B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1483/2010
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Willimann,
Talacker 42, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-1483/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. […]) lernte im
August 1997 den Schweizer Bürger B._______ (geb. […]) kennen, wel-
cher sich damals auf Geschäftsreise in ihrem Heimatland befand. Nach
weiteren gemeinsamen Aktivitäten weilte sie im Sommer 1998 mit einem
Touristenvisum während ungefähr fünf Wochen erstmals zu Besuchszwe-
cken bei ihm in der Schweiz. In dieser Zeit soll bei beiden der Entschluss
gereift sein, zusammenleben zu wollen. Im Januar 1999 kehrte die Be-
schwerdeführerin zu ihrem künftigen Partner zurück und hielt sich ab an-
fangs März des gleichen Jahres mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für
Schülerinnen und Studentinnen hierzulande auf. In diesem Rahmen be-
suchte sie eine Sprach- und Handelsschule in Luzern. Die Eheschlies-
sung mit B._______ erfolgte am 27. Juli 2001 in Stans. Vom Kanton Nid-
walden erhielt sie daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann.
B.
Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die Beschwer-
deführerin am 20. Juli 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung
nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG,
SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 3. November 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel-
ben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungs-
absichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder
während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 10. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des
Kantons Schwyz und der Gemeinde C._______ (..).
C.
Nachdem das BFM in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beschwerde-
führerin seit dem 17. März 2006 von ihrem schweizerischen Ehemann
C-1483/2010
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rechtskräftig geschieden war, eröffnete es am 4. Februar 2009 ein Verfah-
ren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit
Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Ehescheidungsak-
ten des Kantonsgerichts Nidwalden. Ferner wurde der frühere Ehegatte
am 30. November 2009 vom Amt für Gemeinden des Kantons Luzern als
Auskunftsperson rogatorisch einvernommen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte vom Äusserungsrecht am
10. Februar 2009 und am 3. Februar 2010 (nunmehr durch den von ihr
mandatierten Parteivertreter) Gebrauch.
D.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Schwyz am 2. Februar 2010
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
E.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig ordnete
sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, de-
ren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2010 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung.
Dazu legte der Rechtsvertreter eine Reihe von Beweismitteln (diverse Fo-
tos, Einladungen von Verwandten zu familiären Anlässen, Artikel über die
Boutique der Beschwerdeführerin in Zürich, etc.) ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Anträgen auf Einvernahme von B._____, D._______,
E._______, F.______, G.______, H._______, I.______ und J._____,
K._____, L.______, M.______ und N._______, O._______, P._______,
Q.______ sowie der Beschwerdeführerin als Zeuginnen und Zeugen bzw.
Auskunftspersonen nicht statt, räumte Letzterer jedoch die Möglichkeit
ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen der fraglichen Personen
nachzureichen.
C-1483/2010
Seite 4
Mit Beschwerdeergänzung vom 26. April 2010 reichte der Parteivertreter
von fünf der in der Beschwerdeschrift als Zeuginnen oder Zeugen aufge-
rufenen Personen entsprechende Stellungnahmen ein.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2010 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 an ihrem An-
trag und dessen Begründung festhalten. Die Replik war mit einem zusätz-
lichen Beweismittel (Mietvertrag für eine Wohnung in Zürich) ergänzt.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
C-1483/2010
Seite 5
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfah-
rens gestellten Beweisanträge (Einvernahme einer Reihe von Personen
aus dem Umfeld der Eheleute als Zeuginnen bzw. Zeugen, Parteiverhör)
mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 abgewiesen und erläutert,
warum in einem solchen Vorgehen keine Verletzung des Anspruchs recht-
liches Gehör zu erblicken ist. Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gele-
genheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen zu den aufgeworfe-
nen Fragen nachzureichen, was teilweise geschah. Auch einer persönli-
chen Anhörung der Beschwerdeführerin bedurfte es nicht, konnte sie sich
doch mehrmals schriftlich zur Angelegenheit äussern (zur antizipierten
Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236 f. mit Hinweisen; zum fehlenden Anspruch auf eine mündliche Anhö-
rung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur Subsidiarität der Zeugeneinver-
nahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bun-
desgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheids-
wesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
C-1483/2010
Seite 6
füllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE
130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer
Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu
fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tat-
sächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise ange-
bracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S.
164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtli-
chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be-
troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei-
nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter-
lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informie-
ren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.
und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffe-
ne, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un-
aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori-
entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
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Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar-
auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal-
ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art.
19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleich-
terung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüs-
sigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der
Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa-
chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche
Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen
wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil
erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
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Seite 8
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
6.
6.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig ge-
wesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952
1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden ist.
6.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie-
gend erfüllt: Der Kanton Schwyz hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung am 2. Februar 2010 erteilt und die Nich-
tigerklärung vom 8. Februar 2010 ist der Beschwerdeführerin am
10. Februar 2010 eröffnet worden (grundsätzlich zur Fristberechnung vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2
und 3; massgebende Eckdaten in casu: erleichterte Einbürgerung am
10. Februar 2005, Zugang bestenfalls am 11. Februar 2005, Beginn Fris-
tenlauf am 12. Februar 2005, Ende der Fünfjahresfrist am 12. Februar
2010, Empfang der Nichtigerklärung am 10. Februar 2010). Die vor-
instanzliche Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist somit
fristgerecht erfolgt.
7.
7.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung
durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen wesentlicher Tatsachen
erschlichen habe. Sie schliesst dies namentlich aus den Umständen der
Eheschliessung, welche es nahe legten, dass die Sicherung des Aufent-
halts in der Schweiz und die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung
zumindest mit ausschlaggebend gewesen seien. Sodann seien von der
erleichterten Einbürgerung bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens
gerade mal acht Monate verstrichen und die Beschwerdeführerin habe
vom 1. Mai 2005 an als Wochenaufenthalterin in Zürich gelebt, wo sie seit
dem 28. April 2006 auch angemeldet gewesen sei. Bereits dies führe oh-
ne weiteres zur tatsächlichen Vermutung, dass die Ehegatten im mass-
geblichen Zeitpunkt nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt
hätten. Die angegebenen Gründe für das rasche Scheitern der Ehe im
Frühling 2005 (Kinderwunsch der Ehefrau, Fremdbeziehung des Ex-
C-1483/2010
Seite 9
Gatten) änderten daran nichts. Der geschiedene Gatte sei schon am
16. April 2005 eine neue Beziehung eingegangen. Ausserdem sei für das
Bundesamt nicht nachvollziehbar, dass ein so wichtiges und zukunftswei-
sendes Thema wie die Kinderfrage erst kurz nach der erleichterten Ein-
bürgerung besprochen worden sei. Von der Beschwerdeführerin sei es in
dieser Hinsicht fahrlässig gewesen, besagte Frage hinauszuzögern bzw.
darauf zu vertrauen, ihr Ehemann werde seine Haltung bezüglich eigener
Kinder im weiteren Verlauf der Ehe ändern. Damit seien die materiellen
Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
erfüllt.
7.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 10. März
2010 im Wesentlichen dagegen, dem Entschluss der Beschwerdeführe-
rin, in die Schweiz zu ziehen – wie auch der später erfolgten Heirat – hät-
ten weder wirtschaftliche, soziale, aufenthaltsrechtliche noch sonstige
zweckfremde Motive zu Grunde gelegen. Es sei schliesslich der Schwei-
zer Partner gewesen, welcher ihr vier Jahre nach dem Kennenlernen ei-
nen Heiratsantrag gemacht habe. Die Ehe als solche habe bestens funk-
tioniert und sei eingebunden gewesen in ein herzliches familiäres Umfeld
und einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis. Anlässlich der
Heirat sei das Thema "Kinderkriegen" noch nicht abschliessend bespro-
chen gewesen, das BFM gehe jedoch von der Idealvorstellung aus, dass
die Familienplanung beim Eheschluss oder in den ersten Ehejahren ein
für allemal ausdiskutiert sein müsse, was in den seltensten Fällen der
Realität entspreche. Im Herbst 2004 habe sich die Beschwerdeführerin
bei einer Schweizer Fluggesellschaft als Flugbegleiterin beworben. Um
die Voraussetzungen für diese Stelle zu erfüllen, habe sie in Zürich per
1. Mai 2005 eine Wohnung bezogen und sie sei dort ab diesem Zeitpunkt
formell als Wochenaufenthalterin gemeldet gewesen. Einigermassen
wohnbereit sei das Logis aber erst zirka Mitte Juni 2005 gewesen. Ob-
wohl daraufhin keine Anstellung zu Stande gekommen sei, hätten jene
Wohnung und die Anmeldung als Wochenaufenthalterin nicht im Entfern-
testen etwas mit der Ehe zu tun gehabt. Die Eheleute hätten dort in der
Folge auch noch öfters gemeinsam übernachtet. Mit der erleichterten
Einbürgerung habe für die Beschwerdeführerin dann ein neuer Lebens-
abschnitt angefangen und sie habe begonnen, sich intensiv mit der Kin-
derfrage zu beschäftigen. Für den Schweizer Ex-Gatten habe aber defini-
tiv festgestanden, dass er keine Kinder wolle. Sie selber habe die Kinder-
frage offensichtlich unterschätzt. Die Trennung und Scheidung ins Rollen
gebracht habe aber letztlich die sich ab dem 16. April 2005 anbahnende
Fremdbeziehung ihres damaligen Partners zu einer anderen Frau, mit
C-1483/2010
Seite 10
welcher er noch heute zusammenlebe. In Kombination mit der Kinderfra-
ge habe besagte Konstellation die rasche Auflösung der Ehe besiegelt.
Die Beschwerdeführerin trage daran keine Schuld. Die inneren wie äus-
seren Vorgänge und Gründe des Auseinanderlebens (akzentuierter Kin-
derwunsch, zufällige Bekanntschaft des Ex-Mannes mit einer anderen
Frau) hätten sich indessen allesamt nachweislich nach der erleichterten
Einbürgerung abgespielt. In ihrem Lebenslauf sei nichts Aussergewöhnli-
ches zu erkennen, das auf mögliche fraudulöse Absichten hindeuten wür-
de. Im Übrigen hätten die Eheleute auch nach der erleichterten Einbürge-
rung Diverses gemeinsam unternommen. Inzwischen habe sich die Be-
schwerdeführerin ihr eigenes soziales Netz aufgebaut und stehe finanziell
(eigenes Kleidergeschäft in Zürich) wieder auf eigenen Füssen, wie dies
vor ihrem Wegzug in die Schweiz der Fall gewesen sei. Anhaltspunkte
dafür, dass sie die Behörden bewusst angelogen habe, lägen keine vor.
Vielmehr habe sie plausibel dargelegt, weshalb ein ausserordentliches,
nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis die Ehe zu einem raschen
Scheitern gebracht habe. Damit vermöge sie die vorinstanzlichen Mut-
massungen umzustossen.
8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die ehemaligen Eheleute im
Sommer 1997 in Brasilien kennengelernt haben. Nach einem mehrwöchi-
gen Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz im darauf-
folgenden Sommer haben sich beide dazu entschlossen, "es zusammen
versuchen zu wollen". Ab dem Frühjahr 1999 hielt sich die Beschwerde-
führerin deshalb mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung hierzulande auf und
absolvierte an einer Sprach- und Handelsschule ein Ganztagesstudium.
Nach der Heirat am 27. Juli 2001 erhielt sie eine ordentliche Aufenthalts-
bewilligung. Der Anstoss zur Eheschliessung kam vom Ex-Ehemann. Ge-
stützt auf diese Heirat, das am 20. Juli 2004 eingereichte Gesuch um Er-
teilung der erleichterten Einbürgerung und die am 3. November 2004 un-
terzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft
wurde die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2005 erleichtert eingebür-
gert. Am 1. Mai 2005 hat sie das eheliche Domizil im Kanton Nidwalden
verlassen und sich in der Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin ange-
meldet. Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien am 19. Okto-
ber 2005 beim Kantonsgericht Nidwalden ein gemeinsames Scheidungs-
begehren eingereicht, das am 28. Februar 2006 zur Scheidung führte (in
Rechtskraft seit 17. März 2006). Aktenkundig ist ferner, dass der schwei-
zerische Ex-Gatte ab Mitte April 2005 eine Drittbeziehung aufbaute, wel-
che heute noch Bestand hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits logiert
C-1483/2010
Seite 11
nach wie vor alleine in der im Frühjahr 2005 bezogenen stadtzürcher
Wohnung.
8.2 Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der tat-
sächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft, als die Be-
schwerdeführerin erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und
auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Als zusätzliche Indizien
hierfür nannte sie die Umstände der Eheschliessung sowie die von den
ehemaligen Eheleuten vorgebrachten Auflösungsgründe.
9.
Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es der betroffenen Person,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel
umzustossen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass
die Ehe mit dem Schweizer Bürger zum massgeblichen Zeitpunkt intakt
war, denn eine tatsächliche Vermutung führt – wie bereits erwähnt – nicht
zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin ei-
ne plausible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren ver-
mag (zum Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Sie kann den Gegenbeweis
erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Er-
eignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der eheli-
chen Bande zu erklären, oder indem sie darlegt, dass sie die Ernsthaftig-
keit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als sie die Er-
klärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile
eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165
f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
9.1 Das BFM verweist in der angefochtenen Verfügung vorab auf die Um-
stände der Eheschliessung, welche vermuten liessen, dass zweckfremde
Motive mit im Spiele gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht
vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschliessen. Bereits die Aus-
gangslage präsentiert sich im Vergleich zu anderen Einbürgerungsverfah-
ren völlig atypisch. So lernte die Beschwerdeführerin ihren nachmaligen
Ehemann nicht in der Schweiz, sondern im Sommer 1997 in Brasilien
kennen, wo sich Letzterer zu geschäftlichen Zwecken immer wieder auf-
hielt. Laut eigener Darstellung haben sie sich in der Folge verliebt und
sind in ständigem Kontakt geblieben. Das Zusammenleben forciert wurde
indessen nicht. Der Entschluss hierzu kam erst nach einem Besuchsauf-
enthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Sommer 1998. Bis das
Paar heiratete, verstrichen nochmals drei Jahre. Die mit vier Jahren rela-
C-1483/2010
Seite 12
tiv lange Bekanntschaft vor der Heirat erklärt sich zum Teil durch die Her-
kunft der Beschwerdeführerin. Aus einer eher wohlhabenden Familie
stammend (ihr Vater war in der Immobilienbranche tätig), mit solider Aus-
bildung und einem gut bezahlten Job in der Werbebranche hatte sie kein
spezifisches Interesse, ihr intaktes berufliches und familiäres Umfeld zu
verlassen, um ihr Glück im Ausland zu suchen. Dementsprechend ging
der Anstoss zur Heirat denn vom Ex-Gatten aus. Auch wenn er damit
zugleich seine Beziehung "legalisieren" wollte, erfolgte dieser Schritt auf-
grund der Akten ganz klar aus gegenseitiger Zuneigung. Es genügt an
dieser Stelle der Verweis auf die Einvernahme des Betroffenen vom
30. November 2009. Dass es sich aus ihrer Wahrnehmung um eine Lie-
besheirat gehandelt hat, wird von verschiedenen Personen aus dem Um-
feld des Schweizer Partners bestätigt. Hinreichend dokumentiert ist ge-
mäss den Beschwerdebeilagen ferner, dass es nach der Hochzeit am
27. Juli 2001 ein Fest im Kreise von Familie und Freunden gab und im
Frühling 2002 in Brasilien noch eine kirchliche Trauung stattfand. Der Al-
tersunterschied wiederum bewegt sich, jedenfalls wenn der Mann älter ist
als die Frau, innerhalb hiesiger Normen. Für den Nachzug der Beschwer-
deführerin in die Schweiz und den späteren Eheschluss spielten aufent-
haltsrechtliche Überlegungen oder sonstige zweckfremde Motive mit an-
deren Worten keine ausschlaggebende Rolle.
9.2 Dafür, dass im massgeblichen Zeitraum eine echte, auf Gegenseitig-
keit beruhende eheliche Beziehung bestanden hat, sprechen sodann das
Vorhandensein einer Reihe konkreter gemeinsamer Interessen (bei-
spielsweise mehrere Reisen nach Brasilien und innerhalb Europas, Ski-
fahren und Biken in den Schweizer Bergen, Besuch kultureller Anlässe,
etc.) sowie die gepflegten familiären und sozialen Kontakte. Im Einzelnen
kann auf die zahlreichen, der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2010
und der Beschwerdeergänzung vom 26. April 2010 beigelegten Beweis-
mittel verwiesen werden. Die Ehe zeichnete sich mithin durch Substanz
aus und wurde während rund dreidreiviertel Jahren (hinzu kommen rund
zweieinhalb Jahre Zusammenleben ohne Trauschein) effektiv gelebt. An-
ders als in den notorischen Negativbeispielen pflegten die Eheleute zu-
dem regen Kontakt zu den jeweiligen Schwiegereltern. Ausserdem hat
der Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin durchschnittlich zweimal jähr-
lich in deren Heimatland begleitet, derweil sie während des ehelichen Zu-
sammenlebens nie alleine dorthin reiste. Besagte spezielle Ausgangsla-
ge, der jegliche Missbrauchskomponente abgeht und die klar darauf hin-
deutet, dass auf Seiten der Eheleute auch zum Zeitpunkt der Erklärungs-
unterzeichnung und der erleichterten Einbürgerung ein gemeinsamer Wil-
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le zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft fortbestanden hat, kann nicht
einfach ausgeklammert werden. Vielmehr ist ihr im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen in gebotenem Masse Rechnung zu tragen.
9.3 Die einzige Auffälligkeit stellt vorliegend, wie angetönt, die in der Tat
recht enge zeitliche Abfolge von erleichterter Einbürgerung, Trennung und
Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehren dar. Von zentraler
Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Gründe, warum eine Ehe,
die mehrere Jahre bestand hatte, nach der erleichterten Einbürgerung in-
nert weniger Monate in die Brüche ging. Die Beschwerdeführerin und der
Ex-Ehemann bestreiten, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über
den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Ihre Angaben zum Verlauf der
Ehe und zu den Gründen, die in ihren Augen später zur Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft geführt haben, stimmen weitgehend überein.
Zeitlich werden die Beziehungsprobleme von beiden Ehegatten im Früh-
jahr 2005, also nach der erleichterten Einbürgerung, angesiedelt. Mehre-
re Drittpersonen haben dies ebenfalls bestätigt. Entsprechende Hinweise
liefern die Ausführungen der Betroffenen, die Scheidungsakten sowie die
vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene eingebrachten Beweise.
9.3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin En-
de April 2005 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und ab dem
1. Mai 2005 als Wochenaufenthalterin in Zürich gelebt hat. Dies deckt
sich im Wesentlichen mit den Scheidungsakten (siehe Ziff. 2.3 des Schei-
dungsurteils vom 28. Februar 2006, im Anhörungsprotokoll vom 15. De-
zember 2005 ist von einer Trennung "ca. März/April 2005" die Rede). Be-
zogen auf die Fremdbeziehung des damaligen Ehemannes wird ergänzt,
jener habe seine jetzige Partnerin am 16. April 2005 kennengelernt (siehe
dazu das Bestätigungsschreiben von Q._______ vom 14. April 2010).
Wie es sich mit der fraglichen Wohnung in Zürich genau verhält (sie soll
faktisch erst im Juni 2005 bezugsbereit und die Wohnsitznahme der Be-
schwerdeführerin ursprünglich rein beruflich motiviert gewesen sein), sei
dahingestellt. Immerhin ist der diesbezügliche Mietvertrag am 24. April
2005 von beiden Ehepartnern unterzeichnet worden (vgl. Beilage zur
Replik) und die 3 ½-Zimmerwohnung wäre von der Grösse her an sich für
zwei Personen benutzbar. Anscheinend haben die beiden hernach denn
noch des Öfteren gemeinsam dort übernachtet. Von Belang ist in dieser
Hinsicht jedoch in erster Linie, dass die Auflösungsgründe sich folglich
erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben.
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Seite 14
9.3.2 Als eine der beiden Ursachen für die Scheidung wird der sich ak-
zentuierende Kinderwunsch der Beschwerdeführerin genannt. Der Vorin-
stanz ist beizupflichten, dass Fragen im Zusammenhang mit der Famili-
enplanung in der Regel vor dem Einbürgerungsverfahren thematisiert
werden sollten. In diesem Sinne werden unterschiedliche Auffassungen
hinsichtlich der Kinderfrage von der Rechtsprechung für sich allein ge-
meinhin nicht als ein gegen die Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung
sprechender Auflösungsgrund akzeptiert. Im Kontext der Vorgeschichte
rechtfertigt sich hier aber eine differenziertere Betrachtungsweise. Auf-
schlussreich erscheinen in dieser Hinsicht insbesondere die Ausführun-
gen des geschiedenen Gatten anlässlich der Anhörung vom 30. Novem-
ber 2009, dessen Schreiben vom 12. April 2010 (siehe Beilage zur Be-
schwerdeergänzung) sowie die von ihm mitunterzeichnete erste Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2009. Darin wird detail-
liert und in den Grundzügen nachvollziehbar erläutert, warum die Kinder-
frage lange offen gelassen worden war und sich erst im Frühjahr 2005
zuzuspitzen begann. Die Eheleute räumen auch ein, dieses Thema lange
unterschätzt zu haben. Wohl beinhaltet das Hinauszögern der Kinderdis-
kussion eine gewisse Fahrlässigkeit, unter den konkreten Umständen
ginge es jedoch zu weit, der Beschwerdeführerin oder ihrem damaligen
Mann deshalb ein bewusstes, unlauteres Vorgehen zu unterstellen, vor
allem wenn man bedenkt, dass die Ehe bis dahin unbestrittenermassen
harmonisch verlaufen ist. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle nochmals,
dass beide Ehegatten wiederholt und übereinstimmend erklärten, dass
die schwerwiegenden Probleme in der ehelichen Beziehung wegen der
Differenzen in der Kinderfrage erst nach der erleichterten Einbürgerung
eingetreten seien. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der dies-
bezüglichen Vorbringen zu zweifeln, bestehen keine.
9.3.3 Als unvorhergesehenes und für die Auflösung der ehelichen Ge-
meinschaft einschneidendes Ereignis wird ferner die Fremdbeziehung
des schweizerischen Ex-Ehemannes angeführt. Laut Darstellung der Be-
teiligten hat Ersterer seine heutige Lebenspartnerin am 16. April 2005
während eines geschäftlichen Anlasses kennengelernt. Daraus soll sich
rasch eine Liebesbeziehung entwickelt haben. Der damalige Gatte der
Beschwerdeführerin habe in der Folge möglichst rasch und "schmerzlos"
reinen Tischen machen und sich alsbald von ihr scheiden lassen wollen.
Mit der sich anbahnenden Fremdbeziehung wird prima vista ein weiterer
Grund dafür erkennbar, warum der gemeinsame Haushalt vergleichswei-
se kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung aufgelöst wurde. Ent-
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gegen der Auffassung des BFM kann aufgrund der Scheidungsakten nicht
"tel quel" davon ausgegangen werden, die Ehe sei zum Zeitpunkt, als der
ehemalige Gatte eine aussereheliche Beziehung einging, schon definitiv
gescheitert gewesen. Die diesbezüglichen Unterlagen sind in dieser Hin-
sicht zu ungenau. Vielmehr handelt es um einen eigenständigen Grund,
der zum bereits erörterten Sachverhaltselement der Kinderthematik hin-
zukommt. Auch was die sich anbahnende Fremdbeziehung und deren
Auswirkungen auf die Ehe der Beschwerdeführerin anbelangt, sind die
Erklärungen der Eheleute jedoch plausibel und – zusammen mit der Stel-
lungnahme der jetzigen Partnerin des Ex-Gatten vom 14. April 2010 – in
sich schlüssig. Damit einher geht, dass keine Vorkommnisse aktenkundig
sind, die dafür sprächen, dass die beidseitige Entfremdung vor der er-
leichterten Einbürgerung einsetzte (im Einzelnen siehe E. 9.1 – 9.3.2
hiervor). Wie mehrfach erwähnt, deckt sich dies mit der Einschätzung
verschiedener Bezugspersonen aus dem Verwandten- und Bekannten-
kreis. Wohl beschränken sich solche Äusserungen in der Regel auf die
Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Ins Gewicht fällt vor-
liegend allerdings, dass die entsprechenden Unterstützungsschreiben
nicht den Eindruck vorformulierter Bestätigungen oder reiner Gefälligkei-
ten erwecken. In dieses Bild passt, dass die Eheleute sowohl kurz vor als
auch nach dem Einbürgerungszeitpunkt nachweislich weiterhin als Paar
unterwegs waren (so an Weihnachten/Silvester 2004/2005 bei den
Schwiegereltern, Mitte März 2005 an einem verlängerten Skiwochenende
in Davos sowie Ende März 2005 bei einem 10-tägigen Besuch bei Freun-
den in Rio de Janeiro). Auch heute pflegen sie noch ein freundschaftli-
ches Verhältnis, was hier allerdings nicht von Belang ist. Man mag ein-
wenden, es seien keine ernsthaften Versuche unternommen worden, um
die Ehe zu retten. Dass ein solches Argument beim Eingehen von
Fremdbeziehungen nur bedingt greifen kann, liegt indes in der Natur der
Sache (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007
E. 7.3.3). Gegen ein auf einem Kalkül beruhenden Verhalten spricht
überdies, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin keine rasche Wieder-
verheiratung mit einer Person aus demselben Kulturkreis erfolgte, womit
ein weiteres praxisrelevantes Verdachtsindiz wegfällt. Stattdessen wohnt
sie immer noch an der im Mai 2005 gemieteten Wohnung und betreibt in
Zürich eine Kleiderboutique. Aufgrund der aufgelisteten Aspekte und nicht
zuletzt der besonderen Begleitumstände erscheint insgesamt glaubhaft,
dass besagte Entwicklung in den ehelichen Verhältnissen nicht ohne wei-
teres voraussehbar war und die Ehe erst nach der erleichterten Einbürge-
rung in die Krise kam.
C-1483/2010
Seite 16
9.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Be-
schwerdeführerin gelungen ist, eine ausserordentliche, nach der erleich-
terten Einbürgerung eingetretene Entwicklung aufzuzeigen, welche die
Ehe zu Scheitern brachte. Dadurch hat sie die natürliche Vermutung (vgl.
E. 5.2 oben), wonach die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der
ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt
und stabil gewesen sei, umzustossen vermögen. Die angefochtene Ver-
fügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwer-
de ist demnach gutzuheissen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario VwVG), und es
ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv Seite 17
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 31. März 2010 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Originale der
Beschwerdebeilagen)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. […] re-
tour)
– das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechts-
dienst, Kollegiumstr. 28, Postfach 2160, 6431 Schwyz (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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