B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Ba-
den,
3. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234,
3000 Bern 15,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Ein-
siedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4,
Postfach, 8401 Winterthur,
6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Su-
miswald,
7. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Post-
fach, 3612 Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallver-
sicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
9. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
10. Avenir Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell LU,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahn-
hofstrasse 9, 7302 Landquart,
13. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
14. Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahn-
hofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Säge 5, 8767 Elm,
17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
18. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
19. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2, Post-
fach, 4242 Laufen,
20. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
21. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach
5652, 8050 Zürich,
22. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
23. vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217,
7130 Ilanz,
24. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneg-
gen,
25. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coo-
pérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Klosterstrasse 10,
6440 Brunnen,
28. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönenberg-
strasse 28, 8820 Wädenswil,
29. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Kün-
ten,
30. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
31. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
32. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf,
33. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
34. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, Mili-
tärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
35. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach,
9435 Heerbrugg,
36. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
37. Fondation AMB, Route de Verbier 13, 1934 Le Châble
VS,
38. INTRAS Krankenversicherung AG, Rue Blavignac 10,
1227 Carouge GE,
39. Philos Kranken- und Unfallversicherung,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
40. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253,
3000 Bern 15,
41. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
42. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
43. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
44. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
45. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
46. SUPRA Caisse maladie, Chemin de Primerose 35,
Postfach 190, 1000 Lausanne 3,
47. Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand-Ra-
muz 70, Case postale 533, 1009 Pully, Zustelladresse: Case
postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
1, 38, 43 und 45 vertreten durch CSS Versicherung AG, Trib-
schenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern,
2-37, 39-42, 44, 46 und 47 vertreten durch tarifsuisse ag,
Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
48. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Post-
fach, 8600 Dübendorf,
49. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
50. Sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
51. Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
52. Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
53. indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
54. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich,
55. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich,
56. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Postfach
299, 8401 Winterthur,
57. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624,
3001 Bern,
58. Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, Postfach 246,
6102 Malters,
59. Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24, Post-
fach, 5201 Brugg AG,
60. Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16, Postfach
198, 8600 Dübendorf,
48 - 60 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,
Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. physio - St.Gallen-Appenzell, Spital Wattwil,
Steig, 9630 Wattwil,
2. Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, Cent-
ralstrasse 8b, 6210 Sursee,
3. A._______, et altera (Mitglieder von physio – St.Gallen-
Appenzell)
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Boldi-Goetschy,
Rechtsanwältin, und lic. iur. István Bojt, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
9100 Herisau,
handelnd durch Departement Gesundheit des Kantons Ap-
penzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistun-
gen in freier Praxis ab 1. Januar 2014;
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Aus-
serrhoden vom 3. Dezember 2013 (Nr. 2013/591).
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 5
Sachverhalt:
A.
A.a Am 1. Juli 1998 genehmigte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar
1998 den am 1. September 1997 zwischen dem Schweizerischen Physio-
therapeutenverband (heute: physioswiss) und dem Konkordat schweizeri-
scher Krankenversicherer (heute: santésuisse) abgeschlossenen nationa-
len Tarifvertrag betreffend die Abgeltung von physiotherapeutischen Leis-
tungen samt Anhang 1 und 2 (nachfolgend: Nationaler Tarifvertrag 1998).
Zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamt-
schweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl.
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2461/2013, C-2468/ 2013
vom 28. August 2014 [im Folgenden: Pilotentscheid], Bst. A.a).
A.b Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Oktober 2000 legte der Bundesrat
den kantonalen Taxpunktwert (TPW) für physiotherapeutische Leistungen
im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar 1998 auf Fr. 0.91 fest.
A.c Am 11. Dezember 2008 kündigte physioswiss den Nationalen Tarifver-
trag 1998 per 30. Juni 2010. Am 23. Juni 2011 kündigte physioswiss zu-
dem, im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände, alle kantonalen
Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid Bst. B.a).
A.d Nachdem Vertragsgespräche zwischen den Krankenversicherern und
physio - St.Gallen-Appenzell scheiterten, führte der Regierungsrat des
Kantons Appenzell Ausserrhoden (im Folgenden: Regierungsrat bzw. Vo-
rinstanz) ein Tariffestsetzungsverfahren durch.
