Abtei lung II I
C-1491/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petit,
Hauptstrasse 16, DE-79771 Klettgau,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1491/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ arbeitete in
den Jahren 1970 bis 1978 als Grenzgängerin in der Schweiz. In dieser
Zeit leistete sie obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 2, 7 und 35).
Am 28. Januar 2004 stellte sie ein Gesuch um Gewährung einer Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung, dass
sie an einer schweren extrakapillär proliferierenden Glomerulone-
phritis, einem nephrotischen Syndrom sowie einer chronischen Nieren-
erkrankung Stadium 2 leide (act. 1 und 2).
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen
bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse Berichte von behan-
delnden Ärzten aus den Jahren 2001, 2003 und 2004 vor, welche
A._______ im Wesentlichen eine diffuse mesangiale Sklerose und
segmentale Glomerulosklerose, eine mittelschwere interstitielle
Fibrose mit Tubulusatrophie, eine schwere extrakapillär proliferierende
Glomerulonephritis mit nephrotischem Syndrom, eine chronische
beziehungsweise kompensierte Niereninsuffizienz Stadium 1
beziehungsweise Stadium 2, einen Zustand nach subtotaler Struma-
resektion 1995, eine laterale Hypothyreose, eine depressive
Stimmungslage sowie einen Zustand nach inkarzerierter Femoral-
hernie links attestierten (act. 17 bis 34).
Mit ärztlichem Bericht vom 19./20. Februar 2004 führte Dr. med.
B._______ aus, die Versicherte klage im Wesentlichen über Müdigkeit
und Kraftlosigkeit. Dies sei auf die Behandlung mit dem Zytostatikum
zurückzuführen, welche jedoch in absehbarer Zeit abgesetzt würde. Es
bleibe abzuwarten, ob sich danach eine Stabilisierung des Gesund-
heitszustandes einstelle oder ob sich die Krankheitssymptome ver-
schlechtern würden. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte
sei A._______ nicht mehr arbeitsfähig, während sie Verweisungstätig-
keiten noch während 3 bis unter 6 Stunden täglich ausüben könne
(vgl. Formular E 213; act. 28).
Am 19. November 2004 kam Dr. med. B._______ zum Schluss, dass
A._______ seit dem 7. Januar 2003 in der bisherigen Tätigkeit unter 3
Stunden und in einer angepassten Tätigkeit 3 bis unter 6 Stunden
arbeitsfähig sei. Eine Besserung sei unwahrscheinlich (act. 34).
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Gestützt darauf führte Dr. med. C._______ des IV-ärztlichen Dienstes
in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2004 (recte: 20. Januar 2005)
aus, dass A._______, welche aufgrund der gestellten Diagnosen unter
laufender immunsuppressiver Behandlung stehe und einen reduzierten
Allgemein- und Kräftezustand aufweise, seit dem 7. Januar 2003 in
sämtlichen Tätigkeiten zu 70% arbeitsunfähig sei (act. 36).
Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 sprach die IVSTA A._______ mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zu (act. 39).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich vor-
liegend um einen Gesundheitsschaden handle, der unter die Bestim-
mungen über langandauernde Krankheit falle und seit dem 7. Januar
2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% verursache (act. 38). Diese
Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B.
Mit ärztlichem Bericht vom 28./29. November 2007 attestierte Dr. med.
B._______ A._______ einen stabilen Verlauf einer schweren extra-
kapillären proliferierenden Glomerulonephritis, "derzeit" ohne Krank-
heitsaktivität sowie eine Niereninsuffizienz Stadium 2 mit leichter
Kreatininerhöhung im Serum, guter Blutdruckeinstellung und fehlenden
Zeichen einer renalen Anämie oder eines sekundären Hyperparathy-
roidismus. Die immunsuppressive Behandlung habe im April 2006
abgesetzt werden können. A._______ sei ab dem 1. März 2008 in
Verweisungstätigkeiten wieder zu 6 Stunden täglich arbeitsfähig,
während die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne
(vgl. Formular E 213; act. 40).
C.
Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisions-
verfahrens führte Dr. med. D._______ des IV-ärztlichen Dienstes in
seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2008 aus, dass die aktuell
psychisch und körperlich unauffällige A._______ hinsichtlich des
Nierenleidens nicht mehr behandelt werde. Zwar klage sie immer noch
über Müdigkeit; diesbezüglich gäbe es jedoch keine medizinische Ur-
sache mehr. Eine Heilung der Nierenkrankheit und die damit ein-
hergehende Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer-
deführerin sei somit nachgewiesen. Dies habe sich zwar bereits zum
Zeitpunkt der Berentung im Jahre 2004 abgezeichnet. Damals sei die
invalidisierenden Müdigkeit jedoch noch mit den Nebenwirkungen der
damals durchgeführten starken Behandlung zu erklären gewesen.
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A._______ sei in der bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig,
während sie seit dem 28. November 2007 Verweisungstätigkeiten
wieder zu 75% ausüben könne (act. 44).
Mit Vorbescheid vom 15. September 2008 teilte die IVSTA A._______
mit, dass sie aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen festgestellt
habe, dass seit dem 28. November 2007 wieder eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit wie körperlich leichte Arbeit
ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck ausgeübt werden
könne. Dabei könne mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielt
werden, das heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge.
Demzufolge müsste die bisher bezahlte ganze Invalidenrente durch
eine Viertelsrente ersetzt werden (act. 46).
Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 ersetzte die IVSTA die A._______
bisher bezahlte ganze Rente ab dem 1. April 2009 durch eine
Viertelsrente (act. 48).
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petit, mit Eingabe
vom 2. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Weitergewährung der
ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte sie insbesondere aus,
dass sich das Krankheitsbild nicht verändert habe. Sie sei weiterhin
chronisch müde und rasch erschöpft. Eine Verbesserung des
Allgemeinzustandes sei nicht eingetreten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 16. April 2009 bei
der Gerichtskasse ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2009 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
das die Berentung begründende akute Nierenleiden einen günstigen
Verlauf genommen habe und keine Krankheitsaktivität mehr aufweise.
Die Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Serviceangestellte
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betrage 70%, während in leichten Verweisungstätigkeiten eine Arbeits-
unfähigkeit von 25% bestehe. Bei einer Erwerbseinbusse von 40%
habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente.
G.
Mit Replik vom 26. Oktober 2009 wiederholte die Beschwerdeführerin
ihre bisher gestellten Anträge. Entgegen der Auffassung der IVSTA
habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern eher ver-
schlechtert. Diesbezüglich reichte sie einen Bericht von Dr. med.
E._______ vom 7. April 2008, wonach keine Besserung des
Allgemeinzustandes eingetreten sei, sowie zwei Laboruntersuchungs-
berichte vom 29. Januar 2008 und 22. September 2009 zu den Akten.
H.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. F._______ des
IV-ärztlichen Dienstes in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2009
im Wesentlichen aus, dass die errechnete Nierenfunktion in keiner
Weise medizinisch nachvollziehbar für eine subjektiv von der
Versicherten empfundene allgemeine Müdigkeit verantwortlich ge-
macht werden könne. Es sei eine Verbesserung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb ihr neu eine
Restarbeitsfähigkeit in der von Dr. med. D._______ festgelegten Höhe
zuzumuten sei.
Gestützt darauf hielt die IVSTA mit Duplik vom 17. Dezember 2009 an
ihren bisher gestellten Anträgen fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige
Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu
betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche
anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen
einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditäts-
grad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach
schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
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2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Februar 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen ist im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 3. Februar 2009 verfasst wurden, auch der von der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Labor-
untersuchungsbericht vom 22. September 2009, da dieser mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet
ist, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE
116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
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sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat
aber inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwi-
ckelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
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erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
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würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entspre-
chenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenom-
men. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte
Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE
130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil
EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
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zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröff -
neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei -
tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vor-
behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstel lationen
ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl.
auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu
einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente
herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente
gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
4.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfü-
gung vom 10. Februar 2005 – Zeitpunkt der letzten auf umfassender
Abklärung beruhenden Verfügung – bis zum 3. Februar 2009 – Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung – massgeblich verändert haben.
4.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. Februar 2005 sprach die
IVSTA der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004
eine ganze Invalidenrente zu, da seit dem 7. Januar 2003 eine Arbeits-
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unfähigkeit von 70% vorliege (act. 38 und 39). Die IVSTA stützte sich
dabei auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. C._______ des
IV-ärztlichen Dienstes vom 20. Januar 2004 (recte: 20. Januar 2005).
Diese kam gestützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, welche aufgrund der
diagnostizierten Niereninsuffizienz mit diffuser mesangialer Sklerose
und segmentaler Glomerulosklerose bei interstitieller Fibrose mit
Tubulusatrophie und extrakapillärer proliferierender Glomerulonephritis
mit nephrotischem Syndrom unter laufender immunsuppressiver
Behandlung stehe und einen reduzierten Allgemein- und Kräfte-
zustand aufweise, seit dem 7. Januar 2003 in sämtlichen Tätigkeiten
zu 70% arbeitsunfähig sei (act. 36).
Die Beurteilung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von
Dr. med. B._______ vom 19./20 Februar 2004 und 19. November
2004, welche den reduzierten Allgemein- und Kräftezustand der
Beschwerdeführerin insbesondere auf die Behandlung mit dem Zyto-
statikum zurückführte (act. 28).
4.2 Dr. med. B._______ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem
Bericht vom 28./29. November 2007 einen stabilen Verlauf einer
schweren extrakapillären proliferierenden Glomerulonephritis, "derzeit"
ohne Krankheitsaktivität, eine Niereninsuffizienz Stadium 2 mit leichter
Kreatininerhöhung im Serum, guter Blutdruckeinstellung und fehlenden
Zeichen einer renalen Anämie oder eines sekundären Hyperparathy-
roidismus. Die immunsuppressive Behandlung habe im April 2006
abgesetzt werden können. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. März
2008 in Verweisungstätigkeiten zu 6 Stunden täglich arbeitsfähig,
während sie die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (vgl.
Formular E 213; act. 40).
Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 3. Februar 2009 stützt
sich auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des IV-ärztlichen
Dienstes vom 25. Juli 2008. Dieser kam gestützt auf den ärztlichen
Bericht von Dr. med. B._______ vom 28./29. November 2007 zum
Schluss, dass eine Heilung der Nierenkrankheit und damit eine Ver-
besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach-
gewiesen sei, weshalb jene seit dem 28. November 2007 Verwei-
sungstätigkeiten wieder zu 75% ausüben könne, während sie in der
bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu 70% arbeitsunfähig sei (act. 44).
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Die deutsche Rentenversicherung gewährte der Beschwerdeführerin
vom 1. August 2003 bis zum 29. Februar 2008 eine befristete Rente
(act. 5, 10 und 42). In der Folge stellte die Beschwerdeführerin einen
Antrag auf Weitergewährung der deutschen Rente. Daher setzte die
von der deutschen Rentenversicherung beauftragte Dr. med.
B._______ den Beginn der Restarbeitsfähigkeit in Verweisungs-
tätigkeiten auf den 1. März 2008 (Beginn Beurteilungszeitraum im
Auftrag der deutschen Rentenversicherung; act. 40). Demnach ist kein
Widerspruch darin zu erblicken, dass Dr. med. D._______ – entgegen
der Beurteilung von Dr. med. B._______ – den Beginn der Restarbeits-
fähigkeit auf den 28. November 2007 (Datum der Untersuchung durch
Dr. med. B._______) setzte.
4.3 In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2009 führte Dr. med.
F._______, Fachärztin für Nephrologie und Innere Medinin, des IV-
ärztlichen Dienstes gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unter-
lagen zudem aus, dass das nephrotische Syndrom ganz verschwun-
den sei. Die Nierenfunktion sei stabil und nur mässiggradig ein-
geschränkt. Die errechnete Nierenfunktion könne nicht medizinisch
nachvollziehbar für eine subjektiv von der Versicherten empfundene
allgemeine Müdigkeit verantwortlich gemacht werden. Es sei klar und
medizinisch objektivierbar eine Verbesserung des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin eingetreten.
4.4 Die Stellungnahmen von Dres. med. D._______ und F._______
erfolgten in Würdigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen
und stützen sich im Wesentlichen auf den umfassenden und nachvoll-
ziehbaren Bericht von Dr. med. B._______ vom 28./29. November
2007.
4.5 Die beurteilenden Ärzte begründen die Verbesserung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin nachvollziehbar mit dem
günstigen Verlauf der Nierenkrankheit (stabiler Verlauf einer schweren
extrakapillären proliferierenden Glomerulonephritis, "derzeit" ohne
Krankheitsaktivität, Niereninsuffizienz Stadium 2 mit leichter Kreatinin-
erhöhung im Serum, guter Blutdruckeinstellung, fehlenden Zeichen
einer renalen Anämie oder eines sekundären Hyperparathyroidismus;
vgl. act. 40; die Diagnose des nephrotischen Syndroms konnte nicht
mehr gestellt werden). Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Ver-
fügung vom 10. Februar 2005 hatte sich der günstige Verlauf zwar
bereits abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin stand damals jedoch
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noch unter laufender immunsuppressiver Behandlung, was auf eine
noch vorhandene Krankheitsaktivität schliessen lässt. Zudem wurde
der reduzierte Allgemein- und Kräftezustand der Beschwerdeführerin,
welcher für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Februar 2005 ausschlag-
gebend war, auf die immunsuppressive Behandlung zurückgeführt.
Seit April 2006 musste die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
nicht mehr immunsuppressiv behandelt werden. Dies spricht klar für
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin.
4.6 Auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwer-
deverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (Bericht von
Dr. med. E._______ vom 7. April 2008 sowie zwei Laborunter-
suchungsberichte vom 29. Januar 2008 und 22. September 2009) sind
nicht geeignet, die von Dres. med. D._______, F._______ und
B._______ attestierte Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Dr. med. E._______, Ärztin für
Allgemeinmedizin, machte zwar geltend, dass keine Besserung des
Allgemeinzustandes eingetreten sei, begründete dies jedoch nicht
näher. Zudem wurde von Dr. med. F._______, welche über den
Facharzttitel in Nephrologie und Innerer Medizin verfügt, glaubhaft dar -
gestellt, dass die neu eingereichten Untersuchungsberichte entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, sondern vielmehr die eingetretene Ver-
besserung der Proteinausscheidung belegen würden. Ferner bringt die
Beschwerdeführerin auch keine konkreten Einwände gegen die
Zuverlässigkeit der Stellungnahmen von Dres. med. D._______ und
F._______ (beziehungsweise des Berichts von Dr. med. B._______
vom 28./29. November 2007) vor.
4.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Gründe
ersichtlich sind, von der Beurteilung von Dres. med. D._______ und
F._______ abzuweichen. Demnach kann die Beschwerdeführerin seit
dem 28. November 2007 Verweisungstätigkeiten wieder zu 75%
ausüben, während sie in der bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu 70%
arbeitsunfähig ist. Die IVSTA hat folglich zu Recht eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit
der letzten rechtskräftigen Verfügung bejaht.
5.
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5.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allen-
falls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbe-
messung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 277 Erw. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5.
Februar 2007 Erw. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April
2003 Erw. 4.4).
Der von der IVSTA vorgenommene Einkommensvergleich (act. 45)
wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Dabei hat die
IVSTA für das Validen- und das Invalideneinkommen auf den
deutschen Arbeitsmarkt abgestellt. Die Vergleichseinkommen beziehen
sich somit auf denselben Arbeitsmarkt.
Verglichen wurde dabei das zumutbare Einkommen ohne Invalidität
von Euro 1'405.- (zugunsten der Beschwerdeführerin wurde auf den
Lohn eines Kellners in der Hotellerie/Restauration gemäss Bulletin der
Arbeitsstatistik, Bureau International du Travail, Genf 2006 abgestellt)
und das zumutbare Erwerbseinkommen mit Invalidität von Euro
1'124.-, ausgehend vom Valideneinkommen (da der Durchschnitt der
gemäss Bulletin der Arbeitsstatistik in Frage stehenden Tabellenlöhne
höher als das Valideneinkommen ausfiel) und einem leidensbedingten
Abzug von 20%. Bei einer Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten
von 75% resultiert ein Invaliditätsgrad von 40%. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, dass der Einkommensver-
gleich nicht bundesrechtskonform erstellt worden ist.
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5.2 Es besteht somit Anspruch auf eine Viertelsrente. Die IVSTA hat
die bisher gewährte ganze Invalidenrente folglich zu Recht ab dem
1. April 2009 (Art. 88a Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl.
E. 3.6 hiervor) durch eine Viertelsrente ersetzt. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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