B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1503/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
R. A._______, (wohnhaft in Kanada),
vertreten durch A. A._______, (Schweiz),
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückerstattung Waisenrente / Erlass;
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
vom 6. Januar 2015.
C-1503/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. Dezember 2009 meldete sich der am […] 1991 geborene und bis
anhin im Kanton Aargau wohnhafte R. A._______ (nachfolgend: Ver-
sicherter oder Beschwerdeführer) bei der Einwohnerkontrolle Z._______
nach Kanada ab (vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 5.4), um an
der B._______ University in Y._______ (Kanada) ein Vollzeitstudium (inklu-
sive achtwöchigem Frühlingssemester im Mai und Juni) zu absolvieren (B-
act. 1 Anhang [nachfolgend: AH] 1). Gemäss Bestätigung der Universität
in Y._______ immatrikulierte sich der Versicherte erstmals für das Frühjahr
2010 (Mai bis Juni 2010; vgl. (B-act. 1 AH 3). Laut Universität sollte der
Student bis Ende Wintersemester 2014 (April 2014) sein Studium als
“Bachelor of Applied Business and Entrepreneurship“ mit Schwerpunkt
“Sport and Recreation“ abgeschlossen haben (B-act. 1 AH 1).
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 sprach die Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ordentliche Rentenleistung der schweize-
rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von Fr. 912.– pro
Monat zu. Als Begründung ist der Verfügung zu entnehmen, dass die
“Wiederausrichtung der Waisenrente [Vater] ab 01.05.2010“ aufgrund der
Aufnahme eines Studiums durch den Versicherten erfolge (vgl. vorinstanz-
liche Akten [nachfolgend: AK-act.] II/1; vgl. B-act. 18).
C.
C.a Im Formular “Ausbildungsbestätigung“, das der in Z._______ wohn-
haften A. A._______ (Mutter des Versicherten) am 4. Februar 2014 im
Rahmen der periodischen Überprüfung des Ausbildungsstandes ihres in
Kanada lebenden Sohnes R. A._______ seitens der Ausgleichskasse
zugesandt wurde (AK-act. I/1), bestätigte Erstgenannte am 7. Februar
2014 in Vertretung ihres Sohnes und mit ihrer Unterschrift, dass dieser das
Sportstudium voraussichtlich “Ende 2014“ beenden werde (AK-act. I/2a).
C.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (AK-act. I/3) sandte die Aus-
gleichskasse erneut einen Fragebogen (Ausbildungsbestätigung) zwecks
Überprüfung der Ausbildung des Versicherten an die Adresse in
Z._______, worauf der in Kanada lebende Versicherte mit E-Mail vom
28. Oktober 2014 bestätigte, dass er sein Studium bereits “im letzten Früh-
jahr“ (am 15. Mai 2014) beendet habe (AK-act. I/4).
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C.c Mit nicht eingeschriebener Rückerstattungsverfügung vom
4. Dezember 2014 (AK-act. I/5; B-act. 1 AH 11), die zu Handen des Ver-
sicherten an die Adresse seiner Mutter in Z._______ erging, stellte die
Ausgleichskasse fest, dass gemäss Ausbildungsbestätigung der
B._______ University vom 21. November 2013 (AK-act. I/2b) der
Versicherte sein Studium bereits am 30. April 2014 beendet habe (vgl.
auch B-act. 1 AH 14; AK-act. I/6e, Abschlussbestätigung der Universität
vom 22. Mai 2014) und daher sein Anspruch auf Leistungen der AHV per
30. April 2014 erloschen sei. Da am 7. Februar 2014 vom Versicherten res-
pektive seiner Mutter bestätigt worden sei, dass das Studium [voraussicht-
lich] bis Ende 2014 dauern würde, habe die Ausgleichskasse die Waisen-
rente weiterhin an den Versicherten ausgerichtet. Erst mit E-Mail vom
31. Oktober 2014 [recte: 28. Oktober 2014; vgl. AK-act. I/4] habe der Ver-
sicherte die Ausgleichskasse über den Abschluss des Studiums informiert.
Mangels rechtzeitiger Meldung des Studiumabschlusses sei vom 1. Mai bis
31. Oktober 2014 die Waisenrente zu Unrecht ausgerichtet worden,
weshalb diese in der Höhe von Fr. 5‘616.– (Fr. 936.–/Monat x 6 Monate) –
gestützt auf Art. 25 ATSG – vom Versicherten zurückzuerstatten sei.
C.d Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob der nach wie vor in
Kanada wohnhafte Versicherte (mit Zustelldomizil in Z._______) am
19. Dezember 2014 Einsprache und beantragte, dass ihm die Rücker-
stattung der bezogenen Waisenrente gänzlich oder teilweise zu erlassen
sei. Er begründete sein Gesuch respektive seine Einsprache sinngemäss
damit, dass er die Waisenrente (bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014)
gutgläubig empfangen habe, weshalb er nach der Diplomübergabe im Mai
nicht reagiert beziehungsweise den Studienabschluss nicht bei der Aus-
gleichskasse gemeldet habe. Aufgrund seines geringen Erwerbsein-
kommens (rund Fr. 800.–/Monat bei einem 50%-Pensum) und sonstigen
Vermögens (Kontoguthaben in der Schweiz von Fr. […]) würde für ihn die
Rückerstattung der Waisenrente eine grosse Härte bedeuten (AK-act. I/6a-
6e).
D.
D.a Mit nicht eingeschriebener "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezem-
ber 2014, adressiert an das Zustelldomizil in Z._______, wies die Aus-
gleichskasse die Einsprache vom 19. Dezember 2014 gegen die Rücker-
stattungsverfügung, die sie als "Erlassgesuch" prüfte, ab. Sie begründete
die Abweisung damit, dass der Versicherte seine Meldepflicht gegenüber
der Ausgleichskasse grobfahrlässig verletzt habe und daher das Kriterium
des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Gemäss Rechtsmittelbelehrung könne
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gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung [dieser Ver-
fügung] bei der Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden (AK-act. I/7;
B-act. 1 AH 12).
D.b Gegen die "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezember 2014 erhob
der Versicherte am 29. Dezember 2014 bei der Ausgleichskasse Ein-
sprache. Er führte als Gegenargument an, dass er seine Meldepflicht zu
keinem Zeitpunkt verletzt habe. Seine Mutter habe jeweils vor Ende des
Semesters in Absprache mit dem Versicherten den Fragebogen ausgefüllt
und zusammen mit der Ausbildungsbestätigung der Universität an die Aus-
gleichskasse gesandt. Auch sei der Versicherte der Aufforderung der Aus-
gleichskasse vom 2. Oktober 2014 nachgekommen und habe stets die ge-
wünschten Dokumente eingereicht. Da der Versicherte nach seiner Ansicht
nach keine Meldepflicht verletzt habe, beantrage er, das Kriterium der
grossen Härte zu prüfen und ihm die Rückerstattung von Fr. 5‘616.– ganz
oder teilweise zu erlassen (AK-act. I/8).
D.c Mit eingeschriebenem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015
(nachfolgend: Einspracheverfügung "Erlassgesuch") wies die SAK die Ein-
sprache vom 29. Dezember 2014 ab (AK-act. I/9). Als Begründung führte
sie an, dass, kurz bevor der Versicherte das Studium Ende April 2014 ab-
geschlossen habe, sein voraussichtliches Studienende ("Ende 2014") un-
zutreffend angegeben worden sei. Der Studienabschluss sei erst Monate
später (Ende Oktober 2014) und auf Nachfrage der Ausgleichskasse ge-
meldet worden. Da der Versicherte nicht sofort den Studienabschluss ge-
meldet und die Rente weiterhin bezogen habe – und dies aufgrund der
unzutreffenden eigenen Angaben über das voraussichtliche Studienende –
habe er seine Mitwirkungspflicht in grobfahrlässiger Art und Weise verletzt.
Der gute Glaube sei vorliegend nicht gegeben, weshalb für den Erlass der
Rückerstattung nicht die Anspruchsvoraussetzung der grossen Härte ge-
prüft werden müsse. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass
gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde
beim Kantonsgericht Basel-Landschaft in X._______ erhoben werden
könne (AK-act. I/9).
E.
E.a Am 2. Februar 2015 (Posteingang) gelangte die bevollmächtigte
Mutter (nachfolgend: Bevollmächtigte) des Versicherten (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und erhob Be-
schwerde gegen die Einspracheverfügung "Erlassgesuch" vom 6. Januar
2015. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine grobfahrlässige Verletzung
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Seite 5
seiner Mitwirkungspflicht begangen zu haben. Dass auf dem Formular
"Ausbildungsbestätigung" der AHV als Studienende "Ende 2014" ange-
geben worden sei, beruhe auf der Tatsache, dass im Februar 2014 noch
nicht ganz klar gewesen sei, ob ihr Sohn "doch noch ein Semester zusätz-
lich" belegen werde. Zudem seien die Bevollmächtigte und ihr Sohn in
gutem Glauben gewesen, dass der Rentenanspruch Ende des Kalender-
jahres (2014), in dem das Studium abgeschlossen worden sei, erlösche.
Er beantrage daher, dass die Beschwerde gutzuheissen sei (AH-act.
I/10.1; B-act. 1).
E.b Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kam nach summarischer Über-
prüfung der örtlichen Zuständigkeit mit Urteil vom 26. Februar 2015 zum
Schluss, dass weder das Kantonsgericht Basel-Landschaft noch das von
der Ausgleichskasse nachträglich angeführte Versicherungsgericht des
Kantons Aargau in der vorliegenden Sache zuständig sei, da der Be-
schwerdeführer seinen Wohnsitz in Kanada und nicht in Z._______
(Aargau) habe. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG und in Abweichung von
Art. 58 Abs. 2 ATSG entscheide über Beschwerden von Personen im Aus-
land das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das Kantonsgericht Basel-
Landschaft am 26. Februar 2015 nicht auf die Beschwerde eintrat und die
Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht überwies (B-act. 1.1; vgl. auch AK-act. I/10
f.).
E.c In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wiederholte die Ausgleichs-
kasse (Vorinstanz) ihre Begründung, die zum abschlägigen Einspracheent-
scheid "Erlassgesuch" vom 6. Januar 2015 geführt habe. Sie beantragte,
dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei. Ergänzend führte
sie an, dass die Rückerstattungsverfügung nicht angefochten worden sei,
sondern der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 um Erlass der
Rückerstattung ersucht habe. (B-act. 10 f.).
E.d Mit Replik vom 25. Juni 2015 (Postaufgabe: 26. Juni 2015) brachte der
Beschwerdeführer beziehungsweise seine bevollmächtigte Mutter keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Beantragt wurde, dass die Be-
schwerde gutzuheissen sei (B-act. 12 f.).
E.e Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 14. Juli 2015 vollumfänglich an
ihrem Antrag und ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom
26. Mai 2015 fest (B-act. 14 f.).
C-1503/2015
Seite 6
E.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer die Duplik der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 zur Kenntnis
gebracht und der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktions-
massnahmen – abgeschlossen (B-act. 16).
E.g Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde die Vorinstanz aufge-
fordert, die vollständigen Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu
senden (vgl. B-act. 18 mit Eingang der Vorakten [AK-act. II/1-8] am 11.
November 2015).
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per-
sonen im Ausland gegen Verfügungen von Behörden. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Angefochten ist eine Verfügung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel im
Sinne von Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 33 Bst. h und i VGG ist die Be-
schwerde zulässig gegen kantonale Instanzen, soweit ein Bundesgesetz
gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht vorsieht (Bst. i VGG). Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel ist
eine kantonale (Vor-)Instanz, deren angefochtener Einspracheentscheid
eine Rentenleistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und somit
Bundesrecht betrifft. Da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Ge-
meinde Z._______ (Aargau) seinen Wohnsitz am 1. Dezember 2009 nach
Kanada verlegt hat und seitdem im Ausland lebt (vgl. B-act. 6, 8; vgl. auch
Auskunft des Amtes für Migration und Integration in Aarau [B-act. 7, 9]), ist
das Kantonsgericht Basel-Landschaft – nach summarischer Überprüfung
der örtlichen Zuständigkeit – zurecht und mit zutreffender Begründung
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Seite 7
nicht auf die Beschwerde eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Vor-
liegend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (vgl. auch BVGE 2008/52 E. 1.3).
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs.
1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den ange-
fochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat seine Mutter, A. A._______,
als Parteivertreterin bevollmächtigt (B-act. 1.3).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener
Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par-
teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund-
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Seite 8
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozi-
alversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein-
spracheentscheid vom 6. Januar 2015 – vorbehaltlich der nachfolgenden
Ausführungen in E. 3), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Bestimmungen des Bundesge-
setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830) und dessen Verordnung (ATSV, 830.11) anwendbar, die zum da-
maligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.6 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Kanada. Da es sich vorliegend um einen von der nationalen Gesetz-
gebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich
Schweizer Recht anwendbar (vgl. UELI KIESER, H. Alters- und Hinter-
lassenenversicherung Rz. 10 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007).
3.
Angefochten ist der abschlägige Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015,
mit welchem die Vorinstanz ihre Abweisungsverfügung ("Verfügung Erlass-
gesuch") vom 23. Dezember 2014 über das “Gesuch“ um Erlass der Rück-
erstattungsforderung vom 19. Dezember 2014 bestätigte.
3.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die
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Seite 9
Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse
Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]).
3.2 Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze
sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen.
Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1
AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch Rückver-
weisung oder durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozi-
alversicherungsrechts (BGE 130 V 318 E. 5.2).
3.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete
Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn ent-
weder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforder-
lichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b; RKUV 2003 KV
236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn
die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt
worden sind (BGE 126 V 399 E. 2b aa; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1;
ARV 2002 S. 181 E. 1a).
3.4 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der
Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw.
Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rücker-
stattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrecht-
mässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der
zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu ent-
scheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 8 zu
Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig
bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw.
eine Revision rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O., Rz. 14).
3.5 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der
Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli
2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).
4.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die verfahrensrechtlichen
Schritte hinsichtlich der Rückforderung der ausgerichteten Waisenrente
und des in einem gesonderten Verfahren zu prüfenden Gesuchs um Erlass
C-1503/2015
Seite 10
der Rückerstattung (vgl. E. 3.4 m.w.H. zum mehrstufigen Verfahren) nicht
eingehalten hat. Zunächst sind die hierfür massgebenden verfahrens-
rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung darzulegen (E.4.1).
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange-
messener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Abs. 2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei-
stand (Abs. 3).
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht an-
gehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind
(Art. 42 ATSG).
4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG)
gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Ver-
fügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen
(Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die
betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenen-
falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch
BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Rechts-
mittelbelehrung klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sein.
Bezüglich der Rechtsmittelfrist gilt insbesondere, dass sie derart ausge-
staltet sein muss, dass auch eine rechtsunkundige Person erkennen kann,
innert welcher Frist ihr das Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 111 V
149 E. 4b).
C-1503/2015
Seite 11
Der rechtsuchenden Person darf aus einer unklaren oder widersprüch-
lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dies gilt nicht nur
im Falle unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrung der Be-
hörde, sondern auch dann, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar
oder zweideutig ist (BGE 117 Ia 119 E. 3).
4.2 Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 (AK-act. II/1; B-act. 18) sprach die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2010 eine Halbwaisenrente
zu. Diese Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 4. Dezember 2014 (AK-act. I Beilage 5) erliess die Vorinstanz eine
Rückerstattungsverfügung (Eröffnungszeitpunkt unklar; vgl. AK-act. II/1)
mit der Begründung, dass der monatliche Anspruch auf eine Waisenrente
von Fr. 936.– per 30. April 2014 erloschen und die von Mai bis Oktober
2014 “zu viel ausgerichteten Waisenrenten“ in der Gesamthöhe von
Fr. 5‘616.– zurückzuerstatten seien, da der Beschwerdeführer sein
Studium bereits zu diesem Zeitpunkt beendet und dies der Vorinstanz nicht
mitgeteilt habe. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass innert
30 Tagen nach Zustellung [der Rückerstattungsverfügung] schriftlich oder
bei persönlicher Vorsprache mündlich Einsprache [gegen die
Rückerstattungsverfügung] erhoben werden könne. Im Weiteren ist unter
dem Titel “Erlassgesuch“ angeführt, dass ein entsprechendes Er-
lassgesuch innert 30 Tagen "nach Zustellung dieser Verfügung" eingereicht
werden könne, wenn die zu Unrecht bezogene Leistung im guten Glauben
entgegengenommen worden sei und die Rückerstattung ausserdem eine
grosse Härte darstelle. Es ist zwar richtig, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 ATSV
der Versicherer auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches in der Rücker-
stattungsverfügung hinweisen muss, doch ist diese Rechtsmittelbelehrung
(Erlassgesuch) mit einer Eingabefrist von 30 Tagen nach Zustellung "dieser
Verfügung " (Rückerstattungsverfügung) missverständlich und nur zum Teil
korrekt (vgl. E. 4.1.3), zumal die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn
die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl.
E. 3.5 mit Hinweis zu Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1).
Artikel 4 Abs. 4 ATSV bestimmt ausdrücklich, dass das begründete schrift-
liche Gesuch um Erlass mit den nötigen Belegen zu versehen und
spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsver-
fügung einzureichen ist. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsmittel-
belehrung bringt dies nicht zum Ausdruck. Auch fehlt ein unmissverständ-
licher Hinweis darüber, dass die betreffenden Personen die Möglichkeit
haben, entweder zuerst die Rückforderung mittels Einsprache zu be-
C-1503/2015
Seite 12
streiten und anschliessend, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassge-
such zu stellen. Im Weiteren fehlt ein Hinweis darüber, dass bei Verzicht
der Anfechtung sogleich um Erlass der Rückforderung ersucht werden
kann, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft er-
wächst (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit
Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Somit wurde der Be-
schwerdeführer nicht rechtsgenüglich über seine verfassungsmässigen
Rechte nach Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) aufgeklärt.
4.3
Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Rückerstattungsverfügung vom
4. Dezember 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb
nur der abschlägige Einspracheentscheid über das Gesuch um Erlass der
Rückerstattung den Anfechtungsgegenstand bilde (vgl. Sachverhalt
Bst. E.c). Dem ist – unter Berücksichtigung des vorher Gesagten (vgl.
E. 4.1) – folgendes entgegenzuhalten:
4.3.1 Der Beschwerdeführer ergriff am 19. Dezember 2014 ein Rechts-
mittel gegen die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 mit
dem Betreff “Ihr Schreiben vom 03.12.2014 und darauf bezogenes Erlass-
gesuch AHV“. Einleitend führte er an, dass er von der Möglichkeit Ge-
brauch mache, innert der angegebenen Frist “das vorliegende Erlassge-
such zu stellen“. Zudem brachte er sein Erstaunen und seine Bestürzung
zum Ausdruck, dass er eine Rückerstattungsverfügung – adressiert an das
Zustelldomizil in Z._______ – erhalten habe. Er sei in gutem Glauben ge-
wesen, die Waisenrente würde erst am Ende des Kalenderjahres [und nicht
mit Studienende am 30. April 2014] auslaufen, weshalb er nach der
Diplomübergabe im Mai 2014 nicht sofort reagiert habe. Sinngemäss gab
er damit zu verstehen, dass er nicht rechtsgenüglich über seine Melde-
bzw. Mitwirkungspflichten seitens der Vorinstanz aufgeklärt worden sei
und/oder er einen Leistungsanspruch aus AHV nach Treu und Glauben
geltend macht (AK-act. I/6a; vgl. auch Sachverhalt Bst. C.d).
Obwohl der Beschwerdeführer auch ein Erlassgesuch stellte, geht aus dem
Inhalt des Schreibens hervor, dass er bezüglich der Rechtmässigkeit der
Rückforderung zumindest Zweifel äusserte. Ausschlaggebend ist, dass der
Beschwerdeführer als Laie, ohne rechtsanwaltliche Vertretung im Ver-
fahren – unabhängig von der Möglichkeit, ein Erlassgesuch einzureichen –
über die Anfechtungsmöglichkeit der Rückerstattungsverfügung und die
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Konsequenzen bei Verzicht der Einsprache (unmissverständlich) hätte auf-
geklärt werden müssen (vgl. E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht geschehen,
wie bereits in Erwägung 4.1 dargelegt.
4.3.2 Anstatt einen begründeten Einspracheentscheid zur Rückerstattung
und der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen innert
angemessener Frist zu erlassen, nahm die Vorinstanz die Einsprache des
Beschwerdeführers direkt und ausschliesslich als “Gesuch“ um Erlass der
Rückerstattung entgegen (vgl. Sachverhalt, Bst. D.c) und wies das
"Gesuch" mit Verfügung "Erlassgesuch" am 19. Dezember 2014 ab. Dies
hat zur Folge, dass das Einspracheverfahren über die Rückerstattung der
zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen nicht rechtsgenüglich
durchgeführt beziehungsweise abgeschlossen wurde (vgl. E. 3.5). Der
Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen
Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat
(BGE 134 I 83 E. 4.1). Da allfällige Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen des rechtlichen Gehörs im Rückerstattungsverfahren nicht be-
rücksichtigt worden sind, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Der Entscheid über die Rückerstattung ist –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz – damit nicht in Rechtskraft
erwachsen. Demnach bildet die Rückerstattungsforderung von Fr. 5'616.–
und nicht der Erlass derselben den Streitgegenstand des Beschwerdever-
fahrens, zumal dem Beschwerdeführer andernfalls die Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Rückerstattung verlustig ginge (vgl. zum Ganzen:
Urteile des BVGer C-1398/2010 vom 16. Januar 2012 und C-4587/2008
vom 26. Mai 2010).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltenden
Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten hat und damit die verfassungs-
rechtlich garantierten Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers nach
Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG verletzt hat. Nach Ab-
wägung des vorher Gesagten und aufgrund der Schwere der Verletzung
ist eine Heilung und Beurteilung im Sinne der Prozessökonomie (vgl. BGE
131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und
BGE 110 V 48 E. 3b, je mit Hinweisen) ausgeschlossen, weshalb die vor-
liegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat sich zu-
nächst im Rahmen des Einspracheverfahrens über die Rechtmässigkeit
der Rückerstattungsverfügung zu äussern. Erst wenn das Einsprachever-
fahren abgeschlossen und die Rückerstattungsverfügung unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist, ist in einem zweiten Schritt über das Gesuch
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um Erlass der Rückerstattung unter Berücksichtigung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums sowie unter dem Aspekt einer vorliegenden
grossen wirtschaftlichen Härte zu prüfen und anschliessend zu verfügen.
Hinsichtlich des von der Vorinstanz zu prüfenden betreibungsrechtlichen
Existenzminimums und der grossen Härte ist dem Beschwerdeführer das
entsprechende Formular vorgängig zuzusenden.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides im
Rückerstattungsverfahren zurückzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich ver-
treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag auf Entschädigung
gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs.
1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen 4 und 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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