B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1490/2012
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person
in Bezug auf B._______.
C-1490/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – ein im Jahr 1973 gebore-
ner irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Kirkuk – gelangte
am 23. Juni 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Gegenüber den Asylbehörden
wies er sich unter anderem mit einer am 28. Januar 1991 in Kirkuk aus-
gestellten irakischen Identitätskarte aus.
Mit Verfügung vom 19. August 2004 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch
ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug (in den kurdisch kontrollierten Teil des Nord-
iraks) an. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am
17. September 2004 rechtsmittelweise an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen dieses Verfahrens
kam die Vorinstanz am 8. März 2006 teilweise auf ihre Verfügung zurück,
stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
In die vorläufige Aufnahme wurde praxisgemäss auch die aus dem Iran
stammende C._______, welche ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hat-
te und seit dem 16. Dezember 2005 mit dem Beschwerdeführer verheira-
tet ist, einbezogen. In zwei separaten Urteilen vom 17. Oktober 2008 wies
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 17. September 2004 sowie die Beschwerde von C._______ und ih-
ren irakischen Kindern D._______ (geb. 2006) sowie B._______ (geb.
2007) vom 19. Dezember 2005, soweit die Flüchtlingseigenschaft, das
Asyl und die Wegweisung betreffend, ab; im Übrigen wurden die Be-
schwerden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Am 22. Oktober 2007 erhielt der Beschwerdeführer, auf den Zeitpunkt
seiner Geburt hin auch B._______, eine Aufenthaltsbewilligung aus hu-
manitären Gründen.
B.
Bereits am 14. März 2008 hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person für sich und sei-
nen Sohn B._______ gestellt. Ihre Schriftenlosigkeit begründete er damit,
dass sie gemäss mündlicher Auskunft des irakischen Konsulates keine
heimatlichen Reisepässe erhalten würden, weil er (der Beschwerdefüh-
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Seite 3
rer) in der Schweiz und somit nicht nach irakischem Recht geheiratet ha-
be.
Am 13. Juni bzw. 30. Juni 2008 wurden dem Beschwerdeführer und sei-
nem Sohn die beantragten schweizerischen Reisedokumente ausgestellt,
da ihre Asylverfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen waren und deshalb von ihnen die Kontaktnahme mit den
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt
werden konnte.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 entzog die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer und dessen Sohn B._______ die obgenannten schweize-
rischen Ersatzreisepapiere und wies sie an, die Dokumente innert 30 Ta-
gen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Abgabe dieser Rei-
sedokumente seien nicht mehr erfüllt, nachdem ihre Asylgesuche mit Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 rechtskräftig
abgewiesen worden und sie nunmehr im Besitze von ordentlichen Auf-
enthaltsbewilligungen seien. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es ih-
nen möglich und zumutbar, sich heimatliche Reisedokumente zu beschaf-
fen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2010 beantragte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung. Zur Begründung liess er durch seinen damaligen
Rechtsvertreter vorbringen, die irakischen Behörden seien nicht bereit,
ihm und seinem Sohn heimatliche Reisepapiere auszustellen. Ein Prob-
lem bestehe darin, dass er aus dem Nordirak stamme und die aktuelle
Regierung dort einer Durchmischung der Bevölkerungsstruktur Einhalt
gebieten wolle und vor diesem Hintergrund eine Eintragung der in der
Schweiz geschlossenen Heirat verweigere. Schwierigkeiten bereite auch
der Umstand, dass in den aktuellen Papieren seines Sohnes keine Anga-
ben zur Religion ersichtlich seien, was im Islam bekanntermassen ver-
pönt sei, ebenso wie die Tatsache, dass die Eheschliessung zwischen
ihm und seiner Ehefrau stattgefunden habe, als diese bereits schwanger
gewesen sei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 machte die Vorinstanz gel-
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tend, die Behauptungen des Beschwerdeführers, alle zumutbaren Schrit-
te zur Erlangung heimatlicher Reisepapiere unternommen zu haben, sei-
en nicht durch entsprechende Unterlagen belegt worden. Gemäss den
Erkenntnissen des BFM stelle die irakische Vertretung in Bern sehr wohl
Bestätigungen aus, aus welchen beispielsweise hervorgehe, dass der Be-
troffene vorgesprochen habe und dass aufgrund fehlender heimatlicher
Dokumente momentan sein Passantrag nicht entgegen genommen wer-
den könne. Im Weitern bestätigte das BFM, dass auch Personen aus dem
Nordirak bei der irakischen Botschaft in Bern Passanträge stellen könnten
und neue irakische Reisepässe der Serie "A" oder "G" erhielten. Dem Be-
schwerdeführer sei es nach wie vor möglich und auch zumutbar, verse-
hen mit einer irakischen Identitätskarte und seinem Nationalitätenaus-
weis, welche er sich entweder von seinen Verwandten im Irak oder durch
einen Rechtsvertreter beschaffen lassen könne, sowie mit den gültigen
Aufenthaltsbewilligungen und dem schweizerischen Geburtsschein sei-
nes Sohnes bei der heimatlichen Vertretung in der Schweiz vorzuspre-
chen und die entsprechenden Passantragsformulare auszufüllen.
