Abtei lung II I
C-1500/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Portugal),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Altersrente (Rentenberechnung); Verfügung der SAK
vom 7. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1500/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1941 geborene verheiratete Schweizer Bürger A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), der in der Schweiz
tätig gewesen war, meldete sich per 23. März 2001 bei der Einwohner-
kontrolle Y._______ nach unbekannt ab (act. 16.13). Nach Vorsprache
bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde Y._______ meldete er sich am
15. März 2001 als Nichterwerbstätiger per 1. April 2001 und gab an,
keinen festen Wohnsitz mehr zu haben (vgl. Fragebogen für Nichter-
werbstätige der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt
X._______ [nachfolgend: SVA]; Beschwerdeakten act. 16.3, 16.6,
16.7). In der Folge leistete er für die Jahre 2002 – 2005 Beiträge für
Nichterwerbstätige in der Schweiz (act. 16.8 – 16.11, 16.14, 16.15
S. 2).
B.
Am 20. April 2006 meldete sich der nunmehr in Portugal lebende Ver-
sicherte bei der SVA zum Bezug einer Altersrente an. Daraufhin bat
ihn die SVA um eine Bestätigung seines Wohnsitzes in Portugal (act.
16.14). Aus dem in W._______ am 18. Mai 2006 ausgestellten Doku-
ment geht hervor, dass der Versicherte seit März 2000 Wohnsitz in
Portugal hat (act. 16.2). Die SVA leitete die Anmeldung in der Folge an
die für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland zuständige Schweize-
rische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) weiter
(act. SAK/1 – 11) und zahlte dem Versicherten bis am 8. August 2006
die für die Jahre 2002 – 2005 zuviel geleisteten Beiträge inklusive
Zinsen zurück (act. 16.15 – 16.17, 32.1).
Mit Verfügung der SAK vom 13. Dezember 2006 wurde dem Versicher-
ten eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'952.00 ab 1. Januar 2007
unter Anrechnung von 43 vollen Versicherungsjahren bei 44 Versiche-
rungsjahren des Jahrgangs zugesprochen (act. SAK/14).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch seine
Tochter, B._______, Einsprache (undatiert, Eingang bei der SAK am
11. Januar 2007, act. SAK/15). Er begründete diese sinngemäss damit,
dass in der Rentenverfügung die anrechenbaren Versicherungsjahre
2002 – 2006 fehlen würden, diese habe er aber als
Nichterwerbstätiger jährlich bezahlt. Demzufolge bat er um Zustellung
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einer korrekten Rentenverfügung.
Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Sie verwies auf die IK-Kopie der Kasse (Nr. ...),
X.________, wonach die Beiträge von 2003 bis 2005 wieder ausge-
bucht worden seien und die Beitragszeit demnach im Dezember 2001
geendet habe. Da die Jahre 2002 – 2004 durch Jugendzeit-Beiträge
aufgefüllt worden seien, würde nur ein Jahr für die Vollrentenskala 44
fehlen (act. SAK/16, 18).
D.
Gegen diesen Bescheid reichte der Versicherte, wiederum vertreten
durch seine Tochter B._______, beim Bundesverwaltungsgericht am
26. Februar 2007 (Aufgabedatum) Beschwerde ein (act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 verwies die Vorinstanz auf
die von der Verwaltung in W._______, Portugal, im März 2000 ausge-
stellte Wohnsitzbescheinigung (act. SAK/17 und Beschwerdeakte 16.2,
Ausstellungsdatum recte: 18. Mai 2006) und die erfolgte Rückzahlung
der Beiträge (act. SAK/18). Sie führte sinngemäss aus, dass aufgrund
des Wohnsitzes in Portugal eine Erhebung von Beiträgen nicht mehr
möglich gewesen sei. Sie beantragte deshalb die Abweisung der Be-
schwerde (act. 3).
F.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung zur Replik und gab den Parteien den Spruchkör-
per bekannt (act. 4). Innert der gesetzten Frist wurden keine Aus-
standsgründe geltend gemacht.
G.
In seiner Replik (Eingang am 9. Mai 2007) machte der Beschwer-
deführer geltend, die angeblich nicht gerechtfertigten Zahlungen seien
von der SVA jährlich akzeptiert und erst mit dem Rentenantrag zurück-
vergütet worden. Ausserdem hätte er niemals einen Wohnsitzwechsel
ins Ausland in Erwägung gezogen, wenn er von dem damit verbun-
denen Verlust von AHV-Beitrittsjahren gewusst hätte (act. 5).
H.
In ihrer Duplik verwies die Vorinstanz am 5. Juni 2007 auf ihre Ver-
nehmlassung und hielt an ihrem Antrag fest (act. 7).
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Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 liess das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis zukommen, setzte ihm
Frist für allfällige Bemerkungen und schloss den Schriftenwechsel per
3. Juli 2007 ab (act. 8).
I.
Am 9. Juni 2008 gab das Bundesgericht den Parteien den Wechsel im
Spruchkörper bekannt (act. 11). Ausstandsgründe wurden keine gel-
tend gemacht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die bei der SVA X.________
befindlichen Akten ab dem Jahr 2000 inklusive vorhandene Telefon-
notizen nachzureichen beziehungsweise entsprechende Akteneinsicht
zu verschaffen und diverse Auskünfte zu erteilen (act. 13).
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 wurden dem Bundesverwaltungs-
gericht die verlangten Akten und Auskünfte der SVA nachgereicht
(act. 16 mit Beilagen).
K.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hielt der Beschwer-
deführer als Stellungnahme zu den nachgereichten Akten (Triplik, Ein-
gang am 27. November 2008, act. 19) sinngemäss an seinem Antrag
auf Zusprechung einer vollen AHV-Rente fest. Er führte aus, weil die
SVA X.________ seine Beitragszahlungen für Nichterwerbstätige
jeweils angenommen habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich in
Portugal anderweitig zu versichern. Unter den [von der SAK jetzt
geltend gemachten] Umständen wäre er [rückblickend] während der
AHV-pflichtigen Zeit in der Schweiz geblieben. Er beantragte die Wie-
derherstellung der Ausgangslage vom 2001 für sich und seine Ehe-
frau, da ihnen wegen Falschinformation durch die SVA jährlich über Fr.
2'300.-- entgehen würden.
L.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zur wei-
teren Erläuterung der tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2001 zu be-
antworten (act. 21). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2008 kam der
Beschwerdeführer der Aufforderung nach (act. 23).
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M.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme der
Vorinstanz zu allfälligen weiteren Bemerkungen (act. 24).
Die Vorinstanz hielt mit Quadruplik vom 19. Januar 2009 sinngemäss
an ihren Anträgen fest und führte aus, dass aus ihrer Sicht die irrtüm-
lich einverlangten Beiträge zu Recht zurückerstattet worden seien und
nicht in die Rentenberechnung hätten einbezogen werden können
(act. 25).
N.
Gegen den mit Verfügung vom 21. Juli 2009 bekannt gegebenen
Wechsel im Spruchkörper ging kein Ausstandsbegehren ein.
O.
Auf telefonische Nachfragen und Brief an die SVA vom 9. September
2009 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der SAK am 9. Sep-
tember 2009 und von der SVA am 25. September 2009 fehlende Akten
nachgereicht (act. 28 – 32).
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 liess das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer die Quadruplik, das Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2009 an die SVA sowie
die Stellungnahmen der SAK und der SVA zur Kenntnis zugehen und
schloss den Schriftenwechsel ab (act. 33).
P.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
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der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend
auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfech-
tung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten
ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 7. Februar
2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten
und in der Folge zitiert werden.
2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
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findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE
125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die
Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern
eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V
133 E. 8a).
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall sind folgende gesetzlichen Regelungen im Rah-
men des anwendbaren materiellen Rechts zum Zeitpunkt der Verfü-
gung vom 7. Februar 2007 (siehe oben E. 2.2) massgebend, wobei
auch die Gesetzesänderung des AHVG vom 23. Juni 2000 (Revision
der freiwilligen Versicherung; AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983) zu
berücksichtigen ist (vgl. unten E. 4).
3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die
natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c.) Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind und im Dienste der Eid-
genossenschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit
denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die
als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten sowie im Dienste priva-
ter, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Arti-
kel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe tätig sind, wobei
der Bundesrat die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c regelt
(Art. 1a Abs. 1bis AHVG). Nicht versichert sind gemäss Art. 1a Abs 2
AHVG: a.) ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immuni-
täten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; b.) Personen,
die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie
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eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; c.) Personen,
welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine ver-
hältnismässig kurze Zeit erfüllen. Die Versicherung können weiterfüh-
ren: a.) Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im
Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein
Einverständnis erklärt; b.) nicht erwerbstätige Studierende, die ihren
Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung
nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das
30. Altersjahr vollenden (Art 1a Abs. 3 AHVG).
3.2 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern
sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an-
gerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit
Art. 29 Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich werden für die Rentenberech-
nung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1
AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
3.2.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in
der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle
beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die
Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzu-
tragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn
eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Voll-
rente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitrags-
jahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abge-
stuft (Art. 52 AHVV).
3.2.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten,
in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehe-
gatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest-
beitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein vol-
les Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und
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während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags-
zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG aufweist
(Art. 50 AHVV).
3.3 Gemäss Art. 10 AHVG Abs. 1 Satz 1 bezahlen Nichterwerbstätige
Versicherte je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Betrag von 324
bis 8400 Franken pro Jahr (Fassung gemäss Gesetzesänderung vom
23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001).
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitrags-
jahr gilt das Kalenderjahr. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des
im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Ver-
mögens am 31. Dezember. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln
das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund
der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie be-
rücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. Die Aus-
gleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit
den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 1 – 4 AHVV,
Fassung gültig ab 1. Januar 2001, AS 2000 1441).
3.4 Gemäss Art. 41 AHVV kann jemand, der nicht geschuldete Beiträ-
ge entrichtet, diese von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehal-
ten bleibt die Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG. Gemäss der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes EVG
(heute Bundesgericht) findet die absolute Verwirkungsnorm gemäss
Art. 16 Abs. 3 AHVG, wonach „zuviel bezahlte Beiträge“ nach fünf Jah-
ren nicht mehr rückzahlbar sind, keine Anwendung auf ungeschuldete
Zahlungen Nichtversicherter, das heisst, diese Zahlungen sind von der
Behörde im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren
zurückzuerstatten (BGE 97 V 144 E. 4b).
3.5 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und
2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte,
wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei
niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann.
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum
Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
3.6 In Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen ist im Grundsatz
festzustellen, dass bei Personen, die in der Schweiz obligatorisch ver-
sichert waren und die ihren Wohnsitz neu ausserhalb der Schweiz be-
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gründen, die Versicherungspflicht der Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung wegfällt. Zu Unrecht bezahlte Beiträge sind in die-
sen Fällen von der entsprechenden Ausgleichskasse zurückzuerstat-
ten.
4.
Unter gewissen Voraussetzungen besteht für versicherte Personen mit
Wohnsitz im Ausland die Möglichkeit, die Beitragspflicht bei der
Schweizer AHV freiwillig (Freiwillige Versicherung) weiterzuführen. Da-
bei ist für den vorliegenden Fall die gesetzliche Regelung mit Geltung
vor und nach dem 1. April 2001 darzulegen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AHVG (in der Fassung gültig gewesen bis
zum 31. Dezember 2000 [Fassung gemäss BG vom 7. Oktober 1994,
in Kraft seit 1. Januar 1997 [10. AHVG-Revision]) galt: Schweizer Bür-
ger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die
Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen.
Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Mai 2002 galt nunmehr in Art. 2 Abs.
1 AHVG folgende Regelung (Änderung vom 23. Juni 2000): Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Ge-
meinschaft leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls
sie unmittelbar vorher während fünf aufeinanderfolgenden Jahren obli-
gatorisch versichert waren (Ziff. I 3 des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizü-
gigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA; AS 2000 2681 und AS 2002 700).
Gemäss Absatz 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
23. Juni 2000 (in Kraft seit 1. April 2001, AS 2000 2683) können
Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen
Versicherung angehören, ihr während höchstens sechs aufeinander
folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Gesetzes weiterhin ange-
schlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei In-
kraftreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versi-
cherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.
4.2 Konkretisiert wurden diese Gesetzesbestimmungen in der VFV:
Auslandschweizer können ohne Rücksicht auf ihr Alter innert Jahres-
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frist seit Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versiche-
rung den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären. Die freiwillige
Versicherung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der obligatorischen Versicherung; bei Fortführung der freiwilligen
Versicherung wird diese nicht unterbrochen (Art. 10 Abs. 1 und 3 VFV
in der bis 31. März 2001 in Kraft gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 7 der seit 1. April 2001 geltenden Fassung der VFV kön-
nen der freiwilligen Versicherung die Personen beitreten, welche die
Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, d.h.
ausserhalb eines Staates der Europäischen Gemeinschaft leben. Die
Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder sub-
sidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres
ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versiche-
rung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur
freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV).
4.3 Massgebend ist bei nichterwerbstätigen Versicherten der Vermö-
gensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehen-
den Jahr erzielte Renteneinkommen (Art. 14 Abs. 2 VFV in der Fas-
sung gültig bis 31. Dezember 2007). Gemäss Art. 2 Abs. 5 AHVG (in
der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung; Änderung vom 23. Juni
2000) bezahlten Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnis-
sen einen Beitrag von 648 – 8400 Franken pro Jahr.
5.
Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung einer Vollrente. Ge-
stützt auf die im März 2001 eingeholte Auskunft bei der AHV-Zweig-
stelle der Gemeinde Y._______ habe er mit den in den Jahren 2002 –
2005 geleisteten Beiträgen als Nichterwerbstätiger die vollen Beitrags-
jahre erfüllt. Es könne nicht sein, dass er wegen des Fehlverhaltens
der Ausgleichskasse X.________ nicht eine volle Rente erhalte.
Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die SVA dem Beschwerdeführer
die geleisteten Beiträge 2002 – 2005 zu Recht zurückerstattet hat.
Weiter ist nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer im März 2001 bei der AHV-Zweigstelle eine
unrichtige Auskunft erteilt wurde, und wenn ja, ob der Beschwerdefüh-
rer daraus Rechte zu seinen Gunsten ableiten kann (unten E. 6.4 ff.).
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5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe im Nachgang der ihm im
März 2001 in Y._______ bei der AHV-Zweigstelle erteilten Beratung für
die Jahre 2002 – 2006 (recte: 2005) Beiträge für Nichterwerbstätige
bezahlt (Beitragsjahr: 2002 Fr. 390.-- plus Fr. 12.-- Verwaltungskosten,
Beitragsjahre 2003 – 2005: je Fr. 425.-- plus 12.60 Verwaltungskosten;
act. 16.8 – 16.11, act. SAK/15, 30). Diese seien zu Unrecht nicht für
die Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die geleisteten Beiträge
seien ihm im Herbst 2006 ohne Erklärung zurückerstattet worden
(Beschwerdeakten act. 1).
Im Frühjahr 2000 hätten er [und seine Ehefrau] sich im Hinblick auf die
Pensionierung in Portugal ein Häuschen gekauft. Die Gemeinde
[W._______] sei dahingehend informiert gewesen und habe sich [bei
der Wohnsitzbestätigung vom 18. Mai 2006] möglicherweise auf dieses
Datum gestützt. Im darauffolgenden Jahr hätten sie sich dann ent-
schieden, den Wohnsitz schon vor der Pensionierung zu verlegen
(Beschwerdeakten act. 23).
Mitte März 2001 sei er bei der Einwohnerkontrolle Y._______
gewesen, um sich abzumelden. Dort sei er auf die Zweigstelle [der
AHV] verwiesen worden. Von der Zweigstelle habe er die Auskunft
erhalten, die Weiterführung der AHV-Zahlungen sei in einem EU-Land
grundsätzlich nicht mehr möglich, aber bis April 2001 bestehe eine
Übergangsfrist, weshalb eine Fortzahlung für die nächsten fünf Jahre
möglich sei. Er habe anlässlich dieser Beratung seinen Wegzug nach
Portugal mitgeteilt.
5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Quadruplik vom 19. Januar 2009 aus,
die Bezahlung der obligatorischen Beiträge bei der kantonalen Kasse
sei nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz nicht mehr mög-
lich gewesen. Die für die Jahre 2003 (recte: 2002, vgl. Beschwerde-
akten act. 32) bis 2005 irrtümlich einverlangten Beiträge seien deshalb
zu Recht zurückerstattet worden und hätten somit nicht in die Renten-
berechnung einbezogen werden können. Bezüglich Beitritt zu der frei-
willigen Versicherung sei die in der Stellungnahme des Beschwerde-
führers erwähnte Auskunft richtig gewesen. Weshalb diese Variante
nicht bevorzugt worden sei, könne nicht beantwortet werden.
5.3 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer
nach der Aufgabe seines Wohnsitzes in der Schweiz nicht mehr
gemäss Art. 1a AHVG versichert war (vgl. E. 3.1). Somit war es nicht
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mehr möglich, in der Schweiz AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger
gemäss Art. 10 AHVG zu zahlen, weshalb die SVA die nicht geschul-
deten Beiträge unter diesen Umständen gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG
in Verbindung mit Art. 41 AHVV e contrario (siehe oben E. 3.4) zurück-
gezahlt hat.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt indes, man habe ihm auf der AHV-
Stelle versichert, dass ihm mit der Übergangsfrist (betreffend die EU-
Staaten bis 2006) die volle AHV-Rente gewährleistet sei. Er habe die
fraglichen Beiträge jeweils auf Aufforderung der SVA hin bezahlt, diese
habe die Beiträge immer entgegengenommen und dann im Sommer
2006 ohne Erklärung zurückerstattet (Beschwerdeakten act. 1). Somit
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus den Grundsätzen des
Vertrauensschutzes Rechte zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.4.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in
seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeu-
tet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be-
stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung
und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend 1. wenn die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan-
delt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zu-
ständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Un-
richtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn
er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Än-
derung erfahren hat (BGE 116 V 298 E. 3a mit weiteren Hinweisen
sowie ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 668 und ALFRED
MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungs-
recht, 3. Auflage, Basel 2009, § 7 Rz. 9 ff.).
5.4.2 Mit Urteilen vom 30. Oktober 1990 und vom 30. August 1994 in
Sachen W. S. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht EVG AHV-
Beitragslücken des Betroffenen W. S. von 1950 bis 1958 gestützt auf
den Grundsatz von Treu und Glauben geschlossen, indem es – unter
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der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1950 der freiwilli-
gen Versicherung beigetreten wäre, wenn er darüber von der zuständi-
gen Schweizerischen Gesandtschaft auf seine Anfrage hin richtige In-
formationen erhalten hätte, und nach seinem Beitritt auch die entspre-
chenden Beiträge geleistet hätte – die Berechnung der Rente so vor-
nahm, wie wenn der Beschwerdeführer gestützt auf eine richtige Aus-
kunft der Freiwilligen Versicherung schon 1950 beigetreten und ab
1950 Beiträge gezahlt hätte (in: AHI-Praxis 1995 S. 109, 114 f.).
5.4.3 Wie das EVG im Urteil H 148/92 vom 17. Dezember 1992 E. 2,
dargelegt hat, ist es denkbar, dass die nach dem Ausscheiden aus der
obligatorischen Versicherung gutgläubig fortgesetzte Entrichtung der
zuvor als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge der schriftlichen
Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung nach aArt. 7 Abs. 3 VFV
gleichzusetzen ist. Eine solche Frage kann sich jedoch nur dann stel-
len, wenn ein nachträglicher Übertritt in die freiwillige Versicherung
möglich ist (Urteil EVG H 245/04 vom 29. März 2005 E. 4.4, Bestä-
tigung des Urteils AHV 60447 der Eidgenössischen Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Aus-
land wohnenden Personen [nachfolgend Reko AHV/IV] vom 24. No-
vember 2004; im fraglichen Fall hatte der Beschwerdeführer seinen
neuen Wohnsitz in einem EU-Land erst nach dem 1. April 2001 erwor-
ben; vgl. auch Urteil EVG H 12/05 vom 19. Mai 2006 E. 4.2).
5.5 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen im März 2001
auf der AHV-Zweigstelle in Y._______ und liess sich beraten. Auf dem
am 15. März 2001 unterschriebenen „Fragebogen für Nichterwerbstä-
tige“ wurde angegeben, es bestehe ab 23. März 2001 kein fester
Wohnsitz mehr. Ein Grund für den Auslandaufenthalt findet sich auf
dem Formular nicht, aber im auf dem Formular vorhandenen Feld un-
ter „Zusatzfragen für Ehepartner/Ehepartnerinnen von verheirateten
nichterwerbstätigen Personen“, Rubrik „Studenten und Studentinnen“
ist angegeben: „23.3.01 nach (V._______), kein fester Wohnsitz,
reisen umher, (...) 2001 folgt noch“ (act. 16.3 S. 4).
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2001 über 50 Jahre alt. Falls er bis
zum 31. März 2001 einen festen Wohnsitz in Portugal gehabt hätte,
wäre er gemäss Art. 2 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 1 SchlBst.
vom 23. Juni 2000 und Art. 7 VFV in der damals noch geltenden
Fassung berechtigt gewesen, der freiwilligen Versicherung beizutreten
und Beiträge für Nichterwerbstätige gemäss Art. 2 Abs. 5 AHVG i.V.m.
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Art. 14 Abs. 2 VFV zu leisten. Bei einer Wohnsitznahme ab dem 1.
April 2001 in Portugal (und allen anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union) war dies indes nicht mehr möglich. Gleichzeitig hatte
er mit Erwerb eines neuen Wohnsitzes gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB
keine Berechtigung mehr, sich in der Schweiz als Nichterwerbstätiger
gemäss Art. 10 AHVG zu versichern, weshalb dem Beschwerdeführer
nach Rückzahlung der – gemäss SVA unrechtmässig bezahlten Bei-
träge – eine Beitragslücke für das Jahr 2005 entstanden ist (siehe
oben Sachverhalt C.).
Nachfolgend ist deshalb zu ermitteln, ob die Erklärung vom 15. März
2001 in Verbindung mit den bezahlten Beiträgen 2002 – 2005 (act.
16.3, 16.15, SAK/18, 32) nach der obigen Bundesgerichtspraxis zum
Vertrauensschutz in der freiwilligen Versicherung (oben E. 5.4) in eine
schriftliche Beitrittserklärung für die freiwillige Versicherung umgedeu-
tet werden kann.
5.5.1 Gemäss Wohnsitzbescheinigung vom 18. Mai 2006 (act. 16.2)
hatte der Beschwerdeführer seit März 2000 einen (Ferien-)Wohnsitz in
Portugal. Ausserdem war er – unbestrittenermassen – bis Mitte März
2001 in der Schweiz ansässig und hatte bis zu diesem Zeitpunkt sei-
nen Lebensmittelpunkt gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB in Y._______, wes-
halb die Bescheinigung der Gemeinde W._______ mit Wohnsitz
bereits ab März 2000 diesbezüglich nicht zutreffend sein kann
(Beschwerdeakten act. 16.2, 16.3, 16.4 [Rückseite]). E contrario lässt
die Wohnsitzbescheinigung aber auch nicht zwingend den Schluss zu,
der Beschwerdeführer habe noch im März 2001 seinen Lebensmittel-
punkt gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB nach Portugal verlegt, wie dies die
SVA angenommen hat.
5.5.2 Die Akten lassen folgenden Schluss zu: Der Beschwerdeführer
wollte – gemäss dem am 15. März 2001 eingereichten „Formular für
Nichterwerbstätige“ – vorerst noch nicht im Haus in Portugal einen
neuen Wohnsitz begründen und meldete sich bei der Gemeinde
Y._______ nach unbekannt ab (act. 16.13). Er reiste im März 2001
nach V._______. Die Wohnsitzverlegung nach Portugal fand zu einem
späteren Zeitpunkt statt und war spätestens bei seinem Rentenantrag
vom 20. April 2006 vollzogen.
5.5.3 Die von ihm wiedergegebene Erklärung betreffend die Über-
gangsfrist für die Weiterführung der Versicherung mit Wohnsitz in der
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Europäischen Union deutet zwar darauf hin, dass der Beschwerde-
führer der Zweigstelle angegeben hatte, nach Portugal zu ziehen, und
die fragliche Information sich auf einen Beitritt zur freiwilligen Versiche-
rung bezog. Die Vorinstanz stellt jedenfalls im Rahmen ihrer Quad-
ruplik fest, sie könne nicht beantworten, weshalb diese Variante nicht
bevorzugt worden sei (act. 25). Weshalb die Zweigstelle dem Be-
schwerdeführer indes die Auskunft erteilt haben sollte, es bestehe bei
Aufgabe des Wohnsitzes in Y._______ die Möglichkeit eines Beitritts
zur freiwilligen Versicherung (bis zum 31. März 2001), ihm aber gleich-
zeitig einen Fragebogen für Nichterwerbstätige [in der Schweiz] ausge-
händigt hat, lässt sich heute nicht mehr eruieren bzw. lässt darauf
schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht von einer definitiven Wohn-
sitznahme in Portugal ausgegangen und habe dies der Behörde auch
so mitgeteilt (vgl. auch unten E. 5.7).
Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers zur Beratung und
seiner Behauptung, er habe die Zweigstelle über seinen Wegzug nach
Portugal informiert (oben E. 4.1), lässt sich weiter nicht nachvoll-
ziehen, weshalb aus dem am 15. März 2001 eingereichten aktenkundi-
gen „Formular für Nichterwerbstätige“ keinerlei Hinweise darauf her-
vorgehen, dass der Beschwerdeführer seit Frühling 2000 in Portugal
ein Haus besass und zumindest mittelfristig plante, seinen Wohnsitz
dorthin zu verlegen.
5.6
5.6.1 Den eingereichten Akten der SVA ist zu entnehmen, dass die
Beitragsverfügung Akonto vom 5. März 2002 für das Jahr 2002 auf
Selbstangaben des Versicherten beruhte. In den Beitragsverfügungen
2003 – 2006 fehlen Angaben, auf welcher Basis die zu entrichtenden
Beiträge berechnet wurden. Insbesondere finden sich keine Hinweise
dazu, dass bei den Steuerbehörden Angaben eingeholt wurden (vgl.
oben E. 3.3) oder beim Versicherten selbst – der via Zustelladresse bei
seiner Tochter erreichbar war – nachgefragt worden wäre, ob seine
Verhältnisse sich inzwischen geändert hätten (Beschwerdeakten act.
16.8 – 16.12).
5.6.2 Es lässt sich aufgrund der Akten nicht mehr klären, weshalb die
SVA während vier Jahren die Beiträge anhand der sehr knappen
Selbstangaben des Versicherten erhob und ihn als „Weltenbummler“
führte, ohne je die Steuerverwaltung oder den Versicherten zu konsul-
tieren. Da die SVA die jährlichen Zahlungen 2002 – 2005 jeweils auch
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ohne Weiteres entgegennahm, ist nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer angenommen zu haben scheint, es sei alles in Ord-
nung und er könne im Rahmen der Übergangsfrist seine AHV
weiterführen. Dementsprechend hat er der SVA auch seinen neuen
Wohnsitz in Portugal nicht mitgeteilt, wie er dies im fraglichen
Formular angekündigt hatte („LA 2001 Folgt noch“, Beschwerdeakten
act. 16.3) und es im Übrigen seine Pflicht gewesen wäre (vgl. Art. 28
Abs. 1 ATSG sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Art. 28 Rz. 6 und 16).
5.7 Schliesslich ist fraglich, inwieweit die angefragte AHV-Zweigstelle
Y._______ überhaupt in der Lage war, den Beschwerdeführer
vorliegend richtig zu informieren, insbesondere deshalb, weil nicht
erstellt ist, über welche Angaben des Versicherten sie verfügte. Wenn
der Beschwerdeführer nämlich angegeben hat, vorerst habe er keinen
Wohnsitz und sei auf Weltreise, er habe in Portugal jedoch ein Ferien-
haus und werde sich mittelfristig dort niederlassen, dann war die Aus-
kunft der Beratungsstelle richtig. In diesem – für das Bundesverwal-
tungsgericht wahrscheinlichen Fall – hätte er bis zu seiner Niederlas-
sung in Portugal als nichterwerbstätiger Weltenbummler gegolten.
Ebenfalls als in der vorliegenden Konstellation und der vorhandenen
Akten am Wahrscheinlichsten erachtet es das Bundesverwaltungs-
gericht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Abmeldung
am 15. März 2001 selbst gar noch nicht wusste, wann genau er in
Portugal Wohnsitz nehmen würde.
5.8 Ergänzend ist zur Klärung der Aktenlage anzumerken, dass der
Beschwerdeführer für das Jahr 2002 den Beitrag in Höhe von
Fr. 402.-- geleistet hat und dieser mit den späteren Beitragszahlungen
im Sommer 2006 zurückerstattet wurde. Die Vorinstanz ist offensicht-
lich davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe jedenfalls ab
dem Jahre 2002 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt und im
Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Nicht geklärt werden konn-
te, weshalb dieser Eintrag im IK-Auszug der Vorinstanz für das Jahr
2002 fehlt (Beschwerdeakten act. 30, 32).
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf der
Angabe im von ihm unterschriebenen Formular vom 15. März 2001, er
habe keinen festen Wohnsitz mehr, zu behaften ist, auch wenn er
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damit eine andere Aussage gemacht hat, als er – wie er im Rahmen
des Verfahrens behauptet – beabsichtigt haben mag.
6.1 Die Beweislast der falschen Auskunft trägt diejenige Partei, wel-
che aus ihrem Vorhandensein Rechte ableitet. Kann diese Partei sie
nicht genügend beweisen, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit
(siehe oben 2.3). Vorliegend ist auf die schriftliche Angabe auf dem
dafür richtigen Fragebogen für Nichterwerbstätige („kein fester Wohn-
sitz, reisen umher“, Abmeldung bei der Gemeinde nach unbekannt,
act. 16.3, 16.13) abzustellen, zumal sich für den behaupteten Inhalt
der erteilten Auskunft (Beitritt zur freiwilligen Versicherung) keine ge-
nügenden Hinweise in den Akten finden.
6.2 Somit kann nicht abschliessend geklärt werden, ab welchem Zeit-
punkt der Beschwerdeführer tatsächlich seinen neuen Wohnsitz in Por-
tugal hatte. Aufgrund der Gesamtheit der Akten beurteilt es das Bun-
desverwaltungsgericht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer seinen Wohnsitz nach dem 31. März 2001 nach Por-
tugal verlegt hat (siehe oben E. 2.4). Damit ist die Unterstellung als
Nichterwerbstätiger gemäss Art. 10 AHVG korrekt gewesen und war
ein Beitritt zur Freiwilligen Versicherung mit einem Wohnsitz in der
Europäischen Union nicht mehr möglich.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten musste die SVA davon
ausgehen, dass ab dem Jahr 2002 ein Wohnsitz in Portugal bestand,
weshalb der Versicherte ab dann keine Beiträge mehr gestützt auf
Art. 1a i.V.m. Art. 10 AHVG bezahlen konnte. Die Rückerstattung der
geleisteten Beiträge 2002 – 2005 erfolgte somit zu Recht. Anzumerken
bleibt, dass der Beschwerdeführer der SVA seine neue Adresse nach
Wohnsitzbegründung in Portugal nicht mitgeteilt hat.
6.3 Der Beschwerdeführer kann damit seine Behauptung, er habe –
gemäss Empfehlung der AHV-Zweigstelle – seine AHV-Beitragspflicht
[in der freiwilligen Versicherung] weitergeführt, nicht rechtsgenüglich
nachweisen. Somit kann er sich auch nicht auf den Vertrauensschutz
gemäss Art. 9 BV berufen. Die Rückerstattung der bezahlten Beiträge
als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 10 AHVG erfolgte zu Recht, auch
wenn sich die damals noch zuständige SVA bei der Rechnungsstel-
lung der vermeintlichen Beiträge auf sehr knappe Angaben abgestützt
hat.
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Da im Übrigen bezüglich der Rentenberechnung keine weitere Rügen
geltend gemacht werden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht
kein Anlass, dahingehende weitere Abklärungen zu veranlassen.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 7. Februar 2007 zu bestätigen.
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Be-
schwerdeführer haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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