Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1501/2011
Urteil vom 23. März 2011
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Neuverlegung Verfahrenskosten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
8. November 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008 die
IV-Rente von A._______ revisionsweise aufgehoben und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 22. Februar 2010 (Verfahren C-1288/2008) in dem Sinne
gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch
neu verfüge,
dass die Vorinstanz weiter angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin
die IV-Rente bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin
auszurichten,
dass keine Verfahrenskosten erhoben wurden,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 die
Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen gutgeheissen
und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben hat,
als damit bis zum Erlass einer neuen Verfügung die Weiterausrichtung
der bisherigen IV-Rente angeordnet wurde,
dass das Bundesgericht zudem die Sache zur Neuverteilung der Kosten
des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen hat,
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuem Entscheid (mit
offenem Ausgang) für die Auferlegung der Gerichtskosten und der
Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteil BGer 8C_244/2010 vom
18. Februar 2011 E. 8.2, Urteil BGer 8C_359/2010 vom 10. November
2010 E. 7, je mit Hinweisen),
dass das Bundesgericht vorliegend lediglich eine Neubeurteilung der
Verfahrenskosten (nicht der Parteientschädigung, vgl. bspw. Urteil BGer
8C_359/2010 vom 10. November 2010 Dispositiv-Ziff. 4, Urteil BGer
8C_980/2010 vom 16. Februar 2011 Bst. A) angeordnet hat,
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dass gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die
Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,
dass den Vorinstanzen nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten auferlegt werden,
dass Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) eine
allgemeine Kostenpflicht für Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen statuiert,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1288/2008 vom
22. Februar 2010 – entsprechend seiner bisherigen Praxis – der
unterliegenden IVSTA in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten auferlegt hat,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, insoweit als die
Rückweisung an die Vorinstanz angeordnet wurde, nicht aufgehoben
wurde,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Verfahrenskosten und
Parteientschädigung deshalb weiterhin als vollständig obsiegende Partei
zu gelten hat,
dass für das Verfahren C-1288/2008 daher weiterhin keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Für das Verfahren C-1288/2008 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
2.
Für das vorliegende Verfahren C-1501/2011 werden keine
Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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