B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1499/2012
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______-Pensionsstiftung,
Beschwerdeführerin,
gegen
BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel,
Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren für die Prüfung der Jahresberichterstattung;
Verfügung der BSABB vom 13. Februar 2012.
C-1499/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______-Pensionsstiftung (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in
Z._______ ist eine seit Dezember 1995 im Handelsregister des Kantons
Basel-Landschaft eingetragene Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Zivil-
gesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 331 des Obligationenrechts (OR,
SR 220). Sie bezweckt laut Handelsregisterauszug die "Vorsorge für die
Mitarbeiter der A._______ (Schweiz) AG sowie den mit ihr verbundenen
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und ihre Hinterbliebenen gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Stiftung kann mit
Zustimmung der Stifterin auch die Vorsorge für Mitarbeiter von anderen
wirtschaftlich oder finanziell eng mit der A._______ verbundenen Unter-
nehmen und ihre Hinterbliebenen aufgrund von Anschlussvereinbarungen
übernehmen. Sie kann ferner mit Zustimmung der Stifterin die Vorsorge
für Personen, die für Tochterfirmen im Ausland für die Zwecke der
A._______-Gruppe tätig sind oder die früher für die A._______-Gruppe
tätig waren, durchführen und kann im Rahmen des Stiftungszweckes
ausserreglementarische Leistungen an Destinatäre ausrichten, wenn der
Stiftung durch die Stifterin oder durch Dritte zu solchen Zwecken Son-
dermittel mit dieser Auflage zur Verfügung gestellt werden" (act. 1/1; 16).
B.
Die Aufsicht über die Stiftung nahm bis Ende 2011 das Amt für Stiftungen
und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft wahr. Per
1. Januar 2012 wurden dessen Amtsgeschäfte auf die BVG- und Stif-
tungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: BSABB) übertragen (vgl.
act. 16; 8/1).
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 (act. 1/2) schloss die BSABB die
Kontrolle der von der Stiftung für das Jahr 2010 eingereichten Berichter-
stattungsunterlagen ab und verfügte, von Bericht und Rechnung werde
Kenntnis genommen (Ziffer 1), hinsichtlich der Bemerkungen werde auf
den Anhang verwiesen (Ziffer 2) und die Prüfgebühr betrage Fr. 11'800.-
(Ziffer 3).
D.
In der Folge stellte die Stiftung bei der BSABB ein Gesuch um Wiederer-
wägung der verfügten Prüfgebühr (act. 1/3). Dieses Gesuch wurde von
der BSABB mit Schreiben vom 8. März 2012 abgelehnt (act. 1/4).
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 16. März 2012 (Poststempel: 18. März 2012; act. 1) er-
hob die Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung
der BSABB vom 13. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (Eingang: 19. März 2012). Sie beantragte die Aufhebung der
Verfügung in Bezug auf Ziffer 3 und eine Neuberechnung der Gebühr an-
hand des für das Jahr 2010 gültigen Gebührenreglements, unter Kosten-
folge. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die An-
wendung der (höheren) Gebührenansätze für das Jahr 2012 für die Prü-
fung des fristgerecht eingereichten Jahresberichts 2010 nicht nachvoll-
ziehbar sei. Die neue Aufsichtsstruktur und die entsprechend angepass-
ten Gebühren würden erst ab dem 1. Januar 2012 gelten. Verzögerungen
auf Seiten der Aufsicht habe nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten
und zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 einverlangten Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- (act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am
11. April 2012 (act. 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2012 (act. 8) stellte die BSABB
(nachfolgend: auch Vorinstanz) den Antrag, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung legte die Vorinstanz zusam-
mengefasst dar, dass sie die von der Beschwerdeführerin anfangs Juli
2011 eingereichten Unterlagen usanzgemäss in der ersten Hälfte des
Folgejahres bearbeitet habe. Aufgrund der Risikotriage sei keine prioritäre
Behandlung notwendig gewesen, die Kontrolle habe aber doch zu we-
sentlichen Bemerkungen Anlass gegeben. Die bisherige Aufsichtsbehör-
de sei per Ende 2011 aufgehoben worden, weshalb der bis dahin gültig
gewesene Gebührentarif mangels einer entsprechenden Übergangsbe-
stimmung keine Anwendung mehr finden könne. Die Gebührenfestlegung
sei daher richtigerweise anhand der für die Vorinstanz ab 1. Januar 2012
geltenden Ordnung vorgenommen worden. Diese Gebühren müssten
kostendeckend sein und liessen sich gesamtschweizerisch vergleichen.
H.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 17. September 2012
(act. 10) an der Beschwerde fest und beantragte die Anwendung der für
das Jahr 2011 gültigen Gebührenordnung, indem sie ihre Argumente im
Wesentlichen wiederholte.
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Seite 4
I.
Die Vorinstanz erneuerte in ihrer Duplik vom 23. November 2012 (act. 14)
den Antrag auf Beschwerdeabweisung und ihre bisherigen Ausführungen
mit Ergänzungen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden.
1.2 Die angefochtene behördliche Anordnung ist als Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Die BSABB gilt gestützt auf Art. 33 Bst. i
VGG als Vorinstanz, nachdem sie als Aufsichtsbehörde im Sinne von
Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) verfügt hat
und die Anfechtbarkeit ihrer Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht
in Art. 74 Abs. 1 BVG vorgesehen ist. Somit ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialver-
sicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines ent-
sprechenden Verweises nicht anwendbar (vgl. Art. 2 ATSG).
C-1499/2012
Seite 5
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom 13. Februar 2012 da-
tierende Verfügung sei ihr am 16. Februar 2012 zugestellt worden (act. 1
S. 2), was von der Vorinstanz nicht konkret bestritten wird. Es ist daher
zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am
18. März 2012 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde
fristgerecht (Art. 50 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG) und im Übrigen auch
formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht wurde. Als Adressatin der Verfü-
gung ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten,
nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
3.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
4.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar
2012. Sie ist Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die vorinstanzliche Verfügung wird von der Beschwerdeführerin hinsicht-
lich Ziffer 3 angefochten. Streitgegenstand ist daher die von der Vorin-
stanz in Ziffer 3 verfügte Prüfgebühr in der Höhe von Fr. 11'800.-.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
13. Februar 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4096/2010 vom 6. Januar 2012 E. 3 mit weiteren
Hinweisen).
5.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen.
C-1499/2012
Seite 6
5.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 136 V 24
E. 4.3; 132 V 215 E. 3.1.1). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012
(sog. Strukturreform) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu
organisiert und es wurden in Art. 61 ff. BVG massgebliche Änderungen
aufgenommen. Die Gesetzesrevision enthält allerdings keine Übergangs-
bestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich. Dement-
sprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides in
Kraft stehende Recht zur Anwendung. Die streitige Verfügung datiert vom
13. Februar 2012, weshalb hier das BVG in der Fassung gemäss Ände-
rung vom 19. März 2010 (Strukturreform, AS 2011 3393, BBl 2007 5669,
in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Aufsicht in der be-
ruflichen Vorsorge (BVV 1, SR 831.435.1) vom 10. und 22. Juni 2011
(AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar 2012) sowie die Verordnung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. Ap-
ril 1984 (BVV 2, SR 831.441.1) in der am 1. Januar 2012 gültig gewese-
nen Fassung anwendbar sind.
6.
Vorliegend ist streitig und zu klären, ob die Vorinstanz für die Prüfung der
Jahresrechnung 2010 zu Recht eine Prüfgebühr von Fr. 11'800.- in Rech-
nung gestellt hat.
6.1
6.1.1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht
über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet
(Art. 61 Abs. 1 BVG). Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregio-
nen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen (Art. 61 Abs. 2
BVG). Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisun-
gen (Art. 61 Abs. 3 BVG).
Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die
Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die
Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften
C-1499/2012
Seite 7
einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet
wird, indem sie insbesondere: die Übereinstimmung der statutarischen
und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und
der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge die-
nen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a); von der Vorsorgeein-
richtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über ihre
Geschäftstätigkeit (Bst. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und
des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c); die Massnahmen zur
Behebung von Mängeln trifft (Bst. d); Streitigkeiten betreffend das Recht
der versicherten Person auf Information gemäss den Art. 65a und 86b
Abs. 2 beurteilt; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel
kostenlos (Bst. e).
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die
Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen
(Art. 62a Abs. 1 BVG). Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen
gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht
hat (Art. 62a Abs. 3 BVG).
6.1.2 Gestützt auf Art. 61 Abs. 2 BVG haben die Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft am 8./14. Juni 2011 den Vertrag über die BVG- und
Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag;
SG 833.100 [Basel-Stadt] bzw. SGS 211.2 [Basel-Landschaft]) abge-
schlossen (act. 8/1). Die BSABB ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt und
bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach Art. 61 ff.
BVG obliegenden Aufgaben (§ 1 und § 2 Abs. 1 BVG- und Stiftungsauf-
sichtsvertrag [nachfolgend auch: Vertrag]). Für ihre Tätigkeit erhebt die
BSABB Gebühren (§ 17 Abs. 1 des Vertrages). Diese Gebühren decken
die Kosten (einschliesslich der Einlagen in den Reservefonds) und beste-
hen aus einer jährlichen Aufsichtsgebühr sowie Gebühren für Verfügun-
gen und Dienstleistungen (§ 17 Abs. 2 Bst. a und b des Vertrages). Die
Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Die Ge-
bühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeein-
richtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt
(§ 17 Abs. 3 des Vertrages). Der Verwaltungsrat als oberstes Organ der
BSABB legt die Gebührenordnung fest (§ 4 und 6 Bst. j des Vertrages).
Dementsprechend wurde vom Verwaltungsrat am 23. Januar 2012 die
Ordnung über die berufliche Vorsorge (nachfolgend auch: Ordnung;
act. 8/2) beschlossen, welche in § 9 Abs. 1 vorsieht, dass die BSABB für
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Seite 8
ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang erhebt. Dem Anhang der Ord-
nung sind in Ziff. 1 Gebührenansätze für die jährliche Grundgebühr, die
sich an den jeweiligen Bilanzsummen orientiert, sowie Gebühren für spe-
zielle, nach Aufwand verrechnete Handlungen zu entnehmen. In § 30 des
BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrages ist die Geschäftsübergabe gere-
gelt: Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stif-
tungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsauf-
nahme von der BSABB zur Bearbeitung übernommen. Die aus solchen
Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BSABB. Der
BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag sowie die erwähnte Ordnung wurden
am 1. Januar 2012 wirksam (vgl. § 31 des Vertrages und Schlussbestim-
mung der Ordnung).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Anwen-
dung der seit dem 1. Januar 2012 gültigen neuen Gebührenordnung auf
die von ihr angeblich rechtzeitig am 6. Juli 2011 eingereichte Jahresrech-
nung 2010. Sie macht geltend, es hätte vielmehr der bisher geltende
niedrigere Tarif angewendet werden sollen, der zu einer Gebühr von
Fr. 3'300.- (anstelle von Fr. 11'800.-) geführt hätte. Mit Hinweis auf die
Rechtssicherheit und das Gleichbehandlungsgebot wendet die Be-
schwerdeführerin ein, sie müsse aufgrund der organisatorischen Verän-
derungen auf Seiten der Vorinstanz keinen willkürlichen Wechsel der Ge-
bührenordnung hinnehmen (act. 1, 10).
6.2.2 Die Vorinstanz rechtfertigt die Anwendung der ab 1. Januar 2012
geltenden Gebührenordnung mit dem Fehlen einer Übergangsbestim-
mung, wonach der bisherige Gebührentarif bzw. die Verordnung über die
Beaufsichtigung der Stiftungen und der Vorsorgeeinrichtungen (VBSV)
anwendbar wäre. Sie macht geltend, sie habe per 31. Dezember 2011
von den früheren Aufsichtsbehörden sämtliche unerledigten Pendenzen
übernehmen und diese erledigen müssen. Die Prüfung der Jahresrech-
nung 2010 und die Verrechnung der entsprechenden Gebühr in der ers-
ten Hälfte des Jahres 2012 erachtet die Vorinstanz als usanz- und frist-
gemäss, zumal keine prioritäre Behandlung angezeigt gewesen sei und
die Umstrukturierung bzw. Zusammenlegung der bisherigen Aufsichtsbe-
hörden per Ende 2011 zu entsprechenden Pendenzen geführt habe. Ei-
nen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot verneint die Vorinstanz
mit der Begründung, dass sämtliche, nicht prioritär zu erfolgenden Prü-
fungen im Sinne der Erfüllung des Leistungsauftrags gleich behandelt
C-1499/2012
Seite 9
würden. Die Erhöhung der Gebühren per 1. Januar 2012 erklärt die Vor-
instanz damit, dass sie seit der Umstrukturierung finanziell selbständig
und daher zur Kostendeckung gezwungen sei. Sie führt Gebührenver-
gleiche mit dem Kanton Bern und der Romandie an, woraus ersichtlich
sei, dass sich die vorinstanzliche Gebührenerhebung gesamtschweize-
risch vergleichen lasse (act. 8, 14).
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 3 BVG ist die Aufsichtsbehörde eine öffentlich-
rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und unterliegt in ihrer
Tätigkeit keinen Weisungen. Es war folglich zulässig und auch notwendig,
dass sich die BSABB durch die Bestimmungen des BVG- und Stiftungs-
aufsichtsvertrages einen Rahmen für ihre Tätigkeit gesetzt hat (siehe Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-1697/2012 vom 17. Dezember
2013 E. 3.4.1). Aus dem Anhang der gestützt auf den Vertrag erlassenen
Ordnung ist ersichtlich, dass sich die Grundgebühren für die Ausübung
der Aufsicht nach der jeweils ausgewiesenen Bilanzsumme richten (Ziff. 1
Abs. 1). Bei einer Bilanzsumme von Fr. 500'000'001 bis Fr. 1'000'000'000
beträgt die Grundgebühr Fr. 11'800.- (act. 8/2).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin wies per 31. Dezember 2010 eine Bilanz-
summe von Fr. 881'804'237.83 aus (act. 8/5 S. 2). Die Erhebung einer
Grundgebühr von Fr. 11'800.- entspricht daher der ab 1. Januar 2012
wirksamen Gebührenordnung.
6.4
6.4.1 Wie bereits dargelegt (E. 5.2 und 5.3), ist bei der Frage der An-
wendbarkeit von neuen Bestimmungen zwischen Vorschriften des formel-
len und des materiellen Rechts zu unterscheiden. Gemäss der Bundes-
gerichtspraxis ist geändertes formelles Recht (Verfahrensrecht) sofort
bzw. mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 130 V 560 E. 3.1;
130 V 1 E. 3.2), hingegen sind hinsichtlich des materiellen Rechts dieje-
nigen Bestimmungen anzuwenden, welche bei der Verwirklichung des
Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3; 129 V 1 E. 1.2).
6.4.2 Die Verfahrenskosten gehören rechtsprechungsgemäss zum for-
mellen Recht (vgl. VPB 70.7 E. 7b/aa und VPB 70.8 E. 5a/aa), weshalb
grundsätzlich von der sofortigen Anwendbarkeit der geänderten Gebüh-
renansätze auszugehen ist. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn auf-
grund der Anwendung des neuen Verfahrensrechts die Kontinuität des
C-1499/2012
Seite 10
materiellen Rechts nicht gewährleistet ist (BGE 115 II 97 E. 2c) oder
wenn keine Kontinuität zwischen dem alten und neuen verfahrensrechtli-
chen System besteht, weil mit dem neuen Recht eine grundlegend neue
Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 136 II 187 E. 3.1;
130 V 1 E. 3.2; 112 V 356 E. 4a; ULRICH MEYER/PETER ARNOLD, Intertem-
porales Recht, in: ZSR 2005 I S. 135 ff.) Das Bundesgericht hat auch den
Grundsatz der Anwendbarkeit des für die Privaten milderen Rechts (lex
mitior) als Ausdruck allgemeiner intertemporalrechtlicher Erwägungen be-
zeichnet (BGE 127 II 209 E. 2b). Er gilt demnach auch im intertemporalen
Verfahrensrecht (vgl. BGE 115 II 97 E. 2c; 111 V 46 E. 4; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 2A.312/2004 vom 22. April 2005 E. 2.3). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die Anwendung des neuen
Rechts auf jeden Fall im Grundsatz von Treu und Glauben ihre Grenze.
Danach ist die Anwendung neuen Rechts rechtsmissbräuchlich, wenn die
Behörden das Verfahren ungebührlich lange verschleppt haben und wenn
ohne diese Verschleppung das alte Recht angewendet worden wäre
(BGE 110 Ib 332 E. 3a; 130 I 174 E. 2.2 f.). Vorbehalten bleiben aber die
gesetzlichen Bestimmungen. Sofern vorhanden, sind demnach die ge-
setzlichen Übergangsvorschriften massgebend (vgl. zum Ganzen: ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 130 ff.).
6.4.3 Vorliegend ist die Anwendung des neuen Rechts in Bezug auf die
von der Vorinstanz für die Ausübung der Aufsicht verfügten Prüfgebühr
streitig. Es stehen damit Kosten eines (erstinstanzlichen) Verwaltungsver-
fahrens im Streit, welche – wie erläutert – dem formellen Recht zuzuord-
nen sind. Eine übergangsrechtliche Bestimmung, auf welche man abstel-
len könnte, ist nicht vorhanden. Entsprechend dem oben erwähnten
Grundsatz ist daher das geänderte Verfahrensrecht sofort anwendbar und
die Gebührenfrage nach den neuen Vorschriften zu lösen. Ein Ausnahme-
fall im genannten Sinne – namentlich eine Gefährdung der Kontinuität
des materiellen Rechts oder eine fehlende Kontinuität zwischen dem al-
ten und dem neuen verfahrensrechtlichen System – liegt nicht vor, da im
Wesentlichen nur die zuständige Behörde gewechselt hat, nicht aber ein
komplett neues System geschaffen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1697/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 3.4.2). Ebenso
wenig erscheint die Anwendung der neuen Bestimmungen rechtsmiss-
bräuchlich. Die Prüfung der von der Beschwerdeführerin anfangs Juli
2011 eingereichten Unterlagen durch die Vorinstanz erfolgte anfangs Feb-
ruar 2012. Eine Bearbeitungsdauer von sieben Monaten erscheint nicht
übermässig lange und kann insbesondere angesichts der per Ende 2011
C-1499/2012
Seite 11
in Kraft getretenen Strukturreform bzw. der damit zusammenhängenden
Umstrukturierung seitens der Vorinstanz nicht als ungebührlich lange
Verschleppung des Verfahrens betrachtet werden. Vorbehältlich einer ge-
nügenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der umstrittenen Ge-
bühr besteht somit kein Grund, weshalb nicht auf die neuen verfahrens-
rechtlichen Bestimmungen abgestellt werden sollte.
6.5
6.5.1 Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erhebt in
Art. 5 Abs. 1 das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechts-
staatlichen Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist.
Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzge-
bung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 368 ff.; BGE
131 II 13 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Dem Legalitätsprinzip entspre-
chend bedarf die Verpflichtung zu einer öffentlichen Abgabe gemäss der
konstanten Rechtsprechung einer formell-gesetzlichen Grundlage, wel-
che die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt. Den
rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verblei-
ben, und die Abgabepflichten müssen voraussehbar und rechtsgleich sein
(Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 134 I 179 E. 6.1; 133 V 402 E. 3.2; 132 I 117
E. 4.2; 132 II 371 E. 2.1). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur
Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die
Bemessungsgrundlagen selber festlegen (BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 II
371 E. 2.1; 130 I 113 E. 2.2). Die Rechtsprechung hat diese Vorgaben für
die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelo-
ckert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche
Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und
nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 134 I
179 E. 6.1; 130 I 113 E. 2.2). Diese mögliche Lockerung betrifft nur die
Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht die Umschreibung der Ab-
gabepflicht (Subjekt und Objekt) als solche (BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 I
117 E. 4.2). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der
Art der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf indessen weder seines
Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der
Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlös-
baren Widerspruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1; 130 I 113 E. 2.2). Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Gebühren sodann eine
gewisse Pauschalisierung zulässig und das Kostendeckungsprinzip wür-
C-1499/2012
Seite 12
de selbst dann nicht verletzt, wenn eine Gebühr im Einzelfall höher wäre
als die dafür aufgewendeten Kosten (vgl. dazu BGE 126 I 180 E. 3a/aa;
Urteil des Bundesgerichts 2P.87/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.5).
6.5.2 Dass es sich bei der hier streitigen Prüfgebühr um eine jährliche
Aufsichtsgebühr handelt, ist unbestritten und nicht zu bezweifeln. Die von
der Vorinstanz vorgenommene Prüfung war aufsichtsrechtlicher Natur
und erfolgte gestützt auf Art. 62 BVG. Grundlage für die Erhebung der
Gebühr bildeten der bereits zitierte BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag
sowie die vorne genannte Ordnung über die berufliche Vorsorge bzw. de-
ren Anhang. Beim BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag beider Basel han-
delt es sich um eine interkantonale Vereinbarung, welche von den beiden
kantonalen Parlamenten genehmigt wurde. In § 17 des Vertrages sind
Subjekt und Objekt der Abgabepflicht sowie die Bemessungsgrundlagen
in den Grundzügen festgelegt. Diese Bestimmung ist unmittelbar rechts-
setzend, weshalb sie als Rechtsquelle für die Erhebung der streitigen
Gebühr gelten kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 178). In
§ 9 bzw. Ziff. 1 der Gebührenordnung, welche der Verwaltungsrat der
BSABB gestützt auf § 6 Bst. j und k des BVG- und Stiftungsaufsichtsver-
trages i.V.m. Art. 97 Abs. 2 BVG beschlossen hat, ist sodann der Gebüh-
renrahmen für die vorinstanzliche Tätigkeit festgehalten, was gemäss der
dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist. Insgesamt
stützt sich die von der Vorinstanz verfügte Prüfgebühr somit auf eine hin-
reichende rechtssatzmässige Grundlage (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1697/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 3.4.5).
6.5.3 Bei Gebühren steht der Abgabe eine staatliche Gegenleistung ge-
genüber, welche dem Abgabepflichtigen in der Regel individuell zure-
chenbar ist (sogenannte Individualäquivalenz). In einem gewissen Um-
fang ist dies auch bei Aufsichtsgebühren der Fall, doch handelt es sich
letztlich oft um Mischrechnungen von individuell zurechenbarem und
pauschal angerechnetem Aufwand. Die Erhebung der Gebühren erfolgt
grundsätzlich kraft Sachzusammenhangs, das heisst gestützt auf eine
Sachkompetenz der die Gebühren erhebende Behörde (so statt anderer:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2405/2006 vom 30. Oktober
2007 E. 5.6.4). Die staatliche Gegenleistung und der erforderliche Sach-
zusammenhang stehen hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts ausser Frage. Im Raum liegt aber die Äquivalenz zwischen der vo-
rinstanzlichen Gebühr und der von ihr erbrachten Aufsichtsleistung.
C-1499/2012
Seite 13
Wie weit das Äquivalenzprinzip bei Aufsichtsabgaben überhaupt heran-
gezogen werden kann, ist streitig, da die mit der Aufsichtsabgabe finan-
zierte Amtstätigkeit den einzelnen Abgabepflichtigen nicht individuell zu-
gerechnet werden kann (vgl. Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom
15. Juli 1999 in: VPB 64.25; Botschaft des Bundesrates betreffend das
Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und Abgaben im Bereich
des UVEK vom 22. Oktober 2003 Ziff. 1.1.2 [BBl 2003 7769] sowie die
entsprechenden Nichteintretensbeschlüsse der Eidgenössischen Räte
[AB 2004 S 842 ff. und 2005 N 1833 ff.]). Die Beschwerdeführerin be-
hauptet jedenfalls nicht, dass die seitens der Vorinstanz im Rahmen ihrer
Prüfung getätigten Aufwendungen im Verhältnis zur Aufsicht über andere
vergleichbare Vorsorgeeinrichtungen weniger Aufwand verursacht hätte.
Dass die Jahresgebühr bisher niedriger war, vermag die Höhe der neuen
Gebührenansätze zudem nicht in Frage zu stellen. Möglicherweise konn-
te dieser tiefere Betrag die Aufwendungen der früheren, kantonalen Auf-
sichtsbehörde nämlich nicht decken und machte somit eine gewisse
Quersubventionierung nötig. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die sei-
tens der Vorinstanz genannten, von der Struktur her vergleichbaren Auf-
sichtsbehörden ähnliche Gebührenansätze kennen, weshalb auch unter
diesem Blickwinkel die von der BSABB erhobene Gebühr nicht als über-
mässig hoch erscheint.
6.5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Vorin-
stanz erhobene Gebühr auf einer genügenden und klaren rechtssatzmäs-
sigen Grundlage beruht. Es besteht damit kein Anlass, das für den Betrof-
fenen günstigere Recht anzuwenden. Auch unter dem Aspekt des Äquiva-
lenzprinzips sind die Gebühren nicht zu beanstanden, da sich diese an
einem objektiven Kriterium (Bilanzsumme der zu prüfenden Einrichtung)
orientieren, welches grundsätzlich tauglich und gebräuchlich ist. Es wird
auch von anderen Aufsichtsbehörden bei der Gebührenbemessung an-
gewendet (vgl. etwa das Gebührenreglement der Bernischen BVG- und
Stiftungsaufsicht vom 21. Oktober 2011, BSG 212.223.3). Schliesslich ist
festzustellen, dass mangels entsprechender Übergangsbestimmungen für
die im Jahr 2012 erfolgte Prüfung zwingend auf die neuen, für die BSABB
geltenden Bestimmungen abzustellen war. Dies gilt umso mehr ange-
sichts der Tatsache, dass die BSABB aufgrund ihrer finanziellen Unab-
hängigkeit darauf angewiesen ist, mit den erhobenen Gebühren die bei
ihr anfallenden Kosten zu decken (vgl. § 17 Abs. 2 des BVG- und Stif-
tungsaufsichtsvertrages) und deshalb bei Erlass der neuen Ordnung be-
wusst auf Übergangsbestimmungen verzichtet wurde (siehe auch Urteil
C-1499/2012
Seite 14
des Bundesverwaltungsgerichts C-1697/2012 vom 17. Dezember 2013
E. 3.4.5). Die Verfügung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung ist zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Pro-
zessausgang sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche
auf Fr. 800.- festzulegen sind, aufzuerlegen und mit dem bereits geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vor-
instanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
C-1499/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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