F.
In seiner Replik vom 25. Juni 2010 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, trotz Vorlage eines heimatlichen Dokuments (bei dem es sich laut
nachgereichter deutscher Übersetzung um einen irakischen Nationalitä-
tenausweis handelt), welches ihm sein Bruder in elektronischer Form zu-
gesandt habe, sei es ihm nicht gelungen, von seiner heimatlichen Vertre-
tung Reisepässe zu erlangen.
G.
Am 16. August 2010 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der iraki-
schen Botschaft vom 28. Juli 2010 ins Recht, wonach diese seinen An-
trag um Ausstellung eines Passes der Serie "A" nicht entgegennehmen
könne, da er nicht im Besitze der erforderlichen Unterlagen (irakischer
Personalausweis sowie irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) sei.
H.
Am 9. Juni 2011, kurz vor Ablauf der (dreijährigen) Gültigkeitsdauer des
schweizerischen Reisedokuments von B._______, ersuchte der Be-
schwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes bei der Migrati-
onsbehörde des Kantons Schaffhausen um Ausstellung eines neuen
Passes für eine ausländische Person. Sein Sohn könne keinen irakischen
Pass erhalten, weil er Iraker und seine Ehefrau Iranerin sei. Ihre Ehe-
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schliessung sei im Heimatland nicht vermerkt, weshalb sie zuerst heiraten
müssten, was jedoch nicht möglich sei.
I.
Mit vorinstanzlichem Schreiben vom 29. Juni 2011 wurde der Beschwer-
deführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person offensichtlich
nicht erfüllt seien, weshalb das Gesuch ohne Gegenbericht als gegen-
standslos abgeschrieben werde.
J.
Auf eine entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli
2011 ging die Vorinstanz erst mit Schreiben vom 25. Januar 2012, wel-
ches u.a. detaillierte Informationen zur Beschaffung von irakischen Rei-
sepässen enthielt, ein. Darin wurde insbesondere auf die Möglichkeit hin-
gewiesen, durch die irakische Botschaft in der Schweiz ausgestellte Not-
pässe nach Frankreich zu reisen; gemäss Bestätigung der diplomati-
schen Vertretung Iraks in der Schweiz sei die irakische Botschaft in Paris
in der Lage, heimatliche Reisepässe auszustellen.
K.
In einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 6. Februar 2012 machte der
Beschwerdeführer gegenüber dem BFM geltend, gemäss telefonischer
Auskunft der irakischen Vertretung in der Schweiz sei eine Passbeschaf-
fung via irakische Botschaft in Paris nicht möglich.
L.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ab. Zur Begründung wurde ausge-
führt, dem Kind, welches im Familiennachzug geregelt sei und über eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei zu keinem Zeitpunkt die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt worden, weshalb keine objektiven Gründe gegen die
Kontaktnahme seines Vaters mit der heimatlichen Vertretung sprechen
würden. Allfällige technische Verzögerungen bei der Beschaffung eines
heimatlichen Reisedokuments seien nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit
im Sinne von Art. 6 der damals gültigen Verordnung vom 20. Januar 2010
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, AS 2010 621) zu begründen, zumal die Möglichkeit bestehe, ent-
weder persönlich oder über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat einen
Pass zu beantragen. In casu seien nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft,
ein heimatliches Reisedokument zu erhalten.
C-1490/2012
Seite 6
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2012 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstel-
lung des gewünschten Ersatzreisepapiers für seinen Sohn. Zur Begrün-
dung bringt er sinngemäss vor, die irakische Vertretung stelle ihm, aus
Kurdistan stammend und über keine Staatsangehörigkeit verfügend, kein
Reisedokument aus, weil er mit einer Iranerin verheiratet sei. Die irani-
sche Vertretung wiederum habe erklärt, dem Kind eines irakischen Vaters
dürfe kein iranischer Reisepass ausgestellt werden.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2012 beantragt das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
O.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Rekursnummer C-710/2010) wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ vom
5. Februar 2010 betreffend Entzug des Passes für eine ausländische
Person ab; bezüglich B._______ wurde das Verfahren als gegen-
standslos geworden abgeschrieben, da die Gültigkeitsdauer seines Er-
satzreisepapiers inzwischen abgelaufen war. In seinem Entscheid kam
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, in casu könne weder von
einer Unzumutbarkeit noch von einer Unmöglichkeit der Beschaffung ei-
nes irakischen Reisedokuments ausgegangen werden, weshalb
A._______ nicht als schriftenlos gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten
sei. Die Vorinstanz habe das fragliche Ersatzreisepapier zu Recht entzo-
gen.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Ok-
tober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Ja-
nuar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss der Über-
gangsbestimmung der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedo-
kuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwen-
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Seite 8
dung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber
der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben.
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). Einer schriften-
losen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann das
BFM im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens ebenfalls einen
Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 4 Abs. 2 RDV).
4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person,
die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das BFM festgestellt.
4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassen-
de Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,
3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren
Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90
Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz
hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlo-
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Seite 9
sigkeit – als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Rei-
sedokuments – verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Be-
schaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b
RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den
zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als
gegeben erachtete.
Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso-
nen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach sub-
jektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hin-
weis). Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen
kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktauf-
nahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen
ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der Beschwerdeführer
und dessen Sohn – im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind,
eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reise-
dokumenten verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer erhebt denn
auch – zu Recht – keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den
heimatlichen Behörden, hatte er sich doch bereits im Rahmen des Ver-
fahrens C-710/2010 mit der irakischen Botschaft in Bern in Verbindung
gesetzt, was diese mit Schreiben vom 28. Juli 2010 bestätigte. Der Be-
schwerdeführer bzw. sein Sohn B._______ sind somit nicht als schriften-
los im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.
5.2
5.2.1 Zur Frage der Unmöglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen
Reisedokuments gilt es auszuführen, dass nach Verschärfung der Lage
im Irak im Jahre 2003 die Vorinstanz während längerer Zeit davon aus-
ging, Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak könnten sich keine
gültigen heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen und seien des-
halb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten (vgl. Kreisschreiben des
Bundesamtes für Flüchtlinge [BFF] zu den Massnahmen im Asylbereich
nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]).
Anfang 2005 ging die irakische Vertretung in der Schweiz als Folge des
Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak jedoch wieder dazu
über, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen – auf entspre-
chendes Gesuch hin – heimatliche Reisepässe auszustellen. Nachdem
zwischenzeitlich Pässe der (allgemein anerkannten) Serie "G" eingeführt
C-1490/2012
Seite 10
und ausgestellt worden waren, fand auf Anfang des Jahres 2010 erneut
eine Umstellung statt: Seither ist nurmehr noch die Ausstellung von Päs-
sen der neu eingeführten Serie "A" vorgesehen; Pässe der Serie "G"
können dementsprechend nicht mehr beantragt werden. Auf der Internet-
seite der irakischen Vertretungen in Deutschland sind Informationen zur
Vorgehensweise im Hinblick auf die Beantragung (auch bei den ausländi-
schen Vertretungen) eines Passes der neuen Serie "A" zu finden (vgl.
/docs/de/konsulat8_de.php, besucht im No-
vember 2012). Der Website der irakischen Botschaft in Deutschland zu-
folge ist derzeit eine (technische) Umrüstung bei den irakischen Vertre-
tungen im Gange, in deren Zusammenhang das irakische Innenministeri-
um die Anweisung erlassen hat, bis auf weiteres keine Passanträge
(betreffend Pässe der Serie "A") entgegenzunehmen. Ziel dieser Umstel-
lung ist gemäss der Website ein verbesserter Service zu Gunsten der ira-
kischen Staatsbürger. Gemäss Auskunft der irakischen Botschaft in Bern
wurden nach den Wahlen im Irak im März 2010 aufgrund der (damals)
noch nicht erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der
Schweiz keine irakischen Pässe mehr ausgestellt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7509/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.5). Laut Aus-
kunft der irakischen Botschaft in Bern müssen in der Schweiz lebende
irakische Staatsangehörige ihre Anträge betreffend Ausstellung eines
Passes der Serie "A" persönlich bei der irakischen Botschaft in Paris stel-
len. Vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person über einen irakischen
Personalausweis ("Hawitt Al Ahwal Al-Medanie") und die irakische
Staatsangehörigkeitsurkunde ("Shahadit Al-Jensie") verfügt. Mit diesen
Dokumenten sowie Passfotos muss vorerst bei der irakischen Botschaft
in Bern vorgesprochen werden. Nachdem die Unterlagen dort vorbereitet
und bearbeitet wurden, müssen sämtliche Unterlagen persönlich bei der
irakischen Botschaft in Paris eingereicht werden, wozu ein Termin zu ver-
einbaren ist (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-710/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3 sowie C-2830/2011 vom 13. Ap-
ril 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Das geschilderte Vorgehen betreffend Erhalt eines irakischen Rei-
sepasses lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Beschaffung von ira-
kischen Reisedokumenten sei zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich
unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV zu betrachten, ist es
doch Sache des betreffenden Staates, das jeweilige Verfahren und des-
sen Ablauf zum Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu
bestimmen. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Ba-
sis von einer Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten,
C-1490/2012
Seite 11
in die Passhoheit – und damit in die Souveränität eines andern Staates –
einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010
vom 26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2.3 Dass zur Antragstellung eine Reise nach Paris möglicherweise un-
umgänglich wird und diese für den Beschwerdeführer und seinen Sohn
mit gewissen Umständen verbunden sein könnte, haben die Betroffenen
gegebenenfalls in Kauf zu nehmen. Dabei obliegt es dem Beschwerde-
führer, sich um die Ausstellung gültiger Reiseersatzdokumente bei der
heimatlichen Behörde zu bemühen, um eine allfällige Reise nach Frank-
reich antreten zu können. Dazu müssten allerdings alle anderen oben er-
wähnten Vorbedingungen erfüllt bzw. die notwendigen Vorbereitungsar-
beiten bereits erledigt sein. Eine Unmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b
RDV wird denn auch lediglich dann angenommen, wenn eine Person an
Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne
hinreichenden Grund – und damit willkürlich – weigern, ein Reisepapier
auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009
vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). Für die Behauptung des Beschwerdeführers,
seine in der Schweiz erfolgte Eheschliessung stehe einer Ausstellung von
heimatlichen Reisepässen entgegen, ergeben sich aus den Akten nicht
die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr geht aus dem erwähnten Bestäti-
gungsschreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 28. Juli 2010 her-
vor, dass der Passantrag des Beschwerdeführers nicht entgegen ge-
nommen werden konnte, weil die erforderlichen (Original-)Unterlagen
(irakischer Personalausweis, irakische Staatsangehörigkeitsurkunde)
nicht vorgewiesen wurden. Diese Bestätigung steht im Übrigen im Ein-
klang mit der zur damaligen Zeit geltenden Praxis der irakischen Bot-
schaft in Bern betreffend Ausstellung eines Passes der Serie "A".
5.2.4 In Bezug auf den Sohn B._______ liegt keine entsprechende Bestä-
tigung der irakischen Vertretung in Bern vor, wonach auch für ihn ein ira-
kischer Reisepass beantragt worden wäre. Aufgrund der Aktenlage ist
nicht anzunehmen, dass er bereits im Besitze der erwähnten Originaldo-
kumente ist, weshalb es dem Beschwerdeführer obliegt, die nötigen
Schritte zur Erlangung eines irakischen Personal- sowie Nationalitäten-
ausweises für seinen Sohn zu unternehmen, um so überhaupt die admi-
nistrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedo-
kuments zu schaffen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 6.4). Der Vollständigkeit halber bleibt
an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die genannten Dokumente von
einer bevollmächtigten Drittperson im Irak – beispielsweise einem dazu
C-1490/2012
Seite 12
mandatierten Anwalt – erhältlich gemacht werden könnten (vgl. das er-
wähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2830/2011 E. 4.2 mit
Hinweis).
5.2.5 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer
die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines irakischen Reisepasses
noch nicht voll ausgeschöpft hat. Für die Annahme, die irakische Bot-
schaft in Bern weigere sich a priori, seinem Sohn einen heimatlichen Rei-
sepass auszustellen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Somit
kann in casu nicht davon ausgegangen werden, die Beschaffung eines
Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn un-
möglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kei-
ne Gründe vorliegen, wonach der Sohn des Beschwerdeführers als
schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Auch die
weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelan-
gen.
6.
Die Vorinstanz hat demzufolge B._______ zu Recht die Ausstellung des
beantragten schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die ange-
fochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als
rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1490/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 3. Mai 2012 und 4. Juni 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen (ad SH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: