B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1504/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______, (Ungarn),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom
21. Februar 2017.
C-1504/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die ungarische Staatsangehörige, A._______ (nachfolgend: Versicherte o-
der Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1957, geschieden, wohnhaft in
(…), Ungarn, arbeitete seit 1981 mit Unterbrüchen bis September 1999 in
der Schweiz, zuletzt als Galerieaufseherin bei der B._______ in (…)
(Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-act.] 2, 3). Diese Tä-
tigkeit kündigte sie auf eigenen Wunsch per 30. September 1999 (IV-act.
3).
B.
Am 24. Oktober 2011 stellte die Versicherte bei der Invalidenversiche-
rungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) ein erstes Ge-
such um Ausrichtung einer Rente (IV-act. 1). Nach Abklärungen in medizi-
nischer und erwerblicher Hinsicht durch die IVSTA, der Beurteilung der me-
dizinischen Situation durch deren medizinischen Dienst, ergab das Vorbe-
scheidsverfahren vom 13. Juni 2012 (IV-act. 40), dass die Gesundheitsbe-
einträchtigungen (Colitis ulcerosa, Osteoporose und Polyarthralgien [IV-
act. 38]) eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeittätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise ermöglichten. Mit Verfügung (IV-
act. 41) vom 16. August 2012 bestätigte die Vorinstanz ihren Entscheid mit
derselben Begründung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
C.a Am 18. August 2016 stellte die Versicherte einen weiteren Rentenan-
trag (IV-act. 4). Der daraufhin einverlangte Arztbericht von Dr. C._______
(E 213; IV-act. 49) des Verwaltungsbüros D._______ vom 30. August 2016
wurde Dr. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH des ärztlichen
Dienstes (RAD F._______), zur Stellungnahme vorgelegt (IV-act. 55).
Demgemäss präsentierten sich bei der Versicherten mehrere neue Patho-
logien bzw. hatten sich diese seit 2012 verschlechtert. Dennoch bestehe
eine unveränderte Arbeitsfähigkeit für die üblichen Tätigkeiten. Mit Vorbe-
scheid vom 6. Dezember 2016 (IV-act. 57) teilte die IVSTA der Versicherten
das Nichteintreten auf das Gesuch um Ausrichtung einer Rente mit der Be-
gründung mit, es sei ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän-
dert hätte.
C-1504/2017
Seite 3
C.b Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2016 Einwand und
machte eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gel-
tend (IV-act. 57). Nach Stellungnahme von Dr. E._______ (RAD
F._______) vom 15. Februar 2017 bestätigte die Vorinstanz das Nichtein-
treten mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (IV-act. 66). Die Vorinstanz be-
gründete das Nichteintreten – wie bereits beim Vorbescheid – damit, dass
es der Versicherten nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hätte.
D.
D.a Am 6. März 2017 erhob die Versicherte Beschwerde (Beschwerdeak-
ten [B-act.] 1) und stellte sinngemäss Antrag, es sei die Verfügung der IV-
STA vom 21. Februar 2017 aufzuheben. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege.
D.b Die mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 (B-act. 4) bei der Be-
schwerdeführerin eingeforderten Formulare zum Nachweis der Bedürftig-
keit reichte sie am 22. März 2017 (B-act. 5) ein.
D.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 (B-
act 11) die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 (B-act. 12) wurde das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen.
D.e Die Beschwerdeführerin machte mit Replik vom 31. Juli 2017 (B-act.
14) keine neuen Ausführungen, worauf der Schriftenwechsel mit Zwischen-
verfügung vom 8. August 2017 (B-act. 15) abgeschlossen wurde.
D.f Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 stellte die IVSTA dem Bundesverwal-
tungsgericht verschiedene Übersetzungen zu (B-act. 18).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C-1504/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer
2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
C-1504/2017
Seite 5
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in Ungarn, weshalb das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681), welches per 1. April 2006 auf die neuen EG-Mit-
gliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde (AS 2006 995), und dabei ins-
besondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des
auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses An-
hangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1 [ausser Kraft gesetzt per 1. April 2012];
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die (EWG) Verordnung Nr.
574/72 (SR 0.831.109.268.11 [ausser Kraft gesetzt per 1. April 2012]) oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 883/2004) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr.
987/2009) zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit abgelöst worden.
C-1504/2017
Seite 6
3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA). Überdies sind gemäss dem seit 1. Januar 1998
in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.418.1) vom 4. Juni 1996 die Staatsangehörigen der Vertrags-
parteien einander bezüglich der Leistungen der IV gleichgestellt (Art. 2
Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). Gemäss
Art. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 gelangen einzelne Bestimmungen von
Abkommen über soziale Sicherheit weiterhin zur Anwendung, sofern diese
von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verord-
nung geschlossen wurden und sofern sie für die Berechtigten günstiger
sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre
Geltung zeitlich begrenzt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfah-
ren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Inva-
lidenversicherung besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf
Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere des IVG.
3.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 ist eine vom Träger
eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität
eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden
Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mit-
gliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in An-
hang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres
ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Ungarn und der Schweiz nicht
der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40 Abs. 4 und An-
hang V der Verordnung Nr. 1408/71 vor.
3.1.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztli-
chen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte
ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat
erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antrag-
C-1504/2017
Seite 7
stellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersu-
chen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchführung einer
solchen Untersuchung.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 21. Februar 2017 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.3
3.3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Be-
schwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren
Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (Formular E 205, IV-act.
54), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente auch im Neuanmeldungsverfah-
ren erfüllt ist.
3.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
C-1504/2017
Seite 8
3.3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
3.3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invali-
ditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von
diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie die Beschwerdeführerin – in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.4
3.4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist auf dem Gebiet
der Invalidenversicherung der örtlich zuständigen Invalidenversicherungs-
stelle die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter-
suchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass
gestützt darauf die Verfügung im Sinn von Art. 49 ATSG über die jeweils in
Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-
schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
C-1504/2017
Seite 9
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4).
3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.4.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG
I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
3.4.4 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person durch
den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
C-1504/2017
Seite 10
nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fäl-
len stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbe-
fund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhande-
ner Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2011
vom 22. Dezember 2011, 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006
U 578 S. 175 E. 3.4 und 1988 U 56 S. 371).
4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü-
gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen
ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Liegt eine Verfügung im Streit, mit welcher die
Vorinstanz auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist, so hat das Bun-
desverwaltungsgericht lediglich die Eintretensfrage zu prüfen (vgl. BGE
132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Auf weitergehende Rechtsbegehren (bspw. Ge-
währung einer Invalidenrente, Durchführung von weiteren Sachverhaltsab-
klärungen) kann mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstan-
des nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin beantragt sinnge-
mäss, die Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 21. Februar 2017 auf-
zuheben. Deshalb gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung eingetreten ist.
4.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Demnach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs.
1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies mittels
C-1504/2017
Seite 11
einer Nichteintretensverfügung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; 109 V 108 E. 2b).
Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen-
spektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet,
auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des
Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
4.3 Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Grundge-
danken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung
so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der
Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhin-
dern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher be-
gründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden
Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmel-
dung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
4.4 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585, E.
5.3, BGE 130 V 71 E. 3, AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver-
fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände-
rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja-
hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E.3.2.2 f.).
4.5 Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den
Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicher-
ten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materi-
ellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonfor-
mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
C-1504/2017
Seite 12
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demje-
nigen zur Zeit der streitigen Verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E.
3.2.3).
4.6 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des BGer
9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1; Urteil des BVGer C-7544/2014
vom 13. Oktober 2016 E. 2.2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin-
gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung
unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Renten-
gesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach-
dem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen
Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile
des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeit-
spanne von 15 Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Praxis keine
allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden
(BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beur-
teilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be-
gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E.
1c/aa). Vorliegend gilt als massgebende zeitliche Vergleichsbasis der Zeit-
punkt der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2012
und der Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 21. Februar 2017,
dementsprechend sind bei einer Zeitspanne von mehr als vier Jahren an
die Glaubhaftmachung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl.
BGE 130 V 64 E. 6.2).
4.7 Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beige-
legt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue
C-1504/2017
Seite 13
Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,
ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung
nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier
unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass
deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
2.1 m.w.H.).
4.8 Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind
bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch
hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE
130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
2.2). Unterlässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz er-
kennbarer Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts,
steht der Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Be-
weismitteln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und
E.6).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes zwischen der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2012 (IV-act. 41; rechtskräftige erste Verfügung auf Ablehnung des
Antrags auf Rentenleistung) und der angefochtenen Verfügung vom 21.
Februar 2017 glaubhaft gemacht worden ist.
5.1 Beim Erlass der Verfügung vom 16. August 2012 (IV-act. 41) betreffend
die Ausrichtung einer Invaliditätsrente stützte sich die Vorinstanz auf die
Stellungnahme von Dr. G._______ des ärztlichen Dienstes (IV-act. 38) vom
10. Mai 2012 und dabei insbesondere auf die folgenden Arzt- und
Untersuchungsberichte:
Endoskopieberichte vom 11. November 1987 (IV-act. 12) und vom
24. Januar 1994 (IV-act. 16), beide durchgeführt von Dr. med.
H._______, Innere Medizin FMH, Magen – Darm Krankheiten in
(…),
Angiologischer Bericht vom 6. Oktober 1998 (IV-act. 21/2)
durchgeführt von Dr. med. I._______, Angiologie FMH, (…),
C-1504/2017
Seite 14
Medizinisches Gutachten (E213) vom 24. November 2011 (die
Begutachtung wurde am 21. September 2011 durchgeführt) von
Dr. J._______, Nemzeti Rehabilitációs és Szociális Hivatal, (…)
(IV-act. 8, Übersetzung 34)
Mit der Aktenbegutachtung bestätigte Dr. G._______ die folgenden Haupt-
diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Colitis ulcerose, Os-
teoporose und Polyarthralgien. Als Nebendiagnose wurde ein Glaukom
ohne Visusverminderung gestellt, welches allerdings keine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit habe. Darauf ableitend legte die Vorinstanz (IV-act. 39)
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % rückwirkend ab 21. September 2011 für
die erwerbliche Tätigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 29 % ebenso
rückwirkend ab 21. September 2011 für den Aufgabenbereich fest.
5.2 Im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob für das Neuanmeldeverfahren
eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
glaubhaft gemacht worden ist, lagen der Vorinstanz die folgenden
medizinischen Berichte und Gutachten vor:
5.2.1 Ein ausführliches medizinisches Gutachten (IV-act. 58, Übersetzung
IV-act. 59) von Dr. C._______ und Dr. K._______ des Verwaltungsbüros
D._______ vom 18. Juli 2016. Im Gutachten wurden folgende Diagnosen
festgehalten:
Wegener-Granulomatose (ICD-10 M31.3),
Colitis ulcerosa, nicht näher bezeichnet (ICD-10 K51.9),
Chronische obstruktive Lungenkrankheit, nicht näher bezeichnet
(ICD-10 J44.9)
Essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-10 I10),
Diabetes mellitus, Typ 2, ohne Komplikationen (ICD-10 E11.9),
Optikusatrophie (ICD-10 H47.2),
Primäres Weitwinkelglaukom (ICD-10 H40.1),
Beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung (ICD-10
H90.3)
Die begutachtenden Ärzte hielten eine Teilgesundheitsschädigung von 60
% ab 1. Januar 2016 fest. Eine berufliche Wiedereingliederung sei langfris-
tig notwendig, dies sei jedoch wegen der schwierigen Bedingungen der
Patientin kontraindiziert. So müssten insbesondere verschiedene Kriterien
an ein mögliches Arbeitsumfeld eingehalten werden wie, keine Arbeit in der
Kälte, weder dürften Rauch, Staub, Gase, Dämpfe oder Feuchtigkeit auf
C-1504/2017
Seite 15
die Patientin einwirken, noch dürfte sie in Kontakt mit Chemikalien und Al-
lergenen gelangen. Die Patientin sollte sich weder zu oft bücken, gehen,
Gegenstände heben und zu lange stehen oder auch nicht eine statisch er-
zwungene Haltung einnehmen müssen und ausserdem dürfe sie sich nicht
körperlich erheblich anstrengen müssen. Schliesslich müssten variable Ar-
beitszeitfenster möglich sein.
5.2.2 In einem weiteren medizinischen Gutachten (mittels Formular E213)
(IV-act. 49, Übersetzung IV-act. 51) des Verwaltungsbüros D._______ vom
30. August 2016 bestätigte Dr. C._______ dieselben Diagnosen wie bereits
im Bericht vom 18. Juli 2016. Zusätzlich hielt sie in diesem Gutachten fest,
die Versicherte könne zu Hause Arbeiten ohne Hilfe einer Drittperson ver-
richten (Formular E213, Ziff. 11.3), eine adaptierte Arbeit sei mit einem Voll-
zeitpensum möglich (Ziff. 11.4 und 11.5) und für die zuletzt in Ungarn aus-
geübte Tätigkeit bestehe eine Teilinvalidität zu 60% (Formular E213, Ziff.
11.7).
5.2.3 Der medizinische Röntgenbericht (IV-act. 58/7, Übersetzung IV-act.
60 – Page 1) von Dr. L._______ vom 13. September 2016 zeigt eine He-
patomegalie sowie eine hepatische Steatose.
5.3 Die Vorinstanz gelangte mit Anfrage (IV-act. 53) vom 16. November
2016 an den ärztlichen Dienst der IV, ob sich die bisherige Einschätzung
bezüglich Arbeitsunfähigkeit von 30 % (ab 21. September 2011) in der
angelernten Tätigkeit (bisheriger Aufgabenbereich) sowie die
Arbeitsunfähigkeit von 29% (ab 21. September 2011) für Tätigkeiten im
Haushalt in erheblicher Weise verändert habe (Art. 87 Abs. 3 IVV).
5.3.1 Zu diesen Fragen nahm Dr. E._______, Facharzt für Allgemeinmedi-
zin FMH, mit Bericht vom 1. Dezember 2016 (IV-act. 55) Stellung. Er stützte
sich dabei auf das medizinische Gutachten vom 30. August 2016 von Dr.
C._______ (IV-act. 49, Übersetzung IV-act. 51, siehe E. 5.2.2 hiervor) und
verglich dieses mit dem medizinischen Gutachten von Dr. G._______ des
ärztlichen Dienstes (IV-act. 38) IVSTA vom 10. Mai 2012. Als Hauptdiag-
nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde weiterhin festgehal-
ten an:
Colitis ulcerosa (ICD-10 K51.9).
Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die
folgenden bestätigt:
C-1504/2017
Seite 16
Chronische obstruktive Lungenkrankheit, nicht näher bezeichnet
(ICD-10 J44.9)
Primäres Weitwinkelglaukom (ICD-10 H40.1),
Optikusatrophie (ICD-10 H47.2),
Beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung (ICD-10
H90.3)
Die beiden Nebendiagnosen Essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-10 I10)
und Diabetes mellitus, Typ 2, ohne Komplikationen (ICD-10 E11.9) hätten
keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für den massgebenden zu
vergleichenden Zeitraum ergebe sich demgemäss zwar eine Verschlech-
terung durch mehrere neue Pathologien, die seit 2012 hinzugekommen
seien bzw. sich diese seither verschlechtert hätten. Dennoch hielt Dr.
E._______ fest, es ergebe sich aus den aktuellen medizinischen Gutach-
ten, dass die Arbeitsfähigkeit für die üblichen Tätigkeiten insgesamt unver-
ändert bei 30 % bestehen blieben. Im Übrigen sei für die Invaliditätsbemes-
sung der Haushaltstätigkeit die Diagnose Chronische obstruktive Lungen-
krankheit (ICD-10 J44.9; Chronic obstructive pulmonal disease [COPD])
bereits berücksichtigt worden (IV-act. 38 – Page 3/3). Inwieweit die Diag-
nose mitberücksichtigt wurde, ist aus dem medizinischen Bericht nicht er-
sichtlich. In seiner Stellungnahme wurde zudem die im Gutachten von Dr.
C._______ und von Dr. K._______ (IV-act. 58) gestellte Diagnose Wege-
ner-Granulomatose (ICD-10 M31.3) nicht berücksichtigt. Dr. E._______
thematisiert zwar neue Pathologien, bleibt jedoch bei der seit September
2011 massgebenden Arbeitsunfähigkeit. Er thematisiert auch die Verände-
rung der Gesundheitsschädigung von 40 % (gemäss Begutachtung vom
21. September 2011; IV-act. 8, Übersetzung 34) zu der Gesundheitsschä-
digung von 60 % (IV-act. 58, Übersetzung IV-act. 59) ab 1. Januar 2016
und auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht. Hinsichtlich die-
ser drei unerwähnten Punkte muss der medizinische Bericht des RAD-Arz-
tes als nicht umfassend betrachtet werden.
5.4 Mit Einwand vom 29. Dezember 2016 ([Datum Postaufgabe]; IV-act.
57) machte die Beschwerdeführerin eine weitere Verschlechterung ihrer
Gesundheit geltend. Insbesondere habe sich ihr Gesundheitszustand
wegen der Wegener-Granulomatose verschlechtert und sie sei auch bei
alltäglichen Verrichtungen im Haushalt auf Dritthilfe angewiesen. Bereits
2012 habe die ungarische Behörde den Invaliditätsgrad bei 44 %
festgelegt, inzwischen sei der Grad der Invalidität auf 60 % korrigiert
worden. Sie verstehe deshalb nicht, warum die Vorinstanz (sinngemäss)
auf das Gesuch um Neuanmeldung nicht eingetreten sei.
C-1504/2017
Seite 17
5.4.1 In der Folge gelangte die Vorinstanz am 26. Januar 2017 (IV-act. 61)
unter Beigabe neuer medizinischer Berichte (insbesondere IV-act. 59 und
60) wiederum an den RAD F._______ und bat um Stellungnahme (IV-act.
61) wegen erneuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
5.4.2 Neben den bereits bekannten Diagnosen nahm Dr. E._______ (IV-
act. 65) des RAD F._______ laut Stellungnahme vom 15. Februar 2017
Bezug auf den Arztbericht von Dr. C._______ und von Dr. K._______ (IV-
act. 58, Übersetzung 59) vom 18. Juli 2016. Aus diesem Arztbericht gehe
hervor, dass die Versicherte bezüglich der Chronisch Obstruktiven Lungen-
krankheit (COPD) gemäss Lungenfunktionstest einen FEF1 Wert von 73%
erreiche, dies korrespondiere mit den Röntgenbildern des Thorax zur We-
gener Granulomatose. Die Patientin profitiere von einer Kortikosteroid-
Therapie mit variabler Dosierung. Im Weiteren erwähnte er den medizini-
schen Röntgenbericht (IV-act. 58/7, Übersetzung IV-act. 60 – Page 1) von
Dr. L._______ vom 13. September 2016, mit welchem die Diagnose der
Hepatomegalie gestellt wurde. Im Übrigen sei die Einschätzung von Dr.
C._______ und von Dr. K._______ vom 18. Juli 2016 zur Teilarbeitsfähig-
keit hervorzuheben. Somit sei weiterhin an der früheren Beurteilung fest-
zuhalten. Diese beiden letzten Aussagen sind nicht wirklich schlüssig. Ei-
nerseits verweist Dr. E._______ auf die Einschätzung zur Teilarbeitsfähig-
keit von Dr. C._______ und von Dr. K._______, ohne diese zu würdigen,
andererseits hält er an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die üb-
lichen Tätigkeiten insgesamt unverändert bei 30 % fest (vgl. IV-act. 65 mit
IV-act. 55 und IV-act. 38). Er begründet nicht, warum weiterhin von der Ar-
beitsunfähigkeit von 30 % auszugehen sei und insbesondere in Anbetracht
der neuen Diagnosen und der vom ungarischen Versicherungsträger attes-
tierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von einer höhe-
ren Arbeitsunfähigkeit. Da Dr. E._______ nicht auf die veränderte Gesund-
heitsschädigung von 44 % auf 60 % einging, ist der medizinische Bericht
auch in diesem Punkt nicht als umfassend zu bezeichnen.
5.5 In Verbindung mit der Beschwerde vom 6. März 2017 (B-act. 1) reichte
die Beschwerdeführerin folgende weitere – bisher nicht erwähnte – medi-
zinische Berichte ein:
Spitalaustrittsbericht vom 22. April 2014 (B-act. 1/2 =18/2) von
Dr. M._______ und Dr. N._______, Spital O._______, (…),
Spitalaustrittsbericht vom 25. April 2014 (B-act. 1/3 =18/3), von
Dr. P._______ und Dr. Q._______, Institution R._______, (…),
C-1504/2017
Seite 18
Laborbericht vom 27. April 2014 (B-act. 1/6 =18/6) von Dr.
S._______, Institution R._______, (…),
Spitalaustrittsbericht vom 6. Mai 2014 (B-act. 1/1 =18/1) von
Dr. M._______ und Dr. N._______, Spital O._______, (…),
Med. Bericht vom 6. Mai 2014 (B-act. 1/7 =18/7) von Dr.
S._______, Institution R._______, (…),
Laborbericht vom 7. Mai 2014 (B-act. 1/5 =18/5) von Dr.
