Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1486/2009
Urteil vom 9.Dezember 2010
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien M._______,
vertreten durch lic. iur. Hans D. Schoch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen.
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Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (geb. 1977, Palästinenser mit jordanischem Pass)
heiratete am 21. Mai 2000 in Jerusalem eine Schweizer Bürgerin. Im
Rahmen des Familiennachzugs gelangte er am 14. Juli 2000 in die
Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
im Kanton Basel-Landschaft lebenden Ehefrau. Am 1. Januar 2003
trennten sich die Eheleute. Sechs Wochen später wurde den Ehegatten
das Getrenntleben richterlich bewilligt. Die kantonale Migrationsbehörde
verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals
bis zum 13. Juli 2006, nachdem sie seinen Aufenthaltsanspruch in den
Jahren 2004 und 2005 überprüft hatte (die Ehefrau hielt damals die
künftige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht für
ausgeschlossen).
Am 21. Juni 2006 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde die
wieder anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers dem BFM zur Zustimmung, welche die Vorinstanz
mit Verfügung vom 18. August 2006 verweigerte. Gleichzeitig wies sie ihn
aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Die dagegen
eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 23. Juni 2008 (Geschäfts-Nr. C-544/2006) ab, wobei der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jordanien als zulässig,
möglich und zumutbar erachtet wurde. In letzter Instanz wies
schliesslich auch das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2009 eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat.
Noch vor dem letztinstanzlichen Urteil des Bundesgerichts gelangte der
Beschwerdeführer am 28. Juli 2008 erneut an die kantonale
Migrationsbehörde und ersuchte wiedererwägungsweise um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das in der Folge eröffnete
Zustimmungsverfahren schrieb das BFM als gegenstandslos geworden
ab, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers beschlossen hatte, die
Scheidung einzureichen. Am 14. Oktober 2008 unterbreitete das
kantonale Migrationsamt dem BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers
vom 2. Oktober 2008 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zur Zustimmung.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 zeigte das kantonale Migrationsamt
dem Beschwerdeführer die Bereitschaft an, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen.
Am 28. Oktober 2008 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2008 (C-544/2006) das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs ein. Von der
Gelegenheit des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 13. November 2008 Gebrauch und führte im Wesentlichen
aus, dass er einen Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht und
sich den schweizerischen Lebensumständen in sehr hohem Masse
angepasst habe. Er sei polizeilich, behördlich und sozial nie aufgefallen
und spreche Schweizerdeutsch. Die Lebensumstände in seinem
ursprünglichen Heimatland kenne er nicht mehr. Hinzu komme, dass die
lange, nicht ihm anzulastende Dauer des Verfahrens um Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (über zwei Jahre) für ihn
menschlich und wirtschaftlich einschneidende Konsequenzen gehabt
habe. Während dieser Zeit habe er lediglich über eine
Aufenthaltsberechtigung von drei Monaten verfügt. Nach der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung werde es ihm mit Sicherheit gelingen, eine seinen
Bedürfnissen entsprechende Anstellung zu finden. Der Härtefall sei
vorliegend klar gegeben.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 verweigerte die Vorinstanz die zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2009 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen bzw. die Anweisung an das BFM, ihm eine
solche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung
ersucht. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf seine Eingaben bei der kantonalen Migrationsbehörde
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und der Vorinstanz. Ergänzend wird geltend gemacht, dass er – obwohl
im Besitze eines jordanischen Passes – nie in Jordanien selbst gelebt
habe. In Israel bzw. in Ostjerusalem oder im Westjordanland zu leben,
wäre mit unüberwindlichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten
verbunden. Zudem könne ihm eine Rückkehr auch aus medizinischer
Sicht nicht zugemutet werden.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag um Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung bzw. einer Parteibefragung ab und gab
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine allfällige
Beschwerdeergänzung nachzureichen.
Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am
31. August 2009 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" ein und bringt u.a. vor, dass Palästinenser aus Jerusalem,
die (mit jordanischem Pass) länger als sieben Jahre im Ausland seien,
das Bleibe- oder Rückkehrrecht verloren hätten.
Am 3. September 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung
ab.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2009
auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, dass die
Prüfung der technischen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs infolge
unklarer Nationalitätsangehörigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sei.
Von der dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom
9. November 2009 eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Replik
wurde innert dazu angesetzter Frist kein Gebrauch gemacht.
Auf die weiteren Vorbringen, die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel und die beigezogenen kantonalen Akten wird, soweit
entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM
betreffend Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art.
30 Abs. 1 Bst. b AuG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es lediglich um die
Prüfung, ob von den in den Art. 18–29 AuG geregelten
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um dem dafür
zuständigen Kanton zu ermöglichen, einem Ausländer oder einer
Ausländerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es geht jedoch nicht
um die Wegweisung bzw. um die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung.
Wie in der Zwischenverfügung vom 3. September 2009 festgestellt,
wurde darüber bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
544/2006 vom 23. Juni 2008 rechtskräftig befunden.
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3.
Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des
Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverordnungen
wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet
wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG
sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die
angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG
gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf
das AuG und die VZAE abzustellen.
Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des
Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates
zu Art. 30 AuG geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften" bereits
in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl.
Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002, S. 3786). Demnach hat die Vorinstanz, insbesondere was den Begriff des schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG anbelangt, in der angefochtenen Verfügung zu
Recht auf die bundesgerichtliche Praxis zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO hingewiesen.
4.
4.1. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen
Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die
Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Die Vorinstanz und mithin
auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher – entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe,
wonach die Kantonshoheit im Rahmen der Anwendung von
Bundesrecht nicht ohne Not durchbrochen werden dürfe – nicht an die
Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1555/2008 vom 1. September 2009 E. 4.1
und C-196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht
publizierte E. 3).
4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
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schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der
Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
insbesondere die Integration des Gesuchstellers (Bst. a), die
Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse
(Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f)
und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst.
g) zu berücksichtigen.
4.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im
Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom
Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst.
f BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien,
die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch
kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung
Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur
Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet,
dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung
einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls
berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht
zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen
Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene
soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich
alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person
so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat
zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche
Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere
BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
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5.
5.1. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer reiste im Juli 2000 in die
Schweiz ein. Wie bereits im Urteil C-544/2006 vom 23. Juni 2008
ausgeführt, hat er sich hier zwar gut eingelebt und auch die deutsche
Sprache (inkl. den lokalen Dialekt) gelernt. Von besonders engen
persönlichen und familiären Beziehungen (die eheliche Gemeinschaft
dauerte nur zweieinhalb Jahre), deren Auflösung zu einer besonderen
Härte führen würde, kann keine Rede sein. Dass er sich inzwischen seit
über zehn Jahren hierzulande aufhält, ändert an dieser Einschätzung
nichts, zumal der Beschwerdeführer den weitaus grössten und
prägenden Teil seines Lebens – darunter seine gesamte Schulzeit und
die erste berufliche Ausbildung – in der Heimat verbracht hat. Persönliche
und verwandtschaftliche Beziehungen unterhält er hingegen nach wie vor
zu seiner Mutter, die er in den Jahren 2006 und 2008 besuchte. Familiäre
Gründe für ein weiteres Rückreisevisum (gültig vom 7. Mai bis 31. Juli
2009) machte er auch noch im Jahre 2009 geltend. Obwohl er dann
offenbar nicht ausreisen konnte, weist dies eindeutig darauf hin, dass
seine diesbezüglichen Beziehungen zum Heimat- oder Herkunftsstaat
immer noch eng sind.
5.2. In Bezug auf die berufliche und soziale Integration wird in der
Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht, dass er in den
letzten Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung trotz aller Bemühungen
keine Chance gehabt habe, ein längerfristiges oder überhaupt ein
berufliches Engagement zu erhalten. Demgegenüber bestehen jedoch –
wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt –
berechtigte Zweifel, dass ihm die berufliche Integration bei einem
geregelten Aufenthalt gelingen werde. Schliesslich war er vor Juli 2006,
als er noch einen geregelten Aufenthalt hatte, nur zeitweise
erwerbstätig und bezog von Dezember 2003 bis Mai 2006 sogar
Leistungen der Sozialhilfe in der Höhe von rund 52'000 Franken (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-544/2006 vom 23. Juni 2008 E.
7.1 und 7.3). Zwar sind ihm gewisse Bemühungen nicht abzusprechen,
hat er sich hier doch zum Tontechniker ausgebildet. Hingegen würde ihm
diese Ausbildung die berufliche Reintegration bei einer allfälligen
Rückkehr in seiner Heimat erleichtern, zumal er schon vor seiner
Einreise in die Schweiz als Tontechniker beschäftigt war.
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5.3. Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf ein ärztliches
Schreiben vom 26. September 2008, wonach er an einer mittelgradig
ausgeprägten, depressiven Episode mit somatischem Syndrom leide,
schliesslich vor, eine Rückkehr könne ihm nicht zugemutet werden und
wäre mit grössten Risiken verbunden (keine Behandlungsmöglichkeit).
Gemäss dem erwähnten Schreiben sei das Krankheitsbild des
Beschwerdeführers gekennzeichnet durch eine gedrückte Stimmung,
dem Verlust der Fähigkeit, sich zu freuen oder Interesse zu entwickeln,
sowie Beeinträchtigung von Konzentration und vermehrter Müdigkeit,
Schlafstörung und vermindertem Appetit. Eine medizinische Behandlung
sei notwendig. Bei einer Rückkehr würde sich das Krankheitsbild noch
zusätzlich verstärken, was zu einer Suizidalität führen könnte.
Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich das ärztliche Schreiben zu den unmittelbaren
Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung äussert, was
– wie oben dargelegt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Allein die Krankheit als
solche und die sich für ihn ergebenden Folgen vermögen noch keinen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen, weshalb diesbezüglich eine Abweichung von
den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt ist.
5.4. Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegenden
Fall führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt sind. Trotz langjährigem Aufenthalt in der
Schweiz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch einen
Bezug zum Heimatland aufweist, bzw. dort über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt und mit den dortigen Gegebenheiten nach den
üblichen anfänglichen Schwierigkeiten wieder vertraut sein wird.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der
angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt
und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und
zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
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3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 23. September 2009 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[…] zurück)
– Das Amt für Migration Basel-Landschaft mit den Akten BL […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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