B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1489/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 17. Februar 2015.
C-1489/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, aktuell in Serbien wohnhafte A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina (Akten der Vorinstanz [act.] 43-1), war in den Jahren 1988
bis 1991 als Schlosser in der Schweiz erwerbstätig (act. 28) und leistete
entsprechende Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 6, 47-3). Am 15. Februar 1991 er-
litt er einen Arbeitsunfall am Daumen und ist seither nicht mehr erwerbstä-
tig (act. 72).
B.
Sein erstes Leistungsgesuch vom 4. März 1997 zum Bezug von Leistun-
gen der IV (act. 1) wurde mit Verfügung vom 7. Juli 1999 der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) abgewiesen. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz an, aus den Akten ergebe sich, dass weder
eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine durchschnittlich mindestens
hälftige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei die
letzte Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustands nicht mehr zumutbar,
jedoch könne in anderen, leichteren Tätigkeiten mehr als die Hälfte des
Erwerbseinkommens erzielt werden, das damals erreicht worden wäre,
wenn keine Invalidität vorläge (act. 33). Diese Verfügung blieb unangefoch-
ten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
C.a Mit Schreiben vom 11. September 2013 (Poststempel 12. September
2013) liess der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um IV-Leistungen
stellen und eine seit Verfügung vom 7. Juli 1999 wesentliche Verschlech-
terung des Gesundheitszustands geltend machen (act. 35). Mit Eingabe
vom 19. November 2013 reichte er der Vorinstanz diverse medizinische
Berichte ein (act. 37 f.). In der Folge wies die Vorinstanz den Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 26. November 2013 darauf hin, dass ein neues
Gesuch beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen
sei und das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular
durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte, an-
dernfalls sein Schreiben nicht mehr für das Antragsdatum berücksichtigt
werden könne (act. 39). Am 28. November 2013 reichte der Beschwerde-
führer weitere medizinische Unterlagen ein (act. 40 f.). Am 27. Mai 2014
ging das vom Beschwerdeführer ausgefüllte und unterzeichnete sowie vom
20. Januar 2014 datierte Anmeldeformular bei der Vorinstanz ein (act. 43).
C-1489/2015
Seite 3
C.b In der Folge nahm die Vorinstanz medizinische und erwerbliche Abklä-
rungen vor und trat damit auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers
ein (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
17. Februar 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,
seit der letzten Verfügung vom 7. Juli 1999 habe keine relevante Verände-
rung im Sinne der IV objektiviert werden können. Aus versicherungsärztli-
cher Sicht sei für angepasste Verweistätigkeiten von einer vollständig er-
haltenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. 105).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer ab 1. September 2012 eine IV-Rente zuzuspre-
chen oder die Sache erneut abzuklären; unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Unter Verweis auf seine Einwände vom 16. Dezember 2014
beanstandete der Beschwerdeführer das von der Vorinstanz angenom-
mene Anmeldedatum vom 24. Januar 2014. Ferner machte er geltend, aus
der sehr ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Serbien gehe
klar hervor, dass es seit der letzten Verfügung vor mehr als 15 Jahren zu
einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers gekommen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer
act.] 1).
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführer unaufgefor-
dert fünf neue spezialärztliche Berichte sowie drei Farbfotos des linken
Daumens des Beschwerdeführers ein (BVGer act. 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde angeführt, es hätten
sich seit den Feststellungen des IV-ärztlichen Dienstes vom 22. Dezember
1998 in arbeitsmedizinischer Hinsicht keine wesentlichen Veränderungen
ergeben. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Lumbalbeschwer-
den eine 50 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seinem zuletzt
ausgeübten Tätigkeitsfeld als Schlosser/Schweisser/Monteur aus, in leich-
teren Verweisungstätigkeiten sei hingegen von einer vollständigen Arbeits-
fähigkeit auszugehen. Eine rentenbegründende Einkommenseinschrän-
kung liege bei einem Erwerbsverlust von 26 % seit dem 1. August 1991
C-1489/2015
Seite 4
nicht vor. Die Überprüfung des ebenfalls gerügten Anmeldedatums erweise
sich unter diesen Umständen als obsolet (BVGer act. 7).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 vom Beschwerdeführer ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ging am 1. Juni 2015
bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 8, 11).
H.
Mit Replik vom 13. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest und stellte sich auf den Standpunkt, es müsse eine multidis-
ziplinäre Untersuchung in der Schweiz vorgenommen werden, weil die
RAD-Ärzte als Fachärzte für Allgemeine Medizin nicht in der Lage seien,
die Arbeitsunfähigkeit aus allen Fachrichtungen zu beurteilen. Ferner sei
das Verhalten der Vorinstanz bzw. der drei RAD-Ärzte im bisherigen und
jetzigen Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht korrekt und
diskriminierend (BVGer act. 9).
I.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. Juni 2015 an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest und führte insbesondere aus, die Aktengut-
achten des RAD seien in sich schlüssig, nachvollziehbar und begründet,
weshalb sie als beweiskräftig zu erachten seien bzw. weitere Beweisab-
nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern ver-
möchten (BVGer act. 13).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 wurde der Schriftenwechsel un-
ter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer
act. 14).
K.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
C-1489/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der an-
gefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde vom 6. März 2015 einzutreten (Art. 60 ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze-
gowina. In den Jahren von 1988 bis 1991 war er in der Schweiz wohnhaft
und erwerbstätig. Aktuell wohnt er in Serbien. Da die Schweiz nach dem
Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien mit Bosnien und Herze-
gowina kein neues Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat,
bleibt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Abkommen Schweiz-
Jugoslawien) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.H.).
Nach Art. 2 dieses Abkommens sind die Staatangehörigen der Vertrags-
staaten in den Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
C-1489/2015
Seite 6
die Invalidenversicherung gehört, einander gleichgestellt, soweit nichts Ab-
weichendes bestimmt ist. Entsprechend richtet sich der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung grundsätzlich nach schweizerischem Recht.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Feb-
ruar 2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva-
lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be-
ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
C-1489/2015
Seite 7
4.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 2008
geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
ein solcher auf eine Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 geltenden Fas-
sung), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen. Im vorliegenden Fall sieht Art. 3 des Abkommens
Schweiz-Jugoslawien keine abweichende Regelung für Staatsangehörige
eines der Vertragsstaaten, die in einem Drittstatt wohnen, vor. Die Rege-
lung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
C-1489/2015
Seite 8
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b).
So sind Berichte behandelnder Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die
potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer-
den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach-
ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi-
tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125
V 351 E. 3b/ee).
4.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und die Rente wird
vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent-
steht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung vom
6. Oktober 2006). Eine ordentliche Rente wird sodann nur gewährt, wenn
die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei
Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 IVG in der ab 2008 geltenden Fas-
sung vom 6. Oktober 2006).
5.
Umstritten und zunächst zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine ren-
tenbegründende Invalidität vorliegt. Der Beschwerdeführer macht geltend,
sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom 7. Juli
1999 wesentlich verschlechtert und erwähnt im Anmeldeformular vom
C-1489/2015
Seite 9
20. Januar 2014 Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit seiner Unfall-
verletzung am linken Daumen, Rückenbeschwerden und Hämorriden (vgl.
act. 35, 37, 43-3).
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer ihm ge-
genüber ein diskriminierendes Verhalten seitens der Vorinstanz und der
RAD-Ärzte rügt, ihm nicht gefolgt werden kann. Weder in den medizini-
schen noch übrigen Akten finden sich diskriminierende Äusserungen. Kon-
krete Anhaltspunkte für eine diskriminierende Behandlung des Beschwer-
deführers werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht genannt.
