B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1502/2010
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch Dr. iur. Monika Guth, Advokatin, Aeschen-
vorstadt 67, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Implenia Vorsorge, Burgfelderstrasse 211, Postfach 316,
4023 Basel,
Beigeladene,
Gegenstand
IV-Rente (Verfügung vom 9. Februar 2010).
C-1502/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsbürger
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete
gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ab 1989 als Grenzgänger in
der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er ab Mai
1989 als Kranführer tätig; per 30. Juni 2004 endete dieses Arbeitsverhält-
nis (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 4, 6 und 147
S. 12). Anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 9. Juli 1999 zog er sich eine
HWS-Distorsion zu (act. 8.1 bis 8.3). In der Folge erbrachte die Schwei-
zerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die unfallbedingten Leiden
die gesetzlichen Leistungen. Nach Vorliegen zahlreicher, insbesondere
medizinischer Akten – unter anderem des kreisärztlichen Abschlussbe-
richts vom 9. Februar 2004 (act. 53) – teilte die Suva dem Versicherten
mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass die Taggeld- und grundsätzlich
auch die Heilungskostenleistungen per 30. Juni 2004 eingestellt würden
(act. 58). Nach Prüfung der Rentenfrage erliess die Suva am 23. Juli
2004 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten zufolge einer Er-
werbsunfähigkeit von 28 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Rente und
zufolge einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung
zugesprochen wurde (act. 59 resp. 63). Die hiergegen vom Versicherten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Pfrommer, erhobene Einspra-
che (act. 63) wurde mit Entscheid vom 15. März 2005 abgewiesen
(act. 64). Dieser Entscheid erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich –
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 2. Januar 2001 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons Basel Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) erstmals zum Bezug
von IV-Leistungen in Form einer Wiedereinschulung in die bisherige Tä-
tigkeit an (act. 1). Nach Vorliegen eines Teils der Suva-Akten (insb.
act. 8.1 bis 8.3), eines Arztberichts des B._______ vom 28. März 2001
(act. 11 und 12) sowie des Fragebogens für den Arbeitgeber vom
22. März 2001 (act. 13; vgl. auch act. 24 [Fragebogen vom 22. Oktober
2002]) erhielt die IV-Stelle BS am 24. Januar 2002 Kenntnis weiterer Do-
kumente der Suva resp. der am 1. Oktober 2001 durchgeführten Operati-
on (Fenestration und Diskektomie LW5/SW1 rechts; act. 21). In der Folge
musste die Berufserprobung vorzeitig abgebrochen werden; der Versi-
C-1502/2010
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cherte erreichte keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (act. 29; vgl. auch 26
und 27). Nach Vorliegen zahlreicher weiterer Unterlagen der Suva
(act. 28 bis 32, 34 und 35) teilte die IV-Stelle BS dem Versicherten am
4. Juli 2003 mit, dass er bei der Stellensuche beraten und unterstützt
werde (act. 37). Nach Eingang der Suva-Akten für die Jahre 2003 und
2004 (act. 52.1 bis 52.2 und 53) wurde die Arbeitsvermittlung am
12. März 2004 abgeschlossen, da sich der Versicherte zu 100 % arbeits-
und leistungsunfähig erachtet hatte (act. 55). Nach Kenntnis der Verfü-
gung der Suva vom 23. Juli 2004 resp. des Einspracheentscheids vom
15. März 2005 (act. 59, 63 und 64) sprach die IV-Stelle BS dem Versi-
cherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 eine vom 1. Juli 2001 bis
30. April 2003 befristete ganze IV-Rente samt Kinderrente zu (act. 69).
Diese Verfügung erwuchs mit Blick auf die gesamten Akten ebenfalls un-
angefochten in Rechtskraft.
C.
Am 26. September 2007 ging bei der IV-Stelle BS ein Schreiben ein, wor-
in im Zusammenhang mit beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen
um Unterstützung ersucht wurde (act. 75 und 76). Daraufhin wurde dem
Versicherten am 9. Oktober 2007 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining
geleistet (act. 77, 78 und 93). Nachdem diese Massnahme aufgrund der
Hospitalisation des Versicherten (18. bis 26. Oktober 2007) vorzeitig hatte
abgebrochen werden müssen (act. 83) und anschliessend am 15. No-
vember 2007 ein Bewerber-Interview durchgeführt worden war (act. 87),
befand sich der Versicherte vom 19. Dezember 2007 bis 9. Januar 2008
in einer Rehabilitationsklinik (act. 102). Nach Eingang der Suva-Akten der
Jahre 2005 bis 2008 (act. 110.1 bis 110.4) und weiterer medizinischer
Dokumente (act. 111) beauftragte die IV-Stelle BS am 17. Juni 2008 das
C._______ mit einer medizinischen Abklärung (act. 113 bis 115). In der
Folge wurden am 8. August 2008 das psychiatrische (act. 119 S. 26 bis
32) und am 2. September 2008 das rheumatologische (act. 119 S. 33 bis
44) Teilgutachten sowie am 17. September 2008 das Hauptgutachten
(act. 119 S. 1 bis 25) erstellt.
