Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1494/2009
U r t e i l v om 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2009
[Kinderrente]).
C1494/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 3. Oktober 1942 geborene, in seiner Heimat Deutschland
wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) stellte am 8. Januar 2007 einen Antrag zum Bezug
einer Altersrente; das entsprechende Gesuchsformular (E 202) ging am
12. August 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im
Folgenden auch: Vorinstanz) ein (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 45
bis 54). Nach Vorliegen der Mitteilung der Entscheidung über einen
Rentenantrag vom 18. September 2008 (Formular E 210; act. 74 bis 76)
erliess die SAK gleichentags eine Verfügung, mit welcher sie dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ordentliche
Altersrente zusprach (act. 77 bis 81).
B.
Im Schreiben an die SAK vom 21. Oktober 2008 nahm der Versicherte
Bezug auf ein Telefongespräch und führte aus, er und seine Frau hätten
im August 2007 einen Jungen namens Y._______ in der Russischen
Föderation adoptiert und ihn am 14. August 2007 nach Deutschland
mitgenommen. Die Adoption durch ein russisches Gericht sei auch von
den deutschen Gerichten anerkannt worden (act. 82 bis 85). In der Folge
erliess die SAK mit Datum vom 23. Dezember 2008 eine weitere
Verfügung, mit welcher mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ordentliche
Kinderrente für den Sohn Y._______ (zur Rente des Vaters)
zugesprochen wurde (act. 86 bis 88).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Januar 2009
Einsprache und beantragte insofern eine Änderung der Verfügung vom
23. Dezember 2008, als dass die Kinderrente bereits ab 1. November
2007 auszurichten sei (act. 90 bis 94). Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, Y._______ sei bereits am 7. August 2007 adoptiert
worden. Dass er erst später ins deutsche Familienbuch eingetragen
worden sei, liege daran, dass erst ein deutsches Gericht die Adoption
habe überprüfen müssen. Mit dem Entscheid dieses Gerichts sei nicht die
Adoption ausgesprochen, sondern nur diejenige aus Russland bestätigt
worden. In der Folge wies die SAK diese Einsprache mit Entscheid vom
6. Februar 2009 ab (act. 95 und 96). Zur Begründung führte sie
zusammengefasst aus, die Adoption von Y._______ sei durch den
Beschluss des Amtsgerichts Z._______ anerkannt worden. Dieser
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Entscheid sei am 7. Dezember 2007 in Kraft getreten, wie dies die Kopie
des Familienbuches aufzeige. Folglich sei in Anwendung der
entsprechenden Verwaltungsweisung zu Recht erst ab 1. Januar 2008
eine Kinderrente gewährt worden.
D.
Hiergegen erhob der Versicherte – unter Beilage zahlreicher Unterlagen –
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. März 2009
Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, der Einspracheentscheid
der SAK vom 6. Februar 2009 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen,
für die Monate November und Dezember 2007 eine Kinderrente in der
Höhe von Fr. 321. monatlich – insgesamt Fr. 642. – zu bezahlen (Akten
im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vorgelegten
Beweise zeigten klar, dass Y._______ bereits am 7. August 2007
rechtskräftig adoptiert worden sei, was auch vom deutschen
Familiengericht anerkannt worden sei. Dieses habe keine neue Adoption
ausgesprochen, sondern lediglich die bereits erfolgte anerkannt. Damit
habe die russische Adoption insbesondere die erwünschte Rechtswirkung
der deutschen Einbürgerung von Y._______.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (Bact. 3).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Adoption sei –
obwohl der Adoptionsbescheid am 8. August 2007 ausgesprochen
worden sei – erst nach der Anerkennung durch die deutschen Behörden
in Rechtskraft erwachsen. Diese hätten noch zu überprüfen gehabt, ob
die im Ausland erfolgte Adoption der Form nach vereinbar sei mit jener
nach deutschem Recht. Der Beschluss, mit welchem die Adoption vom 8.
August 2007 durch Deutschland anerkannt worden sei, sei am 7.
Dezember 2007 in Kraft getreten. Folglich sei zu Recht eine Kinderrente
ab 1. Januar 2008 gewährt worden.
F.
In seiner Replik vom 28. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer – unter
Beilage des Bewilligungsentscheids über Elterngeld vom 21. Januar 2008
für den Sohn Y._______ – ergänzende Ausführungen und hielt
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vollumfänglich an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (B
act. 5).
G.
In ihrer Duplik vom 3. Juli 2009 nahm die Vorinstanz ebenfalls ergänzend
Stellung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B
act. 7).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen weiter
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jede der SAK, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG).
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Alters und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG,
SR 831.10] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 [ATSG, SR 830.1]), sodass das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 6. Februar 2009 (act. 95 und 96) ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
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Seite 5
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 6. Februar 2009 (act. 95 und 96). Streitig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer für seinen Sohn Y._______ bereits ab November 2007
Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente zu seiner AHVRente hat oder
nicht.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
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Seite 6
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auch nach
dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Übereinkommens über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (LuganoÜbereinkommen,
LugÜ, SR 0.275.12) ist dieses Übereinkommen unter anderem nicht
anwendbar auf den Personenstand.
2.2.2. Um ein Verfahren, das diesen Stand, den Status einer Person,
betrifft, handelt es sich auch bei Verfahren, die als Kindschafts resp.
Adoptionssachen zu betrachten sind. Somit ist zum Vornherein
ausgeschlossen, dass das LugÜ im vorliegenden Fall zur Anwendung
gelangt, obwohl Deutschland – nicht aber Russland – eine Vertragspartei
darstellt (vgl. auch ANTON K. SCHNYDER/MANUEL LIATOWITSCH,
Internationales Privat und Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, Schulthess,
Zürich/Basel/Genf 2011, § 35 III. Kindesrecht, Rz. 1016 ff.).
3.
3.1. Nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) werden ausländische
Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes
oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden
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Ehegatten ausgesprochen worden sind (Abs. 1). Ausländische
Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne
des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben,
werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im
Staat der Begründung zukommen (Abs. 2). Art. 78 Abs. 1 IPRG regelt die
sog. Anerkennungszuständigkeit im Sinne der Art. 25 f. IPRG und
beantwortet die Frage, von welcher ausländischen Behörde die
Entscheidung ausgegangen sein muss, damit sie in der Schweiz
anerkannt werden kann (vgl. BGE 134 III 467 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE
120 II 87 E. 4).
3.2. Gemäss Adoptionsbescheinigung der russischen Behörden erfolgte
die Eintragung der Adoption in Russland am 7. August 2007, was am
8. August 2007 von der zuständigen Sachbearbeiterin bestätigt worden
war (act. 91 bis 94, 106 bis 138). Dies wurde auch von der Vorinstanz
vernehmlassungsweise nicht in Abrede gestellt, führte diese doch aus,
der Adoptionsbescheid sei am 8. August 2007 ausgesprochen worden (B
act. 3). Da die Adoption im August 2007 in Russland von den dortigen
Behörden ausgesprochen wurde, während die adoptierenden Ehegatten
ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, ist von seinem Wortlaut her der
Tatbestand von Art. 78 Abs. 1 IPRG nicht erfüllt.
3.3.
3.3.1. In Deutschland ist hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer
Adoption zu unterscheiden zwischen einer Volladoption, einer starken
und einer schwachen Adoption. Von einer starken Adoption spricht man,
wenn das adoptierte Kind durch die Adoption einerseits die rechtlichen
Bande zu seinen leiblichen Eltern verliert und andererseits entsprechende
Rechte und Pflichten gegenüber dem/den Annehmenden durch die
Adoption begründet werden (vgl. > Themen >
Bürgerdienste > Auslandsadoption > Broschüre > Internationale Adoption,
8. Auflage 2011, S. 21 und 23; zuletzt besucht am 1. Februar 2012).
Vorliegend handelt es sich um eine starke Adoption: Gestützt auf § 2
Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 3 des deutschen Gesetzes über Wirkungen
der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
(Adoptionswirkungsgesetz, AdWirkG) hielt die Bundeszentralstelle für
Auslandsadoption in ihrem Bericht vom 8. November 2007 abschliessend
fest, nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen seien tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass der Anerkennungsfähigkeit der russischen
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Seite 8
Adoptionsentscheidung rechtliche Bedenken entgegenstünden, nicht
ersichtlich. Die Wirkungen der Adoption eines Kindes nach dem Recht
der Russischen Föderation entsprächen denen einer Adoption mit starken
Wirkungen wie nach deutschen Sachvorschriften (act. 98 bis 102).
3.3.2. Bei Vorliegen einer starken Adoption stellt das Gericht in seinem
Anerkennungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG fest,
dass bei Erlöschen des ursprünglichen ElternKindVerhältnisses das
Annahmeverhältnis (im Verhältnis zwischen Angenommenem und
Annehmenden) einem nach den deutschen Sachvorschriften
begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Die Feststellung nach § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG hat jedoch nicht zur Folge, dass sich die
Adoptionswirkungen nach deutschen Sachvorschriften richten, sondern
es bleibt das ausländische Recht anwendbar. Vielmehr bezieht sich die
Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG ausschliesslich auf
das Erlöschen des ursprünglichen ElternKindVerhältnisses und damit
einhergehend auf das Entstehen eines neuen ElternKindVerhältnisses,
welches rechtlich einem ElternKindVerhältnis entspricht, das nach
deutschen Adoptionsvorschriften zustande gekommen ist (vgl.
, a.a.O., S. 23).
In Kenntnis des Berichts der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
vom 8. November 2007 erliess das Vormundschaftsgericht Z._______ –
auf Antrag der annehmenden Eltern (vgl. ,
a.a.O., S. 30) – am 7. Dezember 2007 einen Beschluss (act. 103). Darin
wurde in Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen im
Wesentlichen festgehalten, die durch die Adoptionsentscheidung vom 7.
August 2007 ausgesprochene Adoption von Y._______ durch den
Beschwerdeführer und A._______ sei gemäss § 2 Abs. 1 1. Halbsatz
AdWirkG anzuerkennen. Das ElternKindVerhältnis des adoptierten
Kindes zu seinen bisherigen Eltern sei durch die Annahme erloschen (§2
Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG; act. 103).
3.3.3. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sie den Entscheid des
Vormundschaftsgerichts Z._______ vom 7. Dezember 2007 anerkennt,
was sich im Übrigen auch mit Blick auf Art. 25 f. IPRG nicht beanstanden
lässt. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass das Datum des
Beschlusses vom 7. Dezember 2007 entscheidend ist zur Bestimmung
des Beginns der ordentlichen Kinderrente (zur Rente des Vaters). Dieser
Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
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Seite 9
Vorliegend ist zu unterscheiden zwischen Datum des Beschlusses vom
7. Dezember 2007 und dessen Wirkungen. Indem die Vorinstanz – was
zu keinen Beanstandungen Anlass gibt – den Entscheid des
Vormundschaftsgerichts Z._______ anerkennt, hat sie auch deren Inhalt
zu akzeptieren. Die darin gemachten Äusserungen sind denn auch
unmissverständlich: So wurde explizit festgehalten, dass die durch die
Adoptionsentscheidung vom 7. August 2007 ausgesprochene Adoption
von Y._______ anzuerkennen und das ElternKindVerhältnis des
adoptierten Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme
erloschen sei. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Adoption bereits
im August 2007 vollzogen worden war und der Sohn Y._______ in
diesem Zeitpunkt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes
der Ehegatten erlangt hatte (vgl. § 1754 BGB [Deutsches Bürgerliches
Gesetzbuch; vgl. www.gesetzeim > Gesetze > B > BGB;
zuletzt besucht am 1. Februar 2012). Der Meinung der Vorinstanz, dass
diese Adoption erst nach der Anerkennung durch die deutschen
Behörden "in Rechtskraft getreten wäre", kann nach dem Dargelegten
nicht gefolgt werden, da es sich beim Beschluss des Amtsgerichts
Z._______ vom 7. Dezember 2007 nicht um eine neue Adoption oder
Wiederholungsadoption handelt. Das Bundesgericht hat denn auch in
einem ähnlichen Fall schon entschieden, dass die am Wohnsitz der
adoptierten Person ausgesprochene Adoption nur, aber immerhin,
Wirkungen entfaltet, wenn sie – wie im hier zu beurteilenden Fall – am
Wohnsitz der adoptierenden Eltern anerkannt worden ist; nicht notwendig
ist eine neue Adoption (BGE 134 III 467 E. 4.4). Die Anerkennung der
deutschen Behörden vom 7. Dezember 2007 hat kein neues ElternKind
Verhältnis begründet, sondern die Wirkungen der bereits am 7. August
2007 im Ausland erfolgten Adoption auf Deutschland erstreckt. Weshalb
die Wirkungen der Adoption auf die Schweiz erst ab dem 7. Dezember
2007 eintreten sollten, als wäre in Deutschland eine neue Adoption oder
eine Wiederholungsadoption ausgesprochen worden, ist von der
Vorinstanz nicht näher begründet worden und auch nicht ersichtlich,
werden doch die Wirkungen der erfolgten Adoption im Ausland auf den
schweizerischen Rechtsraums ausgedehnt (BGE 134 III 467 E. 3.3.). Es
ist von der Vorinstanz auch keine Verletzung des schweizerischen "Ordre
public" geltend gemacht worden (zur Problematik vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 5.1), und
Hinweise, dass dies der Fall sein könnte, fehlen in den Akten (s. zum
Thema BGE 120 II 87 E. 24; Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2005 vom
21.12.2005 E. 3.3 [zum Beispiel liegt im konkreten Fall eine Ausnahme
von der notwendigen Zustimmung der leiblichen Eltern gemäss Art. 265c
C1494/2009
Seite 10
ZGB vor {diese haben sich gemäss dem Adoptionsentscheid des
Gerichts B._______ nicht richtig um ihrer Sohn gekümmert, auch nicht,
nachdem ihnen das elterliche Sorgerecht entzogen wurde}]).
3.3.4. Ergänzend ist auf folgendes Hinzuweisen.
3.3.4.1 Im Bericht der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom
8. November 2007 wurde ausgeführt, das Gebietsgericht B._______
habe mit der Adoptionsentscheidung vom 7. August 2007 die Adoption
von Y._______ durch den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin
ausgesprochen, wobei die Entscheidung für sofort vollstreckbar erklärt
worden sei. Hinweise darauf, dass gegen den Beschluss des
Gebietsgerichts B._______ vom 7. August 2007 (act. 115 bis 138)
gemäss Rechtsmittelbelehrung "Berufung" eingelegt worden wäre, liegen
nicht vor. So ging denn auch die zuständige deutsche Behörde resp. das
Vormundschaftsgericht Z._______ selbst ohne Rechtskraftbescheinigung
des Beschlusses des Gebietsgerichts B._______ vom 7. August 2007
ohne weiteres von der sofortigen Wirksamkeit dieser in Russland im
August 2007 gefällten Entscheidung aus. Dafür spricht im Übrigen auch
die am 7. August 2007 vorgenommene Änderung der Geburtsurkunde
vom 7. August 2007 (act. 111 bis 114), die gleichentags ausgestellte
Adoptionsbescheinigung (act. 107 bis 110) und die Umstände, dass die
russischen Behörden am 9. August 2007 den neuen Pass (act. 106) und
das deutsche Konsulat in Moskau am 13. August 2007 ein Visum für die
Einreise nach Deutschland ausgestellt hatten (act. 105) und Y._______
bereits am 14. August 2007 bei seinen Adoptiveltern in Deutschland
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte (act. 104). Somit ist
zusammenfassend – in Übereinstimmung mit den deutschen Behörden –
davon auszugehen, dass der Adoptionsbeschluss vom 7. August 2007
sofort rechtskräftig geworden war und jedenfalls kein ordentliches
Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden konnte.
3.3.4.2 Hinzu kommt schliesslich, dass dem Beschwerdeführer mit
Bewilligungsentscheid vom 21. Januar 2008 mit Wirkung ab 14. August
2007 ein Elterngeld für den Sohn Y._______ bewilligt wurde (Beilage 1 zu
Bact. 5). Dies steht in Übereinstimmung mit der deutschen Regelung,
wonach für adoptierte Kinder Elterngeld für die Dauer von bis zu 14
Monaten beantragt werden kann, wobei die 14MonatsFrist beginnt,
sobald das Kind in den Haushalt – im vorliegenden Fall am 14. August
2007 (act. 104) – aufgenommen wird (vgl. § 1 Abs. 3 Ziff. 3 des Gesetzes
zum Elterngeld und zur Elternzeit [BEEG; abrufbar unter www.gesetze
C1494/2009
Seite 11
im > Bundesrecht > BEEG; vgl. auch Bundesministerium für
Familien, Senioren, Frauenund Jugend; www. familien >
Stichwortverzeichnis > E > Elterngeld für Adoptiveltern; zuletzt besucht
am 1. Februar 2012).
3.4. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend und vorfrageweise
festzustellen, dass die Adoption von Y._______ bereits im August 2007 in
Rechtskraft getreten ist (und jedenfalls kein ordentliches Rechtsmittel
mehr geltend gemacht werden konnte) und dass der Entscheid des
Amtsgerichts Z._______ vom 7. Dezember 2007 deshalb auch die
Ausdehnung der Wirkungen der in Russland erfolgten Adoption auf den
schweizerischen Rechtsraum mit sich zieht. Es würde ferner dem
Grundsatz "favor recognitionis" widersprechen (BGE 134 III 467 E. 4.2),
wenn ohne triftige Gründe die in Deutschland anerkannte ausländische
Adoption des Sohnes des Beschwerdeführers da schon ab dem 7.
August 2007 Wirkungen entfalten würde, aber in der Schweiz für die
ordentliche Kinderrente erst ab dem 7. Dezember 2007. Würde der
Meinung der Vorinstanz gefolgt werden, hätte der Sohn des
Beschwerdeführers während der Periode vom 7. August 2007 bis zum 7.
Dezember 2007 – ohne dass dies zwingend vom "Ordre public" verlangt
würde – in verschiedenen Rechtsräumen auch verschiedene Eltern.
3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anerkennung der
russischen Adoption vom 7. August 2007 in Deutschland, dem
Wohnsitzstaat der Adoptiveltern, in seiner Rechtwirkung einer Adoption
im Wohnsitzstaat der adoptierenden Personen mit Wirkung per 7. August
2007 gleich kommt und dementsprechend mit Art. 78 Abs. 1 IPRG
vereinbar ist (vgl. BGE 134 III 467 E. 4.4).
Unter diesen Umständen ist auch in Bezug auf die schweizerische
Kinderrente davon auszugehen, dass für das Datum des Beginns der
Kinderrente nicht das Entscheiddatum des Vormundschaftsgerichts
Z._______, sondern die am 7. August 2007 rechtskräftig erfolgte
Adoption massgeblich ist. Da der Beschwerdeführer ab 1. November
2007 AHVrentenberechtigt war, hat die Vorinstanz diesem in
Anwendung von Art. 22ter AHVG die ordentliche Kinderrente für die
Monate November und Dezember 2007 nachzubezahlen (mit Verzinsung
soweit die Voraussetzungen von 26 ATSG in Verbindung mit Art. 7 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 11. September 2002 [ATSV, SR 830.11] erfüllt wären).
C1494/2009
Seite 12
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des
Versicherten gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. Februar
2009 insoweit abzuändern, als dass der Beschwerdeführer nicht erst ab
1. Januar 2008, sondern bereits ab 1. November 2007 Anspruch auf eine
ordentliche Kinderrente zu seiner AHVRente hat. Unter diesen
Umständen kann die Frage, ob ein Anspruch auf die eventualiter
beantragte Rente aufgrund eines Pflegekindverhältnisses besteht, offen
gelassen werden.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. In Anwendung von Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
5.2. Weder die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) noch der
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da aus den Akten nicht
ersichtlich ist, dass diesem unverhältnismässig hohen Kosten entstanden
wären – haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C1494/2009
Seite 13
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in Abänderung
des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2009 bereits ab 1. November
2007 eine ordentliche Kinderrente zu seiner AHVRente auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
C1494/2009
Seite 14
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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