5.2 Der medizinische Sachverhalt stellt sich im Zeitpunkt des Verfügungs-
erlasses aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten im Wesentlichen wie
folgt dar:
5.2.1 Bei einem Arbeitsunfall am 15. Februar 1991 erlitt der Beschwerde-
führer eine schwere Quetschverletzung am linken Daumen und musste in
der Folge operiert werden (Akten der Schweizerischen Unfallversiche-
rungsanstalt [SUVA act.] 2, 4). Gemäss ärztlichem Bericht der B._______
vom 9. Oktober 1991 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Hand
ab 1. Oktober 1991 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (SUVA
act. 26). Dies wurde anlässlich der Schlusskontrolle mit ärztlichem Bericht
vom 21. Februar 1992 bestätigt (SUVA act. 35) und ergibt sich auch aus
der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 1992 (SUVA
act. 46). Hinsichtlich der Rückenproblematik des Beschwerdeführers ist
dem Bericht des Spitals C._______ vom 2. April 1993 zu entnehmen, dass
dieser wegen einer lumbalen Diskushernie zunächst im August 1991 und
dann nochmals im März 1993 operiert worden war. Am 2. April 1993 habe
er schmerzfrei nach Hause entlassen werden können (act. 16). Auf dieser
Grundlage verfasste Dr. D._______ vom IV-ärztlichen Dienst seinen Be-
richt vom 22. Dezember 1998 und wurde das erste Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juli 1999 abgewiesen.
5.2.2 In der Folge ist dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer seit
2002 wiederholt wegen Beschwerden an der Wirbelsäule in ärztliche Be-
handlung begeben hat. So führte Dr. E._______ in ihrem Bericht vom
2. Dezember 2002 aus, der Beschwerdeführer klage über verstärkte
Schmerzen im Kreuz, entlang des linken Beins, des Halses, beiden Schul-
tern und entlang beider Arme. In objektiver Hinsicht stellte sie eine gemin-
derte Lumballordose bei Anteflexion sowie eine Skoliose fest. Die Bewe-
gungen der Lendenwirbelsäule seien wesentlich gemindert. Das Lasègue-
C-1489/2015
Seite 10
Zeichen sei positiv bei 70° (act. 68 = act. 46-23). Mit Bericht vom 24. De-
zember 2002 stellte Dr. F._______ zudem eine Narbe im Bereich der lum-
bosakralen Wirbelsäule sowie eine reduzierte Beweglichkeit in alle Rich-
tungen fest (act. 62 = act. 46-16). Einige Jahre später wird im Bericht vom
11. April 2007 des Spezialkrankenhauses für rheumatische Erkrankungen
G._______ die Diagnose einer Zervikalneuralgie (M54.2) genannt. Ferner
zeige die Oszillographie der oberen Extremitäten ein vaskuläres Schulter-
gürtel-Kompressionssyndrom beidseits (act. 91 = act. 46-13). Alsdann
stellte Dr. H._______, Facharzt Radiologie, in seinem Bericht vom 30. Ja-
nuar 2008 beginnende spondylotische Veränderungen im oberen Bereich
der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule und etwas ausgeprägter in den
unteren Bereichen fest. Ferner nannte er eine Verschmälerung der Zwi-
schenwirbelräume VC5-6 und VL4-5, unkarthrotische Veränderungen in
VC3-4 und VC5-6 sowie auf der rechten Seite ein voluminöser Querfortsatz
in VC7 (act. 81 = act. 41-5; vgl. auch radiologischer Befund gemäss Bericht
vom 25. Dezember 2008, act. 89 = act. 46-6). Schliesslich diagnostizierte
Dr. I._______ vom Spezialkrankenhaus für rheumatische Erkrankungen
G._______ in ihren Berichten vom 20. Januar 2009 und 3. April 2009 eine
Zervikalneuralgie. In objektiver Hinsicht machte sie unter anderem fol-
gende Feststellungen: leichte Denivellierung der rechten Schulter, gemin-
derte Zervikallordose und Lumballordose, angespannte Paravertebralmus-
kulatur beider Segmente, limitierte Bewegungen des zervikalen Bereichs
und des lumbosakralen Bereichs, Lasègue-Zeichen 0 bei 70 Grad (M 54.2;
act. 83 = act. 41-9; act. 86 = act. 41-13; act. 87 = act. 41-15). In keinem
dieser ärztlichen Berichte werden jedoch Angaben dazu gemacht, ob und
gegebenenfalls inwiefern sich die festgestellten Beschwerden und objekti-
ven Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
5.2.3 Gemäss Bericht vom 30. April 2009 wurde beim Beschwerdeführer
im Spezialkrankenhaus für rheumatische Erkrankungen G._______ eine
Elektromyographie durchgeführt, dessen Befund auf eine radikuläre Läsion
hinweist (act. 61 = act. 41-4 = act. 46-15). Unter Nennung der Diagnose
einer lumbosakralen Radikulopathie und nach Einsicht in den klinischen
Befund und die medizinische Dokumentation führte Dr. I._______ mit Be-
richt desselben Datums aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
für die früher ausgeübten Tätigkeiten (Berufskraftfahrer), die in Verbindung
mit einer vertikalen Belastung der Wirbelsäule, längerem Stehen und Ar-
beiten in provokativen Körperlagen stehen würden, sei dauerhaft gemin-
dert (act. 60 = act. 41-14 = act. 46-14). Diese Einschätzung wurde in wei-
teren Arztberichten vom 28. Mai 2009 (act. 55 = act. 41-8 = act. 46-3) und
C-1489/2015
Seite 11
16. Juni 2009 (act. 90 = act. 46-7) im Wesentlichen wiederholt und bestä-
tigt.
5.2.4 Im 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 23. Feb-
ruar 2010 für eine stationäre Behandlung wegen Zervikalneuralgie (M54.2)
im Spezialkrankenhaus für rheumatische Erkrankungen G._______ vorge-
merkt (vgl. act. 85 = act. 41-12). Gemäss Entlassungsbericht vom 6. April
2010 sei eine Besserung erreicht worden (act. 71 = act. 38-3 f.). Dem Be-
richt vom 19. November 2010 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer subjektiv wieder schlechter fühle. Der objektive Befund sei im Ver-
gleich zum Zustand bei der Entlassung jedoch nicht wesentlich verändert.
Unter Hinweis auf Röntgenbilder der Halswirbelsäule wurden ausgeprägte
spondylotische Veränderungen in den unteren Halswirbeln, eine betonte
Unkarthrose und eine Verschmälerung des Intervertebralraumes von
VC5-VC7 vermerkt (act. 84 = act. 41-10). Zu den Auswirkungen der fest-
gestellten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
finden sich in diesen ärztlichen Berichten keine Ausführungen.
5.2.5 Im ärztlichen Bericht vom 28. Oktober 2013 des Spezialkrankenhau-
ses für rheumatische Erkrankungen G._______ wurden Zervikobrachial-
Syndrom (M53.1), nicht spezifizierte Rückenschmerzen (M54.9), lum-
bosakrale Radikulopathie (G54.4) und traumatische Amputation des Dau-
mens (S68.0) als Diagnosen genannt und wurde der Beschwerdeführer er-
neut zur stationären Behandlung vorgemerkt (act. 78 = act. 38-5). Im Ein-
trittsbericht vom 27. Dezember 2013 wurden die Diagnosen wiederholt. In
objektiver Hinsicht wurde Folgendes festgehalten: Unveränderter Allge-
meinzustand, geminderte Hals- und fast begradigte Lumballordose, ange-
spannte Hals- und Schultermuskulatur und hypertone Paravertebralmus-
kulatur im Lendenbereich, Narbe von der früheren Interhemilaminektomie,
teilweise geminderte Halsbewegungen in Richtung Lateroflexion und Ro-
tation, erschwerte Schulterbewegungen in alle Richtungen, Reflexe an den
oberen Extremitäten ohne Lateralisation. Weiter würden klinische Zeichen
eines bilateralen Thoracic-outlet-Syndroms bestehen. Das Fingerendglied
des Daumens der linken Hand fehle. Die linke Hüfte sei bei Mobilisierung
empfindlich; Lasègue-Zeichen links 30°, rechts ca. 45°. Die Hocke sei er-
schwert. Der Zehen- und Fersengang sei auf dem linken Bein erschwert.
Hypästhesie im Dermatom L5 und S1 links (act. 69 = act. 46-24 ff.). Ge-
mäss Austrittsbericht vom 16. Januar 2014 habe sich der Beschwerdefüh-
rer eine Nuance besser gefühlt, aber der klinische Befund sei nicht wesent-
lich verbessert im Vergleich zum Zustand bei der Aufnahme. Abschliessend
wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten wesentlich
C-1489/2015
Seite 12
und dauerhaft gemindert sei (act. 58 = 46-9 f.). Dies wurde mit Bericht vom
30. Juni 2014 nochmals bestätigt (act. 52 = act. 50-1).
5.2.6 Von einer dauerhaften und wesentlichen Minderung der Arbeitsfähig-
keit spricht auch der Bericht des Neurochirurgen Prof. Dr. J._______ vom
8. Januar 2014 und stellt die Diagnose eines Postlaminektomie-Syndroms
(M96.1; act. 64 = 46-19). Eine wesentlich und dauerhaft geminderte Ar-
beitsfähigkeit wird dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine Krankenge-
schichte auch von Dr. K._______ im Bericht vom 23. Januar 2014 attestiert
(act. 63 = act. 46-17 f.).
5.2.7 Gemäss Bericht des Neuropsychiaters Prim. Mr. sci. Dr. L._______
vom 3. März 2014 wurde bei der Elektromyographie eine chronische neu-
rogene polyradikuläre Läsion mittleren Grades im Halsbereich und schwe-
ren Grades im lumbalen und lumbosakralen Bereich festgestellt. Die mo-
torische Leitungsgeschwindigkeit des Nervus tibialis dex. sei gemindert,
während dieser Parameter bei allen anderen getesteten Nerven in physio-
logischen Grenzwerten liege. Die Befunde der sensitiven Neurographie der
Arme seien regelrecht und an den Beinen werde eine sensitive Neuropa-
thie registriert. Die beschriebenen Veränderungen seien Folgen vorhande-
ner degenerativer Veränderungen im Hals- und insbesondere im lumbalen
und lumbosakralen Bereich, welche die verbleibende Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers wesentlich mindere (act. 70 = act. 46-27 ff.).
5.2.8 In Rahmen einer Anoskospie stellte Mr. sci. med. Dr. M._______ ge-
mäss Bericht vom 3. März 2010 fest, dass der Beschwerdeführer an Hä-
morriden erkrankt sei (act. 89 = act. 46-6). Der weitere Krankheitsverlauf
und dessen Auswirkungen bleiben jedoch unklar.
5.2.9 In psychischer Hinsicht werden in den psychologischen Berichten
vom 28. Mai 2009 und 13. Januar 2014 Einschränkungen der kognitiven
Fähigkeiten verzeichnet. Zudem ist in Letzterem ein depressiver Schub
vermerkt (vgl. act. 67 = act. 41-7 = act. 46-22, act. 59 = act. 46-11 f.). Mit
Bericht vom 17. Januar 2014 einer Neuropsychiaterin wird überdies eine
depressive Episode geringen Grades (F32.0) diagnostiziert (act. 66 =
act. 46-21). Ob und gegebenenfalls inwiefern sich diese Einschränkungen
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, geht aus diesen
Berichten nicht hervor. Psychische Einschränkungen wurden vom Be-
schwerdeführer bislang aber auch nicht geltend gemacht.
C-1489/2015
Seite 13
5.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung stützt sich im Wesentlichen auf
den Schlussbericht vom 17. November 2014 des Regionalen Ärztlichen
Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD). Darin nannte Dr. med.
N._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als Hauptdiagnose
eine persistierende chronische Lumboradikulär-Problematik links (M54.1)
und als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ak-
tenanamnestischen Status nach mehrfachen plastischen Operationen und
Reinsektion des adominanten linken Daumens bei traumatischer Amputa-
tion der distalen Daumenphalanx links und funktioneller Heilung. In der bis-
herigen Tätigkeit als Schweisser, Schlosser und Monteur bestehe seit
1. August 1991 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bei diesem erneuten Ge-
such könne im Vergleich zu jenem Gesundheitszustand, welcher beim Be-
schwerdeführer anhand der Unterlagen bei der letzten IV-Verfügung vor-
gelegen habe, keine IV-relevante Veränderung objektiviert werden. Aus
versicherungsärztlicher Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit von einer
vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei funktionelle Ein-
schränkungen bei schweren Arbeiten, schweren rückenbelastenden Tätig-
keiten und feinmotorisch anspruchsvollen Arbeiten unter Miteinbezug des
adominanten linken Daumens bestehen würden (act. 93).
5.4 RAD-Berichte müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. E. 4.4 vorstehend). Ihre
Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hil-
festellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche
in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me-
dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na-
mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine
Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere
Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh-
men sei (Urteile des BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4, in: SVR
2009 IV Nr. 50; 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Zu berücksich-
tigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD ihre Beurteilungen
nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die
vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen
haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig
sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur
um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014
E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen
C-1489/2015
Seite 14
gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD entschieden
werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile des
BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom
21. Februar 2011 E. 4.1.3).
5.5 Der RAD-Schlussbericht vom 17. November 2014 ist knapp gefasst.
Die zahlreichen in den Akten liegenden medizinischen Berichte werden we-
der zusammenfassend dargestellt noch wird im Einzelnen auf sie einge-
gangen. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird einzig auf den Be-
richt von Dr. D._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom 22. Dezember
1998 verwiesen, welcher bereits für die erste leistungsabweisende Verfü-
gung vom 7. Juli 1999 als Grundlage diente. Aus den vorliegenden Arztbe-
richten geht jedoch hervor, dass beim Beschwerdeführer in den Jahren
2002 bis 2014 insbesondere gesundheitliche Beschwerden im Zusammen-
hang mit der Wirbelsäule bestehen. Angesichts der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt medizinischen, teils
stationären Behandlungen unterzogen hat und des Umstands, dass aus
einigen Arztberichten hervorgeht, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers sei für alle Tätigkeiten wesentlich und dauerhaft gemindert, muss die
Aktualität der Einschätzung vom 22. Dezember 1998 in Frage gestellt wer-
den. Hinzu kommt, dass einige der neuen Arztberichte zwar eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren, im Einzelnen aber nicht dazu
Stellung nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
der Beschwerdeführer konkret arbeitsunfähig sein soll. Insofern steht der
medizinische Sachverhalt nicht fest, sondern erweist sich vielmehr als nicht
abschliessend abgeklärt. Nichtsdestotrotz hat Dr. med. N._______ in ihrem
RAD-Schlussbericht vom 17. November 2014 ohne Weiteres die Einschät-
zung von Dr. D._______ vom 22. Dezember 1998 übernommen und sich
in keiner Weise mit den neueren Arztberichten auseinandergesetzt. Dieser
RAD-Bericht vermag daher den beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht nicht zu genügen, weshalb darauf nicht abgestellt wer-
den kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den von der Vorinstanz mit
Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 eingereichten RAD-Schlussbericht von
Dr. O._______ vom 28. April 2015 (act. 109).
5.6 Sodann reichen auch die zahlreichen medizinischen Berichte nicht aus,
um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend zu be-
urteilen, geschweige denn den Invaliditätsgrad zu bemessen, zumal sie
C-1489/2015
Seite 15
sich – wenn überhaupt – nur vage dazu äussern, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist und
welche Arbeitsleistungen noch zumutbar sind.
5.7 Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem un-
vollständig festgestellten Sachverhalt und ist infolgedessen aufzuheben.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurück. Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich
vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzu-
führen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.),
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 16 zu Art. 61 VwVG). Hinzu
kommt, dass vorliegend die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der
Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1
ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2). Die Sache ist daher mit den nachfolgenden
Weisungen zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
5.7.1 Im Rahmen der ergänzenden medizinischen Abklärung sind zu-
nächst auch die während des Beschwerdeverfahrens von Seiten des Be-
schwerdeführers zusätzlich eingereichten medizinische Berichte zu be-
rücksichtigen, welche insbesondere neue Beschwerden und ärztliche Be-
handlungen im Zusammenhang mit der Amputation am linken Daumen be-
treffen (vgl. BVGer act. 5).
5.7.2 Aus dem Schreiben vom 15. Dezember 2014 geht sodann hervor,
dass der Beschwerdeführer bei der SUVA eine Rückfallmeldung einge-
reicht hatte (act. 99). Die SUVA teilte dem Beschwerdeführer nach Einsicht
in die Akten der Vorinstanz und Prüfung der medizinischen Unterlagen
durch den Kreisarzt am 29. Januar 2015 mit, gemäss den vorliegenden
medizinischen Unterlagen leide er an Wirbelsäulenbeschwerden, Luft-
knappheit und gastrointestinalen Beschwerden. Diese Beschwerden stün-
den jedoch nicht im Zusammenhang mit der Unfall vom 15. Februar 1991
und würden auch keine Folge desselben darstellen. Die Beschwerden im
Zusammenhang mit der unfallbedingten Verletzung am linken Daumen hät-
ten sich seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 1992
nicht erheblich verändert. Demzufolge sei die SUVA nicht leistungspflichtig
(act. 104). Trotz Kenntnis dieser Abklärung bei der SUVA hat es die Vo-
rinstanz unterlassen, die entsprechenden Unterlagen für die IV-Abklärung
beizuziehen. Im vorliegenden Verfahren liegen lediglich die Akten der
C-1489/2015
Seite 16
SUVA bis zum 20. Mai 1997 vor. Die Vorinstanz wird daher angewiesen,
die Unterlagen der SUVA in aktualisierter Form beizuziehen.
5.7.3 Den während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fotos und
medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass zufolge einer Vereite-
rung am amputierten Daumen am 25. Februar 2015 ein medizinischer Ein-
griff erfolgte (vgl. BVGer act. 5). Insofern hat sich die Ausgangslage für die
Beurteilung der Daumenproblematik seit Erlass der angefochtenen Verfü-
gung geändert. Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit
Jahren wegen seiner Beschwerden an der Wirbelsäule in rheumatologi-
scher Behandlung steht. Ferner gibt es Anhaltspunkte für hämorrhoidale
Beschwerden, die jedoch nicht weiter abgeklärt wurden. Schliesslich wer-
den in der die Leistungspflicht der SUVA verneinenden Mitteilung vom
29. Januar 2015 Luftknappheit und gastrointestinale Beschwerden ge-
nannt, deren invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ebenfalls unge-
klärt ist. Angesichts dieser verschiedenartigen Leiden des Beschwerdefüh-
rers und der unzureichenden Abklärung seines Gesundheitszustands,
rechtfertigt sich eine Begutachtung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz
wird daher angewiesen, in Zusammenarbeit mit dem RAD in der Schweiz
ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 72bis IVV einzuholen. Im
Einzelnen sind für die Beurteilung der Daumenverletzung ein Handchi-
rurge, für die Beschwerden an der Wirbelsäule ein Rheumatologe und für
die gastrointestinalen Beschwerden, die Luftknappheit sowie der Hämorri-
den ein Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin beizuziehen. Ob allen-
falls weitere Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe
Ermessen der Vorinstanz gestellt.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet das in der Verfügung vom 17. Februar
2015 angeführte Anmeldedatum vom 24. Januar 2014 und verlangt, dass
der 11. September 2013 als Anmeldedatum anerkannt werde (BVGer
act. 1-2).
6.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständi-
gen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti-
gen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Eine Anmeldung liegt dann
vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen bean-
sprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu „bewerben“
(UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12).
C-1489/2015
Seite 17
6.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die
Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März
1964; SR 0.831.109.818.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) ha-
ben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die An-
spruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesan-
stalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwen-
den (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechen-
de Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentenge-
such, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der
vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm
vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung).
Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die
Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwal-
tungsvereinbarung).
6.1.2 Nach Art. 20 des Abkommens Schweiz-Jugoslawien gelten Gesuche,
Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei ei-
ner Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristge-
recht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden
Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese
Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle
des ersten Staates weiter.
6.1.3 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen
Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die
Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massge-
bend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle
eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Der Eintritt dieser Wirkungen setzt
voraus, dass der fragliche Mangel innert nützlicher Frist behoben wird.
Wenn die betreffende Person eine Frist, welche ihr vom Versicherungsträ-
ger angesetzt wird, zunächst unbenutzt verstreichen lässt, kann eine Be-
rufung auf Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht mehr erfolgen (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 52).
6.2 Mit Schreiben vom 11. September 2013 an die Vorinstanz liess der Be-
schwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszu-
stands geltend machen. Der Betreff des Schreibens lautet „Neues Gesuch
C-1489/2015
Seite 18
um IV-Leistungen“ (act. 35). Der Anmeldewillen des Beschwerdeführers
geht aus diesem Schreiben eindeutig hervor. Die Anmeldung erfüllt jedoch
weder die in Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Formvor-
schriften noch wurde sie bei der zuständigen Verbindungsstelle in Serbien
eingereicht.
6.3 Das vom Beschwerdeführer ausgefüllte und unterschriebene Formular
YU/CH 4 datiert vom 20. Januar 2014 (act. 43). Die Verbindungstelle hat
weder das Eingangsdatum des Rentengesuchs im dafür vorgesehen Feld
auf der ersten Seite vermerkt, noch ihre Bestätigung auf der letzten Seite
datiert. Mit Schreiben vom 3. April 2014 überwies die serbische Verbin-
dungstelle der Schweizerischen Ausgleichskasse das Gesuch des Be-
schwerdeführers samt diversen Unterlagen und bestätigte dort, dass das
Gesuch des Beschwerdeführers am 24. Januar 2014 eingereicht worden
sei (act. 46-1).
6.4 Demnach hat der Beschwerdeführer mit Einreichung des Anmeldefor-
mulars am 24. Januar 2014 bei der serbischen Verbindungsstelle innert der
von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. November 2013 angesetzten
90-tägigen Frist die formgerechte Anmeldung bei der zuständigen Behörde
nachgeholt. Somit ist gestützt auf Art. 29 Abs. 3 ATSG für die an die An-
meldung geknüpften Rechtswirkungen der Zeitpunkt massgebend, in dem
der Beschwerdeführer das mangelhafte Gesuch vom 11. September 2013
der Post übergeben hat. Dies erfolgte gemäss Poststempel der Schweize-
rischen Post am 12. September 2013 (act. 35). Demzufolge ist das mass-
gebliche Anmeldedatum der 12. September 2013.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers und dessen allfälligen Auswirkungen auf seine Arbeitsfä-
higkeit nicht genügend abgeklärt wurden. Die angefochtene Verfügung ist
daher insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung
zurückzuweisen ist. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen, die während des
Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten medizini-
schen Berichte einzubeziehen; die aktualisierten Akten der SUVA betref-
fend den Beschwerdeführer einzuholen; den Beschwerdeführer in der
Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch einen
Handchirurgen, einen Rheumatologen und einen Facharzt für Allgemeine
und Innere Medizin abklären zu lassen, wobei der Beizug weiterer Spezia-
listen in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz gestellt wird. Zudem
C-1489/2015
Seite 19
ist der 12. September 2013 als massgebliches Anmeldedatum zu berück-
sichtigen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137
V 57 E. 2.1 m.H.), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der
Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegende, nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1
Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]) angemessen (Art. 9 Abs. 1,
Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1489/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 17. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab-
klärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen:
– die vom Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens ein-
gereichten medizinischen Berichte einzubeziehen;
– die aktualisierten Akten der SUVA betreffend den Beschwerdeführer
einzuholen;
– den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinä-
ren Begutachtung durch Fachärzte bzw. -ärztinnen in Handchirurgie,
Rheumatologie sowie Innere Medizin abklären zu lassen, wobei der
Beizug weiterer Spezialisten in das pflichtgemässe Ermessen der Vo-
rinstanz gestellt wird;
– den 12. September 2013 als massgebliches Anmeldedatum zu berück-
sichtigen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zugesprochen.
C-1489/2015
Seite 21
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: