Abtei lung II I
C-1490/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1490/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) hielt
sich in der ersten Hälfte der 90er Jahre wiederholt als Saisonnier zur
Arbeit in der Schweiz auf. Zu jener Zeit war er mit seiner Landesfrau
B._______ (geb. 1972) verheiratet. Aus dieser ersten Ehe des Be-
schwerdeführers entstammen zwei Kinder (geb. 1991 und 1992).
B.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1995 im Kosovo
hatte scheiden lassen, ging er am 3. Mai 1996 in der Schweiz die Ehe
mit der Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1947, geschieden und
Mutter dreier Söhne) ein. In der Folge erhielt er im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung.
C.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 16. April 2002 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 14. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie bei-
de in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche ehe-
liche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kennt-
nisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss
Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
Am 5. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürger-
recht die Bürgerrechte der Kantone Bern und Freiburg sowie der Ge-
meinden U._______ (BE) und V._______ (FR).
D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Februar 2004, in
Rechtskraft seit 2. März 2004, wurde die Ehe des Beschwerdeführers
Seite 2
C-1490/2008
auf gemeinsames Begehren der Ehegatten geschieden. Am 7. Juli
2004 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo erneut mit der
Mutter seiner beiden Kinder, und am 29. Oktober 2004 kamen die Ehe-
frau und die Kinder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz.
E.
In der 2. Jahreshälfte 2004 gelangten die Kantone Bern und Freiburg
mit verschiedenen Eingaben an die Vorinstanz (Schreiben vom 29. Ju-
li, 16. September und 29. November 2004), zeigten ihr die Scheidung
und Wiederverheiratung des Beschwerdeführers an und ersuchten um
Prüfung einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG.
F.
Am 12. Juli 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf
Art. 41 Abs. 1 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme
machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Juli und 7. Sep-
tember 2007 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits zog die Scheidungs-
akten des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH und Akten der Migrationsbe-
hörde des Kantons Zürich betr. Familiennachzug der beiden Kinder
des Beschwerdeführers bei. Ferner forderte sie bei der geschiedenen
Ehefrau des Beschwerdeführers anhand eines Fragenkatalogs schrift-
liche Auskünfte zum Verlauf der Ehe an. Dieser Aufforderung kam die
geschiedene Ehefrau mit Schreiben vom 20. Oktober und 14. Novem-
ber 2007 nach.
G.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten am 29. Januar 2008 die Kantone
Bern und Freiburg ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2008 sowie Ergänzung vom
25. April 2003 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwal-
tungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung.
Seite 3
C-1490/2008
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2008
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 11. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-
miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
Seite 4
C-1490/2008
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfü-
gung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids
an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung
nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130
II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt
der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007
vom 4. November 2008 E. 3.2).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164
f. mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
Seite 5
C-1490/2008
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2
S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvor-
aussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidsei-
tig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die
Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen
Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die
betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflich-
tig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
Seite 6
C-1490/2008
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach-
weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund
anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be-
hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus-
serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er-
eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung der Heimat-
kantone Bern und Freiburg für nichtig erklärt. Die formellen Vorausset-
zungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit er-
füllt.
6.
6.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
in der ersten Hälfte der 90er Jahre wiederholt als Saisonnier zur Arbeit
in der Schweiz aufhielt. In seiner Heimat war er mit einer 3 ½ Jahre
jüngeren Landsfrau verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Kinder
hatte. Am 24. Oktober 1995 liess er sich im Kosovo von seiner Ehefrau
scheiden und etwas mehr als sechs Monate später ging er in der
Schweiz die Ehe mit einer 21 ½ Jahre älteren Schweizer Bürgerin ein.
Am 16. April 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ertei-
lung der erleichterten Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungs-
verfahrens unterzeichnete er am 14. Oktober 2002 zusammen mit sei-
ner Schweizer Ehefrau eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli-
chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und keine
Trennungs- oder Scheidungsabsichten beständen. Die erleichterte Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers wurde am 5. Februar 2003 ausge-
sprochen. Bereits acht Monate später, am 14. Oktober 2003, unter-
zeichneten die Ehegatten eine Scheidungskonvention und ein gemein-
sames Scheidungsbegehren, die sie am 27. Oktober 2003 dem Be-
zirksgericht Pfäffikon unterbreiteten. Dessen Urteil, mit dem die kin-
derlos gebliebene Ehe geschieden wurde, erging am 5. Februar 2004,
Seite 7
C-1490/2008
d.h. genau ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, und erwuchs
am 2. März 2004 in Rechtskraft. Weitere vier Monate später, am 7. Juli
2004, verheiratete sich der Beschwerdeführer wieder mit seiner ersten
Ehefrau, der Mutter seiner beiden Kinder, und liess Ehefrau und Kin-
der am 29. Oktober 2004 in die Schweiz nachziehen.
6.2 Wie sich aus den dargestellten Fakten ergibt, dauerte die Ehe des
Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
sechs Jahre und neun Monate. Ein Jahr später war die Ehe bereits ge-
schieden, wobei zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Un-
terzeichnung der Scheidungskonvention bzw. des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens nur gerade acht Monate lagen. Bei dieser zeitli-
chen Abfolge der Ereignisse durfte die Vorinstanz von der tatsächli-
chen Vermutung ausgehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und er die
Einbürgerungsbehörde darüber täuschte.
6.3
6.3.1 Neben die Vermutungsbasis treten weitere Elemente des äusse-
ren Geschehensablaufs, die in ihrer Gesamtheit Merkmale einer typi-
schen Missbrauchskonstellation aufweisen. In diesem Zusammenhang
zu erwähnen sind die Scheidung einer ersten Ehe, der die zwei Kinder
des Beschwerdeführers entstammen, die rasch darauffolgende Verhei-
ratung mit einer wesentlich älteren Schweizer Bürgerin, die Wiederver-
heiratung mit der ersten Partnerin kurz nach der Scheidung von der
Schweizer Bürgerin und der daraufhin realisierte Nachzug der kosova-
rischen Familie. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört
zu den belastenden Indizien auch ein ungesicherter ausländerrechtli-
cher Status zum Zeitpunkt der Ehe mit der Schweizer Bürgerin. Als
Folge von Änderungen der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) in Bezug
auf den Zugang zum Saisonnierstatut konnten Personen aus dem ehe-
maligen Jugoslawien letztmals im Jahr 1996 in den Genuss einer Sai-
sonbewilligung gelangen (Art. 8 Abs. 3 BVO in der Fassung vom
19. Oktober 1994 [AS 1994 2310] und Art. 58 Abs. 2 BVO in der Fas-
sung vom 25. Oktober 1995 [AS 1995 4869]). Bereits per 1. Januar
1995 entfiel für diese Personengruppe die Möglichkeit einer Umwand-
lung der Saison- in eine Jahreaufenthaltsbewilligung (Art. 28 Abs. 1
BVO in der Fassung vom 19. Oktober 1994). Wollte ein Saisonnier aus
dem ehemaligen Jugoslawien eine Umwandlung erwirken, musste er
das Umwandlungsgesuch spätestens am 31. Dezember 1994 gestellt
Seite 8
C-1490/2008
(BGE 122 II 113 E. 2c S. 118 f.; Urteil des Bundesgerichts
2A.547/1996 vom 11. April 1997 E.3; Gemeinsame Weisungen des
Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und des Bundesamtes
für Ausländerfragen vom 21. Oktober 1994 betr. Regelung für die Zu-
lassung von Arbeitskräften aus dem Gebiet des ehemaligen Jugosla-
wiens) und die Umwandlungsvoraussetzungen spätestens zu diesem
Zeitpunkt erfüllt haben (BGE 122 II 113 E. 2c S. 119). Hätte der Be-
schwerdeführer die zeitlichen Umwandlungsvoraussetzungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bst. a BVO in seiner ursprünglichen Fassung tatsächlich
per 31. Dezember 1994 erfüllt, was er gestützt auf nicht zuordenbare
Kopien aus einem Reisepass behauptet, dann wäre die Umwandlung
eine reine Formsache und er im Zeitpunkt seiner Heirat mit der
Schweizerin im Mai 1996 längstens im Besitz einer Aufenthaltsbewilli-
gung gewesen. Das war jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall.
Also muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer keines-
wegs mit einer Aufenthaltsbewilligung rechnen konnte. In ihrer Ge-
samtheit deuten die Merkmale des Geschehensablaufs darauf hin,
dass der Beschwerdeführer seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin in
erster Linie deshalb eingegangen war, um langfristig den Nachzug sei-
ner kosovarischen Familie in die Schweiz bewerkstelligen zu können.
6.3.2 Gegen die Annahme eines solchen planmässigen Vorgehens
spricht freilich, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichter-
te Einbürgerung erst sechs Jahre nach dem Eheschluss stellte. Entlas-
tend wirkt sich ferner der Umstand aus, dass sich nicht nur die ge-
schiedene schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern
auch deren Schwägerin und deren beide erwachsenen Söhne zuguns-
ten des Beschwerdeführers verwenden und versichern, dass zwischen
ihm und der geschiedenen schweizerischen Ehefrau eine echte eheli-
che Beziehung bestanden habe. In die gleiche Richtung weisen die
eingereichten Fotographien aus gemeinsamen Ferien sowie die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über den Zeitunkt der
Scheidung hinaus eine gute Beziehung zur geschiedenen Ehefrau und
zu ihrer Familie unterhielt. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass
der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung durchaus auf einem Kalkül be-
ruhen kann. Zu den anderen Sachverhaltselementen ist zu bemerken,
dass in vielen Missbrauchsfällen der schweizerische Ehegatte nicht
etwa selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instru-
mentalisiert wird, sondern bewusst an der Täuschung der Behörden
mitwirkt. Dies kann etwa geschehen, indem er zu einer Ausländer-
rechtsehe Hand zu bietet. Das kann aber auch so geschehen, dass in
Seite 9
C-1490/2008
einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt,
zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die
Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Mög-
lichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen. Der fehlen-
de Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischen-
menschlich nicht sehr nahe stehen könnten (vgl. dazu das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4).
6.3.3 Alles in allem ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung,
dass die belastenden Indizien die entlastenden überwiegen. In diesem
Sinne sind sie geeignet, die tatsächliche Vermutung zu unterstützen.
Die Frage, ob die Indizienlage den Schluss auf eine zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung nicht intakte Ehe zulässt, erlangt jedoch
erst dann eigenständige Bedeutung, wenn es dem Beschwerdeführer
gelingt, die tatsächliche Vermutung soweit zu entkräften, dass den Ele-
menten, welche die Basis dieser tatsächlichen Vermutung bilden, nur
die Bedeutung einfacher Indizien zukommt. Darauf ist nachfolgend ein-
zugehen.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehe sei weit über
den Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung hinaus intakt und stabil
gewesen. Erst kurz vor der Formulierung des gemeinsamen Schei-
dungsbegehrens sei auf Initiative seiner Ehefrau der Scheidungsent-
schluss gefallen, als es trotz aller Bemühungen nicht gelungen sei,
eine Lösung für das Problem der Betreuung seiner beiden Kinder aus
erster Ehe zu finden. Zur Erläuterung führt der Beschwerdeführer aus,
er und seine erste Ehefrau hätten sich im Dezember 1993 getrennt,
weil diese die mit der Saisonarbeit einhergehende räumliche Trennung
von ihm nicht mehr ertragen habe. Wie im Kosovo üblich sei sie zu ih-
ren Eltern zurückgekehrt. Die beiden Kinder, die im Scheidungsurteil
vom 24. Oktober 1995 ihm zugesprochen worden seien, habe er zur
Betreuung seinen in Kosovo lebenden Eltern anvertraut. Die Frage ei-
ner Neuregelung der Pflege- und Betreuungsverhältnisse habe sich
gestellt, als seine Mutter am 26. Oktober 2002 gestorben sei. Seine
schweizerische Ehefrau sei zum damaligen Zeitpunkt gesundheitlich
stark angeschlagen gewesen. Sie wäre weder psychisch noch phy-
sisch in der Lage gewesen, sich um die aus einem fremden Kulturkreis
stammenden Kinder zu kümmern. Er, seine Ehefrau und das gesamte
Umfeld hätten dann während längerer Zeit fieberhaft nach einer Kom-
promisslösung gesucht, die den Nachzug der Kinder ermöglichen soll-
Seite 10
C-1490/2008
te, ohne seine schweizerische Ehefrau zu belasten. Das sei der Stand
der Dinge gewesen, als sich die Ehefrau kurz vor der Formulierung
des gemeinsamen Scheidungsbegehrens erstmals dahingehend ge-
äussert habe, dass sie sich zum Wohle der Kinder scheiden lassen
wolle. Die Ehefrau habe sich in einem Dilemma befunden. Einerseit
habe sie sich psychisch und physisch nicht in der Lage gefühlt, für sei-
ne Kinder aufzukommen. Andererseits habe sie nicht mit ansehen kön-
nen, wie er wegen der ungeregelten Situation seiner Kinder gelitten
habe, was wiederum ihre psychische Situation noch verschlechtert
habe. Der einzige realistische Ausweg aus diesem Dilemma sei die
Scheidung gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe das schliesslich
auch eingesehen und – wenn auch schweren Herzens – in die Schei-
dung eingewilligt. Nach der Scheidung habe er sich verständlicherwei-
se auf den Nachzug seiner Kinder konzentriert. Er habe die Familie
seiner kosovarischen Ex-Ehefrau kontaktiert, um im Rahmen eines
persönlichen Treffens ihr Einverständnis im Hinblick auf den geplanten
Nachzug der Kinder in die Schweiz zu erwirken. Kurz darauf habe er
sie im Kosovo getroffen. Das sei ihr erstes Treffen seit der über acht
Jahre zurückliegenden Scheidung gewesen. Innerhalb kurzer Zeit hät-
ten sie eine gewisse Vertrautheit herbeiführen können, weshalb sie
sich relativ spontan und kurzfristig entschlossen hätten, wieder zu hei-
raten und den Familiennachzug in die Schweiz zu vollziehen. Dies sei
nicht nur aus emotionalen, sondern in erster Linie aus pragmatischen
Gründen zum Wohl ihrer gemeinsamen Kinder geschehen.
6.4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers werden von seiner ge-
schiedenen schweizerischen Ehefrau (Schreiben vom 26. Oktober und
14. November 2006 an die Vorinstanz) und deren erwachsenen Söh-
nen soweit bestätigt (Schreiben vom 20. April und 16. Mai 2008 zu
Handen des Rechtsmittelverfahrens), als sie alle bekräftigen, dass die
Ehe einzig an der Frage des Familiennachzugs zerbrochen sei. Die ge-
schiedene schweizerische Ehefrau macht in ihren Eingaben darüber
hinaus geltend, dass bereits vor ihrem Eheschluss die Frage des Kin-
dernachzugs zu zahlreichen Diskussionen Anlass gegeben habe. Man
habe sich jedoch "vorläufig" entschieden, in der Sache nichts zu unter-
nehmen. Mit dem Tod der Grossmutter im Oktober 2002 habe sich die
Situation dann geändert. Man habe eine Lösung finden müssen
(Schreiben vom 20. Oktober 2007, Antwort 11). Allerdings sei sie
selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen,
die Kinder im gemeinsamen Haushalt aufzunehmen. Das habe auch
der Beschwerdeführer verstanden (Schreiben vom 20. Oktober 2007,
Seite 11
C-1490/2008
Antwort 12). Erklärend führte sie aus, sie habe neben ihrer 80-prozen-
tigen Berufstätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim erst ihren betag-
ten Vater und später ihre Mutter bei sich zu Hause bis zu deren Tod
gepflegt. Durch diese wiederholte Doppelbelastung sei sie körperlich
und psychisch krank geworden. Sie habe wegen Depressionen fach-
ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen (Schreiben vom 14. No-
vember 2007).
6.4.3 Die Darstellung durch den Beschwerdeführer und seine geschie-
dene schweizerische Ehefrau überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage einer
Änderung der Pflegesituation erst mit dem Tod der Grossmutter im Ok-
tober 2002 akut wurde, falls sie es jemals war. In Anbetracht der Unru-
hen, der ethnischen Vertreibungen, der gewalttätigen Übergriffe und
des Kriegs, denen grosse Teile der Bevölkerung im Kosovo in der
zweiten Hälfte der 90er Jahre ausgesetzt war, musste sich die Frage
des Familiennachzugs schon sehr bald gestellt haben und zwar mit ei-
ner qualitativ und quantitativ ungleich grösserer Dringlichkeit als in
Friedenszeiten nach dem Tod der Grossmutter. Dass die Kinder trotz
dieser Situation und trotz des Anspruchs auf Familiennachzug, den
der Beschwerdeführer durch Heirat mit einer Schweizer Bürgerin er-
worben hatte, bei den Grosseltern in Kosovo blieben, lässt sich nicht
damit erklären, man habe sich "vorläufig" gegen eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse entschieden. Es lässt den Versuch des Be-
schwerdeführers unglaubwürdig erscheinen, den Tod seiner Mutter als
dasjenige Ereignis hinzustellen, das einen dringenden Handlungsbe-
darf im Hinblick auf eine Neugestaltung der Betreuungsverhältnisse
erst schuf. Umgekehrt ist nicht nachvollziehbar, dass in der konkreten
Situation des Beschwerdeführers die Scheidung allein den Weg für ei-
nen Familiennachzug geöffnet hätte. Der Beschwerdeführer selbst
weist in seinem Bemühen, den ausserordentlich schnellen Eheschluss
mit seiner ersten kosovarischen Ehefrau zu erklären, darauf hin, dass
die Sicherstellung der Kinderbetreuung in der Schweiz eine zwingende
Voraussetzung für die Realisierung des Familiennachzugs gebildet
habe. Darauf sei er von der Vormundschaftsbehörde eigens hingewie-
sen worden. Der Beschwerdeführer war jedoch erwerbstätig und nach
der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau alleinstehend. Wie er bei
dieser Sachlage den Familiennachzug hätte realisieren können, lässt
er wohlweislich offen. Denn er will seine erste kosovarische Ehefrau,
deren Wiederverheiratung mit ihm das Betreuungsproblem löste, mehr
Seite 12
C-1490/2008
als acht Jahre nach ihrer Scheidung zu einem nicht genannten Zeit-
punkt nach dem 2. März 2004 erstmals wieder getroffen haben, und
das nicht etwa, um ihre Mithilfe bei der Betreuung der gemeinsamen
Kinder zu erbitten, sondern um ihr Einverständnis zum Nachzug der
Kinder zu erhalten. Dies freilich, obwohl ein solches Einverständnis auf
der Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers gar nicht
notwendig war. Die Wiederverheiratung stellt der Beschwerdeführer als
Ergebnis eines spontanen und kurzfristigen Entschlusses dar.
Warum der Tod der Grossmutter die Notwendigkeit nach sich gezogen
haben soll, die bisherigen Pflege- und Betreuungsverhältnisse zu än-
dern, kann der Beschwerdeführer nicht in sich stimmig darlegen. In
seiner Rechtsmittelschrift behauptet er in diesem Zusammenhang,
sein Vater habe sich aufgrund dessen Alters ausser Stande gesehen,
die Betreuungsaufgabe längerfristig wahrzunehmen, und habe daher
ihn, den Beschwerdeführer, unter permanenten Druck gesetzt, die Kin-
der zu sich in die Schweiz zu holen. Zwar sei der Vater in der Sorge
um die Kinder von der Ehegattin seines Bruders unterstützt worden.
Diese habe jedoch eigene Kinder betreut und sei aus diesem Grund
nicht bereit gewesen, die zusätzliche Verantwortung dauerhaft zu tra-
gen. Diese Darstellung lässt sich indessen mit den traditionellen Sitten
und Gebräuchen Kosovos, auf die sich der Beschwerdeführer ansons-
ten immer wider beruft und die eine hohes Mass an Solidarität unter
den Angehörigen des erweiterten Familienverbandes einfordern, nur
schwer vereinbaren. Darüber hinaus steht diese Darstellung im Wider-
spruch zu früheren Aussagen des Beschwerdeführers. Im erstinstanzli-
chen Verfahren nämlich war es nicht etwa das Drängen des Grossva-
ters, das den Beschwerdeführer in eine schwierige Situation gebracht
haben soll. Davon erwähnte er nichts. Stattdessen schilderte er im
Schreiben vom 28. Juli 2007 die Einsamkeit der Kinder, die nach dem
Tod ihrer Grossmutter keine Ansprechperson mehr hätten, der sie sich
anvertrauen könnten, und stellte fest, genauso wie er mit seinen Kin-
der zusammen leben wolle, wollten diese auch mit ihm zusammen le-
ben und nicht mit ihrem Grossvater.
Hätte sich die Betreuungssituation der Kinder nach dem Tod der
Grossmutter tatsächlich derart dramatisch präsentiert, wie geltend ge-
macht wird, so hätte nahe gelegen, die Kindsmutter sofort in die Pro-
blemlösung einzubeziehen und nicht erst nach erfolgter Scheidung 16
Monate später. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die
Kinder in die Obhut ihrer eigenen Mutter zu geben, oder diese auch
Seite 13
C-1490/2008
nur zu kontaktieren, begründet der Beschwerdeführer mit den traditio-
nellen, gewohnheitsrechtlichen Normen, die im Kosovo die Stellung
der geschiedenen Ehefrau und ihrer Kinder regeln. Diese Erklärung ist
schon deshalb wenig überzeugend, weil sie der Beschwerdeführer
ohne nachvollziehbaren Grund erst zusammen mit der Replik ins Ver-
fahren einbringt. Hinzu tritt, dass der streng traditionalistische Kontext,
in den der Beschwerdeführer den Geschehensablauf stellt, die gesam-
te Vorgeschichte in ein entschieden schiefes Licht rückt. Müssen ge-
schiedene Ehefrauen ein geächtetes und marginalisiertes Leben im
Haushalt ihrer Eltern erdulden und die eigenen Kinder der Familie des
Ehemannes überlassen, wie der Beschwerdeführer betont, dann fragt
sich, weshalb sich seine kosovarische Ehefrau überhaupt von ihm
scheiden liess und damit die soziale Ächtung sowie den Verlust ihrer
damals erst ein bzw. zwei Jahre alten Kinder in Kauf nahm. Der Be-
schwerdeführer selbst betont ja, dass die Ehe nicht etwa im Streit aus-
einander ging. Nach seiner Aussage lag der Grund für die Trennung
und Scheidung darin, dass seine erste Ehefrau die räumliche Tren-
nung von ihm nicht länger ertragen habe, einem Schicksal, dem im
wirtschaftlich unterentwickelten Kosovo sehr viele Familien in der ei-
nen oder anderen Form ausgesetzt waren. Der Entscheid zu Gunsten
einer Trennung und Scheidung stellt auf der Grundlage der Sachver-
haltsbehauptung des Beschwerdeführers einen groben Wertungswi-
derspruch dar. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer behaup-
tet, er habe im Verlauf des Jahres 1994 die zeitlichen Voraussetzun-
gen für eine Umwandlung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilli-
gung erfüllt, ein Ende der Trennung der Ehegatten daher absehbar
war. Hinzu tritt, dass die zum Zeitpunkt der Trennung erst 22-jährige
kosovarische Ehefrau von ihrer Familie mit einiger Wahrscheinlichkeit
wieder verheiratet worden wäre, wäre sie in ein derart traditionelles
Umfeld eingebunden, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. RAINER
MATTERN, Kosovo – Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Bern 2004, S. 7 f.). Tatsächlich
blieb sie jedoch bis zur Wiederverheiratung mit dem Beschwerdeführer
10 Jahre später alleinstehend. Gerade angesichts der traditionellen
Sitten und Gebräuche im Kosovo erscheint der behauptete Gesche-
hensablauf eher mit der Annahme vereinbar, dass der Beschwerdefüh-
rer und seine kosovarische Ehefrau in der weit verbreiteten, traditionel-
len Ehe verbunden blieben (vgl. RAINER MATTERN, a.a.O., S. 7), die zivil-
rechtliche Scheidung mithin nur der Form nach erfolgte.
Seite 14
C-1490/2008
Der Beschwerdeführer will sodann glauben machen, dass er innerhalb
eines Zeitfensters von nur gerade vier Monaten seine geschiedene
Ehefrau nicht nur zum ersten Mal seit der Scheidung mehr als acht
Jahre zuvor getroffen habe, sondern dass sie beide in langen Gesprä-
chen eine "gewisse Vertrautheit" erlangt, sich aus emotionalen und
pragmatischen Gründen relativ kurzfristig und spontan zu einer Wie-
derverheiratung entschlossen und diesen Entschluss auch umgesetzt
hätten. Ein solcher Geschehensablauf ist schon auf der Grundlage
westlicher Wertvorstellungen unwahrscheinlich. Noch unwahrscheinli-
cher muss er erscheinen, wenn der Geschehensablauf auf der Grund-
lage der vom Beschwerdeführer geschilderten traditionellen Sitten und
Gebräuchen Kosovos zu werten ist, die für seine geschiedene Ehefrau
eine langjährige soziale Ächtung, den Verlust der Kinder und den Ab-
bruch aller Kontakte zu ihm zur Folge hatte. Ein solches Schicksal
kann kaum mit dem Hinweis relativiert werden, man sei seinerzeit
nicht im Streit auseinander gegangen. Der behauptete Geschehensab-
lauf wird auch nicht glaubwürdiger, wenn der Beschwerdeführer in der
Replik einen Bruder seiner geschiedenen Ehefrau einführt, von dem
bis zu diesem Zeitpunkt keine Rede war, und den er wohl zufällig nach
seiner Scheidung in der Schweiz getroffen haben will und dessen in-
tensiven Vermittlungen die Kontaktnahme mit seiner geschiedenen ko-
sovarischen Ehefrau erst zu verdanken sei. Allerdings kann dem Be-
schwerdeführer die Art und Weise, wie er seine Sachverhaltsschilde-
rung in einen traditionalistischen Kontext zu stellen versucht, ohnehin
nicht geglaubt werden. Darauf wurde weiter oben bereits ausführlich
eingegangen.
6.5 Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschlies-
send festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Fra-
ge zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom
14. Oktober 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 5. Februar
2003 eine intakte eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Es ist
daher davon einzugehen, dass eine solche eheliche Gemeinschaft in
Wahrheit nicht bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsa-
men Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicher-
te, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Be-
hörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte
Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die
Seite 15
C-1490/2008
materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 17
Seite 16
C-1490/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eiger-
strasse 73, 3011 Bern (...)
- das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons
Freiburg, Postfach, 1701 Freiburg (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Seite 17
C-1490/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 18