D.
Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch:
IV-Grad) von 48 % die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht gestellt
(act. 123). Hiergegen liess die Implenia Vorsorge als zuständige Vorsor-
geeinrichtung am 20. bzw. 26. November 2008 im Rahmen ihrer Einwen-
dungen vorbringen, ein Rentenanspruch sei klar zu verneinen (act. 132,
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133, 137 und 138). Auch der Versicherte liess sich durch die substitu-
tionsbevollmächtigte Advokatin lic. iur. (heute: Dr. iur.) Monika Guth am
24. November 2008 nicht einverstanden erklären resp. die Ausrichtung
einer halben IV-Rente beantragen (act. 134 und 135). Daraufhin sah sich
die IV-Stelle BS veranlasst, weitere medizinische Abklärungen in die We-
ge zu leiten (act. 139). Nach Vorliegen der auf deren Anfrage hin
(act. 140) erstellten ergänzenden Stellungnahme des Gutachters
Dr. med. D._______ vom 8. Juni 2009 (act. 141) und weiterer Arztberichte
(act. 143) wurde am 7. Dezember 2009 ein neuer Vorbescheid erlassen,
mit welchem derjenige vom 23. Oktober 2008 ersetzt wurde; dem Versi-
cherten wurde bei einem IV-Grad von 30 % resp. 34 % die Abweisung
des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (act. 144). Gegen diesen vor-
gesehenen Entscheid liess die Versicherte mit Datum vom 14. Januar
2010 unter Beilage weiterer Akten opponieren (act. 147). Daraufhin er-
liess die IVSTA am 9. Februar 2010 eine dem Vorbescheid vom 7. De-
zember 2009 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 152 resp. 153).
E.
Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. März 2010 Beschwerde er-
heben und beantragen, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2010 aufzu-
heben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2003 eine halbe
Rente auszurichten; weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit
der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren –
unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz (Akten im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde bestritten,
dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als einfache Tätigkeit
zu qualifizieren sei und eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der ange-
stammten Tätigkeit bestehe. Es sei offensichtlich, dass Dr. med.
D._______ über die effektive Qualifikation der Arbeit eines Kranführers
Zweifel hege, denn er lege dar, dass – sofern die Tätigkeit nicht den ge-
machten Einschränkungen entspreche – von einer 100%igen Arbeitsun-
fähigkeit auszugehen sei. Zur Beurteilung der Tätigkeit eines Kranführers
habe Dr. med. D._______ auf die Arbeitsplatzbeschreibungen anderer
Kranführer sowie auf die des ehemaligen Arbeitgebers abgestellt. Man-
gels gerechten Arbeitsplatzbeschriebs und eindeutiger ärztlicher Qualifi-
kation der bisherigen Tätigkeit seien somit zur Beurteilung der konkreten
Arbeitssituation die Angaben des Beschwerdeführers im C._______-
Gutachten zu berücksichtigen. Es könne nicht von einer leichten, rücken-
C-1502/2010
Seite 5
adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Dem Bericht von Dr. med.
E._______ vom 5. Januar 2010 sei zu entnehmen, dass die Ausübung
der bisherigen Tätigkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden und der
Belastung für die Wirbelsäule nicht mehr möglich sei. Auch wenn es sich
um den behandelnden Arzt handle, sei dieser schlüssige Befund bei der
Berechnung des IV-Grades beizuziehen. Da die Tätigkeit eines Kranfüh-
rers belastende Elemente für den Hals- und Nackenbereich sowie die
Wirbelsäule aufweise, könne diese nicht als einfache Tätigkeit qualifiziert
werden; entsprechend sei jene als schwere Arbeit zu beurteilen. Diese
Einschätzung wirke sich sodann auf den Einkommensvergleich aus. In
diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Kündigung nicht aus
wirtschaftlichen Gründen, sondern einzig aufgrund der unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei. Der Abrechnung der F._______ AG vom
20. Juli 2004 könne entnommen werden, dass das Arbeitsverhältnis infol-
ge der erschöpften Taggelder aufgelöst worden sei. Im Stellenprofil vom
15. Juli 2003 wurde dieser Umstand sodann nochmals ausdrücklich fest-
gehalten. Die Tatsache, dass die Kündigung einzig aufgrund des Ge-
sundheitszustands erfolgt sei, sei ebenso beim Einkommensvergleich zu
beachten. Bei der Bestimmung des Invalidenlohnes sei dem Beschwerde-
führer zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Es sei aktenkun-
dig, dass dieser bis anhin Schwerarbeit geleistet habe. Dies sei ihm nun
nicht mehr möglich. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertige sich
ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %. Aus der Gegenüber-
stellung eines Valideneinkommens von Fr. 69'745.- und eines Invaliden-
einkommens von Fr. 34'150.50 resultiere ein IV-Grad von 51 %, was zu
einer halben Rente berechtige. Schliesslich seien hinsichtlich des Ge-
suchs um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege die for-
mellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die von der
IV-Stelle BS ausgearbeitete Stellungnahme vom 22. April 2010 (B-act. 3).
Darin wurde insbesondere ausgeführt, die Unterschiede in der Beurtei-
lung seien offensichtlich dadurch bedingt, dass die Tätigkeit als Kranfüh-
rer bezüglich Belastungen verschieden interpretiert werde. Entsprechend
den Angaben des Versicherten und anhand des erwähnten Arbeitsplatz-
beschriebs würden zwei Möglichkeiten der Tätigkeit als Kranführer er-
wähnt. Einerseits bestehe die Tätigkeit darin, aus einer Kabine hoch oben
auf dem Kran die Arbeit auszuführen. Dabei handle es sich um eine sit-
C-1502/2010
Seite 6
zende Tätigkeit unter relativ engen Platzverhältnissen. Die Kabine müsse
zudem bestiegen werden. Auf der anderen Seite gebe es die Möglichkeit,
am Boden mit einer Fernbedienung zu arbeiten. Wiederholt sei die Arbeit
als Kranführer von Dr. med. D._______ als leichte Tätigkeit geschildert
worden, da die Arbeitsposition jeweils variiert werden könne und an ei-
nem Schaltpult gearbeitet werde. Je nach Tätigkeit sei die Körperhaltung
vornüber geneigt oder zeitweise auch bezüglich der Halswirbelsäule et-
was rekliniert. Aufgrund dieser Angaben sei die Tätigkeit als Kranführer
weiterhin im Rahmen der erwähnten Limiten, d.h. einer leichten bis inter-
mittierend mittelschweren Tätigkeit – wie dies auch beim Arbeitsplatz-
beschrieb festgehalten worden sei – ohne ständige spezifische Belastung
der Hals- und Lendenwirbelsäule zumutbar. Es sei auch korrekt, wenn
gestützt auf die gängige Praxis (BGE 135 V 297) Versicherten, deren Ar-
beitsplatz gekündigt worden sei, für die Invaliditätsberechnung von einem
Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bun-
desamtes für Statistik (LSE) in der Höhe von Fr. 41'438.- ausgegangen
werde. Dieses Einkommen sei dem Valideneinkommen von Fr. 62'638.-
(Tabellenlohn für das Baugewerbe) gegenüber gestellt und ein IV-Grad
von 34 % ermittelt worden. Es sei im Weiteren nicht angebracht, zusätz-
lich zur Reduktion von 30 % einen leidensbedingten Abzug vom Invali-
deneinkommen zu gewähren. Mit der Einschränkung auf leichte bis mit-
telschwere Tätigkeiten sei der behinderungsbedingten Einschränkung
ausreichend Rechnung getragen. Auch sei die Annahme einer Teilzeitbe-
schäftigung nicht gegeben, da es dem Versicherten zuzumuten sei, im
Rahmen eines vollen Pensums eine 70%ige Leistung zu erbringen. Wei-
tere Gründe für einen Abzug seien aufgrund der Situation des Versicher-
ten nicht gegeben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 wurde Ziffer 3 des Dispositivs
der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 aufgehoben und der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist
das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aus-
gefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 4
und 6); die entsprechenden Unterlagen gingen am 7. Juni 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 8).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechts-
pflege gutgeheissen, dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin als
C-1502/2010
Seite 7
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet und der Schriftenwechsel
geschlossen (B-act. 9).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2012 wurde die Implenia
Vorsorge zum Beschwerdeverfahren beigeladen; dieser wurde unter Bei-
lage der Akten in Kopie Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungs-
gericht innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (B-act. 11).
J.
In ihrer Eingabe vom 2. April 2012 liess die Implenia Vorsorge, vertreten
durch Rechtsanwalt Eric Stern, mitteilen, dass sie mit der Stellungnahme
der IVSTA einverstanden sei und ebenfalls die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde beantrage (B-act. 13).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3. Satz] und
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2010
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Seite 8
(act. 152 resp. 153) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Febru-
ar 2010 (act. 152 resp. 153), mit welcher das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zu-
sammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abge-
klärt und gewürdigt worden ist (zum massgeblichen zeitlichen Vergleichs-
zeitpunkt vgl. E. 2.5. letzter Absatz und 4. hiernach).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
C-1502/2010
Seite 9
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie-
der der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
C-1502/2010
Seite 10
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so-
fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor
dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rund-
schreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 9. Februar 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls frü-
her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
C-1502/2010
Seite 11
betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizi-
nisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
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Seite 12
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs.
1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Vor-
behältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zu-
sammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50 %
gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend anwendbare
Sozialversicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor.
2.5. Im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zuspre-
chung einer Invalidenrente sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87
Abs. 3 und 4 IVV zu berücksichtigen (Präzisierung der Rechtsprechung;
BGE 133 V 263 E. 6). Diese Verordnungsbestimmungen besagen, dass –
falls eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgra-
des bereits einmal verweigert wurde – eine neue Anmeldung nur geprüft
wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisi-
onsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3)
sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme bean-
tragt (BGE 113 V 22 E. 3b; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestim-
mung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausge-
gangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleich-
lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V
64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b).
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Seite 13
Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge-
nügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108
E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17
Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung resp. – wie vorliegend – zur
Zeit der Verfügung vom 27. Oktober 2005 (act. 69), mit welcher dem Be-
schwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen war, bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen
wie dem vorliegendem, in dem seit der ersten (rentenzusprechenden)
Verfügung vom 27. Oktober 2005 keine materielle Prüfung des Renten-
anspruchs mehr stattgefunden hat (für andere Fälle vgl. BGE 130 V 71
E. 3.2.3).
2.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
C-1502/2010
Seite 14
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
Mit Blick auf den – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft er-
wachsenen Einspracheentscheid der Suva vom 15. März 2005 (act. 64)
ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht ergänzend festzuhalten, dass die
IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem
Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich
ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV-Grads
des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288
E. 2d). Der koordinationsrechtliche Gesichtspunkt hat sodann dadurch an
Bedeutung verloren, dass nach dem Urteil des Bundesgerichts vom
13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186) und BGE 131 V 362 die
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfall-
versicherer keine Bindungswirkung entfaltet. Dasselbe gilt auch in umge-
kehrter Hinsicht, räumt doch das Gesetz weder der Invaliditätsbemes-
sung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung
Priorität ein (BGE 133 V 549 E. 6). Aufgrund dieser Rechtsprechung war
die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar
2010 (act. 152 resp. 153) mit Blick auf den finalen Charakter der IV
(vgl. hierzu ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 2. Aufl., 2010, S. 27) grundsätzlich nicht an die durch die Suva –
welche lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und
erwerblichen Unfallfolgen berücksichtigt hatte – vorgenommene Invalidi-
tätsbemessung gebunden.
4.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.5. letzter Absatz hiervor), beurteilt sich die
Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten
ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im
Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er zur Zeit der – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Oktober 2005
(act. 69) bestanden hat, mit demjenigen, wie er bis zum Zeitpunkt der vor-
C-1502/2010
Seite 15
liegend angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2010 (act. 152 resp.
153) eingetreten ist.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Verfügung vom 27. Oktober 2005, mit welcher dem
Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 2001 bis 30. April 2003 bei ei-
nem IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente zugesprochen und erwogen
wurde, dass jenem ab Mai 2003 alternative, körperlich leichte und wech-
selbelastende Tätigkeiten wieder ganztags zumutbar seien, stützte sich
die Vorinstanz auf die Erhebungen der Suva in deren Verfügung vom
23. Juli 2004 (act. 63 S. 8 bis 11) und Einspracheentscheid vom 15. März
2005 und in medizinischer Hinsicht folglich auf die Berichte der
Dres. med. G._______ und H._______. Dass dem Beschwerdeführer
seine angestammte Tätigkeit als Kranführer aufgrund der Unfallfolgen
nicht mehr zumutbar war, kristallisierte sich erst im Verlaufe der Zeit her-
aus:
4.1.2. Im Austrittsbericht der I._______ vom 8. März 2001 wurde unter
anderem noch ausgeführt, die Ausübung von Tätigkeiten mit erhöhten An-
forderungen an die Daueraufmerksamkeit (auch als Kranführer – siehe
neurologisches Konsil) sei vorerst noch limitiert (act. 8.1 S. 15).
Die Ärzte des B._______ berichteten dann am 27. März 2001, sofern sich
Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit zwischenzeitlich normalisiert
hätten, wäre aus neurologischer Sicht die Aufnahme der bisherigen Tätig-
keit als Krankführer durchaus wünschenswert (act. 11).
Jedoch ist bereits einer Besprechungsnotiz vom 8. Mai 2001 zu entneh-
men, dass nach Rücksprache mit dem Arzt in I._______ ein Einsatz als
Kranführer auf einer normalen Baustelle wegen der mangelnden Kon-
zentration nicht empfehlenswert sei, da die Unfallgefahr zu gross sei
(act. 20).
Am 24. Juni 2002 erwähnte der Suva-Kreisarzt Dr. med. G._______ wei-
ter, als Kranführer sehe man den Beschwerdeführer aufgrund der Mono-
tonie in der Kabine und der cervicalen Beschwerden beim Fernsteuern
des Krans vom Boden aus eher nicht mehr (act. 28 S. 24).
Im Austrittsbericht der I._______ vom 25. Oktober 2002 wurde sodann
erwähnt, im Rahmen der Berufserprobung sei eine leichte Einschränkung
der Ausdauer (hinsichtlich Konzentration und Aufmerksamkeit) beobach-
C-1502/2010
Seite 16
tet worden (act. 28 S. 4). Ausserdem wurde ausgeführt, längeres Über-
kopfarbeiten, andauernde monoton-statische Zwangshaltungen und repe-
titives Heben mittelschwerer bis schwerer Gewichte sei nicht zumutbar
(act. 28 S. 6). Weiter wurde berichtet, die erhobenen neuropsychologi-
schen Defizite schienen den Versicherten bei seiner Arbeit als Kranführer
kaum zu beeinträchtigen. Er betone, dank seiner grossen Erfahrung habe
er trotz der Staroperation als praktisch Einäugiger sehr präzise gearbei-
tet. Auch bei seinem Arbeitseinsatz im August/September 2001 habe er
diesbezüglich keine Probleme gehabt. Limitierend seien offenbar vorwie-
gend die vom Nacken in die linke Schulter und die linke Kopfhälfte aus-
strahlenden Schmerzen (act. 28 S. 13).
Einer Aktennotiz vom 23. Oktober 2002 ist sodann zu entnehmen, dass –
da der Beschwerdeführer keine Überkopfarbeiten machen und keine Ge-
wichte über 15 kg heben dürfe – der Arbeitgeber eine Weiterbeschäfti-
gung als Kranführer in Frage stelle (act. 28).
Gemäss Anhang I des Berichts der I._______ vom 14. November 2002
führte der Versicherte weiter aus, je nach Grösse einer Baustelle sitze
man den ganzen Tag in erhöhter Lage in der Kranführerkabine oder man
bediene den Kran mit einer Fernbedienung vom Boden aus. Beide Vari-
anten seien für ihn kein Problem gewesen. Als Kranführer müsse man
sehr wachsam sein, denn ein Fehler bei der Einschätzung von Gewicht
und Distanz könne fatale Folgen haben (act. 29 S. 4).
Laut Anhang II berichtete er weiter, die Bedienung von Kranen mit Fern-
bedienung am Boden stehend gehe nicht. Er habe grosse Mühe, den
Kopf nach oben zu bringen. Während der Berufserprobung in der
I._______ wurde ferner festgestellt, dass die Aufnahmefähigkeit des Be-
schwerdeführers nach zirka zwei Stunden nachgelassen habe (act. 29
S. 5).
Am 3. Dezember 2002 führte er gegenüber der Suva weiter aus, als
Kranführer – in der Kabine sitzend – könnte er schon arbeiten. Das Prob-
lem sei nur, dass nur noch vereinzelt "aus der Kabine" gefahren werde.
Die meisten Kranführer würden mit einer Schaltstation vom Boden aus
arbeiten. Dies gehe nicht, da er den Kopf nicht ständig hinten anheben
könne. Hinzu komme weiter, dass der Kranführer heute mehr als 60 %
am Boden mithelfen müsse, sei es beim Pickeln, Schaufeln oder Schalen
(act. 30 S. 2).
C-1502/2010
Seite 17
In ihrem an die Suva adressierten Bericht vom 25. April 2003 führte
Dr. med. H._______ nach Kenntnis des Arbeitsplatzprofils (act. 32 S. 2
bis 6) schliesslich aus, laut den ihr vorliegenden Angaben zum Arbeits-
platz als Kranführer sei der Versicherte ihres Erachtens nach nicht mehr
einsatzfähig. Das Heben von Lasten über 10 kg sollte vermieden werden.
Insbesondere auch hauptsächlich vorgeneigtes Sitzen sei in Anbetracht
der Rückenproblematik aus neurochirurgischer Sicht nicht sinnvoll. Fer-
ner wäre beim Arbeitsplatz auf eine wechselnde Tätigkeit mit Gehen, Ste-
hen und Sitzen zu achten. Unter Berücksichtigung dieser Fakten sollte
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein, vermutlich jedoch nur
im Rahmen einer Umschulungsmassnahme (B-act. 43 S. 1). Diese Beur-
teilung stand im Einklang mit den tatsächlichen Geschehnissen.
So berichtete die Arbeitgeberin der IV-Stelle BS am 12. Mai 2003 über im
Jahr 2001 stattgefundene Wiedereingliederungsversuche in der ange-
stammten Funktion als Kranführer, welche zufolge der anhaltenden Un-
fallbeschwerden hätten abgebrochen werden müssen; gemäss neustem
Stand und Schreiben von Dr. med. H._______ vom 25. April 2003 werde
der Versicherte nicht mehr in seinem angestammten Beruf arbeiten kön-
nen (act. 35).
Im Bericht der Arbeitgeberin vom 15. Juli 2003 wurde betreffend Stellen-
profil (Kranführer Hochbau) dann ergänzend ausgeführt, aufgrund der
ärztlichen Atteste sei es nicht möglich, den Versicherten weiterhin auf
dem Bau beschäftigen zu können; auch die bisher ausgeübte Tätigkeit als
Kranführer sei für ihn nicht mehr möglich, da die sitzende Arbeitsweise
(ohne viel Bewegung) und die vorgeneigte Arbeitsstellung ungünstige
Auswirkungen auf seine Gesundheit haben würden (act. 42 S. 8).
Schliesslich diagnostizierte Dr. med. G._______ etwas über fünf Monate
vor Erlass der Suva-Verfügung vom 23. Juli 2004 (act. 59) in seinem
kreisärztlichen Abschlussbericht vom 9. Februar 2004 ein mittelgradiges
linksseitiges Zervikalsyndrom mit leichten neuralen Restbeschwerden, ei-
ne schmerzhafte Instabilität des linken Sternoclaviculargelenks, eine
leichte neuropsychologische Störung, Zustände nach einer Gastritis und
Excision einer wahrscheinlichen Fettgewebsreaktion am linken Unter-
bauch sowie einen unfallfremden Zustand nach einer Cholezystektomie.
Weiter berichtete Dr. med. G._______, der Versicherte sei jetzt arbeitsfä-
hig zur Wiedereingliederung: "Ganztags, leicht, abwechslungsreich, in
keiner Beziehung monoton oder repetitiv, ohne Zwangshaltungen des
Kopfes nach oben oder unten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Leiterarbeit
C-1502/2010
Seite 18
und mit einem Traglimit von 5 kg. Die Wechselbelastung sollte möglichst
jederzeit die freie Wahl zwischen sitzenden, stehenden und gehenden Ak-
tivitäten erlauben. Die Abklärungen zur Wiedereingliederung können so-
mit jederzeit wieder aufgenommen werden" (act. 53).
4.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass im Zeitpunkt der – soweit aus den Akten ersichtlich –
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle BS
vom 27. Oktober 2005 (act. 69) – insbesondere auch mit Blick auf den
Einkommensvergleich – ohne Zweifel davon ausgegangen wurde, dass
dem Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Kranführer nicht
mehr, eine leidensadaptierte Verweistätigkeit jedoch ab Mai 2003 vollzeit-
lich zumutbar gewesen war.
4.3.
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2010 (act. 152
resp. 153) stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das interdiszipli-
näre C._______-Gutachten vom 17. September 2008 (act. 119 S. 1 bis
25; bzw. die darin enthaltenen Teilgutachten vom 8. August und 2. Sep-
tember 2008 [act. 119 S. 26 bis 44]) sowie die ergänzende Stellungnah-
me von Dr. med. D._______ vom 8. Juni 2009 (act. 141). Diese medizini-
schen Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben
und zu würdigen.
4.3.1. Im Hauptgutachten diagnostizierten die beteiligten Dres. med.
J._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin), K._______ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie) und D._______ (Facharzt für Rheumato-
logie) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Zustände nach einem Au-
tounfall mit persistierendem Cervical-Syndrom bei HWS-Distorsion (mi-
nimaler persistierender Fehlstellung im linken Sternoclavicular-Gelenk)
und nach Fenestration und Foraminotomie HWK3/4 links am 13. Januar
2003 mit erneut leichter Foraminalstenose C4 links durch einen Oste-
ophyten gemäss MRT der HWS vom 14. Februar 2006 sowie eine beglei-
tende muskuläre Dysbalance am Schultergürtel links mehr als rechts
(Sterno-cleidomastoideus links mehr als rechts, Trapezius bds. Rhomboi-
dei links; ICD-10: M54.2). Weiter stellten sie die Diagnosen eines chroni-
schen Lumbovertebral-Syndroms bei einem Status nach Fenestration und
Diskektomie LWK5/S1 am 1. Oktober 2001, einer lumbo-sacralen Osteo-
chondrose sowie einer Diskusprotrusion mit Riss im Anulus fibrosus
LWK4/5 (MRT der LWS vom 24. Oktober 2007; ICD-10: M54.5). Weiter
wurde berichtet, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kranführer resp. in
C-1502/2010
Seite 19
einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne spezifi-
sche Belastung der Hals- oder Lendenwirbelsäule (rückenadaptiert) kön-
ne dem Versicherten jedoch maximal eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit at-
testiert werden. Gesamtmedizinisch sei diesem somit in einer körperli-
chen Schwerarbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In ei-
ner leichten bis mittelschweren Tätigkeit – wie im Teilgutachten von
Dr. med. D._______ umfangreich beschrieben – bestehe seit Austritt aus
der I._______ am 23. Oktober 2002 jedoch maximal eine solche von
30 %. Intermittierend habe aufgrund des operativen Eingriffs an der Wir-
belsäule eine zirka dreimonatige, vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan-
den.
Ergänzend führte Dr. med. D._______ am 8. Juni 2009 im Wesentlichen
aus, bezüglich der klinischen Untersuchungsbefunde bestünden keine re-
levanten Diskrepanzen zu den Angaben in den Berichten der Suva-
Kreisärzte. Es seien einzig noch zusätzlich Überlagerungssymptome vor-
handen, doch würden diese Unterschiede nicht relevant ins Gewicht fal-
len. Auch bezüglich der theoretischen Arbeitsfähigkeit/-unfähigkeit resp.
den zumutbaren Tätigkeiten bestünden gemäss der Aktenlage keine rele-
vanten Diskrepanzen. Die Unterschiede seien offensichtlich dadurch be-
dingt, dass die Tätigkeit als Kranführer bezüglich Belastungen verschie-
den interpretiert werde. Er, Dr. med. D._______, erachte die zuletzt aus-
geübte Tätigkeit als Kranführer medizinisch-theoretisch zu 70 % zumut-
bar. Sollte dagegen bei einem konkreten Arbeitsplatz die Tätigkeit als
Kranführer nicht den gemachten Einschränkungen entsprechen, müsste
folgerichtig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
4.3.2. Mit Blick auf das C._______-Gutachten vom 17. September 2008
und den darin mitberücksichtigten Teilgutachten vom 8. August und
2. September 2008 sowie den ergänzenden Bericht von Dr. med.
D._______ vom 8. Juni 2009 ist der medizinische Sachverhalt von der
Vorinstanz hinsichtlich des Gesundheitszustandes und insbesondere
dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesonde-
re in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit im Sinne einer Präzisierung
klarstellen zu lassen.
4.3.2.1 Dr. med. H._______ war in ihrem Bericht vom 25. April 2003 der
Meinung, in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit könnte wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sein. Auch Dr. med. G._______ ver-
trat in seinem kreisärztlichen Abschlussbericht vom 9. Februar 2004 die-
selbe Auffassung (vgl. E. 4.1.2. hiervor).
C-1502/2010
Seite 20
Obwohl Dr. med. D._______ am 8. Juni 2009 ausgeführt hatte, hinsicht-
lich der klinischen Untersuchungsbefunde bestünden keine relevanten
Diskrepanzen zu den Angaben der Suva-Kreisärzte, erachtete er leidens-
adaptierte Verweistätigkeiten nur noch in einem Ausmass von 70 % seit
dem Austritt aus der I._______ am 23. Oktober 2002 für zumutbar. Ent-
gegen seinen Ausführungen bestehen demnach bezüglich des Ausmas-
ses der noch möglichen zumutbaren Verweistätigkeiten relevante Diskre-
panzen zu den früheren Berichten von Dr. med. H._______ und des Su-
va-Arztes Dr. med. G._______. Diese Fachärzte waren im Zeitpunkt ihrer
Berichterstattung (25. April 2003 und 9. Februar 2004) der Auffassung
gewesen, dass solche Tätigkeiten wieder vollzeitlich zumutbar seien. Ins-
besondere aufgrund des Berichts von Dr. med. H._______ vom 25. April
2003 wurde denn auch die mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (befris-
tet) zugesprochene Rente (act. 69) per Ende April 2003 aufgehoben.
Die sich unter diesen Umständen stellende Frage, ob die neue ärztliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Verweistätigkeiten
bloss eine andere Einschätzung einer im Wesentlichen gleich gebliebe-
nen Situation darstellt, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
unbeachtlich wäre (vgl. hierzu BGE 112 V 372 E. 2b), hat die Vorinstanz
im Rahmen einer Präzisierung/Klarstellung mittels weiterer medizinischer
Abklärungen zu beantworten. In diesem Zusammenhang ist auch wider-
spruchsfrei zu klären, ob die teilweise neu diagnostizierten Leiden resp.
die begleitende muskuläre Dysbalance am Schultergürtel und die Chroni-
fizierung des Lumbovertebral-Syndroms tatsächlich nur Überlagerungs-
symptome darstellen, die nicht relevant ins Gewicht fallen – wie dies
Dr. med. D._______ am 8. Juni 2009 festgehalten hatte.
4.3.2.2 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass
sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage bzw. mangels verlässlicher
ärztlicher Aussagen noch nicht rechtsgenüglich beurteilen lässt, ob sich
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwischen der – so-
weit ersichtlich – unangefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2005
(act. 69) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Februar
2010 (act. 152 resp. 153) in rentenrelevanter Art und Weise verschlech-
tert hat bzw. in welchem Ausmass dem Versicherten im vorliegend mass-
geblichen Verfügungszeitpunkt leidensadaptierte, leichte bis mittelschwe-
re Verweistätigkeiten noch zumutbar gewesen sind.
4.3.3. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Kranführer hatte Dr. med. D._______ primär die Optik eingenommen,
C-1502/2010
Seite 21
die als leicht bis mittelschwer zu qualifizierende Tätigkeit als Kranführer
sei dem Beschwerdeführer noch zu 70 % zumutbar. In den vorstehenden
Erwägungen 4.1.1 und 4.1.2 wurde dargelegt, dass die beurteilenden
Fachärzte nach misslungenen Wiedereingliederungsversuchen und lange
andauernden Behandlungen – auch stationärer Art – schliesslich zum
Schluss gelangt waren, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeüb-
te Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar ist; dies einerseits des-
halb, weil er (leichte) Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite auf-
gewiesen hatte. Andererseits hatte er bei der Bedienung des Krans mit-
tels Fernbedienung an cervikalen Beschwerden gelitten resp. waren
Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Auch die Arbeit von der Kabine
aus war aufgrund der damit verbundenen, andauernden monoton-
statischen Zwangshaltungen nicht mehr möglich und zumutbar.
Sollten die zwingend notwendigen neuen medizinischen Abklärungen
zeigen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tat-
sächlich nicht rentenrelevant verschlechtert und sich das Anforderungs-
profil in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht verändert hat, bestünde
kein Raum, die damalige Beurteilung der Dres. med. G._______ und
H._______ in Zweifel zu ziehen, zumal auch keine weiteren Umstände
aktenkundig sind, die ein solches Vorgehen zu rechtfertigen vermöchten.
Vielmehr wäre – entgegen der Auffassung von Dr. med. D._______ resp.
der Vorinstanz – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zu-
letzt ausgeübte Kranführertätigkeit nicht mehr zumutbar ist.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss
Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die sichere Verwendung von
Kranen vom 27. September 1999 (Stand am 1. Juli 2010; KranV, SR
832.312.15) Hebearbeiten mit Kranen nur von Personen durchgeführt
werden dürfen, die auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung
eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten. Hebearbeiten mit
Fahrzeug- und Turmdrehkranen dürfen nur von Personen durchgeführt
werden, die über einen entsprechenden Ausweis verfügen (vgl. Art. 5
Abs. 2 Bst. a bis c KranV). Hinweise darauf, dass sich der Beschwerde-
führer mit Blick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr
zum Kranführer eignet, ergeben sich weiter aus den entsprechend zu er-
füllenden beruflichen Voraussetzungen (vgl. hierzu die ausführliche Do-
kumentation auf > Prävention > Arbeit > Gefahren > me-
chanische Gefahren > Kranverordnung/Krane > Turmdrehkrane; zuletzt
abgerufen am 20. Januar 2012).
C-1502/2010
Seite 22
5.
Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich der
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als nicht rechtsgenüglich abgeklärt
resp. unvollständig ermittelt erweist (vgl. hierzu Art. 12 und 49 Bst. b
VwVG sowie Art. 43 ATSG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur wei-
teren Abklärung ist aufgrund der Umstände, dass die gutachterlichen Aus-
führungen im Sinne einer Ergänzung klarzustellen und zu präzisieren
sind, rechtsprechungsgemäss ohne weiteres möglich (vgl. hierzu BGE
137 V 210 E. 4.4.1.4).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom
11. März 2010 insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfü-
gung vom 9. Februar 2010 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Nach Vorliegen der
Ergebnisse der ergänzenden, präzisierenden ärztlichen Beurteilung hat
die Vorinstanz – falls erforderlich – einen neuen Einkommensvergleich
durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbar-
keit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des
EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da eine Rückweisung praxisge-
mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V
215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen, und sein Gesuch um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
7.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
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ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer-
tigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 11. März 2010 wird insoweit gutzuheissen, als dass
die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2010 aufgehoben wird und
die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Implenia Vorsorge (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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