B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-1499/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Montenegro),
Zustelladresse: B._______,Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rückvergütung Beiträge); Einspracheentscheid
der SAK vom 21. Januar 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), damals jugoslawischer Staatsangehöriger, heute
Staatsbürger von Montenegro, arbeitete von Mai bis Dezember 1981 bei
der C._______ AG im Kanton D._______ und entrichtete dabei obligatori-
sche Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (Vorakten SAK 1, 16).
Am 9. November 2011 beantragte er via den montenegrinischen Versi-
cherungsträger eine schweizerische Altersrente (SAK 1).
B.
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) prüf-
ten den Rentenanspruch und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom
24. Januar 2012 mit, das Rentengesuch werde abgewiesen, da die Be-
dingung der einjährigen Beitragsfrist nicht erfüllt sei. Gleichzeitig teilte sie
mit, die einbezahlten Beiträge könnten auch nicht zurückerstattet werden
(SAK 4 – 6).
C.
Mit Einsprache vom 13. März 2012 (Poststempel), aufforderungsgemäss
verbessert am 13. Oktober 2012, erhob der Versicherte Einsprache ge-
gen diesen Bescheid und beantragte sinngemäss die nochmalige Prüfung
der Angelegenheit, verwies auf seinen schlechten Gesundheitszustand
und fehlende Geldmittel und bat um Rückerstattung der einbezahlten Bei-
träge (SAK 7, 9).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 – versandt mit normaler
Postsendung – wies die SAK die Einsprache ab. Sie nahm ausführlich zur
Rechtslage Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Voraussetzun-
gen zur Rückerstattung der Beiträge seien nicht erfüllt (SAK 11).
E.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2013
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte mit Verweis auf seine (abgewiesene) Einsprache vom 13. Oktober
2012 die nochmalige Prüfung der Angelegenheit einerseits bezüglich sei-
nes Anspruchs auf eine Altersrente und andererseits bezüglich seines An-
trags auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge (B-act. 1).
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Aufforderungsgemäss gab er am 22. April 2013 seine Zustelladresse in
der Schweiz bekannt (B-act. 6).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheent-
scheids. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die rechtlichen
Voraussetzungen sowohl für einen Rentenanspruch als auch für die
Rückerstattung der geleisteten Beiträge nicht erfüllt seien, da der Be-
schwerdeführer während weniger als einem vollen Jahr Beiträge geleistet
habe (B-act. 8).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Replik. Nachdem er sich nicht mehr hatte vernehmen lassen, schloss
es den Schriftenwechsel am 29. Juli 2013 ab (B-act. 9 f.).
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die weiteren Akten wird – so-
weit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
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Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von
Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist (B-act. 1.1).
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG; B-act. 1 und 6). Da der Einspracheentscheid vom 21. Januar
2013 mit normaler Post an die Wohnadresse des Beschwerdeführers ver-
sandt wurde, und aus den Akten nicht hervor geht, wann dieser den Ent-
scheid erhalten hat (vgl. B-act. 3), ist zu Gunsten des Beschwerdeführers
von der Rechtzeitigkeit der am 18. März 2013 der montenegrinischen
Post übergebenen Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG auszuge-
hen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK dem
Beschwerdeführer zu Recht einerseits den Rentenanspruch (vgl. E. 2.1
hienach) und andererseits den Anspruch auf Rückerstattung der geleiste-
ten Beiträge (E. 3) verweigert hat.
2.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtig-
ten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, (vgl.
Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person
insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versi-
chert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder
Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist
(Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
Diese Regelung gilt gestützt auf Art. 7 Bst. a des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera-
tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; in der Fassung gemäss Art. 2 des Zusatzabkommens
vom 9. Juli 1982, in Kraft seit 1. Januar 1984 [AS 1983 1606]; in Verbin-
dung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG auch für Staatsangehörige von Monteneg-
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ro, welche nicht in der Schweiz wohnen (vgl. Notenaustausch vom
29. Juni/10. Juli 2007 zwischen der Schweiz und Montenegro zur Bestäti-
gung der Weitergeltung der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung, 0.831.109.573.12).
2.2 Gemäss den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers
(SAK 1.2) sowie den Feststellungen der Vorinstanz gestützt auf sein indi-
viduelles Konto (SAK 16 und B-act. 8 S. 2) geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer während acht Monaten, d.h. von Mai bis Dezember 1981,
Beiträge geleistet hat. Da dem Beschwerdeführer demnach keine Bei-
tragsdauer von mindestens einem vollen Jahr angerechnet werden kann,
ist die Voraussetzung von Art. 29 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt, weshalb zu
Recht kein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren
Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG
bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3
AHVG).
3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können
Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung
besteht, […] die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten
Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch
begründen.
3.3 Wie bereits dargelegt wurde – und die Vorinstanz ausführlich und kor-
rekt ausgeführt hat – gilt zwischen der Schweiz und Montenegro weiterhin
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 (oben
E. 2.1). Demnach liegt zwischen dem Heimat- und Wohnland des Be-
schwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung vor, weshalb
Art. 1 Abs. 1 RV-AHV keine Anwendung findet. Da der Beschwerdeführer
zudem nur während acht Monaten, d.h. nicht mindestens während eines
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vollen Jahres Beiträge geleistet hat (oben E. 2.2), ist auch die zweite der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Rückerstattung von
Beiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV nicht erfüllt. Es besteht daher
auch kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
3.4 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die SAK dem Be-
schwerdeführer zu Recht sowohl die Zusprache einer Altersrente als auch
die Rückerstattung der geleisteten Beiträge verweigert hat. Die Be-
schwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2
VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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