei zur vollumfänglichen Bestätigung der Beurteilung von Dr.
R._______ gelangt, wonach im bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit
von 70 % bestehe, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten jedoch
noch zu 80 % ausgeübt werden könnten. Diese seien im Anhang zu Dr.
R._______s Stellungnahme vom 5. September 2008 näher bezeichnet
worden und würden ein weites Tätigkeitsfeld umfassen. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers würden die meisten dieser
Tätigkeiten keine besondere Berufsausbildung voraussetzen.
Entsprechende Tätigkeiten seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
in genügender Zahl vorhanden. Dementsprechend sei davon
auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar
wäre. In diesem Zusammenhang sei auf den
Schadenminderungsgrundsatz hinzuweisen, welcher besage, dass die
invalide Person alles ihr Zumutbare vorzukehren habe, um die Folgen der
Invalidität zu mildern, und dass deshalb kein (oder kein höherer)
Rentenanspruch bestehe, wenn die versicherte Person zumutbarerweise
in der Lage wäre, ohne Eingliederungsmassnahmen ein
rentenausschliessendes (oder rentenverminderndes) Einkommen zu
erzielen. Deshalb sei für die Beurteilung der Invalidität unerheblich, ob
eine zumutbare Erwerbstätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde.
Q.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. September 2009
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
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1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
12. Januar 2009 (act. 39). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist
somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30
Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene
Verfügung trägt das Datum vom 12. Januar 2009 und wurde dem
Beschwerdeführer nach Auskunft der Schweizerischen Post vom 7. April
2009 (act. 41) am 21. Januar 2009 zugestellt. Die Frist zur Einreichung
der Beschwerde hat am 22. Januar 2009 zu laufen begonnen (vgl. Art. 20
Abs. 1 VwVG) und am 20. Februar 2009 geendet. Die am 19. Februar
2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit
fristgemäss eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten
Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1
VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
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Seite 9
Folgenden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine
Viertelsrente zugesprochen hat, oder ob ihm entsprechend seinem
Antrag eine höhere Rente zuzusprechen ist.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer)
ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 12. Januar 2009
die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
4.
Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
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Seite 10
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17.
Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-
Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über
die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur
Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 119 V 98
E. 3). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei
grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen
haben.
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Seite 11
4.3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den
Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind
die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155) in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das
IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der
Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003
3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar.
Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008
bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem
Datum geltenden Fassung anwendbar.
5.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei
sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten
Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
5.1. Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein; sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar
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2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der
Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1.
Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008:
Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des BGer stellt Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
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Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten
und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare
Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996
IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.4. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22
E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob
sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
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Seite 14
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten zu Recht auf 20 %
festgesetzt und den Grad der Invalidität von 44 % korrekt ermittelt hat.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung durch den
medizinischen Dienst der Vorinstanz divergiere vollständig von der
Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Verwaltungskommission für die
soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Letzterer habe im Formular
E213 eine 66.6 %ige Arbeitsunfähigkeit auch bei
behinderungsangepasster Arbeit bestätigt. Dies ergebe sich auch aus
den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten. Der
Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf
Dr. med. P._______s Aktengutachten vom 21. Mai 2009.
6.1.1. In Ziff. 11.7 des am 22. April 2008 unterzeichneten Formulars E213
(act. 26) wird angegeben, gemäss der Gesetzgebung des
Aufenthaltsstaates (im vorliegenden Fall Portugal) betrage die partielle
Arbeitsunfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit 66.6 % oder mehr.
In Ziff. 11.8 wird angegeben, in jeder anderen Tätigkeit, welche den
Fähigkeiten der versicherten Person angepasst sei, betrage der
Invaliditätsgrad entsprechend der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates
66.6 % oder mehr.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass keine Bindung an die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch ausländische
Sozialversicherungsorgane besteht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Dr.
R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz hat das Formular
E213 nicht angefordert, um die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
den portugiesischen Versicherungsträger zu erfahren, sondern um
anhand einer korrekten klinischen Untersuchung den Grad der
Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können. Die im Formular E213 genannten
Zahlen zur Arbeitsfähigkeit und Invalidität sind daher für die vorliegend zu
beurteilende Beschwerde nicht von Belang, zumal diese Begriffe im
portugiesischen Recht nicht die gleiche Bedeutung haben wie im
schweizerischen Recht. Im Formular E213 wird auch nicht erläutert, auf
welchen Fakten die Zahl 66.6 % beruht und warum der beurteilende Arzt
die Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch
eingeschätzt hat wie in der bisherigen Tätigkeit.
C-1481/2009
Seite 15
6.1.2. Demgegenüber begründet Dr. R._______ in seiner Stellungnahme
vom 5. September 2008 (act. 34) nachvollziehbar, warum der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nur noch zu 30 %
arbeitsfähig ist, eine schonende Tätigkeit in sitzender oder wechselnder
Position jedoch zu 80 % ausführen könnte. Dr. H._______ teilt diese
Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 nach Sichtung
der Röntgenbilder vollumfänglich. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren
neu eingereichten Arztberichte erwähnt Dr. H._______ zusätzlich einige
Nebendiagnosen, welche allerdings keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit haben. Insbesondere die vom Beschwerdeführer in den
Vordergrund gestellte depressive Störung hat rechtsprechungsgemäss
keinen Einfluss auf den Grad der Arbeitsfähigkeit. Zur invalidisierenden
Wirkung psychischer Leiden hat das BGer in BGE 127 V 294 E. 5a
Folgendes festgehalten: "Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer
Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig
festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder
soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das
Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine
fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert
vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht
einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon
psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel
eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare
andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit
vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der
soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem
Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von
Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im
Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und
soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden,
gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3)." Im
vorliegenden Fall betont der Beschwerdeführer selbst, die depressive
Störung sei als Folge seiner wirtschaftlichen Situation aufgetreten. Zudem
setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens nach der
Rechtsprechung eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach
einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweis). Im Bericht von Lic. O._______ vom
C-1481/2009
Seite 16
16. März 2009 wird jedoch keine psychiatrische Diagnose gestellt,
sondern lediglich die Symptomatik beschrieben. Aufgrund dieser
Gegebenheiten hat die Vorinstanz zu Recht auf Dr. H._______s
Stellungnahme vom 18. August 2009 abgestellt, wonach die depressive
Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Im Übrigen wurde
die depressive Störung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung
diagnostiziert und geltend gemacht.
6.1.3. An diesen Feststellungen vermag auch das vom Beschwerdeführer
bei Dr. med. P._______ in Auftrag gegebene Aktengutachten nichts zu
ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Parteigutachten nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht den gleichen Rang besitzt
wie ein vom Gericht oder von einem Sozialversicherungsträger nach dem
vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet
indessen das Gericht zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die
Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom
Leistungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c).
Dr. med. P._______ weist in seinem zweiseitigen Aktengutachten vom
21. Mai 2009 insbesondere auf eine ungünstige statische Situation des
lumbosakralen Übergangs hin, welche angeblich von der Vorinstanz nicht
beachtet worden sei, obwohl sie als prognostisch ungünstiger Faktor zu
werten sei. Als Folge bestehe auf dieser Höhe eine deutliche
Spondylarthrose. Diese degenerativen Elemente könnten durchaus die
Progredienz der Beschwerden und der elektromyographischen Befunde
erklären. In dieser Situation sei eine MRI-Untersuchung der
Lendenwirbelsäule indiziert. Angesichts des Verlaufs, der erwähnten
Erkenntnisse und des Vorliegens einer depressiven Stimmung sei aus
rheumatologischer Sicht eine Anpassung der Invalidenrente
gerechtfertigt.
Im Unterschied zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, enthalten
Dr. med. P._______s Ausführungen keine neuen Erkenntnisse. Die
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden von den Dres.
R._______ und H._______ durchaus gewürdigt, wobei Dr. R._______
auch den Zusammenhang zu den Schmerzen aufzeigte. Prognostische
Faktoren können bei der Einschätzung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit
keine Rolle spielen. Dass eine depressive Verstimmung der vorliegenden
Art die Arbeitsfähigkeit in der Regel nicht zu beeinträchtigen vermag,
wurde in E. 6.1.2 erläutert.
C-1481/2009
Seite 17
Aus den genannten Gründen sind die von Dr. med. P._______ im
Aktengutachten vom 21. Mai 2009 angeführten Tatsachen nicht geeignet,
die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die
Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern.
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von Dr. R._______
vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten seien für den Beschwerdeführer
ungeeignet und würden teilweise eine Umschulung erfordern. Die
Tätigkeit als Billettverkäufer sei zudem zeitlich eng begrenzt und schlecht
entlöhnt; zudem sei fraglich, ob eine solche Stelle auf dem Arbeitsmarkt
überhaupt zu finden sei.
6.2.1. Der Auffassung, die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten seien
für den Beschwerdeführer ungeeignet, kann nicht gefolgt werden.
Gegebenenfalls muss der Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten
aufgrund einzelner Nebendiagnosen modifiziert werden, weil diese erst
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellt wurden. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass diese Nebendiagnosen keine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 6.1.2). Was die von Dr. H._______ mit
Stellungnahme vom 18. August 2009 erwähnte Adipositas betrifft, ist
darauf hinzuweisen, dass diese Erkrankung nach der Rechtsprechung
grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität
bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und
nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen
nicht vor, muss Adipositas unter Berücksichtigung der besonderen
Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet
werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch
zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei
welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden
keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen
Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. Urteil des BGer I 757/06 vom 5. Juni
2007 E. 5.1, Urteil des BGer I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1).
Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, dass letzteres der Fall ist.
Da zudem die Aufzählung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht
abschliessend ist, ändert der Wegfall einer zumutbaren
Verweisungstätigkeit nichts am Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die meisten
von Dr. R._______ genannten Verweisungstätigkeiten sind, unter
Beachtung der angegebenen spezifischen funktionellen
C-1481/2009
Seite 18
Einschränkungen, sowohl mit den Haupt- als auch mit den
Nebendiagnosen vereinbar.
6.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzen die im
Anhang II zu Dr. R._______s Stellungnahme vom 5. September 2008
(act. 34) genannten Tätigkeiten keine Umschulung voraus. Wie aus dem
Einkommensvergleich vom 30. September 2009 (act. 35) hervorgeht,
handelt es sich um leichte und repetitive Tätigkeiten gemäss
Anforderungsniveau 4 in der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung.
6.2.3. Im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich ist auch die
Rüge zu behandeln, die Arbeit als Billetverkäufer sei minimal entlöhnt.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein im Vergleich zum
Valideneinkommen tieferes Invalideneinkommen zu einem höheren
Invaliditätsgrad führt (vgl. E. 5.3), weshalb die Rüge ins Leere stösst.
6.2.4. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach das Vorkommen bestimmter
Arbeitsstellen wie derjenigen als Billettverkäufer auf dem freien
Arbeitsmarkt fraglich sei, ist auf das in E. 5.3 zweiter Abschnitt Gesagte
zu verweisen.
6.3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Elemente des
Einkommensvergleichs, insbesondere die Festsetzung des Validen- und
Invalideneinkommens und des leidensbedingten Abzugs vom
Invalideneinkommen, nicht bemängelt. Auch der Rentenbeginn am 1.
Dezember 2006 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
6.3.1. Eine Überprüfung des Einkommensvergleichs vom 30. September
2008 (act. 35) ergibt, dass die Vorinstanz dem Valideneinkommen den
monatlichen Lohn eines gelernten Arbeiters im Schweizer
Transportwesen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
2006 zugrunde legte. In Berücksichtigung der in diesem Sektor üblichen
Wochenarbeitszeit von 42.3 Std. setzte die Vorinstanz das
Valideneinkommen auf Fr. 5'329.80 fest. Das Invalideneinkommen
ermittelte sie aus dem Durchschnitt der Löhne, die der Beschwerdeführer
in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten im Detailhandel und im
Dienstleistungsbereich im Jahr 2006 erzielen konnte. Sie berücksichtigte
dabei die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Std. und den
Beschäftigungsgrad von 80 %. Aufgrund der persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers gewährte die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss
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Seite 19
(vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) einen leidensbedingten
Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen, welches somit auf Fr.
3'001.90 festgesetzt wurde. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 44 %
([Valideneinkommen – Invalideneinkommen] x 100 :
Valideneinkommen=43.68, gemäss BGE 130 V 121 E. 3 zu runden auf
44).
Die vorinstanzliche Berechnung ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf
das Alter des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei fortgeschrittenem Alter zu
prüfen ist, ob die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise noch verwerten kann; die
Hürde für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen
ist allerdings relativ hoch (vgl. Urteil des BGer 8C_657/2010 vom 19.
November 2010 E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des
Rentenbeginns 58 und im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alt. Die für ihn in
Frage kommenden Verweisungstätigkeiten stellen Hilfsarbeiten dar,
welche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig
nachgefragt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_657/2010 vom 19.
November 2010 E. 5.2.3). Im vorliegenden Fall ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Alters beim Erlass
der angefochtenen Verfügung am 12. Januar 2009 eine realistische
Chance hatte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine geeignete Stelle zu
finden. Die Vorinstanz hat demnach die Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Alter zu
Recht bejaht und altersbedingte Einschränkungen lediglich im Rahmen
des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt.
6.4. Der Beginn des Rentenanspruchs wurde von der Vorinstanz auf den
30. Dezember 2006 festgesetzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der
vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig
gewesen war. Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer erstmals
mit Arztbericht von Dr. F._______ vom 30. Dezember 2005 (act. 10) eine
längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Gestützt darauf hat die
Vorinstanz den Beginn der Wartezeit im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) auf
den 30. Dezember 2005 festgesetzt. Die Wartezeit ist demnach am
29. Dezember 2006 abgelaufen und der Rentenanspruch am 30.
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Seite 20
Dezember 2006 entstanden. In Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG (in der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) wird die Rente
vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht.
Gemäss Verfügung vom 12. Januar 2009 (act. 39) wird die
zugesprochene Viertelsrente seit dem 1. Dezember 2006 ausbezahlt.
Somit ist auch die Festsetzung des Rentenbeginns korrekt erfolgt.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise
festgesetzt und den Einkommensvergleich korrekt durchgeführt hat. Die
angefochtene Verfügung basiert auf einer eingehenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und auf korrekter Beweiswürdigung.
Demgemäss erübrigen sich weitere Abklärungen, so dass der
entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher
abzuweisen.
C-1481/2009
Seite 21
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten zu
auferlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
400.- zu verrechnen.
8.2. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario ist dem
berufsmässig, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- erhoben. Sie
werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
C-1481/2009
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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