B.
Mit Beschluss Nr. RRB-2013-591 vom 3. Dezember 2013 (im Folgenden:
Regierungsratsbeschluss bzw. RRB) legte der Regierungsrat gestützt auf
Art. 47 KVG den Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in
freier Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar 2014 auf
Fr. 0.99 fest und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Be-
schluss die aufschiebende Wirkung (Akten im Beschwerdeverfahren C-
150/2014 [im Folgenden: BVGer-act.] 1, Beilage 1).
C.
C.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 47 Krankenversiche-
rer, vertreten durch die tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse-Gruppe),
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 6
am 10. Januar 2014 Beschwerde (Eingang am Bundesverwaltungsgericht:
13. Januar 2014) und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz, eventualiter die Festsetzung des Taxpunktwerts auf höchstens
Fr. 0.86, sowie vorab die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde mittels vorsorglicher Massnahmen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (Beschwerdeverfahren C-150/2014, BVGer-
act. 1).
C.b Ebenfalls am 10. Januar 2014 (Eingang am Bundesverwaltungsge-
richt: 13. Januar 2014) erhoben die Helsana Versicherungen AG (im Fol-
genden: Helsana) und 12 weitere Krankenversicherer (alle vertreten durch
Helsana, im Folgenden: HSK oder Helsana-Gruppe) Beschwerde gegen
den besagten Regierungsratsbeschluss und beantragten die Aufhebung
der Festsetzung des Taxpunktwerts und die Rückweisung der Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz sowie die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwerdeverfahren
C-144/2014, dortiges BVGer-act. 1).
D.
Am 22. Januar 2014 bzw. am 17. Februar 2014 leisteten die tarifsuisse-
Gruppe bzw. die HSK-Gruppe die ihnen auferlegten Kostenvorschüsse in
der Höhe von je Fr. 4'000.-.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 vereinigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeverfahren C-144/2014 und C-150/2014 und
verfügte in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die Dauer des Verfahrens die
provisorische Weitergeltung des bisherigen Taxpunktwertes von Fr. 0.91
und wies die übrigen Anträge der Parteien betreffend aufschiebende Wir-
kung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (BVGer-act. 8).
F.
Am 24. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein "Gemeinsamer
Antrag auf Verfahrenssistierung" der tarifsuisse-Gruppe – unter Ausnahme
von CSS, Intras, Arcosana und Sanagate; vgl. unten Bst. I.a – und der Be-
schwerdegegner ein (BVGer-act. 9). Darin wurde ausgeführt, die Parteien
hätten sich auf einen Tarifvertrag für physiotherapeutische Leistungen im
Kanton Appenzell Ausserrhoden geeinigt und einen entsprechenden kan-
tonalen Tarifvertrag (kantonaler Anschlussvertrag Physiotherapie vom
9. April 2014) sowie den Nationalen Rahmenvertrag vom 1. April 2014 un-
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 7
terzeichnet. Da eine hoheitliche Festsetzung eines Taxpunktwertes auf-
grund des Verhandlungsprimates im KVG subsidiär sei, erübrige sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren, sofern die vertragliche Lösung geneh-
migt werde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). Ihre Begrün-
dung stützte sie auf die bereits im RRB dargelegten Überlegungen. Sie
hielt daran fest, dass die Anzahl der Mitglieder beim Schweizerischen Ver-
band freiberuflicher Physiotherapeuten (SVFP) im Kanton Appenzell Aus-
serrhoden zu wenig bedeutend sei, um den vereinbarten Taxpunktwert als
relevanten Massstab heranzuziehen. Ausserdem hätten sich die tarifsuisse
ag und physioswiss bzw. physio St.Gallen-Appenzell per 1. April 2014 be-
kanntlich auf einen neuen Tarifvertrag bzw. auf eine Erhöhung des kanto-
nalen Taxpunktwerts um 8 Rappen geeinigt. Für den Kanton Appenzell
Ausserrhoden sei ein Taxpunktwert von 99 Rappen vereinbart worden. Ent-
sprechend widersprüchlich mute die Argumentation gemäss Beschwerde-
schrift der tarifsuisse ag an, sei sie doch im Zeitpunkt der Beschwerdean-
hebung offensichtlich bereits in der Endphase zur Einigung auf einen Tax-
punktwert in derselben Höhe gewesen, wie er per 1. Januar 2014 vom Re-
gierungsrat festgesetzt wurde. Würden die Verträge genehmigt, so ver-
bleibe im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwischen der tarifsuisse ag
und physioswiss im Wesentlichen nur noch der Taxpunktwert für die Zeit
vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 strittig. Es dränge sich die Frage
auf, ob sich die tarifsuisse ag und die physioswiss/physio St.Gallen-Appen-
zell nicht vollumfänglich aussergerichtlich einigen könnten.
H.
Ebenfalls am 2. Mai 2014 reichte Rechtsanwältin lic.iur. LL.M. Christine
Boldi-Goetschy im Namen von (1.) physio St.Gallen-Appenzell, (2.) physio-
swiss und (3.) A._______ et altera (Mitglieder von physio St.Gallen-Appen-
zell [vgl. dazu unten E. 5.2] und physioswiss) ihre Beschwerdeantwort ein
(BVGer-act. 11). Darin beantragte sie Nichteintreten auf die Beschwerden
mangels Legitimation bzw. soweit darauf einzutreten sei, seien die Be-
schwerden vollumfänglich abzuweisen. Sämtliche Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerinnen 46 und 47 (Supra und Assura) seien als neue Begeh-
ren gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. a KVG abzuweisen bzw. aus dem Recht zu
weisen.
Sodann sei der Beschluss des Regierungsrates vom 3. Dezember 2013
aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
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Leistungen per 1. Juli 2011 auf mindestens Fr. 1.18, eventualiter Fr. 1.06
festzusetzen, basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur.
Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates vom 3. Dezember
2013 aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Weiter sei den Beschwerdegegnern volle Akteneinsicht zu gewäh-
ren und es sei ihnen Gelegenheit zu geben, zu den Unterlagen Stellung zu
nehmen bzw. es sei nach erfolgter Akteneinsicht aufgrund der Komplexität
der Materie ein zweiter Schriftenwechsel gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG an-
zuordnen; alles unter Kostenfolge.
I.
I.a Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (BVGer-act. 13) nahm Rechtsanwalt
Dr. Augustin für die CSS Kranken-Versicherung AG, die Intras Krankenver-
sicherung AG, die Arcosana AG und die Sanagate AG (Beschwerdeführe-
rinnen Nr. 1, 38, 43, 45; im Folgenden: CSS-Gruppe) zum Sistierungsan-
trag (vgl. oben Bst. F) Stellung und beantragte eine ordentliche Fortset-
zung des Beschwerdeverfahrens, da die CSS-Gruppe den Nationalen
Rahmenvertrag und den kantonalen Anschlussvertrag Physiotherapie vom
9. April 2014 nicht unterzeichnet hätte.
I.b Mit Schreiben vom selben Datum nahm auch die HSK-Gruppe Stellung
zum Sistierungsantrag und führte aus, dieser sei nicht auf sie auszudehnen
(BVGer-act. 14).
I.c Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme zum Sistierungsantrag (BVGer-act. 15).
J.
Mit Mitteilung vom 14. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. Augustin mit, die
CSS-Gruppe werde nicht mehr durch die tarifsuisse ag vertreten, weshalb
auch seine Vollmacht mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden sei
(vgl. BVGer-act. 16). In der Folge wurde der CSS-Gruppe, vertreten durch
die CSS Kranken-Versicherung AG (vgl. BVGer-act. 18) eine eigene Pro-
zessnummer zugeteilt (C-5946/2014) und dieses Verfahren mit den Ver-
fahren C-150/2014 und C-144/2014 vereinigt.
K.
Nachdem der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. September 2014
den Parteien den Pilotentscheid im Verfahren C-2461/2013 zur Kenntnis
gebracht hatte (BVGer-act. 17), gingen in der Folge die Schluss-Stellung-
nahmen ein (BVGer-act. 18, 19, 20, 21, 22).
K.a In ihrer Schluss-Stellungnahme vom 11. September 2014 (BVGer-
act. 18) machte die CSS-Gruppe geltend, es werde an den Ausführungen
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 9
gemäss Beschwerde festgehalten. Wie der Pilotentscheid zeige, liege
auch dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Ap-
penzell Ausserrhoden vom 3. Dezember 2013 keine gültige Tarifstruktur
zugrunde und es sei Art. 59c KVV verletzt worden, weshalb der Beschluss
aufzuheben sei.
K.b Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 29. September 2014 (BVGer-
act. 19) mit, sie halte an ihrem bisherigen Antrag und den Ausführungen
fest.
K.c Am 2. Oktober 2014 ging die Schluss-Stellungnahme der tarifsuisse-
Gruppe beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 20). Auch sie hielt
an den bisherigen Anträgen fest. Ausserdem wurde der Verfahrensantrag
gestellt, es sei der Bundesrat unter üblicher Fristansetzung zu ersuchen,
sich zu äussern, ob und wann mit einem Entscheid des Bundesrates be-
treffend die Genehmigung des vorgelegten Nationalen Rahmenvertrages
Physiotherapie vom 1. April 2014 zu rechnen sei. Ebenso wurde ausge-
führt, bezüglich Supra und Assura (Beschwerdeführerinnen 46 und 47) prä-
sentiere sich die Lage anders als im Piloturteil, da der angefochtene Be-
schluss der Assura und der Supra ausdrücklich eröffnet worden sei. Er
habe in materieller Hinsicht Gültigkeit für die beiden Krankenversicherer
gehabt, weshalb sie davon beschwert und zur Beschwerde legitimiert
seien.
In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, dass, sollte das Gericht von der
Notwendigkeit eines Nationalen Tarifvertrags ausgehen wie im Piloturteil,
der angefochtene Beschluss antragsgemäss aufzuheben sei. Auf eine
Rückweisung an die Vorinstanz könne verzichtet werden. Bezüglich der
Kosten wurde für den Fall einer materiellen Beurteilung wie im Piloturteil
ausgeführt, den obsiegenden Beschwerdeführerinnen seien keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Der tarifsuisse-Gruppe sei indessen eine Partei-
entschädigung von Fr. 9'733.50 zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen zu-
zusprechen. Den Beschwerdegegnerinnen stehe keine Parteientschädi-
gung zu.
K.d Die HSK-Gruppe nahm mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 Stellung
und hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 21). Weiter bemerkte sie, dass
die mit dem Piloturteil eingetretene Rechtsunsicherheit kein Hindernis für
das Bundesverwaltungsgericht sein sollte, in den in gleicher Rechtssache
hängigen Verfahren analog zu entscheiden.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 10
K.e In der Schluss-Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 6. Oktober
2014 wurde an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten (BVGer-act.
22). Ausserdem wurde geltend gemacht, die Tarifpartner müssten in den
Genuss des Vertrauensschutzes kommen, was dazu führe, dass die Ta-
rifstruktur weiterhin anwendbar sei. Ebenso widerspreche das Erfordernis
von kantonsspezifischen, detaillierten Kosten- und Leistungsdaten, wie im
Piloturteil gefordert, dem gesetzgeberischen Willen und dem Verhältnis-
mässigkeitsprinzip.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und sonstigen Verfahrensbe-
teiligten und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2013
erging gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist
(vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen
Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 11
2.
2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
2.2 Die CSS-, die HSK-Gruppe sowie die tarifsuisse-Gruppe (vgl. aber be-
treffend die Assura und Supra E. 3 sogleich), sind als Verfügungs-adressa-
tinnen durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt.
Da sie auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung haben, sind sie zur Beschwerde berechtigt.
3.
Bezüglich der Beschwerdeführerinnen 46 und 47, d.h. der Supra und der
Assura, ist festzustellen, dass diese als explizite Adressatinnen durch die
angefochtene Verfügung ohne Zweifel berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung
haben. Jedoch wurden sie im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben der
Vorinstanz vom 11. Oktober 2012 über das Festsetzungsverfahren orien-
tiert und zur Stellungnahme eingeladen (vgl. Vorakten Ordner 3, act. 15, S.
7 ff.). Sie liessen sich jedoch trotz der Aufforderung der Vorinstanz nicht
vernehmen, weshalb sie mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfah-
ren nicht zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. dazu auch Pilotentscheid, E.
1.3), sodass auf ihre Beschwerden nicht einzutreten ist.
4.
Da die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1-45 und 48-60 im Übri-
gen frist- und formgerecht eingereicht wurden (Art. 50 und 52 VwVG) und
die einverlangten Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet wurden, ist auf
diese Beschwerden einzutreten.
5.
5.1 Im Verfahren des Pilotentscheides C-2461/2013 wurde mit Teilent-
scheid vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwerts für
physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physios-
wiss die Parteistellung abgesprochen, da sie weder im eigenen Namen le-
gitimiert war, noch die Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbe-
schwerde erfüllte (vgl. dazu näher E. 3 des genannten Teilentscheides). Mit
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 12
der im Teilentscheid vom 29. Januar 2014 enthaltenen Begründung, auf
welche vollumfänglich verwiesen wird, ist der physioswiss auch im hier
strittigen Verfahren die Parteistellung abzusprechen, weshalb auf die be-
schwerdegegnerischen Anträge von physioswiss nicht einzutreten ist.
5.2 Im genannten Teilentscheid wurde sodann die Parteistellung weiterer
natürlicher oder juristischer Personen nur zuerkannt, wenn sie am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und physiotherapeutische
Leistungen im Kantonsgebiet in freier Praxis zu Lasten der Obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen (vgl. dazu E. 4.2 und 4.3 des
Teilentscheides). Bei den Beschwerdegegnern 3 handelt es sich gemäss
der beigelegten Liste (vgl. Beilagen zur Beschwerdeantwort der Beschwer-
degegner im separaten Ordner "Unterschriften physio sg-app Vollmachten
mit Substitutionsvollmachten Appenzell Ausserrhoden") um Mitglieder der
physio - St.Gallen-Appenzell, die in freier Praxis physiotherapeutische
Leistungen im Kantonsgebiet zu Lasten der OKP erbringen. Da unbestrit-
ten davon auszugehen ist, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen haben, ist ihnen Parteistellung zuzuerkennen.
6.
6.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Tariffestsetzung nach Art.
47 Abs. 1 KVG gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bun-
desrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Er-
messen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen, wobei neue
Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als
erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt; neue Begehren sind
unzulässig (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KVG).
6.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde da-
her auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen o-
der mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung abweisen (vgl. BGE 133 I 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 13
7.
Art. 43 Abs. 1 KVG bestimmt, dass die Leistungserbringer ihre Rechnun-
gen nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Verträgen zwischen Ver-
sicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den
vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt
werden. Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch ver-
einbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner
nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 5
KVG). Kommt zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern
kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören
der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG; Pilotentscheid, E. 4.3 ff.).
8.
8.1 Am 1. Juli 1998 hatte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 1998
den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in
freier Praxis (Nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1 und 2 geneh-
migt; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als ge-
samtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest
(vgl. dazu den Pilotentscheid, E. 5.4 und vorne, Bst. A.a).
8.2 Wie im Pilotentscheid festgestellt, kann die Festsetzung eines kanto-
nalen Taxpunktwertes nur Wirkung entfalten, wenn dieser in Bezug auf eine
geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird, wie z.B. jene von 1998
(vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1). Da die physioswiss aber den Nationalen Ta-
rifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 und am 23. Juni 2011 auch, im Namen
der kantonalen Physiotherapieverbände, die von diesen abgeschlossenen
kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 gekündigt hat (vgl. dazu
vorne, Bst. A.c), bestand mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des
nationalen Tarifvertrages per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für
in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr. Zwischenzeitlich
wurde auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder fest-
gesetzt (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG).
8.3 Da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart
und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss und
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses des Regie-
rungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 3. Dezember 2013
keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand
(vgl. auch Pilotentscheid E. 5.5.4), wurde mit dem angefochtenen Be-
schluss kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 14
Aufgrund des Ausgeführten ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss
vom 3. Dezember 2013 aufzuheben. Die Beschwerden sind in diesem
Sinne gutzuheissen.
9.
9.1 Mit Erlass des vorliegenden Urteils sind die Verfahrensanträge der ta-
rifsuisse-Gruppe und der Beschwerdegegner auf Sistierung des Verfah-
rens bis zur Genehmigung der kantonalen Taxpunktwertvereinbarung ab-
zuweisen, da keine nationale Tarifstruktur bestand noch besteht. Auch die
weiteren, noch offenen Verfahrensanträge der Beschwerdegegner sind ab-
zuweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass mit der Möglich-
keit zur Stellungnahme zum Piloturteil das rechtliche Gehör der Parteien
gewahrt wurde.
9.2 Auf den Verfahrensantrag der tarifsuisse-Gruppe, der Bundesrat sei zu
ersuchen, sich zu äussern, ob und wann mit einem Entscheid betreffend
die Genehmigung des vorgelegten Nationalen Rahmenvertrages Physio-
therapie vom 1. April 2014 zu rechnen sei (vgl. dazu vorne, Bst. K.c.), ist
nicht einzutreten, da diese Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand im
vorliegenden Verfahren gehört.
9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die angefochtene Verfügung vollum-
fänglich aufgehoben. Damit entfällt auch die für die Dauer des Verfahrens
als vorsorgliche Massnahme angeordnete provisorische Festsetzung des
Taxpunktwertes auf Fr. 0.91 (vgl. BVGer-act. 8).
10.
Bezüglich der von den Beschwerdegegnern mit Schluss-Stellungnahme
vom 6. Oktober 2014 (BVGer-act. 22) geltend gemachten weiteren Vorbrin-
gen gegen das Piloturteil des Bundesverwaltungsgerichts bleibt zu sagen,
dass diese an der inhaltlichen Beurteilung nichts zu ändern vermögen.
10.1 Zunächst bringen die Beschwerdegegner vor, die Tarifpartner müss-
ten in den Genuss des Vertrauensschutzes kommen (vgl. vorne, Bst. K.e).
Die Beschwerdegegner bzw. die physioswiss haben am 11. Dezember
2009 den nationalen Tarifvertrag bzw. am 23. Juni 2011 auch die kantona-
len Tarifverträge gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich aber weder das
Bundesamt für Gesundheit BAG noch der Bundesrat dazu geäussert, ob
die 1998 festgesetzte Tarifstruktur noch gültig sei. Die von den Beschwer-
degegnern selbst zitierten Äusserungen des BAG vom 13. Juli 2011 bzw.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 15
jene von Bundesrat Berset vom 29. August 2012 datieren später, weshalb
sich die Beschwerdegegner bei ihrer Kündigung nicht auf eine behördliche
Zusage oder sonstiges, bestimmtes Verhalten einer Behörde verlassen ha-
ben (vgl. hierzu auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012,
Rz. 823).
10.2 Bezüglich des weiteren Vorbringens einer Verletzung des Prinzips der
Verhältnismässigkeit (vgl. vorne, Bst. K.e) ist festzuhalten, dass eine sol-
che nicht ausreichend substantiiert begründet wurde, weshalb auf die ent-
sprechende Rüge auch aus diesem Grund nicht näher einzugehen ist.
10.3 Die Rechtsbegehren der Beschwerdegegner sind demnach vollum-
fänglich abzuweisen, insbesondere auch der Subsidiärantrag in der Sache
selbst, mit welchem eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neufestset-
zung eines Tarifs auf der Grundlage der nicht mehr geltenden Tarifstruktur
von 1998 beantragt wird.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei
unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden
können (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.1.1 Den (im Hauptantrag) obsiegenden Beschwerdeführerinnen 1-45
und 48-60 werden daher keine Verfahrenskosten auferlegt.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerinnen
46 und 47 wird verzichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Den Beschwerdeführerinnen 1-47 (tarifsuisse-Gruppe und CSS-Gruppe)
ist daher der von ihnen gemeinsam geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- nach ihren Anweisungen und nach Eintritt der Rechtskraft auf
ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Auch der HSK-
Gruppe (Beschwerdeführerinnen 48-60) ist der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr zu bezeichnen-
des Konto zurückzuerstatten.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 16
11.1.2 Den Beschwerdegegnern sind infolge Unterliegens reduzierte Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- aufzuerlegen.
11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den mit ihrem
Hauptantrag obsiegenden, zum Verfahren zugelassenen Beschwerdefüh-
rerinnen 2-37, 39-42 und 44 der tarifsuisse-Gruppe (ohne CSS-Gruppe
und ohne die Beschwerdeführerinnen 46 und 47) eine Parteientschädigung
zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 VGKE).
Dr. Augustin hat für den Aufwand in den Verfahren C-150/2014 und C-
144/2014 eine Kostennote über Fr. 9'733.50 eingereicht. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus dem Honorar für 35 Stunden à Fr. 250.-, zuzüg-
lich 3% Barauslagen sowie 8% Mehrwertsteuer. Da die Parteientschädi-
gung gemäss Art. 8 VGKE nur die tatsächlichen und notwendigen Auf-
wände umfasst, kann insbesondere der Posten "geschätzter weiterer Auf-
wand/Urteil etc." von 4 Stunden nur teilweise berücksichtigt werden. Dem
Bundesverwaltungsgericht erscheint aufgrund des aktenkundigen und not-
wendigen Aufwands und unter Berücksichtigung der Teilnahme am vo-
rinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 32 Stunden als notwendig und
angemessen, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 230.- (inklusiv Bar-
auslagen und Mehrwertsteuer) auszugehen ist, weshalb die Parteientschä-
digung zu Lasten der Beschwerdegegner auf Fr. 7'360.- festzusetzen ist.
11.2.2 Der nicht mehr anwaltlich vertretenen CSS-Gruppe und der nicht
anwaltlich vertretenen HSK-Gruppe ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen, zumal keine Entschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter
oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht und nicht
ersichtlich ist, dass den Beschwerdeführerinnen notwendige Kosten im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer C-
5550/2010 vom 6. Juli 2012 E. 24.2). Solche Kosten sind vorliegend auch
nicht geltend gemacht worden.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 17
11.2.3 Den Beschwerdegegnern ist aufgrund ihres vollständigen Unterlie-
gens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
12.
Weil das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlus-
ses mit sich bringt, wird der Regierungsrat angewiesen, die Ziffer 2 des
Urteilsdispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
13.
Da eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Ent-
scheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwal-
tungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG ge-
troffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, ist das vorliegende Urteil endgül-
tig. Es tritt mit seiner Eröffnung in Rechtskraft.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 46 und 47 wird nicht ein-
getreten.
2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1-45 und 48-60 werden in-
sofern gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss des Regierungsra-
tes des Kantons Appenzell Ausserrhoden Nr. 2013/591 vom 3. Dezember
2013 aufgehoben wird.
3.
Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin 2 (physioswiss) wird nicht einge-
treten.
4.
Die noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
5.
Die reduzierten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.- werden den
Beschwerdegegnern auferlegt.
6.
Den Beschwerdeführerinnen 1-47 und 48-60 werden keine Verfahrenskos-
ten auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 4'000.- im Verfah-
ren C-150/2014 sowie von Fr. 4'000.- im Verfahren C-144/2014 wird den
genannten Beschwerdeführerinnen auf ein von ihnen zu bezeichnendes
Konto zurückerstattet.
7.
Den Beschwerdeführerinnen 2-37, 39-42, 44 (tarifsuisse-Gruppe, ohne
CSS-Gruppe und ohne die Beschwerdeführerinnen 46 und 47) wird eine
Parteientschädigung von Fr. 7'360.- einschliesslich Mehrwertsteuer und
Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegner zugesprochen.
C-150/2014, C-144/2014, C-5946/2014
Seite 19
8.
Den unterliegenden Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
9.
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen,
die Ziffer 2 des Urteilsdispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentli-
chen.
10.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen der CSS-Gruppe (Nr. 1, 38, 43 und 45; Ge-
richtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung)
– die Beschwerdeführerinnen der tarifsuisse-Gruppe (Beschwerdeführe-
rinnen 2-37, 39-42, 44, 46 und 47; Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Rückerstattung)
– die Beschwerdeführerinnen der HSK-Gruppe (Beschwerdeführerinnen
48-60; Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung)
– die Beschwerdegegner 1-3 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. 2013/591; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
Versand: