B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1499/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. A.X._______,
2. B.X._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-1499/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 13. Oktober 2014 beantragte der aus Marokko stammende Z._______
(geb. 1971, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweize-
rischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum für die Dauer vom 15. Ok-
tober 2014 bis 5. November 2014 (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.]
20-22). Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, das im Kanton Zü-
rich wohnhafte Ehepaar X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführende) besuchen zu wollen. Diese hatten am 26. September
2014 ein Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet (SEM
act. 17).
B.
Mit Formularentscheid vom 13. Oktober 2014 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen (SEM act. 18-19).
Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Be-
dingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Gesuchstellers erschienen
nicht glaubhaft. Zudem fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Vi-
sums.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 15. Okto-
ber 2014 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM act. 5).
D.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte
eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache
mit Verfügung vom 25. Februar 2015 ab. Dabei machte es geltend, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach ei-
nem Besuchsaufenthalt könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet
werden. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbeson-
dere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfahrung gezeigt
habe, versuchten viele Personen, sich insbesondere auch im westlichen
Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zu-
dem bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch einge-
stuft werden. Beim Gesuchsteller handle es sich zudem um einen verhei-
rateten und kinderlosen Mann. Er habe ein Taxi-Unternehmen und sein
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Einkommen sei daher schwankend. Vor dem allgemeinen und persönli-
chen Hintergrund des Gesuchstellers bestünden keine hinreichenden
Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2015 beantragen die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums. Sie
machen im Wesentlichen geltend, sie würden ihren Gast seit Oktober 1998
als sehr zuverlässigen und freundlichen Taxiunternehmer kennen. Er habe
inzwischen die Verwaltung ihrer Eigentumswohnung in Rabat übernom-
men. Er sei verheiratet und habe 3 Kinder im Alter von 10 und Zwillinge
von 5 Jahren.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, aus den ihr vorlie-
genden Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Gesuchsteller drei minder-
jährige Kinder habe. Dennoch rechtfertige dies eine Änderung ihres Ent-
scheids nicht. Die Erfahrung zeige nämlich, dass die Existenz eigener Kin-
der die Gesuchsteller häufig nicht daran hindere, den Entschluss zur Emig-
ration zu fassen.
G.
In ihrer Replik vom 22. April 2015 halten die Beschwerdeführenden an ih-
ren Anträgen fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
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SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines marokkanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 22-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
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Seite 5
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
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tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
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drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVi-
sums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz
erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als marokkanischer
Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Um-
stände des Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil, der langjährige Auf-
schwung hält an. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten
von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales
Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau: Offiziell gelten mehr als 40
Prozent der über 15-Jährigen als Analphabeten. Besonders Frauen und
Mädchen in ländlichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu
Bildung. Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen,
die durch Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwi-
schen Arm und Reich ist groß. Die Arbeitslosigkeit lag 2013 bei 9.2 %. Auf-
grund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach
besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen
Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) – wodurch sich dort die
Probleme verschärfen – oder gar in Richtung Europa. Der Umstand, dass
viele Menschen aus Marokko emigrieren, wirkt sich auch auf die Schweizer
Asylstatistik aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunfts-
ländern gehört (Quellen: Staatssekretariat für Migration, -
> Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kom-
mentierte Asylstatistik 2014 > Asylgesuche nach Nationen, S 11; Deut-
sches Auswärtiges Amt, > Reise & Sicherheit >
Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw.
Innenpolitik, Stand: Juli 2015; Deutsches Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung, > Was wir machen >
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Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Informationen zum
Land > Wirtschaft, Stand Juli 2015, alle Websites besucht im Juli 2015).
Auch die Schweiz gilt als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen
Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue)
Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Immigration wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz
im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung wer-
den dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-
dem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz an-
dere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind
beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Ge-
suchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl.
Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). So besteht denn
auch für marokkanische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine
Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf
eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 44-jährigen verheirate-
ten Mann. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden ist ihr Gast
Vater eines Knaben im Alter von 10 und Zwillingen im Alter von 5 Jahren
(vgl. Beschwerde vom 4. März 2015). Grundsätzlich ist der Vorinstanz in-
sofern zuzustimmen, als dass zurückgelassene Familienmitglieder für sich
allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt darstellen (vgl. Vernehmlassung
vom 13. April 2015). Nicht unbeachtlich kann vorliegend hingegen sein,
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dass der Gesuchsteller von Anfang an einen Besuchsaufenthalt von ledig-
lich 22 Tagen in der Schweiz plante (vgl. SEM act. 20), was zumindest ein
Hinweis darauf ist, dass seine Abwesenheit von zu Hause nur für eine
kurze, eng begrenzte Zeit möglich ist. Entgegen den Ausführungen der Vo-
rinstanz kann somit durchaus auf familiäre Verpflichtungen des Gesuch-
stellers in seinem Heimatland geschlossen werden.
6.2 Weiter gilt es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers in
Marokko zu prüfen. Die Beschwerdeführenden machen im Fragebogen
des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015 diesbe-
züglich geltend, ihr Gast habe ein Taxi-Unternehmen in Rabat (SEM
act. 47). Zwar anerkennt die Vorinstanz diesen Umstand, wendet aber ein,
das Einkommen des Gesuchstellers sei schwankend, weshalb keine ge-
nauen Schlüsse gezogen werden können, in welchen wirtschaftlichen Ver-
hältnisse er lebe (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2015). Mit diesen Vor-
bringen übersieht das SEM hingegen, dass der Gesuchsteller nebst seiner
Tätigkeit als Taxichauffeur auch als Verwalter der Eigentumswohnung der
Beschwerdeführenden eingesetzt wird. So führen die Gastgeber aus, ihr
Gast verwalte ihre Eigentumswohnung in Rabat; er habe einen Mieter ge-
sucht und gefunden. Er zahle die Miete regelmässig auf ihr Konto ein, be-
zahle den Hausabwart, die Stromrechnung und er kenne die Fachleute,
welche die entsprechenden Reparaturen nach Rücksprache mit ihnen
dann ausführen würden. Der Gesuchsteller habe zudem ein eigenes Bank-
konto, auf welches der Beschwerdeführer die Aufwendungen seines Gas-
tes per E-Banking überweisen könne. Dieser sei sehr wichtig für die Gast-
geber (vgl. Beschwerde vom 4. März 2015 sowie Replik vom 22. April
2015). Dass der Gesuchsteller in soliden finanziellen Verhältnissen lebt,
ergibt sich auch aus seinen den Vorakten beiliegenden Kontoauszügen der
Bank Populaire vom Juli bis August 2014 (SEM act. 11 – 14), welche je-
weils Kontostände zwischen ca. Fr. 6'000.- und Fr. 7'300.- aufweisen. Zum
Vergleich lag das jährliche Bruttoeinkommen in Marokko im Jahr 2011 bei
$ 2'970.- (Quelle: Durchschnittseinkommen > http://durchschnittseinkom-
> Durchschnittseinkommen > Liste der Durchschnittseinkommen
aller Länder der Welt > Marokko, besucht im Juli 2015).
6.3 Insgesamt betrachtet verfügt der Gesuchsteller somit durchaus über
eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung in sei-
nem Heimatland. Nachvollziehbar erscheint dabei auch der Wunsch der
Beschwerdeführenden, ihrem Gast mit der Einladung in die Schweiz ihren
Dank auszudrücken. Immerhin kennen sich Gastgeber und Gast bereits
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Seite 10
seit dem Jahr 1998, wobei sich in den letzten Jahren nicht nur ein geschäft-
liches, sondern auch ein fast freundschaftliches Verhältnis entwickelt habe
(vgl. Beschwerde vom 4. März 2015).
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die
Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Indem die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bun-
desrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser bleibt zu prüfen, ob die übrigen Einrei-
sevoraussetzungen (noch) erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs.4
VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit in Frage kommt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art.63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zu-
rückzuerstatten.
7.2 Die Beschwerdeführenden haben Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf ei-
ne Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Von einer solchen kann abgesehen werden, wenn die Kos-ten
verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1499/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
25. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und neu-
erlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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