B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1483/2012
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Silvia Brauchli, Rechtsanwältin und
Notarin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1483/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Albanien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1980) besuchte
zwischen 1998 und 2007 wiederholt ihren in der Schweiz aufenthaltsbe-
rechtigten Vater, lebte indessen in ihrem Heimatland, wo am 1. November
2005 auch der aus einer Beziehung mit einem Landsmann stammende
Sohn B._______ geboren wurde. Am 14. Dezember 2007 heiratete sie
den Schweizer Bürger C._______ (geb. 1986), worauf ihr und ihrem Sohn
vom Amt für Migration des Kantons Luzern eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Stiefvater erteilt wurde. Im Rahmen
des Verfahrens zur Verlängerung der Bewilligung ergaben sich Hinweise
darauf, dass es sich bei der Beziehung um eine Ausländerrechtsehe han-
deln könnte.
Am 11. Juni 2010 wies die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit
der Begründung, aufgrund der Aktenlage sei von einer Scheinehe mit ei-
nem Schweizer Bürger auszugehen; gleichzeitig wies sie die Ausländerin
und ihren Sohn aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist an. Ei-
ne dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsde-
partment des Kantons Luzern am 10. November 2010 ab. Mit Urteil vom
21. November 2011 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Lu-
zern diesen Entscheid, unter erneuter Ansetzung einer Ausreisefrist. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht – weil offensicht-
lich unbegründet im vereinfachten Verfahren – mit Urteil vom 13. Januar
2012 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Nachdem der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 das rechtliche
Gehör zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt worden war,
welches sie mit Stellungnahme vom 9. Februar 2012 wahrgenommen
hatte, erliess die Vorinstanz am 14. Februar 2012 gegen sie ein Einreise-
verbot für die Dauer von drei Jahren (gültig ab 29. Februar 2012) und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Als Be-
gründung hielt die verfügende Behörde im Wesentlichen fest, die Be-
schwerdeführerin sei zwecks Regelung eines ordnungsgemässen Auf-
enthaltes in der Schweiz eine Scheinehe mit einem Schweizer Bürger
eingegangen. Angesichts dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Anordnung einer
Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom
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16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt. Der Beschwerdeführe-
rin stehe die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige
Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen. Zu-
dem könne der Kontakt zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden
Verwandten und Bekannten auch durch Briefverkehr, Telefonate oder
durch Reisen nach Albanien gepflegt werden.
C.
Am 28. Februar 2012 verliess die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn die
Schweiz und kehrte in ihr Heimatland zurück.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2012 an das Bundesverwaltungs-
gericht lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie – even-
tualiter – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechts-
verbeiständung ersucht. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, das BFM habe den Sachverhalt falsch und unvoll-
ständig festgestellt, indem es einzig auf die Verfügung des Amtes für Mig-
ration des Kantons Luzern vom 11. Juni 2010 abgestellt habe, auf ihre
Stellungnahme vom 9. Februar 2012 jedoch nicht eingegangen sei. Dabei
verkenne die Vorinstanz, dass der Vorwurf der Scheinehe von ihr stets
bestritten und durch die Rechtsmittelinstanz nie geprüft worden sei. Die
kantonale Migrationsbehörde habe ihr nie Gelegenheit gegeben, sich mit
dem Vorwurf auseinanderzusetzen, bei ihrer Ehe handle es sich um eine
Scheinehe. So habe denn auch das Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern in seinem Entscheid vom 10. November 2010 diese
Gehörsverletzung festgestellt. In der Folge sei die Frage, ob in casu eine
Scheinehe vorliege, sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
als auch vom Bundesgericht offengelassen worden. Vor diesem Hinter-
grund bestehe keine Grundlage für eine Sanktion, weshalb allein auf ihre
Sachverhaltsdarstellung abzustellen und damit davon auszugehen sei, es
liege keine Ausländerrechtsehe und somit auch kein Verstoss gegen aus-
länderrechtliche Bestimmungen vor. Abgesehen davon sei die Ehe zwi-
schen ihr und ihrem (damaligen) Ehegatten am 14. Dezember 2007 und
damit vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes geschlossen worden, wes-
halb dieses aufgrund des Rückwirkungsverbotes nicht zur Anwendung
gelange. Das bei Eheschliessung geltende Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) habe keinen Straftatbestand gekannt, welcher das Eingehen einer
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Scheinehe für strafbar erklärt hätte. Das AuG wiederum kenne keinen
Straftatbestand, der ein Aufrechterhalten einer Scheinehe unter Strafe
stellen würde, weshalb das gegen sie eingeleitete Strafverfahren vom
Amtsstatthalteramt Luzern mangels Strafbarkeit eingestellt worden sei. Im
Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, bei ihr sei schwarzer
Hautkrebs diagnostiziert worden, der in Albanien mangels Dermatologen
nicht fachgerecht behandelt werden könne. Zudem leide ihr sechsjähriger
Sohn an einer pathologischen Phimose, die der Behandlung bedürfe.
Nebst weiteren Unterlagen waren der Eingabe entsprechende Arztzeug-
nisse beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2012 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge samt Rechtsverbeiständung ab und gab dem Antrag um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht statt. Der Be-
schwerdeführerin stehe die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen bei
der Vorinstanz die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhalte-
massnahme zu beantragen.
F.
Mit Verfügung vom 28. März 2012 gab die Vorinstanz dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um Suspension des Einreiseverbots vom 5. März
2012 zwecks medizinischer Behandlung in der Schweiz nicht statt. Abklä-
rungen des BFM hätten ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin
benötigten medizinischen Strukturen in Albanien vorhanden und verfüg-
bar seien. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AuG liege
demnach nicht vor.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2012 auf
Abweisung der Beschwerde und verweist bezüglich der geltend gemach-
ten Erkrankung der Beschwerdeführerin ergänzend auf ihre Verfügung
vom 26. (recte: 28.) März 2012 (Verweigerung der Suspension) sowie die
entsprechenden Abklärungen.
H.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 20. Juni 2012 an ihrer
Beschwerde und deren Begründung fest. Obwohl sie mit sämtlichen
staatlichen Spitälern und Privatspitälern ihrer Umgebung Kontakt aufge-
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nommen habe, verfügten diese weder über dermatologisches Fachwis-
sen noch über die erforderlichen modernen Geräte, welche die Früher-
kennung einer Krebserkrankung und einer allfälligen Metastasenbildung
erlauben würden. Schliesslich habe sie sich im "Amerikanischen Spital" in
Tirana, einer Privatklinik, behandeln lassen, wo jedoch nur das Notwen-
digste, einzig die Nachexzision (chirurgische Entfernung eines Gewebes),
habe vorgenommen werden können. Die Ultraschalluntersuchung habe
im Weitern ergeben, dass bei ihr drei vergrösserte Lymphknoten am Hals
und in den Achseln vorliegen würden. Die Ärzte befürchteten eine Brust-
krebserkrankung, könnten diese Diagnose aufgrund der (fehlenden)
Technologie jedoch nicht zweifelsfrei bestätigen bzw. ausschliessen.
Komme hinzu, dass die Untersuchungstermine für sie kaum zu bewerk-
stelligen seien, betrage doch die Reisezeit von ihrem Wohnort Berat nach
Tirana mit den öffentlichen Verkehrsmitteln jeweils vier Stunden pro Weg.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie zudem keinen Anspruch
auf staatliche Krankenkassengelder, weil sie wie kaum jemand in Alba-
nien über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, um in die staatliche
Krankenkasse einzubezahlen und andererseits, weil die Behandlung aus-
schliesslich in einem Privatspital erfolgen müsse, bei welchem selbst bei
Vorliegen einer Krankenversicherung die Kosten voll und ganz vom Pati-
enten übernommen werden müssten.
Der Eingabe waren aktuelle albanische Arztzeugnisse beigelegt.
I.
Aufgrund der in der Replik geltend gemachten besonderen Umstände
stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli
2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, um der Be-
schwerdeführerin zu ermöglichen, die notwendigen ärztlichen Untersu-
chungen in der Schweiz durchführen zu lassen. Gleichzeitig wurde sie
aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der durchgeführ-
ten medizinischen Behandlungen auf dem Laufenden zu halten.
J.
Mit Eingabe vom 31. August 2012 legte die Beschwerdeführerin den ärzt-
lichen Bericht ihrer Ultraschalluntersuchung in der Hirslanden-Klinik
St. Anna in Luzern ins Recht, wonach bei ihr keine vergrösserten Lymph-
knoten festgestellt werden konnten.
K.
Am 1. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin weitere, in Aussicht
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gestellte ärztliche Berichte der behandelnden Ärzte in Luzern nachrei-
chen (Kurzbericht über die durchgeführte gynäkologische Routinekontrol-
le, ärztlicher Bericht des aufgesuchten Dermatologen).
L.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 schliesslich weist die Rechtsvertrete-
rin unter Beilage eines weiteren ärztlichen Kurzberichtes darauf hin, dass
die Schilddrüsenwerte ihrer Mandantin derzeit im Normbereich lägen.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43
E. 6.1 sowie 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesge-
setz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des An-
hangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die
nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE
2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abge-
stellt wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des
alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts
andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des
Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.). Der
Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Ehe mit Kim Guinchard sei noch
vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes geschlossen worden, weshalb
dieses nicht zur Anwendung gelange, schlägt somit fehl. Die angefochte-
ne Verfügung, auf die es in casu allein ankommt, erging nach dem Inkraft-
treten des AuG, womit die vorliegende Streitsache dem neuen Recht un-
tersteht.
4.
4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG (in der seit dem
1. Januar 2011 gültigen Fassung, zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und
AS 2010 5925) kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekos-
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ten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreise-
verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine
längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann
die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots abse-
hen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben
(Abs. 5).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das in Art. 67 geregelte
Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern
eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft],
BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objek-
tiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördli-
che Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen
des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung
und können daher Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots sein
(vgl. etwa Urteil des BVGer C-3576/2012 vom 9. August 2013 E. 3.2 mit
Hinweis), wobei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets
zum Schutz vor künftigen Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion
erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813).
4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24
der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember
2006, S. 4 23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in den
hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schen-
gener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates
2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11
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i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen eine Per-
son, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates besitzt, nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung
bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und
Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April
2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen aber die Einreise in das eigene Ho-
heitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15.
September 2009).
5.
5.1 Die Vorinstanz warf der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vor,
zwecks Regelung eines ordnungsgemässen Aufenthaltes in der Schweiz
eine Scheinehe mit einem Schweizer Bürger eingegangen zu sein. Ange-
sichts dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung die Anordnung einer Fernhaltemass-
nahme gestützt auf Art. 67 AuG angezeigt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt und wendet in die-
sem Zusammenhang ein, das BFM habe allein auf die Verfügung des
Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 11. Juni 2010 abgestellt,
obwohl ihr diese Behörde nie Gelegenheit gegeben habe, sich mit dem
Vorwurf auseinanderzusetzen, wonach es sich bei ihrer Ehe um eine
Scheinehe handle. Da die Frage betreffend Scheinehe sowohl vom kan-
tonalen Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht nicht abschlies-
send geklärt worden sei, bestehe keine Grundlage für eine Sanktion.
5.2 Von einer Scheinehe oder Umgehungsehe wird dann gesprochen,
wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Umgehung ausländerrechtlicher
Vorschriften eingegangen worden ist oder an ihr mit diesem Ziel fest-
gehalten wird. Es fehlt damit am Ehewillen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3795). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensge-
meinschaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Auf-
enthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich
in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur
durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich bei-
spielsweise darin erblicken, dass der Ausländerin oder dem Ausländer die
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Seite 10
Wegweisung drohte, etwa weil sie oder er ohne Heirat keine Aufenthalts-
bewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht verlängert worden
wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Bekannt-
schaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemeinschaft gar
nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen, ebenso
wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen
BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 57; 122 II 289 E. 2b
S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417 E. 4b S. 240; PETER KOTTUSCH,
Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432 f.).
5.3
5.3.1 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach in casu keine
Grundlage für eine Sanktion bestehe, gilt es darauf hinzuweisen, dass es
sich bei der Verhängung eines Einreiseverbots – wie unter E. 4.2 darge-
legt – nicht um eine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern um
eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung handelt. In seinem Entscheid vom 10. November
2010 hielt das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
zwar fest, dass die Beschwerdeführerin vor der kantonalen Migrationsbe-
hörde nie zum Vorwurf habe Stellung nehmen können, wonach es sich
bei ihrer Ehe um eine Scheinehe handle, erachtete jedoch die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt, da die Beschwerdefüh-
rerin sich in der Verwaltungsbeschwerde dazu umfassend rechtlich und
tatsächlich habe äussern können und das Justiz- und Sicherheitsdepar-
tement die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz frei über-
prüfe. In materieller Hinsicht führte das Departement aus, die Gesamtum-
stände sprächen gegen das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft.
Sowohl die Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, die Umstände der
Eheschliessung, die fehlenden sprachlichen Kommunikationsmöglichkei-
ten, die wenig glaubhafte Behauptung des Zusammenwohnens, die be-
stehende Trennung sowie die drohende Wegweisung seien klare Indizien
für das Vorliegen einer Scheinehe. Der Beschwerdeführerin sei es mit ih-
rer Heirat lediglich darum gegangen, fremdenpolizeiliche Vorschriften zu
umgehen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, ohne eine wirkli-
che Lebensgemeinschaft als Ehepaar führen zu wollen.
5.3.2 Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Jahre 1996 zum ersten Mal mit einem Besuchervisum zu ihrem in
der Schweiz aufenthaltsberichtigten Vater reiste. Nach einem weiteren
Besuch im folgenden Jahr stellte dieser am 6. Juli 1998 ein Gesuch um
Familiennachzug für seine Tochter, welches am 24. August 1998 vom Amt
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Seite 11
für Migration des Kantons Luzern und anschliessend von der damals zu-
ständigen Rechtsmittelinstanz abgewiesen wurde. Nach einem weiteren
Aufenthalt zu Besuchszwecken liess die Beschwerdeführerin am 30. April
2002 erfolglos um Wiedererwägung des abschlägigen Entscheids um
Familiennachzug ersuchen. Nach einem weiteren negativen Entscheid
betreffend ein Gesuch um Stellenantritt in der Schweiz hielt sich die Be-
schwerdeführerin mehrmals (2003, 2006 und 2007) zu Besuchszwecken
in der Schweiz auf. In ihrem Heimatland bekam sie am 1. November 2005
zusammen mit einem Landsmann den Sohn Petro.
Anlässlich eines erneuten Besuchs in der Schweiz im Juli 2007 lernte die
Beschwerdeführerin den Schweizer Bürger C._______ kennen, worauf
sie am 28. August 2007 ein Gesuch um Aufenthalt zwecks Vorbereitung
der Eheschliessung mit dem Genannten stellte. Nachdem die kantonale
Migrationsbehörde die Ausreise innerhalb der Gültigkeit ihres Besucher-
visums verlangt hatte, erneuerte die Beschwerdeführerin am 4. Oktober
2007 von Albanien her ihr Gesuch um Aufenthalt zwecks Ehevorberei-
tung. Schliesslich durfte sie zusammen mit ihrem Sohn am 27. November
2007 nach Luzern reisen, wo sie am 14. Dezember 2007 den obgenann-
ten Schweizer Bürger heiratete. Aufgrund der Eheschliessung erhielten
sie und ihr Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegat-
ten bzw. Stiefvater. Diese Bewilligungen wurden zuletzt bis zum 7. Januar
2010 verlängert.
Am 25. November 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlänge-
rung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie angab, mit ihrem Ehemann
zusammen zu wohnen. Zwei Tage später gab C._______ im Zuge einer
polizeilichen Befragung anlässlich einer in seiner Einzimmerwohnung er-
folgten Hausdurchsuchung (in anderer Angelegenheit) zu Protokoll, dass
er nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe und es sich bei der Ehe
mit der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe handle, für welche er
Geld erhalten habe. Diese Aussagen wiederholte er am 1. Dezember
2009 auch gegenüber dem kantonalen Migrationsamt. Zudem machte er
am 2. Februar 2010 eine Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe beim
Amtsgericht Luzern-Stadt anhängig, worauf der Einzelrichter des Amtsge-
richtes mit Entscheid vom 30. März 2010 erklärte, dass die Ehegatten
den gemeinsamen Haushalt spätestens seit 1. November 2009 aufgeho-
ben hätten.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 11. Juni
2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführe-
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rin und ihres Sohnes abgelehnt und diese verpflichtet hatte, die Schweiz
bis Ende Juli 2010 zu verlassen, widerrief C._______ mit Schreiben vom
29. Juni 2010 seine Aussagen betreffend Scheinehe und erklärte, vor der
Trennung stets mit seiner Ehefrau zusammengelebt und mit ihr eine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft geführt zu haben. Ferner zog er am 2.
September 2010 seine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe beim Amts-
gericht zurück.
5.3.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, an welches die Be-
schwerdeführerin nach dem negativen Entscheid des Justiz- und Sicher-
heitsdepartement des Kantons Luzern gelangt war, hielt denn auch in
seinem Urteil vom 21. November 2011 explizit fest, die Beschwerdeführe-
rin habe sich rund zehn Jahre vergeblich um die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung bemüht. Erst durch ihre Heirat mit einem Schweizer Bür-
ger sei ihr eine solche erteilt worden. In der Tat legten die von der Vorin-
stanz aufgezeigten Indizien den Schluss auf eine Scheinehe nahe. So fal-
le insbesondere auf, dass die Ehegatten nach nur gut einem Monat Be-
kanntschaft den Entschluss zur Eheschliessung unter dem Druck des ab-
laufenden Touristenvisums und der damit verbundenen Ausreiseverpflich-
tung der Beschwerdeführerin gefällt hatten. Diese habe zu jenem Zeit-
punkt nur über sehr geringe Deutschkenntnisse, der Ehemann über keine
Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt. Vor diesem Hintergrund mu-
te es zumindest sonderbar an, wie der sehr gewichtige Entschluss zur
Eheschliessung in Anbetracht dieser Sprachbarriere habe gefällt werden
können. Ungewöhnlich erscheine auch, dass die zivile Trauung ohne jeg-
liche Familienangehörige, Freunde oder Bekannte des Bräutigams statt-
gefunden habe. So habe der Ehemann die Eheschliessung mit der Be-
schwerdeführerin seinem Vater gegenüber offenbar nicht einmal als er-
wähnenswert erachtet. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin,
getrennt von ihrem damals erst zweijährigen Sohn beim Ehemann in des-
sen Einzimmerwohnung gelebt zu haben, sei nicht nachvollziehbar. Das
gewichtigste Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe bilde jedoch die Tat-
sache, dass die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Ehe-
mann am 27. November 2009 keine Anzeichen für einen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der vermeintlichen ehelichen Wohnung an der
Obergrundstrasse in Luzern habe vorfinden können und der Ehemann
damals gegenüber der Polizei zugeben habe, nie mit seiner Ehepartnerin
zusammengelebt, sondern mit dieser eine Scheinehe geführt zu haben.
Vor dem Hintergrund, dass C._______ dreimal ohne Not gegenüber den
Behörden bestätigt hätte, mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe
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eingegangen zu sein, erscheine sein Meinungsumschwung (vgl. E. 5.3.2
letzter Absatz) nicht glaubhaft.
5.4 Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem
klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht
bzw. eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche
Bestimmungen zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer C-2348/2012 vom
28. August 2013 E. 4.4 mit Hinweis), was im Übrigen auch spezialgesetz-
lich unter Strafe gestellt ist ("Täuschung der Behörden"; Art. 118 AuG).
Nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund der ausführlichen und
nachvollziehbaren Erwägungen der kantonalen Migrationsbehörden und
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern zum Vorwurf der Schein-
ehe, steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Zweifel, dass es der
Beschwerdeführerin bei ihrer Eheschliessung mit einem Schweizer Bür-
ger lediglich darum gegangen ist, fremdenpolizeiliche Vorschriften zu um-
gehen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, ohne aber eine wirkli-
che Lebensgemeinschaft als Ehepaar führen zu wollen. Die Vorausset-
zungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind so-
mit fraglos erfüllt.
Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach das
gegen sie eingeleitete Strafverfahren vom Amtsstatthalteramt Luzern ein-
gestellt worden sei, nichts zu ändern, setzt doch die Anordnung eines
Einreiseverbots, bei dem es sich – wie oben erwähnt – um eine rein prä-
ventivpolizeiliche Massnahme handelt (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.a
S. 251 f. sowie Urteile des BVGer C-103/2006 vom 8. August 2007 E. 5.1
und C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.1), ohnehin kein (rechtskräftiges)
Strafurteil voraus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin knüpft
das Einreiseverbot nämlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, son-
dern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und
wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompe-
tenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu
beurteilen. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen,
wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren
nicht eröffnet bzw. eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des
BVGer C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2 mit Hinweis).
Nur der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen,
dass auch unter der Herrschaft des alten Rechts – gestützt auf Art. 13
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Abs. 1 ANAG – beim Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken re-
gelmässig (mehrjährige) Fernhaltemassnahmen verhängt wurden (vgl.
etwa Urteile des BVGer C-143/2006 vom 18. November 2008 sowie
C-139/2006 vom 11. März 2008).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnah-
me beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten zweifelsohne zu
schweren Klagen Anlass gegeben. Durch das Eingehen einer Scheinehe
bzw. das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken hat sie die
Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt
bzw. verlängert. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv
nicht leicht. Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen,
denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale
Bedeutung zukommt. Dieses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung
persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Gering-
schätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus
Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen somit
gewichtige öffentliche Interessen an einer Fernhaltung der Beschwerde-
führerin.
6.3 An persönlichen Interessen machte die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2012 in erster Linie medizinische
Gründe geltend. So sei bei ihr am Tag vor ihrer Rückkehr ins Heimatland
schwarzer Hautkrebs diagnostiziert worden, der in Albanien mangels
Dermatologen nicht fachgerecht behandelt werden könne. In ihrer Replik
vom 20. Juni 2012 verwies sie nochmals auf die Notwendigkeit einer ärzt-
lichen Behandlung in der Schweiz und in diesem Zusammenhang auf die
im Heimatland durchgeführte Ultraschalluntersuchung, welche drei ver-
grösserte Lymphknoten am Hals und in den Achseln angezeigt hätte,
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weshalb eine Brustkrebserkrankung nicht ausgeschlossen werden könne
(vgl. zum Ganzen Bst. D. und H. des Sachverhalts).
Die erwähnten, mittels ärztlicher Zeugnisse aufgezeigten (zum Teil) ernst-
zunehmenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hatten
das Bundesverwaltungsgericht bewogen, mit Zwischenverfügung vom 3.
Juli 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel-
len, damit sich die Beschwerdeführerin den erforderlichen ärztlichen Un-
tersuchungen bzw. (Nach-)Behandlungen in der Schweiz unterziehen
konnte. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin in der
Folge denn auch umfassend Gebrauch.
Allfällige (weitere) Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens der
Beschwerdeführerin können vorliegend aufgrund sachlicher und funktio-
neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens-
gegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufent-
haltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des BVGer
C-4243/2012 vom 19. Juni 2013 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin verlor ihre Aufenthaltsbewilligung Anfang 2012 und
kehrte Ende Februar 2012 zusammen mit ihrem Sohn nach Albanien zu-
rück (vgl. Bst. A und C des Sachverhalts). Die Pflege regelmässiger ver-
wandtschaftlicher Kontakte zur Schweiz scheitert grundsätzlich bereits
am fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Allerdings stand der Be-
schwerdeführerin – infolge Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde – bisher in vermehrtem Masse die Möglichkeit of-
fen, ihre Angehörigen zu besuchen. Zudem werden der Beschwerdefüh-
rerin mit vorliegendem Urteil künftige Besuchsaufenthalte in der Schweiz
nicht schlichtweg untersagt. Es steht ihr offen, aus wichtigen Gründen die
zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme, welche
ohnehin Ende Februar 2015 endet, zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt.
7.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Staatsangehörige eines zum Schengen-
Raum gehörigen Staates. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr
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untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff
wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m.
Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz
im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie
erwähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausge-
schriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins ei-
gene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vor-
aussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach
erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt – ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – richtig und vollständig fest-
stellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
somit abzuweisen. Damit fällt die mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012
wiederhergestellte aufschiebende Wirkung dahin.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 19. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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