B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1497/2011
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz,
Vorinstanz
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags
vom 8. Februar 2011.
C-1497/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), ge-
gründet am 15. Dezember 1999, hat gemäss Handelsregistereintrag fol-
genden Zweck: Handel mit Dekorationsartikeln sowie Waren aller Art;
kann sich bei anderen Unternehmen beteiligen sowie Liegenschaften und
Wertschriften erwerben, verwalten und verkaufen. Mit Verfügung vom
15. Juni 2007 wurde die Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) rückwir-
kend per 1. Januar 2000 zwangsweise angeschlossen (Vorakten act. 7).
Am 27. August 2007 (Vorakten act. 10) erstellte die Auffangeinrichtung ei-
ne Beitragsrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2007
über einen Betrag von total Fr. 72'628.-.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (Vorakten act. 25) wies die Auffangein-
richtung die Arbeitgeberin an, den Betrag von Fr. 72'628.-- nebst Sollzins
zu 5% seit dem 19. November 2007 zuzüglich Fr. 250.-- für Mahn-, Inkas-
so- und Betreibungskosten abzüglich einer geleisteten Teilzahlung von
Fr. 2'207.-- zu bezahlen und hob den in diesem Umfang erhobenen
Rechtsvorschlag auf. Darüber hinaus wurden der Arbeitgeberin die Kos-
ten der Verfügung in der Höhe von Fr. 525.-- auferlegt. Die dagegen er-
hobene Beschwerde vom 18. Juli 2008 (Vorakten act. 26) der Arbeitgebe-
rin wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom
6. April 2009 (Vorakten act. 37) ab. Zur Begründung führte das Gericht
an, dass es aufgrund der vorhanden Akten feststellen kann, dass die in
Betreibung gesetzte Gesamtforderung (Fr. 72'628.-) mit der von der Vor-
instanz vorgelegten Beitragsabrechnung unmittelbar übereinstimmt.
C.
Die Vorinstanz stellte daraufhin am 3. November 2009 (Vorakten act. 39)
ein Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Dienststelle Opfikon für
den Forderungsbetrag von Fr. 66'293 nebst Zins zu 5% seit
20. November 2007, woraufhin das Betreibungsamt die Konkursandro-
hung am 20. November 2009 (Vorakten act. 40) der Arbeitgeberin zustell-
te.
D.
Am 10. Dezember 2009 (Vorakten act. 41) unterzeichnete die Arbeitgebe-
rin eine Schuldanerkennung und vereinbarte einen Tilgungsplan mit mo-
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natlichen Raten von Fr. 2'000.- bzw. 3'000.-. Die Arbeitgeberin unterliess
es jedoch in der Folge, die Raten fristgerecht zu begleichen.
E.
Das von der Vorinstanz am 22. Juni 2010 beim Bezirksgericht X._______
gestellte Konkurseröffnungsbegehren (Vorakten act. 43) zog diese am
5. August 2010 (Vorakten act. 51) wegen verspäteter Eingabe wieder zu-
rück.
F.
In der Folge stellte die Vorinstanz am 9. Dezember 2010 ein erneutes
Betreibungsbegehren (Vorakten act. 55) für einen Betrag von
Fr. 53'419.05 nebst Zins zu 5% seit 10. Dezember 2010, zuzüglich Ver-
zugszinsen (Fr. 6'388.45), Mahn- und Inkassokosten (Fr. 150.-) und Ge-
bühren (Fr. 109.-). Gegen den vom Betreibungsamt Opfikon am
20. Januar 2011 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. 96880) er-
hob die Arbeitgeberin am 31. Januar 2011 Rechtsvorschlag (Vorakten
act. 57). Daraufhin erstellte die Vorinstanz am 8. Februar 2011 (Vorakten
act. 58) eine Beitragsverfügung, in der sie feststellte, dass die Forderung
von total Fr. 60'166.50 (inkl. Verzugszinsen von Fr. 6'388.45, Mahn- und
Inkassokosten von Fr. 150.-, Betreibungsgebühren von Fr. 100.- und bis-
herigen Gebühren von Fr. 109.-) plus 5% Sollzinsen auf Fr. 53'419.05 seit
dem 10. Dezember 2010 nach wie vor bestehe und den Rechtsvorschlag
im Umfang von Fr. 60'166.50 zuzüglich 5% Sollzinsen aufhob.
G.
Beschwerdeweise beantragte die Arbeitgeberin am 7. März 2011 (BVGer
act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung so-
wie die Anordnung, dass die Vorinstanz verpflichtet sei, gemeinsam mit
der Beschwerdeführerin eine realistische und tragbare Lösung auszuar-
beiten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der mit der Vor-
instanz vereinbarte Tilgungsplan sei nicht realistisch gewesen und es sei
ihr angesichts der finanziellen Lage eine längere Abzahlungszeit zu ge-
währen.
Am 11. April 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht der von der Be-
schwerdeführerin geforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ein (BVGer
act. 4).
Die Beschwerdeführerin reichte zudem am 8. Juni 2011 (BVGer act. 7)
unaufgefordert einen Vorschlag eines für sie realistischen Tilgungsplans
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ein. Demnach sei der Tilgungsbeitrag für das Jahr 2011 auf vierteljährlich
Fr. 2'000.- zu veranschlagen.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 (BVGer
act. 9) fest, dass kein Anspruch auf Abschluss eines Tilgungsplanes be-
stehe. Sie stimme jedoch einem Tilgungsplan in der Regel zu, sofern er-
wartet werden dürfe, dass die aufgelaufene Forderung neben den laufen-
den Beiträgen innert nützlicher Frist beglichen werden könne. Gemäss
konstanter Praxis der Vorinstanz betrage die maximale Laufzeit eines Til-
gungsplanes zwei, in Ausnahmefällen drei Jahre. Sei es der Schuldnerin
nicht möglich, die gestundete Forderung innert dieser Frist zu begleichen,
könne diese nicht mehr als zahlungsfähig betrachtet werden. Die Laufzeit
des vereinbarten Tilgungsplanes habe über 2.5 Jahre Laufzeit (Dezember
2009 bis Juli 2012) vorgesehen. Die Vorinstanz betrachte die vereinbar-
ten Raten durchaus als tragbar und habe mit dem Tilgungsplan zu einer
akzeptablen Lösung Hand geboten. Durch die Nichteinhaltung des Til-
gungsplanes sei die gesamte noch nicht getilgte Schuld vollumfänglich
fällig geworden. Der Rechtsvorschlag sei daher zu Recht aufgehoben
worden.
I.
Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin am 11. August 2011 (BVGer
act. 11), dass sie unter der Konkursandrohung "genötigt" worden sei, den
zu optimistischen Tilgungsplan zu unterzeichnen. Sie habe innert 10 Mo-
naten Fr. 24'000.- abbezahlt und habe somit ihren immer noch geltenden
Willen zur Abzahlung der ausstehenden Forderung gezeigt. Sie sei in der
Lage, die Schuld abzutragen, sie brauche lediglich mehr Zeit. Dass ein
Tilgungsplan maximal 3 Jahre dauern dürfe, sei willkürlich. Zudem sei zu
beachten, dass vorliegend bei einem verlängerten Tilgungsplan niemand
zu Schaden komme und die Arbeitnehmenden auch zugleich Arbeitgeber
seien. Sie sei in einer Notlage, weshalb Notmassnahmen erforderlich sei-
en.
J.
Mit Schreiben vom 18. November 2011 (BVGer act. 17) verzichtete die
Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihren Anträgen
gemäss der Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2011 (BVGer act. 18)
schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl.
Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 8. Februar 2011. Diese stellt eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern
kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügun-
gen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese
im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 60 BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde
ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
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Seite 6
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (An-
schluss von Arbeitgebern auf deren Begehren), Art. 12 Abs. 2 BVG (Bei-
träge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor
dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen
im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind.
Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG Schuldner der gesamten
Beiträge. Er muss für die vollständige und rechtzeitige Bezahlung der Bei-
träge besorgt sein und trägt auch das Ausfallrisiko. Er kann gegenüber
der Vorsorgeeinrichtung nicht die Uneinbringlichkeit der Arbeitnehmerbei-
träge geltend machen (JÜRG BRECHBÜHL in: Schneider/Geiser/Gächter
[Hrsg.], Bern 2010, Handkommentar zum BVG und FZG, Rz. 30 zu
Art. 66).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin anerkannte mit Schuldanerkennung vom
10. bzw. 16. Dezember 2009 (act. 41) die Forderung der Vorinstanz von
Fr. 76'078.05 (Saldo per 9. Dezember 2009). Mit demselben Vertrag er-
klärte sich die Beschwerdeführerin mit einem Tilgungsplan zur Beglei-
chung der Gesamtschuld einverstanden. Für die Monate Dezember 2009
sowie Januar bis Dezember 2010 wurden folgende Ratenzahlung verein-
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bart: Dez. 09: Fr. 3'000.-, Jan. 10: Fr. 3'000.-, Feb. 10: Fr. 2'000.-,
März 10: Fr. 2'000.-, Apr. 10: Fr. 2'000.-, Mai 10: Fr. 2'000.-, Jun. 10:
Fr. 3'000.-, Jul. 10: Fr. 3'000.-, Aug. 10: Fr. 2'000.-, Sept. 10: Fr. 2'000.-,
Okt. 10: Fr. 2'000.-, Nov. 10: Fr. 2'000.- und Dez. 10: Fr. 3'000.-. Weitere
monatliche Ratenzahlungen wurden für Januar 2011 bis Juli 2012 verein-
bart. Die Ratenzahlungen haben gemäss Vereinbarung bis spätestens
Ende des jeweiligen Monats zu erfolgen. Weiter wurde vereinbart: "Bei
Verzug mit einer Ratenzahlung wird die gesamte noch nicht getilgte
Schuld vollumfänglich fällig und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG be-
hält sich rechtliche Schritte vor. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein".
4.2 Die Beschwerdeführerin zahlte gemäss Angaben der Vorinstanz (Vor-
akten act. 55) bis zum Betreibungsbegehren am 9. Dezember 2010 fol-
gende Beträge ein: am 29. Dezember 2009 Fr. 3'000.-, am 3. Februar
2010 Fr. 3'000.-, am 9. März 2010 Fr. 2'000.-, am 19. Mai 2010 Fr. 500.-,
am 30. Juni 2010 Fr. 3'000.-, am 21. Juli 2010 Fr. 6'000.-, am 3. August
2010 Fr. 3'000.-, am 15. September 2010 Fr. 1'000.- und am
16. September 2010 Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 22'500.-. Die Beschwerde-
führerin machte keine anderweitigen Zahlungen geltend, weshalb von
den Angaben der Vorinstanz auszugehen ist.
4.3 Aufgrund des Betreibungsbegehrens vom 9. Dezember 2010 (act. 55)
stellte das Betreibungsamt Opfikon am 10. Dezember 2010 einen Zah-
lungsbefehl über eine Forderung von Fr. 53'419.05 nebst Zins zu 5% seit
10. Dezember 2010, zuzüglich Zinsen von Fr. 6'388.45, Mahn- und Inkas-
sokosten von Fr. 150.- und bisherige Gebühren von Fr. 109.- aus. Als
Forderungsurkunden wurden der Anschlussvertrag Nr. 26280 sowie nicht
bezahlte Beiträge gemäss Faktura Nr. 1-26280-26280-01-09-1, fällig seit
31.01.2009, und Nr. 1-26280-26280-02-09-1, fällig seit 28.02.2009, ge-
nannt.
4.4 Die mit Beitragsverfügung vom 8. Februar 2011 festgestellte fällige
Forderung von total Fr. 60'166.50 zuzüglich 5% Sollzinsen auf
Fr. 53'419.05 seit dem 10. Dezember 2010 kann aufgrund der Akten
(Vorakten act. 10, 25, 33, 43, 55) nachvollzogen und die materielle Rich-
tigkeit der Forderungssumme bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin
bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht die
Forderungssumme an sich, sondern die Ausgestaltung des Tilgungspla-
nes vom 10./16. Dezember 2009 und dessen Abwicklung.
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Seite 8
4.5 Die Arbeitgeberin ist gemäss Ziff. 4 der Anschlussbedingungen (integ-
rierender Bestandteil der Verfügung betreffend Anschluss der Arbeitgebe-
rin vom 15. Juni 2007, act. 7) verpflichtet, die von der Stiftung geforderten
Beiträge fristgerecht zu bezahlen.
Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder vom Gesetzgeber noch
gemäss ihren Anschlussbedingungen dazu verpflichtet ist, mit einer
Schuldnerin von fälligen Forderungen einen Tilgungsplan abzuschliessen,
die Forderung zu stunden oder das Fortsetzungsbegehren einstweilen
auszusetzen. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, ob sie auf Gesuch hin
auf einen Tilgungsplan eingeht und wie dieser ausgestaltet wird.
Der von den Parteien vereinbarte Tilgungsplan entspricht entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin einer durchaus verhältnismässi-
gen Zeitplanung, um die gesamte Forderung neben den laufenden Beträ-
gen innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Vorinstanz hat ihre Gründe,
die gegen eine längere Laufzeit des Tilgungsplans sprechen, nachvoll-
ziehbar dargelegt. Die Rüge der Willkür ist daher nicht gerechtfertigt.
Die Ratenzahlungen müssten gemäss Vereinbarung jeweils bis spätes-
tens Ende des jeweiligen Monats erfolgen. Die Beschwerdeführerin zahlte
bereits die zweite und dritte Rate erst im nachfolgenden Monat, die vierte
Rate zu spät und nur zu einem Viertel. Auch die nachfolgenden Raten-
zahlungen erfolgten verspätet oder nur teilweise, und ab September 2010
blieben die Ratenzahlungen aus. Eigentlich wäre gemäss Vereinbarung
der Gesamtbetrag bereits mit der verspäteten zweiten Ratenzahlung fällig
geworden. Die Vorinstanz wartete jedoch aus Kulanz noch einige Raten-
zahlungen ab, bevor sie die angedrohten rechtlichen Schritte einleitete.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 9. Dezember
2011 ein Betreibungsbegehren gestellt und am 8. Februar 2011 den
Rechtsvorschlag aufgehoben und eine Beitragsverfügung erlassen hat.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
5.
5.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerde-
führerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
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Seite 9
5.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung, wonach
Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143
E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …, Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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