T._______, Klinik U._______,
Spitalaustrittsbericht vom 4. September 2014 (B-act. 1/4 =18/4)
von Dr. P._______ und Dr. Q._______, Institution R._______, (…)
Arztbericht vom 29. Mai 2015 (B-act. 1/13 =18/13) von Dr.
V._______, Klinik W._______, (…),
Spitalbericht vom 4. Juni 2015 (B-act. 1/12 =18/12) von
Dr. X._______, Spital O._______, (…),
Arztbericht vom 5. Oktober 2015 (B-act. 1/9 =18/9) von Dr.
Y._______, Spital Z._______, (…)
Arztbericht vom 2. Mai 2016 (B-act. 1/10 =18/10) von Dr.
Aa._______, Spital Bb._______, (…)
Arztbericht vom 24. Mai 2016 (B-act. 1/11 =18/11) von Dr.
P._______, Klinik Cc._______,
Medizinischer Bericht vom 27. Februar 2017 (B-act. 1/8 =18/8)
von Dr. Dd._______, Spital Ee._______
5.6 Mit der Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung (B-act. 3) eingeladen sowie die eben erwähnten me-
dizinischen Berichte zugänglich gemacht. Die Vorinstanz bat wiederum Dr.
E._______ des RAD F._______ um Stellungnahme, ob die eingereichten
Facharztberichte glaubhaft machen könnten, dass sich der Invaliditätsgrad
in erheblicher Weise verändert habe. Dr. E._______ liess mit Stellung-
nahme vom 31. Mai 2017 (IV-act. 68) verlauten, auch nach Lektüre der neu
eingereichten Dokumente liessen sich keine neuen objektiven medizini-
schen Elemente bezüglich der Frage, ob eine signifikante Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei, erkennen. Deshalb sei weiterhin an
den Schlussfolgerungen früherer Stellungnahmen oder Berichte des RAD
F._______ festzuhalten.
5.7 Es bleibt damit zu prüfen, ob mit den zusätzlich eingereichten Arztbe-
richten eine Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ge-
mäss Anmerkungen in E. 5.4 hiervor) glaubhaft gemacht worden ist. Wie
bereits (vgl. E. 2 hiervor) angemerkt, ist eine vom Träger eines Mitglied-
C-1504/2017
Seite 19
staats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitglied-
staats nur verbindlich, wenn gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr.
883/2004 die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten
Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt wurden. Da dies im Verhältnis zwischen Un-
garn und der Schweiz nicht der Fall ist, ist die Vorinstanz auch in der vor-
liegenden Beurteilung nicht an die Invaliditätsbemessung der ungarischen
Behörden gebunden. Da jedoch an die Glaubhaftmachung i.S.v. Art. 87
Abs. 3 IVV herabgesetzte Beweisanforderungen gestellt werden (vgl. E.
4.6 hiervor), ergibt die Veränderung in der Beurteilung des ungarischen
Versicherungsträgers (60 % statt wie bisher 44 % seit 1. Januar 2016) zu-
mindest ein gewichtiges Indiz, wonach eine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte und damit auf die Neu-
anmeldung einzutreten und eine materielle Prüfung des Gesuchs vorzu-
nehmen wäre.
5.8 Wie die im Beschwerdeverfahren beigebrachten medizinischen Be-
richte und Gutachten (B-act. 18/1-18/13) – so auch das bereits im Gesuch-
verfahren erstellte medizinischen Gutachten von Dr. C._______ und von
Dr. K._______ vom 18. Juli 2016 (IV-act. 58) – belegen, zeigt sich bei der
Beschwerdeführerin bedingt durch diverse Diagnosen (Colitis ulcerosa,
Chronische obstruktive Lungenkrankheit [COPD], Glaucom, Hörverlust,
Wegener-Granulomatose) ein komplexes Krankheitsbild.
5.9 Die Wegener-Granulomatose (ICD-10 M31.3) wird als rheumatische
Autoimmunerkrankung beschrieben, die mit Entzündungen der Blutge-
fässe einhergeht (siehe /krankheit/wegener-granulo-
matose-7973; letztmals abgefragt am 15. Mai 2018). Im klinischen Verlauf
(Initialstadium) manifestiert sich die Krankheit erst an Hals, Nase oder Oh-
ren mit schwer heilenden Wunden oder Blutungen, im weiteren Verlauf der
Krankheit (Generalisationsstadium) können Entzündungen an Haut,
Lunge, Auge und Nieren auftreten. Die Wegener-Granulomatose kann
auch einen vital bedrohlichen Verlauf mit Nierenversagen, Lungenblutung,
Lungenversagen oder einem pulmo-renalen Syndrom nehmen (siehe
/Wegener%20Granulomatose/K0P28/doc/; letztmals
abgefragt am 15. Mai 2018). Gemäss Spitalaustrittsbericht (Spital
O._______, […]) vom 6. Mai 2014 (B-act. 1/1 =18/1) beschreiben die be-
handelnden Ärzte, Dr. M._______ und Dr. N._______, die Symptome der
Patientin als komplex mit grossen Auswirkungen auf ophthalmologische,
otologische (HNO) und respiratorische Beschwerden. Zudem behindere
C-1504/2017
Seite 20
der Hörverlust die Kommunikation mit der Patientin. Während dieser
akuten Phase wurde die Patientin mit Methylprednisolon (1000 mg) behan-
delt, auf diese Therapie sprach die Patientin gut an. Diese komplexen
Symptome werden auch mit dem Anamnesebericht von Dr. C._______
vom 30. August 2016 (E213; IV-act. 49, Übersetzung IV-act. 51) beschrie-
ben. So sehe die Patientin rechts praktisch nichts mehr und links nur ein-
geschränkt. Auf die Ernsthaftigkeit einer Erkrankung an der Wegener-Gra-
nulomatose, den vorliegenden Verlauf und aktuellen (bereits fortgeschrit-
tenen) Stand derselben sowie die damit verbundenen Begleiterkrankungen
ist der RAD-Arzt auch mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Mai 2017
nicht eingegangen; er hat auch keine diesbezügliche Gesamtbeurteilung
vorgenommen.
5.10 Bei dieser Sachlage ist – über die festgestellte Unvollständigkeit der
RAD-Beurteilung hinaus – auch glaubhaft gemacht worden, dass sich der
Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen
Weise (vgl. E. 4.2) geändert hat. Auf das Gesuch ist daher einzutreten und
diesbezüglich sind weitere Abklärungen zu treffen.
5.11 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.3 hiervor) müssen RAD-Ärzte über
die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen. Zudem müssen sich Verwaltung und Gerichte bezüglich der medizi-
nischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens auf die Fachkenntnisse des Ex-
perten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gut-
achter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht vi-
sierenden Arztes vorausgesetzt SVR 2009 IV Nr. 56 = 9C_323/2009 E.
4.3.1). Um im konkreten Fall die gesundheitlichen Auswirkungen auf die
funktionale Arbeitsunfähigkeit beurteilen zu können, muss die Vorinstanz
deshalb Fachärzte der Fachbereiche Pneumologie, Rheumatologie, Oph-
thalmologie und HNO (vgl. Auflistung Gesundheitsschaden, IV-act. 59 –
Page 5/12) hinzuziehen. Der Beizug weiterer Fachspezialisten ist der Gut-
achterstelle überlassen (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17.
Oktober 2008 E. 6.3.1).
5.12 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der
glaubhaft gemachten rentenrelevanten Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes auf die Neuanmeldung eintreten und weitere (umfassende)
Abklärungen hätte veranlassen müssen. Die Beschwerde ist demnach –
soweit darauf einzutreten ist – in dem Sinne gutzuheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 aufzuheben und die Sache
C-1504/2017
Seite 21
zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist anzuweisen, in der Schweiz
ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 72bis IVV einzuholen. Da-
bei sind für die Beurteilung der genannten Beschwerden neben einem
Facharzt für Rheumatologie zusätzlich ein Facharzt Pneumologie, Oph-
thalmologie sowie ein Facharzt HNO beizuziehen. Ob allenfalls weitere
Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der
Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. Im Rahmen der polydisziplinären
Begutachtung werden die Gutachter insbesondere auch im Hinblick auf
das Zusammenwirken der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen haben. Die beauftragten
Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte
und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrund-
lage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V
349 E. 3.2 f.).
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Blick auf diesen Verfah-
rensausgang greift die (subsidiäre) unentgeltliche Prozessführung somit
nicht. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-1504/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutge-
heissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 aufgeho-
ben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
C-1504/2017
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: